Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.154
ENTSCHEID
vom 30.
April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
lic. iur. A____,
Rechtsanwalt Beschwerdeführer
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafdreiergerichts
vom 23. September 2014
betreffend Entschädigung für die
amtliche Verteidigung
im Verfahren bezüglich
Verlängerung der stationären Massnahme über B____ (SG.2013.138)
Sachverhalt
Mit Beschluss
vom 23. September 2014 hat das Strafdreiergericht über die Verlängerung einer
über B____ angeordneten stationären psychiatrischen Behandlung entschieden und
dem in diesem Verfahren als amtlichen Verteidiger eingesetzten lic. iur. A____
ein Honorar von CHF 8‘600.– und eine Spesenvergütung von CHF 465.90, beides
zuzüglich Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Gegen diesen
Beschluss hat lic. iur. A____ im Namen von B____ und in eigenem Namen
rechtzeitig Beschwerde erhoben und sowohl die Verlängerung der Massnahme als
auch die Festsetzung des amtlichen Honorars angefochten. Das Verfahren in der
Sache selbst ist nach dem durch B____ persönlich erfolgten Rückzug der
Beschwerde am 19. Februar 2015 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben
worden. Im Verfahren betreffend Entschädigung für die amtliche Verteidigung
beantragt lic. iur. A____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), er sei gemäss
der vor der Vorinstanz eingereichten Honorarnote zu entschädigen. Davon sei die
im angefochtenen Beschluss zugesprochene Entschädigung in Abzug zu bringen. Selbst
wenn die Beschwerdeinstanz der Auffassung sein sollte, die Beschwerde gegen die
Kürzung der amtlichen Entschädigung müsse abgewiesen werden, seien die Kosten
der amtlichen Verteidigung zufolge offensichtlicher Verletzung des rechtlichen
Gehörs vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
des Staats. Der Strafgerichtspräsident schliesst in seiner Stellungnahme auf
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an den
gestellten Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
den Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts betreffend die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung kann gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO Beschwerde an das
Beschwerdegericht geführt werden. Die Festsetzung der Höhe der
Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen
Verteidigers. Die amtlich verteidigte
Partei ist durch eine möglicherweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht
in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten
Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Daher ist einzig der
Verteidiger, nicht auch die beschuldigte Person selbst zur Beschwerde
legitimiert (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO; BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober
2014; vgl. Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich 2010, Art. 135 N 15; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen
2009, Art. 135 N 4 ff.). Auf eine Beschwerde der amtlich verteidigten
Partei könnte deshalb nicht eingetreten werden. Im vorliegenden Fall hat diese
jedoch deutlich gemacht, dass sie selbst keine Beschwerde erheben möchte. Die
durch den amtlichen Verteidiger eingereichte Beschwerde betreffend die
Festlegung seines Honorars wird deshalb nur insoweit entgegengenommen, als er
sie in eigenem Namen erhoben hat.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist gemäss § 17 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur
StPO das Appellationsgericht als Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat die
Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf
diese einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif
am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Anwaltskosten
umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Angemessen zu vergüten ist
der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 751). Praxisgemäss steht der Behörde,
welche die Vergütung auszurichten hat, bei der Festsetzung des Honorars des
unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. dazu
BGE 122 I 1 E. 3a S. 2, 118 Ia 133 E. 2d S. 136; BGer 6B_464/2007 vom 12.
November 2007). Im Rahmen des Ermessens sind die Natur und Wichtigkeit der
Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der
Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und
Verhandlungen, an denen der Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung,
die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu bringen (BGE 117 Ia 22 E. 3a
S. 22 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden
Honorars ist der anwaltliche Aufwand indessen stets nur insoweit von Belang,
als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich
gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich
aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGE 109
Ia 107 E. 3b S. 111; BJM 1995, S. 278; statt vieler: AGE BE.2011.152 vom 8.
März 2012), auch wenn dem Anwalt bzw. der Anwältin aufgrund ihrer Verantwortung
für eine sorgfältige Auftragserfüllung ein gewisser eigener
Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art der Mandatsführung zugestanden
werden muss (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; AGE 2008/938 vom 15. Januar 2009; zum
Ganzen: BES.2012.58 vom 2. April 2013).
