Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.158
ENTSCHEID
vom 28.
April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch Dr. iur. […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner 1
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
B____ Beschwerdegegner
2
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. Oktober 2014
betreffend Nichteintreten auf die
Anklage in der Form des Strafbefehls
Sachverhalt
Am 3. April 2012
erhob die A____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. […], bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ wegen Veruntreuung, evtl.
ungetreuer Geschäftsbesorgung. Mit Strafbefehl vom 23. Juli 2012 sprach die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt B____ der unrechtmässigen Aneignung schuldig und verurteilte ihn
kostenfällig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 360.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse
von CHF 2‘160.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 22 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Gegen diesen Strafbefehl erhob B____, vertreten durch Advokat lic. iur. […], am
27. Juli 2012 Einsprache. Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt,
überwies sie die Einsprache am 30. Juli 2012 zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber
ans Strafgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügung
vom 5. September 2013 wies die zuständige Strafgerichtspräsidentin im Rahmen
der Instruktion des Einspracheverfahrens den Strafbefehl zur Klärung des
Gerichtsstandes resp. zur Durchführung von Gerichtsstandsverhandlungen an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurück. Nachdem weder die Behörden des Kantons
Basel-Landschaft noch diejenigen des Kantons Wallis den Gerichtsstand anerkannt
hatten, ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 3. Oktober 2013 das Bundesstrafgericht
um Festlegung des Gerichtsstandes. Mit Entscheid vom 25. Februar 2014 trat
dieses nicht auf das Gesuch ein.
In der Folge
erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 28. Juli 2014 erneut einen
Strafbefehl gegen B____, welcher inhaltlich gleich lautet wie der Strafbefehl
vom 23. Juli 2012. Hiergegen erhoben sowohl B____, inzwischen vertreten
durch Advokat Dr. […], als auch die Privatklägerin A____ AG am 31. Juli 2014 Einsprache.
Die Staatsanwaltschaft hat beide Einsprachen mit dem Hinweis, dass sie am
Strafbefehl festhalte, ans Strafgericht überwiesen. Das Einzelgericht in
Strafsachen ist mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 auf die in Form des
Strafbefehls vom 28. Juli 2014 erhobene Anklage nicht eingetreten.
Hiergegen
richtet sich die vorliegende Beschwerde der Privatklägerin (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) vom 7. November 2014, mit der diese die Feststellung der
Nichtigkeit der Nichteintretensverfügung, eventualiter deren Aufhebung und die
Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Strafgericht beantragt. Der
Strafgerichtspräsident sowie B____(nachfolgend: Beschwerdegegner) haben sich
mit Eingaben vom 18. November 2014 resp. 9. Februar 2015 je mit dem Antrag
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die
Beschwerdeführerin hat am 5. März 2015 repliziert. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten
im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann gegen Verfügungen
und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde erhoben werden. Für
die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 17 lit. b
des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO; SG 257.100]; § 73a
Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung betroffen und hat als
Privatklägerin ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 396
Abs. 1 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des
Beschwerdegerichts richtet sich nach Art. 393 Abs. 2 StPO und ist somit frei
und nicht auf Willkür beschränkt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sich
nach Art. 397 StPO.
2.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Nichteintretensverfügung sei
als verfahrenserledigender Entscheid ein Endentscheid im Sinne von Art. 81
StPO, welcher den Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 StPO zu genügen
habe. Es sei jedoch offensichtlich, dass die Verfügung den gesetzlichen Anforderungen
in keiner Weise genüge. So fehlten sowohl eine Einleitung als auch ein
Dispositiv, und es würden auch weder die am Entscheid mitwirkenden Mitglieder
des Gerichts noch die Parteien und ihre Rechtsbeistände bezeichnet. Zudem fehle
die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Schliesslich sei der Entscheid
nicht unterzeichnet. Er weise damit mehrere schwerwiegende Formmängel auf und
sei daher nichtig.
2.2 Dem
hält der Strafgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung entgegen, er habe als
zuständiger Einzelrichter die angefochtene Verfügung allein gefällt und sei
darin namentlich genannt. Das Dispositiv stehe als erster Satz auf der ersten
Seite der Verfügung. Das Erfordernis, im Dispositiv die angewendeten
Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen, könne sinnvollerweise nur für Urteile –
mithin für Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden
wird (Art. 80 Abs. 1 StPO) – gelten. Dass auch verfahrenserledigende Entscheide
nicht handschriftlich unterzeichnet würden, entspreche ständiger Praxis.
