Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.105
ENTSCHEID
vom 23.
April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch MLaw […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Innere Margarethenstrasse 14,
4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
[…] Beschuldigte
1
C____ Beschwerdegegnerin
3
[…] Beschuldigte
2
D____ Beschwerdegegner
4
[…] Beschuldigter
3
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. September 2013
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Sachverhalt
A____ hat
zusammen mit weiteren Personen am 17. Februar 2012 eine Strafanzeige gegen
mehrere Personen eingereicht, denen verschiedene Delikte vorgeworfen werden. Unter
anderem soll sich die ehemalige Abteilung Kindes- und Jugendschutz (AKJS; seit
- Januar 2013: Kinder- und Jugenddienst KJD) bzw. sollen sich deren
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kindesentführung und der Entziehung von Unmündigen
schuldig gemacht haben. Am 19. September 2013 erliess der Staatsanwaltschaft
eine Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich dreier Mitarbeitenden der vormaligen AKJS,
welche mit der strittigen Angelegenheit betraut waren („Beschuldigte“).
Gegen diese
Verfügung reichte A____ am 7. Oktober 2013 Beschwerde ein. Sie beantragt, die
Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und es sei unverzüglich ein
Strafverfahren gegen die Verantwortlichen zu eröffnen, unter o/e-Kostenfolge.
Die Staatsanwaltschaft liess mit Eingabe vom 28. November 2013 auf Abweisen der
Beschwerde schliessen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 3. Januar
2014 repliziert und gleichentags eine Kostennote eingereicht.
Bereits mit
Entscheid des Appellationsgerichts AGE BES.2013.23/24/25 vom 5. August 2013 ist
die aufgrund des identischen Sachverhalts erhobene Beschwerde gegen die
Verfahrenseinstellung bezüglich der von der Beschwerdeführerin ebenfalls
beschuldigten E____, F____ und G____ abgewiesen worden. Diesen Entscheid hat
die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht weitergezogen, welches auf die Beschwerde
mit seinem Entscheid 6B_1116/2013 vom 16. Juni 2014 nicht eingetreten ist. Auf
den damit in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdeentscheid AGE BES.2013.23/24/25
kann im vorliegenden Verfahren für den Sachverhalt sowie für rechtliche
Erwägungen weitgehend verwiesen werden. Ergänzungen sind den nachfolgenden
Erwägungen zu entnehmen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und
Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO).
Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1
lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes; § 17 lit. a des
kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO). Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrer
Strafanzeige vom 17. Februar 2012 als Straf- und Privatklägerin konstituiert. Sie
ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf
die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition
ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Strafuntersuchungen
können, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur gegen natürliche
Personen geführt werden. Eine Strafanzeige kann sich demnach nicht gegen „die
ehemalige Abteilung Kindes- und Jugendschutz“ richten, sondern allenfalls gegen
dort tätige Personen. Der Staatsanwalt hat die Nichtanhandnahmeverfügung mit
Bezug auf die Mitarbeitenden erlassen, welche mit der Angelegenheit betraut
gewesen waren. Der so festgelegte Personenkreis ist von der Beschwerdeführerin
nicht beanstandet worden. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist hinsichtlich der erfassten
Personen nicht zu beanstanden.
1.3 Soweit
die Beschwerdeführerin formelle Punkte moniert, dringt sie nicht durch. Die
Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführerin nachweislich gewährt (Vernehmlassung
Staatsanwalt S. 1/2). Zum Vorwurf der Rechtsverzögerung ist festzuhalten, dass
eine entsprechende Rüge mit dem Beschwerdeentscheid BES.2013.54 vom 12. August
2013 bereits beurteilt worden ist. Der Staatsanwaltschaft war in Gutheissung
der Beschwerde Frist gesetzt worden, bis zum 20. September 2013 einen Entscheid
über den Abschluss bzw. Fortgang des Strafverfahrens betreffend die leitenden
oder angestellten Personen der AKJS zu treffen oder eine Nichtanhandnahmeverfügung
mit einer Rechtsmittelbelehrung zu erlassen. Dem ist sie mit dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung
innert Frist nachgekommen. Welcher Nachteil sich für die Beschwerdeführerin aus
der Aufteilung der Verfahren ergeben sollte, wird mit der Beschwerde nicht
begründet und ist unerfindlich. Soweit verlangt wird, dass die
Staatsanwaltschaft das Verfahren auch auf G____ hätte ausdehnen müssen, wird von
der Beschwerdeführerin verkannt, dass bezüglich G____ bereits am 27. Februar 2013
eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen ist.