Der
Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz die vorgenommenen Kürzungen seines
geltend gemachten Honorars zu wenig ausführlich begründet habe, womit sein
rechtliches Gehör verletzt worden sei. Ob diese Rüge zutrifft, wird weiter
unten bei der materiellen Beurteilung von jeder einzelnen der erfolgten
Kürzungen geprüft werden. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass das
Bundesgericht in seiner langjährigen Rechtsprechung verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Hinsichtlich
des Entscheids über die Höhe des anwaltlichen Honorars wird eine Pflicht zur
Begründung namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend
von der Kostennote des Rechtsanwalts auf einen bestimmten, nicht der üblichen,
praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem
solchen Fall könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Anwalt die
Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten,
auch ohne Begründung zu erkennen vermöge. Akzeptiere das Gericht in einem solchen
Fall einzelne Posten der Kostennote, setze es aber andere herab, habe es zu
jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen
als unnötig betrachtet werden (vgl. zum Ganzen BGer 5D_178/2012 vom 14. Juni
2013 mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung der aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht führt
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1
S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.). Allerdings kann ausnahmsweise eine
Heilung eintreten, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders
schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Namentlich bei Verletzung
der Begründungspflicht als Teil des Gehörsanspruchs hat die Rechtsprechung die
Heilung faktisch zur Regel gemacht. Liefert die Strafbehörde die fehlende
Begründung ihres Entscheids während des Schriftenwechsels vor der Rechtsmittelinstanz
nach und wurde das vorinstanzliche Verfahren im Übrigen formrichtig geführt,
macht eine Rückweisung wenig Sinn. Allerdings ist der Heilung bei der Kosten-
und Entschädigungsfolge Rechnung zu tragen (Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 397 StPO N 6a).
4.1 Einleitend
ist festzuhalten, dass bei einer Honorarnote mit über 140 Aktivitäten innerhalb
eines Zeitraumes von gut sechs Monaten der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht
bedeuten kann, dass das Gericht für jede einzelne Position begründen muss, ob und
in welchem exakten Umfang es die Tätigkeit für gerechtfertigt hält. Eine
Begutachtung jeder einzelnen Position wäre im vorliegenden Fall aufgrund der
„Klientenkarte“ und der Akten gar nicht möglich, da die Beschriebe zu wenig
detailliert sind und in den Akten nicht alles dokumentiert ist, beispielsweise was
den Grund und Inhalt von Telefonaten sowie E-Mails insbesondere mit
Drittpersonen oder dem Klienten betrifft. Folglich muss es genügen, wenn
ausgeführt wird, welche Tätigkeiten grundsätzlich nicht
entschädigungsberechtigt sind und warum die übrigen Aufwendungen gekürzt
werden. Zudem wird anhand einzelner Beispiele im Folgenden aufgezeigt, dass der
Beschwerdeführer zu aufwändige und auch unnötige Eingaben gemacht und Bemühungen
unternommen hat.
4.2 Die
Vorinstanz bezeichnet „die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Beschwerdeverfahren
vor Appellationsgericht“ als nicht gerechtfertigt, weshalb sie sie
vollumfänglich gestrichen hat. Dieser Hinweis darauf, dass die Aufwendungen in
einem anderen Verfahren entstanden sind, muss als Begründung genügen, zumal in
jenen Verfahren ausdrücklich über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung
entschieden worden ist. So ist ihm im Verfahren betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft ein Aufwand von 6 Stunden ausbezahlt worden (vgl. HB.2014.14
vom 22. April 2014), während im Verfahren betreffend Abweisung des Begehrens
auf Ausschluss von Vertretern des Strafvollzugs von der Hauptverhandlung der
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung abgewiesen
worden ist, weil die Beschwerde nicht nur als aussichtslos, sondern gar als
trölerisch bezeichnet wurde (vgl. BES.2014.64 vom 2. Juni 2014). Bei dieser
Situation kann es nicht angehen, wenn der Verteidiger in Kenntnis dieser beiden
Entscheide den gleichen Aufwand erneut geltend macht und in der - wenn auch nur
kurz begründeten - Abweisung der entsprechenden Forderung eine Verletzung
seines rechtlichen Gehörs sehen will. Insgesamt hat die Vorinstanz in diesem
Zusammenhang zu Recht 12 Stunden Aufwand nicht entschädigt.