Schliesslich stellten allfällige völlig nebensächliche formelle Mängel der
angefochtenen Verfügung offensichtlich keinen Nichtigkeitsgrund dar.
2.3 Der
Beschwerdegegner stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass
die angefochtene Nichteintretensverfügung kein verfahrenserledigender Entscheid
im Sinne von Art. 81 StPO sei, wie es beispielsweise die Einstellung des
Verfahrens wäre. Vielmehr werde darin explizit angeführt, dass es der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt frei stehe, nochmals eine Gerichtsstandsanfrage
an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Kantons zu richten. Die formelle Rüge
ziele somit ins Leere.
3.1 Gemäss
Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet; sie
werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person
unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Lediglich einfache
verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders
ausgefertigt noch begründet zu werden (Art. 80 Abs. 3 StPO).
Art. 81 StPO
legt den notwendigen Inhalt von Endentscheiden fest, wozu gemäss Abs. 1 der
genannten Bestimmung Urteile und „andere verfahrenserledigende Entscheide“
gehören.
Im Unterschied
zu prozessleitenden Entscheiden bzw. Zwischenverfügungen, welche lediglich
einen Schritt auf dem Weg zum Endurteil darstellen, bringen Erledigungsbeschlüsse
und -verfügungen das Verfahren ohne Entscheid in der Sache zum Abschluss (Stohner, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 80 N 4 ff., 12). Die
vorliegend angefochtene Verfügung, mit welcher das Einzelgericht in Strafsachen
nicht auf die Anklage (in Form des Strafbefehls, an welcher die
Staatsanwaltschaft festgehalten hat, vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO) eingetreten
ist, ist ein derartiger verfahrenserledigender Entscheid resp. Endentscheid,
welcher das Verfahren – zumindest kantonsintern – ohne materielles Urteil zum
Abschluss bringt (vgl. Brüschweiler,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 1). Sie muss daher die
Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 StPO erfüllen.
3.2 Verfahrenserledigende
Entscheide wie die angefochtene Verfügung bedürfen einer Einleitung, einer
Begründung, eines Dispositivs und – sofern sie anfechtbar sind – einer
Rechtsmittelbelehrung (Art. 81 Abs. 1 StPO). Die Einleitung muss die
Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder,
das Datum des Entscheids und eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer
Rechtsbeistände enthalten (Art. 81 Abs. 2 lit. a-c StPO). Aus dem Rubrum der
angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sie vom Präsidenten des Strafgerichts
Basel-Stadt als Einzelrichter am 24. Oktober 2014 erlassen worden ist. Der Name
des verfügenden Präsidenten ergibt sich aus dem gedruckten Hinweis am Ende der
Verfügung „gez. lic. iur. […]“. In der fettgedruckten „Betreff“-Zeile nach dem
Datum wird die beschuldigte Person angegeben. Zwar fehlen die Bezeichnungen der
Privatklägerin und der Rechtsvertreter der Parteien, doch ist dies ein bloss
geringfügiger Mangel, der die Gültigkeit der Verfügung nicht beeinflusst, sind
doch die Parteien und ihre Rechtsvertreter Empfänger der Verfügung und somit
bekannt. Die Verfügung ist ausführlich begründet (Art. 81 Abs. 3 StPO) und
enthält auch ein Dispositiv, wie es Art. 81 Abs. 4 StPO vorschreibt. Dieses
befindet sich am Anfang der Verfügung, vor der Begründung, was ohne Weiteres
zulässig ist (Schmid, Praxiskommentar
StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 81 N 12). Dass das
Dispositiv keine Gesetzesbestimmungen enthält, stellt keinen Mangel dar. Das
Erfordernis der Bezeichnung der angewandten Gesetzesbestimmungen bezieht sich
nur auf die materiellrechtlichen Straftatbestände, welche bei Verurteilungen
die Urteilsgrundlage bilden. Hingegen müssen die angewandten
verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht angeführt werden
(Schmid, a.a.O., Art. 81 N 14, 15;
ebenso Stohner, a.a.O., Art. 81 N
20). Schliesslich enthält die Verfügung auch eine Rechtsmittelbelehrung. Die
wesentlichen Anforderungen von Art. 81 StPO sind nach dem Gesagten erfüllt.
