Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.21
URTEIL
vom 13.
Mai 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […], von
Eritrea,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 12. Mai 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der eritreische
Staatsangehörige A____ ersuchte im Januar 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl.
Mit Entscheid des SEM (vormals BFM) vom 6. November 2012 wurde auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten und A____ aus der Schweiz weggewiesen, da er
bereits in Italien als Asylant anerkannt ist. Am 20. August 2013 reiste A____
kontrolliert nach Italien aus, wurde allerdings bereits am 2. Oktober 2013 in Basel
wieder von der Polizei kontrolliert (Requisitionsbericht vom 3. Oktober 2013),
nachdem er gemäss eigenen Angaben bereits am 14. September wieder in die
Schweiz eingereist war. In der Folge meldete er sich nicht anweisungsgemäss
beim Migrationsamt sondern tauchte vorerst unter. Am 6. Januar 2014 ersuchte er
erneut um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung des SEM vom 28. März 2014
wurde auf sein Asylgesuch abermals nicht eingetreten (Mehrfachgesuch) und A____
aus der Schweiz weggewiesen. Italien stimmte einem Rückübernahmegesuch der
Schweiz zu. Am 9. Mai 2014 meldete das Sozialamt dem Migrationsamt, dass sich A____
seit über 10 Tagen nicht mehr gemeldet habe und davon auszugehen sei, dass er
untergetaucht ist. Am 2. Oktober 2014 wurde A____ von der Polizei in Basel
betreffend seine Identität kontrolliert und wegen Verdachts auf rechtswidrigen
Aufenthalt vorläufig festgenommen. Aufgrund der Haftplatzsituation wurde A____
auf Anweisung des Migrationsamts am 6. Oktober 2014 aus der Haft entlassen, mit
der Anweisung sich den Behörden zur Verfügung halten. Angestrebt wurde eine Verlängerung
der am 3. September 2014 abgelaufenen Rückübernahmezustimmung der
italienischen Behörden. Eine solche ist zwischenzeitlich erfolgt. In der Folge
nahm A____ alle Termine beim Migrationsamt war und berechtigte dieses zur
Einholung von Arztberichten betreffend seine gesundheitliche Situation. An der
Befragung durch das Migrationsamt vom 11. März 2015 wurde er darauf
hingewiesen, dass er die Schweiz selbständig nach Italien zu verlassen habe.
Ein Bahnticket könne ihm ausgestellt werden. Mit Befragung vom 25. März 2015
wurde er nochmals darauf hingewiesen, dass er nach Italien auszureisen habe,
ansonsten er in Ausschaffungshaft genommen werden und mit einem Einreiseverbot
belegt werden könne. Am 11. Mai 2015 wurde A____ im Auftrag des Migrationsamts
verhaftet und der Ausschaffungshaft zugeführt. Die Ausschaffungshaftverfügung
vom 11. Mai 2015 betreffend die Inhaftnahme für die Dauer von drei Monaten
wurde ihm am selben Tag eröffnet.
Das Gericht hat
einen Vertreter des Migrationsamt zur Ausschaffungshaftverhandlung vorgeladen. A____
wurde zur Sache befragt und dem Vertreter des Migrationsamt wurden einige
Ergänzungsfragen betreffend nicht aus den Akten ersichtliche Informationen zu
den Möglichkeiten der Organisation medizinischer Betreuung von A____ in Italien
gestellt. A____ führt dazu aus, er habe in den Zeiten, in denen er untergetaucht
sei, bei Freunden gelebt und bei diesen auch essen können. Nach seiner ersten
kontrollierten Rückführung nach Italien im September 2013 sei er nach einer
Woche wieder in die Schweiz zurückgekommen. Er wolle nicht nach Italien und würde
sich nicht mehr bei den Behörden melden, sobald diese ihm einen definitiven Ausreisetermin
nennen würden. Er wolle insbesondere seine medizinische Behandlung in der
Schweiz abschliessen können. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung
zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit Verfügung des SEM vom
28. März 2014 aus der Schweiz weggewiesen. Diese Verfügung ist zwischenzeitlich
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung
nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür
allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere
besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des
Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder
die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E 2 S. 50 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft mit dem Bestehen einer
Untertauchensgefahr. A____ sei nicht gewillt, freiwillig nach Italien auszureisen
und werde nun kontrolliert auf dem Landweg den Behörden in Italien zu überstellen
sein.
