Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.16
ENTSCHEID
vom 6.
Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Januar 2015
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache gegen Strafbefehl vom
- November 2014
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 11. November 2014 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu einer
bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in der
Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise Freiheitsstrafe
von drei Tagen) verurteilt (zuzüglich Auslagen von CHF 55.30 und einer Gebühr
von CHF 200.–). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer
Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrem
Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit Schreiben vom 17. Dezember
2014 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Dieses trat mit
Verfügung vom 15. Januar 2015 auf die Einsprache nicht ein, verzichtete aber
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Gegen diese
Verfügung richtet sich ein am 2. Februar 2015 beim Strafgericht eingegangenes
Schreiben des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 leitete das Strafgericht
diese Eingabe zwecks Prüfung, ob sie als Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 15. Januar 2015
entgegenzunehmen sei, zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt
weiter.
Die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin hat auf die Einholung von Vernehmlassungen des
Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft verzichtet, jedoch die Akten des
Strafgerichts beigezogen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2015, mit welcher
auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde, ist eine
beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art.
393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Es handelt
sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über
Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO das Beschwerdeverfahren zur Anwendung.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; § 17 lit. b Einführungsgesetz
Strafprozessordnung [EG StPO]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist
somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2 Die
Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich sowie begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.
396 Abs. 1 StPO).
Die Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer am
26. Januar 2015 zugestellt. Mit der Eingabe vom 2. Februar 2015 ist die
Beschwerde rechtzeitig erfolgt.
1.3 Es
fragt sich indessen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers der Begründungspflicht
genügt. In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des
Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen
und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach
ein (beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2,
BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem Beschwerdeführer,
sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den
Einzelheiten auseinanderzusetzten (Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2012, N 1570). Bereits die Beschwerdeschrift
selbst muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche Ergänzung,
Vervollständigung oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396
StPO N 9e; BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Die Anträge des Beschwerdeführers
werden durch die angefochtene Verfahrenshandlung begrenzt. Der
Streitgegenstrand kann demnach nicht frei bestimmt werden, er wird vielmehr
durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b). Zwar ist der
Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Jurist, so dass die Anforderungen an
die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein
Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der
angefochtenen Verfügung für falsch hält (Guidon,
a.a.O., Art. 396 StPO N 9e; Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1b; AGE BES.2015.11
vom 7. April 2015 E. 1.2.2).
Das Strafgericht
ist auf die Einsprache vom 15. Dezember 2014, die sich gegen den Strafbefehl vom
11. November 2014 gerichtet hatte, wegen Verspätung nicht eingetreten. Der
Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 2. Februar 2015 mit dieser
Begründung in keiner Weise auseinander. Er legt nicht einmal ansatzweise dar,
weshalb das Strafgericht seiner Meinung nach zu Unrecht auf seine Einsprache
nicht eingetreten sei, und bringt keinerlei Gründe vor, die seine verspätete
Einsprache entschuldigen und eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen
würden. Vielmehr nimmt er in materieller Hinsicht Stellung zum im Strafbefehl
beurteilten Sachverhalt, indem er vorbringt, dass er den Geschädigten überhaupt
nicht kenne und seit fünf Jahren immer wieder in der Schweiz gewesen sei und
mit niemandem Probleme gehabt habe, insbesondere nicht mit der schweizerischen Polizei.
Mit diesen
Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer das Prozessthema. Angefochten ist
ein Nichteintretensentscheid infolge verspäteter Einsprache, so dass in diesem
Verfahren nicht materiell über die Richtigkeit der ausgesprochenen Sanktion zu
befinden ist. Folglich sind die materiellen Begründungsversuche des Beschwerdeführers
für das vorliegende Verfahren unbehelflich. Bringt der Beschwerdeführer aber
keine Begründung für seine verspätete Eingabe in seiner Beschwerdeschrift vor,
so genügt diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb nicht
auf sie einzutreten ist.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dem
Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.