3.3 Zu
prüfen bleibt, ob die handschriftliche Unterzeichnung ein Gültigkeitserfordernis
von verfahrenserledigenden Verfügungen darstellt oder ob der gedruckte Hinweis
auf die verfügende Person ausreicht. Dass derartige Verfügungen keine einfachen
verfahrensleitenden Beschlüsse und Verfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO
sind, ist offensichtlich und unbestritten.
3.3.1 Wie
der Strafgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung ausgeführt hat, entspricht
es ständiger Praxis des Strafgerichts, auch verfahrenserledigende Verfügungen
nicht handschriftlich zu unterzeichnen. Das Appellationsgericht hat diese
Praxis im Entscheid BES.2012.55 vom 12. Juli 2012 (E. 2.3) als zulässig
erklärt. Es hat unter Berufung auf BVGer A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 (E.
3.2) und BGer 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 (E. 3b) erwogen, dass die
Originalunterschrift kein Gültigkeitserfordernis darstelle. Mit jenen
Entscheiden wurde die vom Bundesgericht für Massenverfügungen, wie sie etwa im
Bereich der Sozialversicherung auftreten, entwickelte Rechtsprechung auf Individualverfügungen
ausgeweitet (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, S. 200 N 887
mit Verweis auf BGE 112 V 87 f, 108 V 232 ff., 105 V 248 ff.). Nach der
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Unterschrift nicht von
Bundesrechts wegen Gültigkeitserfordernis für eine Verfügung, solange das anwendbare
Recht nicht ausdrücklich eine Unterschrift verlangt (BGE 105 V 248 E. 4
S. 251, BGer 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E. 3b).
3.3.2 Allerdings
verlangt Art. 80 Abs. 2 StPO ausdrücklich die Unterzeichnung des Entscheids
durch die Verfahrensleitung und (gegebenenfalls) die protokollführende Person.
Die zitierten Entscheide können daher nicht zur Begründung dafür herangezogen
werden, dass eine Originalunterschrift auf derartigen Entscheiden nicht notwendig
sei. In Bezug auf Entscheide gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO hat das Bundesgericht
vielmehr in bis anhin zwei Urteilen explizit festgehalten, dass auf die
Unterschrift nicht verzichtet werden könne. Es handle sich dabei namentlich im
Interesse der Rechtssicherheit um ein Gültigkeitserfordernis. Denn mit der
handschriftlichen Unterzeichnung werde die formelle Richtigkeit der
Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem getroffenen Entscheid bestätigt
(BGer 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 2.3, 1B_608/2011 vom 10. November
2011 E. 2.3). Das Bundesgericht hat in jenen Entscheiden auf BGE 131 V 483
verwiesen, wo das Gericht im Zusammenhang mit der Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch ein kantonales Versicherungsgericht festgehalten
hatte, die Unterschrift bezeuge „in authentischer Weise die tatsächliche
Mitwirkung der rubrizierten Richterperson(en) am gefällten Entscheid“
(E. 2.3.2 S. 487) und den Umstand, dass der Erlass dem tatsächlichen
Willen des Unterzeichnenden entspreche (E. 2.3.3 S. 487).
3.3.3 Auch
Brüschweiler (a.a.O., Art. 80 N 3)
bezeichnet unter Verweis auf die soeben genannten Bundesgerichtsentscheide die
handschriftliche Unterzeichnung von Entscheiden gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO als
ein Gültigkeitserfordernis. Er schliesst aus den genannten Urteilen, dass
gemäss dem Bundesgericht eine fehlende Unterschrift des entscheidenden Richters
dann einen nicht heilbaren Formmangel darstelle, wenn bewusst auf die
Unterzeichnung verzichtet worden sei, dass aber bei einer versehentlich
unterbliebenen Unterzeichnung der Mangel durch nachträgliche Zustellung eines
unterschriebenen Exemplars behoben werden könne. Ebenso hält Stohner (a.a.O., Art. 80 N 15) fest,
dass Entscheide – mit Ausnahme der in Art. 80 Abs. 3 StPO genannten einfachen
verfahrensleitenden Beschlüsse und Verfügungen – „schriftlich zu erlassen und
von der (präsidierenden) Gerichtspräsidentin bzw. dem (präsidierenden)
Gerichtspräsidenten und der protokollführenden Person, d.h. der Gerichtsschreiberin
oder dem Gerichtsschreiber, mit ihrer Unterschrift zu versehen“ sind.
