Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.215
URTEIL
vom 21. Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 2. Juli 2014
betreffend Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung
Sachverhalt
Die ursprünglich
aus Venezuela stammende A____, geboren am […] 1975 (Rekurrentin),
heiratete am 5. März 1996 den in der Schweiz niedergelassenen
italienischen Staatsangehörigen B____. In der Folge erwarb sie ebenfalls die
italienische Staatsangehörigkeit. Aufgrund ihrer Heirat erhielt sie am
15. März 1996 die Aufenthaltsbewilligung und am
23. Mai 2001 die Niederlassungsbewilligung. Sie ist Mutter ihrer
beiden ehelichen Kinder C____ (geboren am 31. August 1996) und D____
(geboren am 20. Juni 2004). Nach erfolgten Abklärungen und der
Gewährung des rechtlichen Gehörs kam das Migrationsamt zum Schluss, dass die
Rekurrentin und ihre Kinder ihren Lebensmittelpunkt und Wohnsitz in E____ in
Frankreich beim Ehemann und Vater hätten, und stellte gestützt darauf mit
Verfügung vom 2. Dezember 2013 das Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen
der Rekurrentin und ihrer beider Kinder fest. Den dagegen von der Rekurrentin
im eigenen Namen und für ihre Kinder erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 2. Juli 2014 kostenfällig
ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 10. Juli und
30. September 2014 im Namen der Rekurrentin und ihrer Kinder erhobene
und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Feststellung beantragt wird, dass die Niederlassungsbewilligungen der Rekurrentin
und ihrer Töchter weiterhin bestehen. Diesen Rekurs überwies das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom
21. Januar 2015 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe
vom 13. März 2015 repliziert.
Die Vorbringen
der Parteien und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
16. Oktober 2014 sowie den §§ 10 und 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und § 42 des
Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Die Rekurrentin ist als Adressatin des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Darauf ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler
VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.1). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom
23. August 2012 E. 5.3; statt vieler: VGE VD.2014.256 vom
23. März 2015 E. 1.2; VD.2010.189 vom 9. Februar 2011
E. 1.2; VD.2009.696 vom 8. Dezember 2009 E. 2;
VGE 630/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 5b; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, S. 477 ff., 509).
1.3 Mit
ihrer Rekursbegründung stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, dass die
inzwischen volljährig gewordene erste Tochter der Rekurrentin „vom Verfahren
nicht mehr betroffen“ sei. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Wie auszuführen
sein wird, erlischt eine Niederlassungsbewilligung nach einer bestimmten Dauer
der Landesabwesenheit von Gesetzes wegen, d.h. automatisch. Eine entsprechende
Feststellungsverfügung ist bloss deklaratorischer Natur (Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar Ausländergesetz, Bern 2010, Art. 61 N 3;
vgl. auch BGer 2C_491/2013 vom 29. Mai 2013 E. 2).
Vorliegend wird der Rekurrentin vorgehalten, mit ihrer Familie bereits
seit 2006 in Frankreich wohnhaft zu sein. Der Wohnsitz der bis zum
31. August 2014 minderjährigen Tochter der Rekurrentin leitet sich
vom Wohnsitz ihrer Eltern ab. Es wird auch gar nicht geltend gemacht, dass sie
einen anderen Wohnsitz als ihre Mutter begründet habe. Soweit sich der entsprechende
Vorhalt als stichhaltig erweist, hat daher auch die nunmehr volljährig
gewordene Tochter der Rekurrentin ihre Niederlassungsbewilligung verloren.
