Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.98
URTEIL
vom 11.
März 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr.
Christoph A. Spenlé ,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A____ , geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____ AG
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts vom 2. Juli 2014
betreffend Diebstahl,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und
mehrfache rechtswidrige Einreise
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 2. Juli 2014 des Diebstahls, der Sachbeschädigung,
des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig
erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft seit dem 7. November 2013, teilweise als Zusatzstrafe
zum Urteil des Amtsgerichts Kopenhagen vom 27. Januar 2009. In weiteren
Anklagepunkten wurde er freigesprochen. Ihm wurden zudem Verfahrenskosten
auferlegt und es wurde über das Beschlagnahmegut verfügt.
Gegen dieses
Urteil hat der Beschuldigte Berufung angemeldet. Mit seiner Berufungserklärung
vom 6. Oktober 2014, welche er mit Eingabe vom 25. November 2014 begründete, lässt
er einen Freispruch sowie eine Haftentschädigung beantragen, unter
o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft lässt mit ihrer Vernehmlassung zur
Berufung vom 4. Dezember 2014 auf eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
schliessen. Die Privatklägerschaft hat weder Anschlussberufung erhoben noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt und sich nicht zur Berufung vernehmen
lassen.
In der
Berufungsverhandlung vom 11. März 2015 ist der Berufungskläger befragt worden.
Anschliessend sind sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die
Berufungsanmeldung und Berufungserklärung sind frist- und formgerecht eingereicht
worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung, StPO). Der Berufungskläger
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
der Ausschuss des Appellationsgerichts.
2.1 Dem
Berufungskläger wird mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch hauptsächlich zur
Last gelegt, zusammen mit unbekannten Mittätern am Osterwochenende zwischen dem
20. und 22. März 2008 in das Bürocenter der B____ AG an der […] Strasse 43 in
Basel eingebrochen zu sein und dort Deliktsgut, vor allem Luxusfüllfedern und
Aktentaschen, im Gesamtwert von CHF 425‘000.– abtransportiert zu haben. An
Fenstern und Vitrinen entstand Sachschaden in Höhe von CHF 500.–.
2.2 Der
Berufungskläger bestritt seine Täterschaft stets. Er wird indessen dadurch als
Täter belastet, dass seine DNA auf einer am Tatort zurückgelassenen abgetrennten
Diebstahlssicherung einer Aktentasche festgestellt werden konnte. Diesen Umstand
konnte der Berufungskläger weder vor der Vorinstanz noch in der Berufungsverhandlung
in einer Weise erklären, welche Zweifel an seiner Täterschaft hätte aufkommen
lassen können. Der in Serbien wohnhafte Berufungskläger gibt an, sich wegen
einer geheimen Liebesbeziehung sich ab und zu in Basel aufgehalten zu haben.
Die Möglichkeit, dass er bei einem Besuch in Basel das fragliche Geschäft
betreten und dort Aktentaschen angeschaut und dabei dann noch Diebstahlssicherungen
berührt hätte, macht er selbst jedoch kaum ernsthaft geltend, und zwar weder
vor Strafgericht noch im Berufungsverfahren, wo er gar nichts mehr dazu sagen
wollte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Bei dieser nur von der
Verteidigung in den Raum gestellten Hypothese handelt es sich um eine bloss theoretische
Möglichkeit, die vorliegend ausgeschlossen werden kann. Damit hat sich bereits
die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt; auf deren Erwägungen vollumfänglich
verwiesen werden kann (Urteil S. 10/11). An dieser Stelle sei hervorgehoben,
dass die gesicherte DNA-Spur zu einem Träger führte, der wenige Monate nach dem
Einbruchsdiebstahl in einen zusammen mit Mittätern durchgeführten Raubüberfall
in eine Bijouterie in Kopenhagen verwickelt war (sc. der Berufungskläger). Eine
weitere Verurteilung aus Serbien, ein Interpoleintrag betreffend einen Einbruch
aus Italien sowie die Umstände der Anhaltung des Berufungsklägers in Genf,
welche ein kriminogenes Umfeld spiegeln, runden das Beweisergebnis ab und
lassen jede Erklärung, wie die DNA des Berufungsklägers auf die
Diebstahlssicherung hätte gelangen können, ohne dass dieser zur Täterschaft gehörte,
als abwegig erscheinen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel führen nicht
zu einem Freispruch (BGer 6_B/759/2014 vom 24. November 2014 E.1.1). Mehr
als solche sind aber nicht auszumachen. Die Ausführungen des Verteidigers zum
Fundort der Spurenträger innerhalb des Geschäfts stossen ins Leere. Die
Diebstahlssicherungen sind in der Etage zurückgelassen worden, durch welche die
Täterschaft das Gebäude zunächst verlassen wollte (offene Terrassentüre, durch
Gitter versperrt; Rapport Akten S. 639). Dass die Taschen, die mit den
Diebstahlssicherungen gesichert waren, in einer anderen Etage des Geschäfts
ausgestellt wurden, erweist sich als bedeutungslos. Nicht einmal mehr theoretisch
haltbar ist der Einwand, dass die DNA des Berufungsklägers durch die DNA
verschiedener fremder Spurenträger quasi als Synthese entstanden sein könnte.