3.3.4 Im
Licht der relevierten Lehre und Rechtsprechung kann an der Erwägung 2.3 im
Entscheid BES.2012.55 vom 12. Juli 2012 nicht festgehalten werden. Vielmehr ist
festzustellen, dass die Unterschrift der verfügenden Gerichtspräsidentin oder
des verfügenden Gerichtspräsidenten in Fällen, in denen es sich nicht um
einfache verfahrensleitende Verfügungen oder Beschlüsse im Sinne von Art. 80
Abs. 3 StPO handelt, Gültigkeitserfordernis ist. Da die Unterschrift nicht nur
der Feststellung der Urheberschaft der Verfügung oder des Entscheids dient,
sondern zugleich bezeugt, dass der schriftliche Entscheid dem wirklichen Willen
der ihn erlassenden Gerichtsperson entspricht, genügt der gedruckte Hinweis auf
diese nicht.
Diese Erwägungen
gelten jedenfalls für Endentscheide, die wie die hier angefochtene Verfügung im
schriftlichen Verfahren ergehen. Wie es sich diesbezüglich bei der
schriftlichen Begründung von Urteilen verhält, die im mündlichen Verfahren
ergangen und von der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin oder dem
verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten im Anschluss an die Verhandlung
mündlich eröffnet und begründet worden sind, braucht vorliegend nicht entschieden
zu werden.
Der
Vollständigkeit und Klarheit halber ist im Weiteren festzuhalten, dass die Verfügung
im Falle der Abwesenheit der verfügenden Gerichtsperson im Zeitpunkt der
schriftlichen Ausfertigung der Verfügung auch durch eine andere Gerichtspräsidentin
oder einen anderen Gerichtspräsidenten in Vertretung („i.V.“) der namentlich
aufgeführten Person unterschrieben werden kann.
3.3.5 Die
mangelnde Unterschrift ist indessen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
kein Nichtigkeitsgrund. Eine Verfügung gilt nur dann als nichtig, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist, und wenn ausserdem die Rechtssicherheit durch die Annahme
der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGer U 68/02 vom 14. April 2003
E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 956).
Vorliegend ist der Mangel weder schwer noch offensichtlich, zumal durch den
Vermerk „gez. lic. iur. […]“ der verfügende Gerichtspräsident klar
individualisiert ist. Ausserdem würde die Rechtssicherheit durch die Annahme
der Nichtigkeit sämtlicher Entscheide ohne handschriftliche Unterzeichnung
stark gefährdet. Die Verfügung ist daher bloss anfechtbar.
Die im vorliegenden
Fall rechtzeitige Anfechtung der Verfügung führt dazu, dass diese aufzuheben
und die Sache zum Erlass eines unterschriebenen Entscheids an das Einzelgericht
in Strafsachen zurückzuweisen ist. Auf die Rügen betreffend den Inhalt der
angefochtenen – und nach dem Gesagten ungültigen – Verfügung ist daher vorliegend
nicht einzutreten. Mit Erlass der neuen, unterschriebenen Verfügung wird eine
neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine ordentlichen Kosten zu
erheben und ist sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Beschwerdegegner
eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Mangels Einreichung von Kostennoten durch ihre Rechtsvertreter ist deren jeweiliger
Aufwand zu schätzen, wobei angesichts der Thematik des Beschwerdeverfahrens und
des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften acht Stunden für den Vertreter
der Beschwerdeführerin und fünf Stunden für den Vertreter des Beschwerdegegners
als angemessen erscheinen, welche zum praxisgemässen Ansatz von CHF 250.– zu
entschädigen sind. Dies ergibt eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 160.– an die
Beschwerdeführerin und eine solche von CHF 1‘250.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 8 % MWST von CHF 100.– an den Beschwerdegegner.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Oktober 2014
aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen, unterschriebenen Verfügung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine
Parteientschädigung von CHF 2‘160.– (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung von
CHF 1‘350.– (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.