Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.53
URTEIL
vom 26. Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub und
Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Steuerrekurskommission
Basel-Stadt Rekursgegnerin
Fischmarkt 10, Postfach 2248,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 3. März 2015
betreffend Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Prozessführung
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 26. August 2014 ersuchte A____ (Rekurrent) um Erlass der Steuern pro 2010
(Kanton und Bund). Dieses Gesuch wies die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt mit Verfügung vom 1. September 2014 ab. Die dagegen erhobene
Einsprache wurde mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 ebenfalls abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 7. Januar 2015
Rekurs an die Steuerrekurskommission. Auf deren Aufforderung zur Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 500.– und zur Einreichung einer eingehenden
Begründung beantragte der Rekurrent mit Eingabe vom 16. Januar 2015 unter
Hinweis auf eine vom 25. März 2014 datierende Bestätigung seiner Unterstützung
durch den Sozialdienst Rheinfelden die unentgeltliche Rechtspflege. In der
Folge ersuchte die Steuerrekurskommission den Rekurrenten mit Schreiben vom 22.
Januar 2015, ihr innert Frist bis zum 23. Februar 2015 eine aktuelle
Bestätigung seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe, eine Mitteilung über
den Stand des Konkursverfahrens sowie einen aktuellen, detaillierten Betreibungsregisterauszug
zuzustellen. Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 teilte der Rekurrent der
Steuerrekurskommission mit, dass es kein Konkursverfahren gegen ihn gebe.
Gleichzeitig widersetzte er sich der Aufforderung zur Einreichung einer
aktuellen Bestätigung des Sozialdienstes Rheinfelden, da es nicht zulässig sei,
nach der Erstinstanz neue Beweise zu verlangen, legte dem Schreiben aber
gleichwohl eine entsprechende Bestätigung vom 19. Januar 2015 bei. Unterlagen
zu seiner Verschuldungssituation reichte er keine ein. Die Steuerrekurskommission
erläuterte dem Rekurrenten darauf mit Schreiben vom 29. Januar 2015, dass ihr
im Rekursverfahren die gleichen Befugnisse zukämen wie der Steuerverwaltung,
weshalb sie die erforderlichen Untersuchungs- und Beweismassnahmen selbständig
vornehmen könne, und forderte ihn erneut auf, ihr innert der gesetzten Frist
einen aktuellen, detaillierten Betreibungsregisterauszug einzureichen. Da diese
Unterlagen nicht eingegangen sind, wies die Steuerrekurskommission mit
Entscheid vom 3. März 2015 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und
setzte dem Rekurrenten Frist bis zum 18. März 2015 zur Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 500.–, ansonsten das Verfahren als dahingefallen abgeschrieben
werde.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent mit einer nicht gezeichneten Eingabe vom 17. März
2015 an die Steuerrekurskommission „Einsprache“ erhoben und dessen Aufhebung
beantragt. Ersatzweise beantragte er die Stundung des festgesetzten
Kostenvorschusses. Diese Eingabe überwies die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. März
2015 als möglichen Rekurs dem Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 23. März
2015 nahm der Instruktionsrichter die Eingabe als Rekurs an das Verwaltungsgericht
an und verzichtete sowohl auf die Einholung eines Kostenvorschusses wie auch auf
eine Vernehmlassung der Vorinstanz. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte
der Rekurrent ein unterzeichnetes Exemplar seiner Eingabe vom 17. März 2015
nach. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des
baselstädtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs
an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen
seit der Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren
richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
Gemäss
Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides
(der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer an eine
weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erheben
(Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Für das
Verfahren gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von
Art. 140–144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum
Rekursverfahren (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der baselstädtischen
Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100];
VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011 E. 1.1).
Das
Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses (kantonale
Steuern) ebenso wie für die Beschwerde (direkte Bundessteuer) sowohl
funktionell als auch sachlich zuständig.
1.2 Bei
der vorliegend angefochtenen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gemäss
§ 10 Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von
prozessleitenden Verfügungen als Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn diese
für die Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.
Ein derartiger Nachteil ist bei Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung
nach ständiger Praxis ohne weiteres zu bejahen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt,
BJM 2005, S. 277 f., 281 f.; vgl. VGE VD.2011.59 vom
27. Oktober 2011 und VGE 732/2005 vom 19. Januar 2006,
je m.w.H.).
1.3 Der
Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Zwischenverfügung von dieser
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs bzw. zur
Beschwerde legitimiert ist. Auf das rechtzeitig eingereichte Rechtsmittel ist
somit einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach
hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet (nur) die Abweisung eines Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission
und die Festsetzung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– in jenem
Verfahren.