4.3 Was
die „Kontakte mit dem Strafvollzug, der Fachkommission, dem Gutachter und Dr.
med. [...] betrifft, wurden diese gemäss Beschluss des Strafdreiergerichts insgesamt
„als nicht gerechtfertigt“ bezeichnet, während sie aufgrund der Ausführungen in
der Vernehmlassung nur noch „zu umfassend“ gewesen sein sollen. Die Vorinstanz
macht geltend, der Beschwerdeführer sei in mehreren Verfügungen darauf
hingewiesen worden, dass unnötiger Aufwand nicht entschädigt werde. Im Zeitpunkt
der Mandatsübernahme habe nur noch die Hauptverhandlung durchgeführt werden
müssen. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass in diesem Nachverfahren
ein grosser Verteidigeraufwand entstanden sei, zumal er sich nach einem Verteidigerwechsel
in ausgesprochen umfangreiche Akten habe einarbeiten müssen. Dem Beschwerdeführer
ist darin zuzustimmen, dass die Akten einen beträchtlichen Umfang erreicht
haben, die Vertretung von B____ sicher nicht einfach war und es für diesen bei
der Verlängerung der Massnahme um viel gegangen ist. Auch sind Kontakte zu
Fachleuten bei der Einholung eines für das Verfahren entscheidenden Gutachtens
nicht grundsätzlich unzulässig. Insofern ist die Begründung im angefochtenen
Beschluss nicht zutreffend. Allerdings war der vom Beschwerdeführer betriebene
Aufwand zu gross und hat er Aktivitäten in Rechnung gestellt, die nicht Bestandteil
des Verfahrens, für welches die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, gewesen
sind. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kontakte mit dem
Strafvollzug im Zusammenhang mit der Weiterführung der Massnahme nicht entschädigungsberechtigt
waren. Es wurden seitens des Strafvollzuges verschiedene Bemühungen getätigt,
um B____ umzuplatzieren. Zu diesem Thema hat sich der Beschwerdeführer immer
wieder auch gegenüber der Vorinstanz geäussert (Akten S.624, 627) und Kontakte
mit den Einrichtungen gepflegt (vgl. Deservitenkarte 30.04.14, 02.05.14,
05.05.14). B____ hat sich in dieser Angelegenheit jedoch durchaus selber artikulieren
können (siehe z.B. Akten S. 578, 711) und sich darüber beklagt, er werde von
seinem Anwalt mit E-Mails und Kopien eingedeckt (Akten S. 900). Gerechtfertigt
waren einzig punktuelle Kontakte des Beschwerdeführers zur Vollzugsanstalt, um
sich über das Verhalten des Klienten im Massnahmevollzug bzw. seine
Massnahmebedürftigkeit zu erkundigen, wobei auch diesbezüglich festzuhalten
ist, dass die Vorinstanz von Amtes wegen zahlreiche Informationen eingeholt
hat.
4.4 Der
Vorinstanz ist ebenfalls darin zuzustimmen, dass schriftliche Eingaben für die
Suche nach einem geeigneten Verhandlungstermin nicht angemessen sind. Diese
administrative Aufgabe ist zum einen telefonisch und zum anderen vom Sekretariat
zu erledigen, dessen Finanzierung im anwaltlichen Honorar inbegriffen ist (http://www.anwaltshonorare.ch/wp-content/uploads/001_checkliste_anwaltshonorar-rechnungsstellung.pdf,
besucht am 30. April 2015). Auf diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 27. März 2014 (Akten S. 544) deutlich hingewiesen. Deshalb
erübrigt es sich, sich damit auseinanderzusetzen, welche Termine er selbst
angeboten hat. Auf jeden Fall hat er mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass er
nur über wenige Termine verfüge (Akten S. 503, 524, 530, 538, 781), was auch
die Frage hätte aufwerfen können, ob er überhaupt in der Lage ist, die amtliche
Verteidigung wahrzunehmen. Bei einem Gerichtstermin sind bekanntlich die Agenden
von mehreren Personen sowie die Infrastruktur des Gerichtes zu koordinieren, weshalb
es nicht angehen kann, dass der amtliche Verteidiger eine schmale Auswahl von
Terminen zur Verfügung stellt, nach welchen sich die anderen Verfahrensbeteiligten
zu richten haben.