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Niederlassungsbewilligungen
der Rekurrentin und ihrer Töchter erloschen sind. Als italienische
Staatsangehörige können sie sich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681)
berufen. In dessen Anwendungsbereich hat das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20)
nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder
das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Das
FZA enthält mit Bezug auf die vorliegend in Streit stehende
Niederlassungsbewilligung keine spezifischen Regelungen. Der Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich demzufolge nach
Art. 5 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs
(VEP; SR 142.203), wonach Angehörige der EU und EFTA eine unbefristete
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 AuG und
Art. 60–63 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE; SR 142.201) sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen
Niederlassungsvereinbarungen erhalten. Gemäss Art. 23 Abs. 2 VEP gilt
für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA die Vorschrift von
Art. 63 AuG. In Bezug auf das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA
findet sich kein ausdrücklicher Verweis in der VEP. Das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung richtet sich demzufolge nach Art. 61 AuG,
welche Regelung im Einklang mit dem FZA steht (BGer 2C_831/2010 vom
27. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf die Bestimmungen von
Art. 6 Abs. 5, Art. 12 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 6
Anhang 1 FZA, wonach Aufenthaltsunterbrechungen, welche sechs
aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis
nicht berühren).
3.1 Verlässt
eine ausländische Person mit Niederlassungsbewilligung die Schweiz, ohne sich abzumelden,
so erlischt die Bewilligung gemäss der Regelung von Art. 61
Abs. 2 AuG nach sechs Monaten, wenn sie bzw. er nicht vor Ablauf dieser
Frist (vgl. Art. 79 Abs. 2 VZAE) ein Gesuch auf Aufrechterhaltung
der Bewilligung stellt. Diese Bestimmung entspricht – abgesehen von der nunmehr
verlängerten Frist für die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung –
der früheren Regelung von Art. 9 Abs. 3 lit. c des aufgehobenen
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), weshalb
die dazu ergangene Rechtsprechung massgebend bleibt (BGer 2C_853/2010 vom
22. März 2011 E. 5.1). Der Erlöschensgrund von Art. 61
Abs. 2 AuG stellt einzig auf das objektive Kriterium eines Auslandsaufenthalts
von über sechs Monaten unabhängig von den Gründen der Landesabwesenheit oder
den Absichten des Betroffenen ab (BGer 2C_213/2014 vom
5. November 2014 E. 2.1 m.H.; Hunziker,
a.a.O., Art. 61 N 19 f.; Zünd/Arquint
Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, N 8.9). Überschreitet dieser die Dauer
von sechs Monaten, erlischt die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen,
d.h. automatisch, ohne dass die Ausländerbehörde eine entsprechende Verfügung
erlassen müsste. Ergeht gleichwohl eine Feststellungsverfügung, ist sie bloss
deklaratorischer Natur (Hunziker,
a.a.O., Art. 61 N 3; vgl. auch BGer 2C_491/2013 vom
29. Mai 2013 E. 2).
3.2 Strittig
ist zwischen den Behörden und der Rekurrentin, ob sich diese mit ihren Kindern
während sechs Monaten im Ausland aufgehalten hat. Während die Vorinstanzen
davon ausgehen, dass die Rekurrentin und ihre Kinder ihren Lebensmittelpunkt
und effektiven Wohnsitz seit 2006 nach E____ in Frankreich verlegt haben,
macht diese geltend, immer in der Schweiz verblieben zu sein und bloss über
einen Zweitwohnsitz in E____ zu verfügen. Unstrittig ist, dass die Familie der
Rekurrentin in E____ über ein Haus mit Umschwung und Swimmingpool verfügt, die
Rekurrentin in Basel jeweils eine Wohnung gemietet hat sowie in der Schweiz
einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und ihre beiden Töchter
hier die Schule besucht haben. Strittig ist somit, wo die Rekurrentin mit ihren
Töchtern in der Vergangenheit ihren Lebensmittelpunkt gehabt hat.
Bei der
Bestimmung des Lebensmittelpunktes ist von objektiven, äusseren Umständen auf
innere Tatsachen zu schliessen (BGer 2C_678/2013 vom
28. April 2014 E. 2.3; 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013
E. 3.2). Dabei ist aufgrund von Indizien unter sorgfältiger
Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände
eine Gewichtung vorzunehmen (BGer 2C_678/2013 vom 28. April 2014
E. 2.3; 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2;
2C_646/2007 vom 7. Mai 2008 E. 4.3.3). Auf die bloss geäusserten
Wünsche der steuerpflichtigen Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines
Ortes kommt es ebenso wenig entscheidend an wie auf das polizeiliche Domizil,
an welchem die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte
ausgeübt werden. Immerhin können sie als äussere Merkmale ein Indiz für den
Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 132
I 29 E. 4.1 S. 35 f.). Pflegt eine Person Kontakte zu mehreren
Orten, ist für die Bestimmung des Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort
sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Dabei ist diese Frage jeweils aufgrund
der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29
E. 4.2 S. 36 f. mit Hinweisen).
3.3 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass die Familie der Rekurrentin sowohl über eine
Mietwohnung in Basel wie auch ein Haus in E____ im grenznahen Frankreich verfügt.