2.1 Der
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster
Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch
unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV;
SR 101; vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Nach
gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche
Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen und des
Verfahrens für jedes staatliche Verfahren, in welches der Rechtsuchende
einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 130 I 180
E. 2.2 S. 182, 128 I 225 E. 2.3 S. 227, m.w.H.;
vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1 und VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 3a
= BJM 2005 S. 100 ff.). Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission
finden sich in § 136 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über
die direkten Steuern (Steuerverordnung [StV; SG 640.110]) Bestimmungen zur
unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Regelung geht indessen nicht über die
verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus,
so dass ohne weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche
abgestellt werden kann (vgl. Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 472 zu den identischen
Bestimmungen von §§ 15 und 16 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz
über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]).
Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig erscheint, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Voraussetzung ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und
die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Nach der Rechtsprechung zum
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV sind
Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.1 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S.
218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf
eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können,
weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225
E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich
aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten zur
Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (vgl. BGE 133 III 614
E. 5 S. 616 und 129 I 129 E. 2.3.1
S. 135 f., je m.w.H.).
2.2 Zur
Begründung der Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege hat die Vorinstanz darauf verwiesen, dass der Rekurrent zur Einreichung
eines aktuellen, detaillierten Betreibungsregisterauszugs für die Prüfung der
unentgeltlichen Prozessführung aufgefordert worden sei. Mangels Einreichung
dieser Unterlagen werde das Gesuch abgelehnt.
2.3 Wer
ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung stellt, hat sowohl
seine prozessuale Bedürftigkeit wie auch die fehlende Aussichtslosigkeit seiner
Rechtsbegehren unter Beweis zu stellen. Vorliegend hat die Steuerverwaltung das
Erlassgesuch des Rekurrenten im vorinstanzlich angefochtenen Entscheid vom 11.
Dezember 2014 mit der Begründung abgelehnt, ein Steuererlass sei nicht möglich,
wenn Drittgläubiger gegenüber dem Staat als Gläubiger bevorzugt würden (E. II. 2a/aa).
Dem entspricht auch die konstante Praxis des Verwaltungsgerichts. Gemäss § 146
Abs. 3 der Verordnung zum StG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (alte Steuerverordnung, aStV; SG 640.110) sowie nunmehr gemäss § 201a
Abs. 1 lit. e des StG (vgl. VGE VD.2013.205 vom 26. Mai 2014 E. 2.2) kann von
einem vollständigen oder teilweisen Erlass unter anderem dann abgesehen werden,
wenn die steuerpflichtige Person verschuldet ist und ein Erlass vorab ihren
Gläubigern zu Gute kommen würde. Eine ähnliche Rechtslage besteht bei der
direkten Bundessteuer. Nach der Zweckbestimmung von Art. 1 Abs. 1 der
Steuererlassverordnung (SR 642.121) soll der Steuererlass explizit zu einer
langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der
steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der
steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Aus
Art. 10 der Steuererlassverordnung geht entsprechend hervor, dass bei einer
Überschuldung infolge geschäftlicher Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen,
hoher Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund überhöhten
Lebensstandards etc. ein Steuererlass nur dann in Frage kommt, wenn neben dem
Gemeinwesen auch die übrigen Gläubiger im selben prozentualen Umfang auf ihre
Forderungen verzichten (vgl. BVGE A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.6.3
und A-1087/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.4.1.2; VGE VD.2014.62 vom
10. Februar 2015 E. 2.3.1).
Daraus folgt,
dass zur Beurteilung der Gewinnaussichten die Einreichung eines aktuellen
Betreibungsregisterauszugs, wie ihn die Vorinstanz vom Rekurrenten verlangt
hat, unerlässlich ist. Dies umso mehr, als für die Beurteilung der
Gewinnaussichten und des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung der
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend ist (Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege
[Art. 29 Abs. 3 BV], Diss., Basel 2008, 108 f.). Daraus folgt, dass der Rekurrent
seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Der unterbliebene
Beweis der fehlenden Aussichtslosigkeit musste zur Abweisung des Gesuchs um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung führen.
2.4 Vor
diesem Hintergrund gehen die Ausführungen des Rekurrenten in seinem Rekurs an
der Sache vorbei, bezieht er sich doch allein auf seine finanziellen Verhältnisse
als Empfänger von Sozialhilfeleistungen. Voraussetzung für die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist aber neben dem Fehlen der erforderlichen
Mittel für die Prozessführung – wie dargelegt – auch die fehlende Aussichtslosigkeit
der Begehren.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Die Vorinstanz wird dem Rekurrenten eine
neue Frist zur Leistung des verfügten Kostenvorschusses zu setzen haben.
Praxisgemäss werden im Rekursverfahren gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels
keine Prozesskosten erhoben, soweit nicht der Rekurs gegen diese Verweigerung
selber als aussichtslos erscheint. Dies kann hier auch umständehalber verneint
werden, zumal aus der angefochtenen Verfügung wie auch den Schreiben vom 22.
und 29. Januar 2015 nicht klar hervorgeht, in welchem Zusammenhang der
verlangte Betreibungsregisterauszug erforderlich war.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.