4.5 Für
das Verfassen des Plädoyers hat der Beschwerdeführer 20,5 Stunden in Rechnung
gestellt. Im angefochtenen Beschluss ist dieser Aufwand einzig mit der Begründung,
er sei übersetzt, auf 7 Stunden gekürzt worden. In der Vernehmlassung hat die
Vorinstanz sich auf den Vergleich mit anderen Fällen berufen und weiter ausgeführt,
dass als Faustregel die Bemühungen für das Ermittlungsverfahren und die
Vorbereitung der Hauptverhandlung maximal das Dreifache der Dauer der Hauptverhandlung
betragen sollten. Im vorliegenden Fall sei das Ermittlungsverfahren weggefallen
und die Hauptverhandlung habe 4 Stunden gedauert. Damit ist eine ausreichende
Begründung nachgeliefert worden. Es kann nicht Aufgabe des Gerichtes sein, das
Plädoyer im Einzelnen zu analysieren und darzulegen, welche Ausführung
überflüssig gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat sich bereits vor Verfassen
des Plädoyers in einer Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht vom 25. März 2014
(Akten S. 524) ausführlich mit dem auch im Plädoyer kritisierten Gutachten auseinandergesetzt.
Der vorherige Verteidiger von B____ hat für die Vorbereitung der Verhandlung
1,5 Stunden benötigt. Mit einem Aufwand von 7 Stunden ist dem Beschwerdeführer
eine angemessene Arbeitszeit zum Verfassen des Plädoyers zur Verfügung gestellt
worden.
4.6 Dass
der Beschwerdeführer einen deutlich zu hohen Aufwand betrieben hat, ist
nachfolgend exemplarisch anhand einzelner Tätigkeiten zu illustrieren. Beispielhaft
für seine übertrieben aufwändige Arbeitsweise kann das Schreiben vom 18. März
2014 angeführt werden (Akten S. 503). Nachdem der Beschwerdeführer durch die
Vorinstanz aufgefordert wurde, eine Vollmacht einzureichen, hat er einen Brief
verfasst, in welchem er zunächst seinen Unmut zum Einreichen der Vollmacht zum
Ausdruck gebracht, sodann Verfahrensanträge in Aussicht gestellt und
schliesslich vorsorglich Angaben zu seinen Terminmöglichkeiten gemacht hat, was
alles vollkommen unnötig gewesen ist. Hierfür hat er einen Aufwand von 35
Minuten verrechnet. Hätte er sich auf die Einreichung der verlangten Vollmacht
beschränkt, hätte ein 5-minütiges Diktat genügt. Für Terminvereinbarungen ist
ohnehin, wie bereits dargelegt worden ist, das Sekretariat zuständig. Als
weiteres Beispiel für einen undifferenzierten und überschiessenden Aufwand kann
die Stellungnahme zur Verlängerung der Sicherheitshaft vor der Haftverhandlung
dienen. In der 9-seitigen Eingabe wird bereits umfassend materiell zum Gutachten
und zur Weiterführung der Massnahme Stellung genommen (Akten S. 524). Bei einer
Haftanordnung ist indessen keine umfassende rechtliche Würdigung durch das Zwangsmassnahmengericht
vorzunehmen. Hinzu kommt, dass bereits vorgängig die Sicherheitshaft bewilligt
und ein Haftentlassungsgesuch abgewiesen worden sind, wodurch die Aussichten
auf eine Entlassung aus der Haft als sehr gering einzustufen waren (Akten S. 263,
400). Das Bundesgericht hat denn auch beide Beschwerden gegen die Anordnung der
Sicherheitshaft und die Abweisung eines Haftentlassungsgesuches als
aussichtslos bezeichnet und die unentgeltliche Rechtspflege verweigert (BGer 6B_202/2014
vom 27.März 2014 und 6B_491/2014 vom 01. Juli 2014). Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer
sein Mandat im Laufe des Verfahrens immer weitschweifiger geführt und
zahlreiche Eingaben mit Belehrungen und Protesten an das Gericht gerichtet hat,
aus denen aber nicht klar wird, was er eigentlich will. Zu verweisen ist
beispielsweise auf die Eingabe vom 28. April 2014, mit der er geltend machte, dass
eine Verfügung nichtig sei, und eine Rechtsmittelbelehrung wünschte, dann aber mit
seiner Eingabe vom 30. April 2014 gegen die vom Strafgerichtspräsidenten
verfügte Weiterleitung seiner Eingabe als Beschwerde opponierte (Akten S. 626).