Fehl geht das
Argument der Beschwerdeführerin, dass anstelle einer Nichtanhandnahmeverfügung
zumindest eine Einstellungsverfügung hätte ergehen müssen. Dass dem nicht so
ist, konnte der Begründung des im Parallelverfahren ergangenen Beschwerdeentscheids
BES.2013.23/24/25 vom 5. August 2013 entnommen werden (dort E. 3.7). Auf jene
Erwägungen kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden. Dem Argument
der Beschwerdeführerin, dass sich aus der Ausführlichkeit der Begründung der
Nichtanhandnahmeverfügung ergebe, dass kein klarer Fall im Sinne von Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO vorliege, entgegnet der Staatsanwalt, die Verfügung sei
deshalb so ausführlich begründet worden, weil er mit dem Ergreifen eines
Rechtsmittels gerechnet habe. Die Beschwerdeführerin hat im fraglichen Kontext
schon eine Vielzahl von Justizverfahren mitbestritten. Die Entscheidung des
Staatsanwalts, seine Verfügung allenfalls länger als üblich zu begründen, ist unter
keinem Titel zu beanstanden. Angesichts der von einem Rechtsanwalt verfassten
Strafanzeige, womit ein verzweigter Familienzwist wiedergegeben und zahlreiche
Rechtsbestimmungen thematisiert werden (auf 30 Seiten), erweist sich die
Nichtanhand-nahmeverfügung als angemessen begründet. Im Gegensatz zu dem von
der Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichtsentscheid 1B_365/2011 vom
30. September 2011 lagen der angefochtenen Verfügung weder detaillierte
Sachverhaltsabklärungen noch derartige Rechtsausführungen zugrunde. Ebenso
wenig zu überzeugen vermögen die übrigen sich auf formelle Punkte beziehenden
Ausführungen der Beschwerdeführerin. Nicht Gegenstand dieses
Rechtsmittelverfahrens kann der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als angeblich
erniedrigend kritisierte Umgang von Mitarbeitenden der AKJS mit der
Beschwerdeführerin sein. Zu überprüfen ist nur die angefochtene Verfügung des Staatsanwalts
(vgl. obige Ausführungen).
Inhaltlich liegt
dem Verfahren bekanntlich folgender Anzeigesachverhalt zugrunde: F____ und E____
hätten am 19. Dezember 2011 F____s zehnjährigen Bruder H____ von der
Schule abgeholt. Anschliessend hätten sie ihn der Amtsstelle der Abteilung
Kindes- und Jugendschutz zugeführt. Von dort aus hätten sie H____ in das
gemeinsame Logis von E____ und F____ an der I____strasse in Basel geleitet. Die
folgenden drei Nächte habe H____ nicht am Wohnort seiner Eltern an der J____strasse,
sondern in der Wohnung seiner Schwester verbracht. Auf diese Weise sei H____
der Obhut seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, entzogen worden. G____ habe
die Abholung organisiert, koordiniert und allenfalls selbst daran mitgewirkt.
Alle drei Personen hätten sich dadurch möglicherweise der Kindesentführung
gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB oder der Entziehung von Unmündigen gemäss Art. 220
StGB schuldig gemacht. Indem „die AKJS, ohne mit den Betroffenen zu sprechen, H____
in die Obhut der Jugendlichen übergab und in der Folge sich weigerte, den Aufenthaltsort
von H____ der Mutter bekannt zu geben“, könnten sich die Beteiligen gemäss
Strafanzeige ebenfalls der Entziehung von Unmündigen strafbar gemacht haben.
Dass sich diese
Vorwürfe strafrechtlich in mehrfacher Hinsicht als haltlos erweisen, wurde mit
dem Beschwerdeentscheid BES.2013/23/24/25 einlässlich dargelegt. Bereits der
objektive Tatbestand der genannten Tatbestände fehlt (unter anderem, weil die
Beschwerdeführerin ausdrücklich damit einverstanden war, dass H____ eine Nacht
bei seiner Schwester verbringt). Auf die Erwägungen, die für das vorliegende
Verfahren entsprechend gelten, kann grundsätzlich verwiesen werden (E.3.2 bis
3.5). Die Mitarbeitenden der damaligen AKJS hatten den gesetzlichen Auftrag,
bei Gefährdungsmeldungen Abklärungen vorzunehmen (§ 26 des damals
geltenden Gesetzes über die Vormundschaftsbehörde und den behördlichen
Jugendschutz in seiner Version wirksam bis 31. Dezember 2012). Die Gefährdung H____s
war nicht nur in der Eskalationssituation in der Familie von A____ am
Wochenende des 17. Dezember 2011 zu erblicken, sondern auch in der
Tatsache, dass beide Eltern die Wohnung verlassen haben, ohne sich um H____ zu
kümmern. Die Prinzipien des Kindesschutzes verlangen, dass seitens der Behörden
möglichst rasch, nachhaltig und fachlich korrekt, jedoch mittels möglichst
geringer Eingriffe in Elternrechte und Familienstrukturen gehandelt wird. Es
gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität. Vorrang hat die
private Verantwortung vor dem behördlichen Eingreifen (Breitschmid, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5.
Auflage 2014, Art. 307 N 4). H____s Unterbringung bei seiner Schwester
angesichts seiner Weigerung, zur Beschwerdeführerin zurück zu kehren, stellte
im konkreten Fall zweifellos den geringsten Eingriff in die Elternrechte dar. Von
Kindsentführung oder Entziehung von Unmündigen kann keine Rede sein. Erst recht
fehlt es am objektiven Tatbestand der Entführung, wenn H____ ohne jeglichen
Zwang, sondern auf behördliche Einladung hin, die ihm von seiner Schwester
übermittelt wurde, zur gesetzlich vorgesehenen Anhörung auf der AKJS erschienen
ist. Abklärungen und H____s Anhörung waren durch die Untersuchungsbefugnisse
gemäss § 29 des genannten Gesetzes gedeckt. Eine Verfügung musste entgegen der
Beschwerdeführerin in einer solchen Situation nicht erlassen werden. Abgesehen
davon wäre der Nichterlass einer Verfügung kein Straftatbestand, sondern wäre
mit Mitteln des Verwaltungsrechts anzufechten.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).