Der
vorinstanzliche Schuldspruch wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs,
StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 144
Abs. 1 StGB) ist mit Verweis auf die Erwägungen im Urteil des Strafgerichts zu
bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.3 Von
März bis September 2013 sowie zwischen Ende Oktober 2013 und Anfang November
2013 soll der Berufungskläger zudem mehrfach in die Schweiz eingereist sein,
obwohl er einer Einreisesperre unterlag. Die Einreisen sind unbestritten. Wie bereits
vor dem Strafgericht macht der Berufungskläger vor Appellationsgericht geltend,
keine Kenntnis von dem gegen ihn ergangenen lebenslänglichen Einreiseverbot
bezüglich des Schengen-Raumes gehabt zu haben. Aus den Akten geht jedoch
hervor, dass die Verfügung dem Berufungskläger im Zuge seiner Haftentlassung in
Dänemark unter Beizug eines Dolmetschers eröffnet worden war, er aber die Quittierung
des Erhalts verweigert hat (Akten S. 1061, Übersetzung 1069). Der Polizeiassistent
hat diesen Vorgang im Feld für die Empfangsbestätigung selbst festgehalten. Dieses
Prozedere entspricht demjenigen in der Schweiz in Fällen, in welchen ein
Verfügungsadressat seine Unterschrift verweigert. Die Eröffnung der Verfügung
an den Berufungskläger gilt somit als erstellt. Dem Berufungskläger wurde im
Übrigen zusammen mit der fraglichen Verfügung und unter Mitwirkung desselben Dolmetschers
die „Erklärung zur Mitwirkung einer Ausschaffung aus Dänemark“ eröffnet. Den
Erhalt dieser Verfügung hat er quittiert. Es entspricht einer gewissen Logik, dass
er den Erhalt dieser weniger einschneidenden Verfügung bestätigt hat, nicht
aber den Erhalt der Verfügung betreffend das lebenslängliche Einreiseverbot in
den Schengen-Raum. Für eine Unregelmässigkeit oder gar Fälschung einer Dokumentation
bzw. Falschangaben zu deren Eröffnung durch einen Beamten in Dänemark bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung überzeugt auch in
diesem Punkt, und der Schuldspruch wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise ist
mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen zu bestätigen (Urteil S. 14; Art.
115 Abs. 1 lit. a, 67 und 5 Abs. 1 lit. d des Ausländergesetzes).
3.1 Der
Berufungskläger hat die Strafzumessung der Vorinstanz nicht mit Argumenten
angefochten. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung grundsätzlich korrekt
vorgenommen. Auf ihre Erwägungen kann vorbehältlich der nachfolgenden Korrekturen
verwiesen werden.
3.2 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe
innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere
der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10).