3.3 A____
hat seit seiner polizeilichen Festnahme im Oktober 2014 sämtliche Termine mit
dem Migrationsamt wahrgenommen und sich auch insofern kooperativ verhalten, als
dass er dem Migrationsamt den Zugang zu seinen ärztlichen Daten erlaubte. Dass
er nicht selber aktiv seine Rückreise organisiert und angetreten hat, ist ihm
gemäss der zitierten Rechtsprechung nicht anzulasten und reicht damit grundsätzlich
nicht, für die Anordnung der Ausschaffungshaft.
Indessen ist das
passive Verhalten des A____ im vorliegenden Fall ein Hinweis, dass damit zu
rechnen ist, dass A____ alles unternehmen wird, um die Schweiz nicht verlassen
zu müssen, mithin eine Untertauchensgefahr besteht. A____ ist zwischen Oktober
2012 und Januar 2013 sowie im März 2014 bis zur polizeilichen Festnahme im
Oktober 2014 (und somit bereits zweimal) untergetaucht und war für die Behörden
nicht mehr auffindbar. Erst eine zufällige Polizeikontrolle im Oktober 2014
führte zu seiner erneuten Lokalisation. Zudem hat er in den Befragungen klar
zum Ausdruck gebracht, dass er in der Schweiz bleiben will und Italien für „ein
schlechtes Land“ hält. In der Schweiz fühle er sich zu Hause und er lebe nun
seit drei Jahren hier. Ohnehin sei er nicht bereit, die Schweiz vor Beendigung
seiner medizinischen Behandlung zu verlassen (Befragung vom 11. März 2015). A____
verfügt im Übrigen über ein grösseres Beziehungsnetz in der Schweiz, welches
ihm ein Untertauchen und Überleben ohne die Beanspruchung der Nothilfe
ermöglichen würde. Die Ausschaffungshaft ist deshalb zu bestätigen.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Eine
Ausschaffung nach Italien ist rechtlich sowie tatsächlich möglich. Gemäss
ärztlichem Bericht ist A____ transportfähig, eine Einschränkung besteht einzig
für Flugzeuge ohne Druckausgleich. Der geplanten Rückführung nach Italien auf
dem Landweg stehen damit keine medizinischen Bedenken entgegen. Soweit A____
weiterhin einer ärztlichen Nachkontrolle betreffend seine im August 2014 und Februar
2015 erlittenen Gesichtsverletzungen (Jochbein- und Orbitafraktur) bedarf, hat
das Migrationsamt an der heutigen Verhandlung die Organisation der Übermittlung
sämtlicher medizinischer Daten an einen ärztlichen Dienst sowie der notwendigen
Nachkontrollen in Italien zugesichert. Auch zugesichert wurde die Ermöglichung
der Wahrnehmung aller Arzttermine, die A____ während der Dauer der Ausschaffungshaft
wahrzunehmen hat. Von der bestehenden Möglichkeit einer adäquaten medizinischen
Versorgung ist in allen Dublin Staaten auszugehen, weshalb die Ausschaffung
nach Italien nach Sicherstellung der medizinischen Weiterbehandlung zumutbar
ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht
mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten. Vielmehr
liegt die Rücknahmebestätigung der italienischen Behörden bereits vor. Das Beschleunigungsgebot
ist gewahrt. Gemäss Angaben des Migrationsamts kann eine Rückstellung nach
Italien innert ca. zwei Monaten organisiert werden, in diesem Zeitrahmen soll
auch die Organisation der medizinischen Betreuung über das SEM in Italien zu
organisieren sein. Die Bestätigung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei
Monaten ist damit gerechtfertigt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ verfügte Ausschaffungshaft
für die Dauer von drei Monaten vom 11. Mai 2015 bis zum 10. August 2015 ist
rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.