Das gewichtigste Indiz für den Lebensmittelpunkt in E____ bilde die Tatsache,
dass der Ehemann der Rekurrentin und Vater der Kinder dort ein Haus mit grosszügigem
Umschwung und Swimmingpool habe und seit 2006 dort lebe. Mit Urteilen vom
14. Oktober 2013 und 9. Januar 2014 hätten das
Verwaltungsgericht (VGE VD.2013.25) und das Bundesgericht
(BGer 2C_1099/2013) denn auch bestätigt, dass er seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt
im französischen E____ habe. Dort seien die Rekurrentin und ihr Ehemann gemäss
mehreren Schreiben der Gemeinde seit 2006 angemeldet. Soweit die Gemeinde E____
aufgrund von Erklärungen der Ehegatten mit Schreiben vom 9. Januar und
4. Oktober 2013 bestätigt habe, dass es sich dabei um ein
Zweitwohnsitz handle, stünden dem die Feststellungen im VGE VD.2013.25 vom
14. Oktober 2013 entgegen.
Weiter habe die
Rekurrentin in Frankreich ein Auto auf ihren Namen und die Wohnadresse „2 Rue […],
E____“ registriert, was nur bei nachgewiesenem Wohnsitz der Fahrzeughalterin in
Frankreich möglich sei. Mit diesem Fahrzeug sei sie im August und September
wiederholt beobachtet worden, wie sie jeweils morgens von der Autobahn an die Wohnadresse
in Basel gefahren sei und die Kinder ausgeladen habe. Dann sei sie zur Arbeit
gefahren sei. Die Kinder hätten jedoch nicht die Wohnung aufgesucht, sondern
seien in ihre jeweiligen Schulen gefahren. Kurz nach 16 Uhr habe sie die Kinder
an dieser Adresse wieder abgeholt und sei über die Autobahn zurück nach
Frankreich gefahren.
In einer neuen
Beobachtungsphase während den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013
habe sich dieses „Schauspiel“ wiederholt, wobei die Rekurrentin jeweils über
Deutschland ein- und ausgereist sei, was wohl mit der zwischenzeitlichen
Kenntnisgabe der Observation an ihren Ehemann zusammenhänge. Dabei habe nie
beobachtet werden können, dass sie in die angeblichen Wohnungen an der […]strasse
91 und später an der […]strasse 114 in Basel gegangen sei und dort übernachtet
hätte. Auch sei das Auto dort nie abgestellt worden. Nur ein einziges Mal habe
am Abend des 24. Januar 2013 um 19.15 Uhr Licht und ein laufender
Fernseher in der Wohnung festgestellt werden können. Es habe aber in Erfahrung
gebracht werden können, dass der Fernseher jeweils bis um 4 Uhr früh laufe,
Kinder aber noch nie gesehen worden seien. Auch auf Facebook präsentiere der
Ehemann der Rekurrentin nur in E____ aufgenommene Bilder seiner
Familienangehörigen, aber kein einziges in Basel aufgenommenes Bild.
Schliesslich habe die Familie in E____ Haustiere, die täglich Futter und Pflege
benötigten. Es sei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, dass
Haustiere an einem Zweitwohnsitz gehalten würden. Nicht ausschlaggebend für die
Wohnsitzfeststellung seien dagegen der Arbeitsort der Rekurrentin und der
Schulort ihrer Kinder.
3.4 Dem
hält die Rekurrentin entgegen, dass sie in Basel wohne und vollzeitlich
arbeite. Sie sei von ihrem Ehemann ohne ihr Wissen in E____ angemeldet worden.