In der Folge musste ihm verschiedentlich Frist gesetzt werden um zu klären, ob
er nun eine Beschwerde einreichen wollte oder nicht, was wiederum zu langen
Erörterungen des Beschwerdeführers in zum Teil grenzwertiger Tonart führte (Akten
S. 664, 665, 772, 781). Darüber hinaus korrespondierte der Beschwerdeführer regelmässig
mit den Behörden auch parallel zu brieflichen Eingaben mittels E-Mail, obschon
er darauf aufmerksam gemacht wurde, dies zu unterlassen. Der sich daraus
ergebende Mehraufwand geht alleine zu seinen Lasten. Schliesslich fällt auf,
dass die auf den 01. Juli 2014 angesetzte Hauptverhandlung wegen einer ärztlich
attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 20. bis 30. Juni 2014 verschoben werden musste.
Bei dieser Situation berührt es etwas merkwürdig, dass der Beschwerdeführer in
der Deservitenkarte Aktivitäten am 21., 22., 23. und 24. Juli 2014 geltend
macht und in Rechnung stellt.
4.7 Ein
Vergleich mit der Honorarnote des vorgängigen Verteidigers Dr. [...] mit einem
Zeitaufwand von 33 Stunden während eines halben Jahres für das Verfahren bis
und mit der ersten Hauptverhandlung zeigt, dass der Beschwerdeführer mit 88
Stunden deutlich mehr als das Doppelte für das Verfahren bis und mit der
zweiten Hauptverhandlung während rund eines halben Jahres berechnet hat. Wie
beim Beschwerdeführer beinhaltete auch die Tätigkeit von Dr. [...]
Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz mit dem Klienten und
Dritten, einen Besuch beim Klienten sowie das Verfassen von Rechtsschriften für
eine Hauptverhandlung und zwei Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts. Zudem
hatte auch dieser Rechtsvertreter sich mit dem zu erstellenden Gutachten zu
befassen (481). Auch wenn berücksichtigt wird, dass Dr. […] die Akten bereits
aus früheren Verfahren teilweise gekannt hat, so gilt dies auch für den Beschwerdeführer.
Dieser wurde von B____ bereits für das Verfahren betreffend die jährliche
Prüfung der bedingten Entlassung beigezogen (Akten S. 250, 306).
4.8 Werden
diejenigen Aktivitäten, die gar nicht abgegolten werden (Beschwerdeverfahren
vor dem Appellationsgericht, Terminvereinbarung für Hauptverhandlung, Kontakte
mit dem Strafvollzug im Zusammenhang mit der Umplatzierung von B____) sowie die
Kürzung des Plädoyers zusammengezählt, so ergibt sich ein nicht zu entschädigender
Aufwand von 28 Stunden und 15 Minuten. Mit der weiteren Kürzung um 17 Stunden
d.h. um gut einen Viertel, auf 43 Stunden wurde durch die Vorinstanz dem
dargestellten übertriebenen Aufwand gerade auch mit Blick auf die Bemühungen
des vorhergehenden amtlichen Verteidigers angemessen Rechnung getragen. Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Da der
Beschwerdeführer unterliegt, hat er grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings ist dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass der Beschluss des Strafdreiergerichts über die Kürzung des
Honorars des amtlichen Verteidigers nicht in allen Punkten genügend begründet gewesen
ist. Dass die Begründung teilweise erst in der Stellungnahme nachgeliefert wurde,
hat zu einem Mehraufwand des Beschwerdeführers geführt, der zu entschädigen
ist. Er macht für das gesamte Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 3 Stunden 5
Minuten geltend. Davon sind ihm zwei Stunden zum für durchschnittliche Fälle
ohne besondere Schwierigkeiten praxisgemässen Ansatz von CHF 250.– (zuzüglich
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Auch ist die Gebühr wegen
der erfolgten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu kürzen. Angesichts des umfangreichen
Beschwerdeverfahrens wären CHF 800.– angemessen, die auf CHF 500.–
reduziert werden (vgl. zum Gebührenrahmen § 11 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
[SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.–.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Parteientschädigung von CHF 540.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.