3.3 Auszugehen
ist bei der Strafzumessung vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, vorliegend
Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe bis fünf
Jahren vorsieht. Straferhöhend ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit
zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist, dass die Strafe als Zusatzstrafe
zum Urteil des Amtsgerichts Kopenhagen vom 27. Januar 2009 auszufällen (Art.
49 Abs. 2 StGB). Mit jenem Urteil war der Berufungskläger wegen eines in Mittäterschaft
begangenen Raubüberfalls auf eine Bijouterie zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt
worden. Das vorliegende Urteil hat aber auch als Zusatzstrafe zum Urteil des
Kreisgerichts Belgrad vom 23. Mai 2014 zu ergehen. Diese Verurteilung erhellt
aus der Eingabe des Berufungsklägers an das Strafgericht vom 3. Juni 2014,
blieb im Urteil des Strafgerichts aber noch unberücksichtigt. Insoweit ist die
Strafzumessung zu präzisieren. Die Verurteilung aus Belgrad betrifft den Besitz
einer Amphetamin-tablette (nach serbischem Recht: „Besitz von Rauschgift“, vgl.
Akten S: 1038).
Wären sowohl der
Raub in Kopenhagen, welcher angesichts des Strafrahmens für Raub in der Schweiz
vergleichbar zu bestrafen wäre, der Einbruch in das […] Bürocenter in Basel,
die mehrfache rechtswidrige Einreise sowie das Betäubungsmitteldelikt zusammen
beurteilt worden, wäre in Berücksichtigung des von der Vorinstanz angemessen
gewürdigten Tat- und Täterverschuldens eine Strafe von 5 Jahren und 4
Monaten auszufällen gewesen. Für die Festsetzung der Zusatzstrafe sind die bereits
ausgefällten 3 Jahre (Urteil aus Kopenhagen) sowie die 4 Monate (Urteil aus
Belgrad) abzuziehen. Es verbleibt eine Zusatzstrafe von 2 Jahren
Freiheitsstrafe auszufällen.
Entgegen der
Vorinstanz liegen in dieser Konstellation, in welcher die hypothetische
Gesamtstrafe die für die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs massgebliche
Obergrenze von 2 bzw. 3 Jahren überschritten ist, die formellen Voraussetzungen
einer bedingten oder teilbedingten Strafe nicht vor (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3.
Auflage 2013, Art. 42 N 17; Trechsel/Affolter/Eijsten,
in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage
2013, Art. 49 N 22; BGE 109 IV 68). Die Strafe ist daher schon aus formellen
Gründen unbedingt auszusprechen, unter Einrechnung der Haft.
Die Vorinstanz
hat zur Begründung der ungünstigen Legalprognose festgestellt, dass der
Berufungskläger im Ausland über „eindeutige und einschlägige Vorstrafen“ verfügt.
Das trifft nicht zu, sind doch alle bekannten Verurteilungen nach dem
hier beurteilten Einbruchdiebstahl (wenn auch nicht nach der mehrfachen
rechtswidrigen Einreise) erfolgt. Diese Korrektur bleibt jedoch für das
Strafmass folgenlos, da sich der unbedingte Strafvollzug wie dargelegt schon
aus formellen Gründen zwingend ergibt und sich eine Prognosestellung nach Art.
42 StGB erübrigt.
In den
Nebenpunkten ist das angefochtene Urteil zu bestätigen, soweit diese überhaupt
angefochten worden sind (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger, der mit seinem Rechtsmittel
weitgehend unterliegt, dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf
CHF 1‘200.– festzusetzen. Der amtliche Verteidiger ist gemäss seiner
Honorarnote zum üblichen Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuldpunkt bestätigt. A____ wird verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 7. November 2013
bis zum 16. Juli 2014 und des vorläufigen Strafvollzug seit dem 16. Juli 2014,
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Kopenhagen vom 27.
Januar 2009 und als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts Belgrad vom 23.
Mai 2014.
Im Übrigen wird das
erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 1‘200.–
(einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. […], wird
für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 4‘000.– und ein
Auslagenersatz von CHF 59.30, zuzüglich 8% MWST von CHF 324.75, aus der
Gerichtskasse zugesprochen Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).