Die beiden Töchter seien dort nicht angemeldet worden. Der Wohnsitz von ihr und
ihren Kindern befinde sich in Basel. Auch die Gemeinde E____ spreche von einem
Zweitwohnsitz.
3.5 Darin
kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Insgesamt kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden.
3.5.1 Nicht
relevant erscheint zunächst der von der Rekurrentin geltend gemachte Umstand,
dass sie in der Schweiz arbeitet. Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu
mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich
ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn
sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich
oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren (BGE 132
I 29 E. 4.2 und 4.3 S. 36 f. mit Hinweisen;
BGer 2C_536/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2). In gleicher
Weise vermag auch der Ort der Schule als Ort der Ausbildung der Kinder der
Rekurrentin gemäss Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210)
keinen Wohnsitz zu begründen.
3.5.2 Ebenfalls
nicht wesentlich abgestellt werden kann auf die Bestätigung der Gemeinde E____
vom 9. Januar 2013, wonach es sich beim Wohnsitz der Rekurrentin um
einen Zweitwohnsitz handle. Einerseits findet sich ein solcher Hinweis in der
erstmaligen Bestätigung ihrer Anmeldung vom 9. November 2012 gerade
nicht, andererseits beruht er offensichtlich auf der entsprechenden Erklärung
der Ehegatten, die für sich allein gerade nicht massgeblich ist (hiervor
E. 3.2).
3.5.3 Im
Übrigen kann zunächst auf die Berichte des Fahndungsdienstes der Polizei vom
14. September 2012 und 17. Januar 2013 abgestellt werden.
Entgegen der Auffassung der Rekurrentin können diese Berichte keinesfalls als
vage bezeichnet werden. Soweit die Rekurrentin diese Berichte als nicht mehr
relevant bezeichnet, da sie mit ihren Töchtern seit dem
18. Dezember 2012 an der […]strasse 114 lebe, zielt sie an der Sache
vorbei. Wenn sie zuvor während sechs oder mehr Monaten nicht an ihrer
Wohnadresse an der […]strasse 91 gelebt haben, haben sie ihre Niederlassungsbewilligungen
bereits damals gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG verloren. Das mit den
genannten Berichten belegte Verhalten beweist, dass sich die Familie kaum oder
nicht in ihrer Wohnung in Basel aufgehalten hat. Dieses seltene Antreffen an
einer angeblichen Wohnadresse stellt ein Indiz für eine fehlende tatsächliche
Wohnsitznahme dar (BGer 2C_502/2014 vom 30. Mai 2014
E. 2.2).
Die Rekurrentin
und ihre Töchter verbrachten ihre Freizeit neben der Arbeit und Schule jeweils
im Ausland. Dort verfügt die Familie, wie sie nicht bestreitet, in E____ (F)
über ein „Haus mit grosszügigem Umschwung und Swimmingpool“. Dort befinden sich
auch die Haustiere der Familie. Wenn die Rekurrentin nun behauptet, dass diese
ihrem Ehemann gehörten, erscheint diese Aussage wenig glaubhaft. Ungeklärt ist
auch, weshalb die Tiere in diesem Fall für die Dauer seines
Gefängnisaufenthalts nicht ganz den angeblich betreuenden Nachbarn überlassen
oder aber zu ihrer Versorgung nach Basel verbracht worden sind. Im Übrigen
widerspricht die Rekurrentin mit dieser Behauptung ihrer eigenen Aussage in der
Vernehmlassung an das Migrationsamt vom 4. Oktober 2013. Dort
liess sie ausführen, die Familie habe in E____ nichts ausser den Haustieren.
Unbehelflich erscheint auch der Hinweis, dass es sich beim genannten
Facebook-Account um jenen des Ehemanns und Vaters und nicht um jenen der
Rekurrentin handle. Massgebend ist vielmehr, dass darauf unbestrittenermassen
in E____ aufgenommene Bilder des Familienlebens enthalten sind. Im Einzelnen
kann dabei auf die detaillierte Beschreibung im vorinstanzlichen Entscheid
verwiesen werden (E. 17 S. 13 f.; vgl. auch Rapport vom
25. September 2012 sowie die Prints in den Akten).
Bereits mit
Entscheid VGE VD.2013.25 vom 14. Oktober 2013 hatte das Verwaltungsgericht
im Verfahren des Ehemanns der Rekurrentin „keinen Anlass daran zu zweifeln (…),
dass der Lebensmittelpunkt der rekurrentischen Familie sich längst in
Frankreich befindet“. Solche Zweifel vermag die Rekurrentin auch im
vorliegenden Verfahren nicht zu begründen. Sie behauptet zwar, ihr
Lebensmittelpunkt habe sich immer in der Schweiz befunden. Nach Art. 90
lit. b AuG ist sie aber verpflichtet, die hierfür erforderlichen
Beweismittel unverzüglich einzureichen oder sich darum zu bemühen, sie
innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (BGer 2C_81/2011 vom
-
September 2011 E. 3.7 f.; 2C_471/2012 vom
-
Januar 2013 E. 4.2). Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht
nicht nach, so kann auf der Grundlage der genannten Indizien für einen Wohnsitz
im Ausland aus der fehlenden Mitwirkung auf die Verlagerung des
Lebensmittelpunkts ins Ausland geschlossen werden (VGer ZH VB.2014.00536 vom
-
Dezember 2014 E. 5.3; VB.2013.00841 vom 19. Februar 2014
E. 2.3). Vorliegend hat es die Rekurrentin unterlassen, den von ihr
behaupteten sozialen Lebensmittelpunkt in den von ihr gemieteten Wohnungen in
der Schweiz mit klaren Fakten unter Beweis zu stellen.
Schliesslich
rügt die Rekurrentin die Unverhältnismässigkeit der Massnahme. Sie und ihre
ältere Tochter seien in Basel sowohl sozial als auch wirtschaftlich vollständig
integriert. Für die jüngere Tochter wäre ein allfälliger Wegzug „eine
Katastrophe“, da sie aus der Schule und ihrem Umfeld gerissen würde, was
unverhältnismässig wäre. Sie sei auch wegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung in Basel in Behandlung.
4.1 Der
Wegfall der Niederlassungsbewilligung nach einer Wohnsitzverlegung ins Ausland
ist zwingend. Den Behörden kommt diesbezüglich kein Ermessen zu, weshalb auch
Art. 96 Abs. 1 AuG nicht zur Anwendung kommt (BGer 2C_327/2013
vom 23. Oktober 2013 E. 2.3; VGE VD.2013.25 vom
14. Oktober 2013 E. 5.2). Geprüft werden kann allein, ob ein
Anspruch auf eine Neuerteilung einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung besteht (vgl. auch BVGer C-1643/2012 vom
- April 2014 E. 6 ff.).
4.2 Die
Erteilung einer solchen Bewilligung setzt aber in jedem Fall voraus, dass die
Betroffenen zu belegen vermögen, in der Schweiz ihren Lebensmittelpunkt zu
haben. Diesen Beweis tritt die Rekurrentin aber in Verletzung ihrer
Mitwirkungsobliegenheit gemäss Art. 90 AuG gerade nicht an. Was die schulischen
Folgen des Verlusts der Niederlassungsbewilligung und des fehlenden Wohnsitzes
in der Schweiz für die jüngere Tochter der Rekurrentin sind, braucht hier nicht
abschliessend beurteilt zu werden, wird dies doch Sache der Schulbehörden sein.
Immerhin ist festzustellen, dass Familien, die sich Wohneigentum im grenznahen Ausland
erwerben, mit den entsprechenden Konsequenzen rechnen müssen. Irrelevant
erscheint in diesem Zusammenhang auch die behauptete Absicht des Ehemanns der
Rekurrentin und Vaters, das Haus in E____ verkaufen zu wollen. Es liegen wie
ausgeführt keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Rekurrentin und ihre Töchter
heute anders als in der Vergangenheit nicht mehr regelmässig in ihrem Haus mit
Umschwung im Elsass aufhalten, dort übernachten und wohnen.
Der Rekurs ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen
Kosten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 1‘200.– (einschliesslich
Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.