Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.20
URTEIL
vom 13.
Mai 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […], von
Nigeria,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 8. Mai 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Urteil des
Bundesgerichts vom 19. Mai 2014 (6B_808/2013) wurde die gegen das Urteil des
Appellationsgerichts vom 2. Juli 2013 gerichtete Beschwerde des nigerianischen
Staatsangehörigen A____ abgewiesen, wonach der gegen ihn ausgesprochene
Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter Nötigung und seine
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten in Rechtskraft
erwuchsen. Ein gegen dieses Urteil eingeleitetes Revisionsverfahren wurde mit Urteil
des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2015 kostenfällig abgewiesen.
Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 5. Dezember 2013 wurde die Niederlassungsbewilligung A____
widerrufen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen, wobei er das Land bis
spätestens nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Einem
allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) vom 6.
März 2015 wurde der gegen den verfügten Entzug der Niederlassungsbewilligung
erhobene Rekurs abgewiesen. Ebenso wenig wurden dem Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung und dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (begründet mit der Aussichtslosigkeit des Rekurses) stattgegeben.
Gegen den Entscheid des JSD hat A____ Rekurs beim Regierungsrat erhoben. Gemäss
Auskunft des Rechtsdienstes des Regierungsrats liegt aktuell ein Sistierungsantrag
vom 11. Mai 2015 betreffend dieses Verfahren vor, begründet mit dem Hinweis,
dass der Revisionsentscheid des Appellationsgerichts in der Strafsache
abzuwarten sei.
Mit Verfügung des
Strafvollzugs vom 5. März 2015 wurde A____ die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug gewährt. Aufgrund der zu erwartenden Ausschaffung des A____ wurde
auf die Anordnung von flankierenden Massnahmen verzichtet. Mit Verfügung des
Migrationsamts vom 26. März 2015 wurde A____ aufgefordert, dem Migrationsamt
bis spätestens 7. April 2015 seinen nigerianischen Reisepass beizubringen. Mit
Eingabe vom 2. April 2015 teilte Dr. iur. B____ dem Migrationsamt das
Bestehen eines Vertretungsverhältnisses mit und ersuchte um Erstreckung der
Frist zur Beibringung des Reisepasses. Diese wurde A____ sodann nochmals bis
zum 27. April 2015 erstreckt. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 28. April
2015 wurde A____ über seinen Rechtsvertreter mitgeteilt, dass innert Frist
keine Reisedokumente eingegangen sei, weshalb A____ am 8. Mai 2015 nach Basel
zugeführt werde, um in Ausschaffungshaft genommen zu werden. Mit Schreiben vom
27. April 2015 teilte die Rechtsvertretung dem Migrationsamt mit, dass es nicht
ihre Aufgabe sei „ehrenamtlich für die Reisedokumentbeschaffung ihres Klienten
besorgt zu sein“. A____ würde diese Dokumente indessen gerne beschaffen, könne dies
aber nicht, da er sich in Haft befinde. Aus diesem Grund sei es auch
unverhältnismässig, ihn in Ausschaffungshaft zu nehmen, sei er doch gewillt,
die erforderlichen Papiere beizubringen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 verfügte
das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten vom 11.
Mai bis 10. August 2015 über A____. Die heutige Verhandlung wurde seinem
Rechtsvertreter mit zwei Schreiben vom 8. und 9. Mai 2015 angezeigt. Dieser hat
dem Gericht am 13. Mai 2015 telefonisch mitgeteilt, dass er A____ am Montag,
11. Mai 2015, telefonisch die Mandatsniederlegung mitgeteilt habe und er damit
auch nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Ausserdem habe er A____ den
Revisionsentscheid des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2015 am Montag 11.
Mai 2015 per Post ins Gefängnis Bässlergut zustellen lassen.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, dass er in der
Schweiz bleiben möchte, die Entscheidung der Wegweisung aber akzeptiere. Wenn
er wirklich nichts mehr gegen die Wegweisung unternehmen könne, möchte er Zeit
bekommen, um seine Abreise zu organisieren, insbesondere um seine Habe aus
seinem Laden versenden zu können. Auch hätte er gerne einen Anwalt, der ihn in
seiner aktuellen rechtlichen Situation beraten könne. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung
zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit Verfügung des Migrationsamts
vom 5. Dezember 2015 aus der Schweiz weggewiesen. Die für die Inhaftnahme
notwendige Wegweisungsverfügung liegt damit vor. Da dem Rekursverfahren die
aufschiebende Wirkung entzogen wurde, A____ mithin die Schweiz gleichwohl per
Ende seiner Strafhaft zu verlassen hat, ist der Vollzug der Wegweisung auch
absehbar (s. auch unten Ziff. 4.2)
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge
geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein
allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt
und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers
kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die
Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will (BGE 122 II 49 E 2 S. 50 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen
eines Haftgrundes gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs.1 lit
g AuG, da A____ für andere eine Gefahr für Leib und Leben darstelle und er für
ein entsprechendes Delikt bereits zu einer Freiheitstrafe verurteilt worden sei.
Ohnehin liege gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs.1
lit. h AuG ein weitere Haftgrund vor, da A____ wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung und versuchter Nötigung – und damit wegen der Ausübung von Verbrechen –
zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Ausserdem sei auch vom
Bestehen einer Untertauchensgefahr auszugehen, nachdem sich A____ im
Asylverfahren im Oktober 2000 als C____ aus Sierra Leone ausgegeben habe.
Dieser Umstand sei erst aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs im August 2007 aktenkundig
geworden. Er habe also das Asylgesuch unter einer falschen Identität gestellt,
sei für seine spätere Heirat mit einer Schweizerin im November 2002 aber ohne
Weiteres in der Lage gewesen, gültige Papier vorzuweisen. Zudem zeige auch sein
Verhalten betreffend die Beibringung seines Reisepasses, dass er nicht gewillt
sei, mit den Behörden zu kooperieren und die Schweiz nicht verlassen wolle.
3.3 Sämtlichen
Ausführungen des Migrationsamts ist beizupflichten. Allein die Tatsache, dass
der Ausländer gegen strafrechtliche Normen verstossen hat, legt im Falle der
Verurteilung wegen eines Verbrechens nahe, dass er sich auch nicht an
verwaltungsrechtliche Anordnungen halten wird. Bei der ausländerrechtlich
motivierten Inhaftnahme wegen der Begehung eines Verbrechens gemäss Art. 75
Abs. 1 lit. h AuG bedarf es damit keiner Prognose, ob sich der Ausländer dem
Vollzug einer Wegweisung entziehen würde bzw. ob eine Untertauchensgefahr
besteht (Zünd, a.a.O., Art. 75 AuG
N 11; BGer 2C_455/2009 vom 5. August 2009 E. 2.1). Soweit es vor dem
Hintergrund einer Inhaftnahme gestützt auf die Haftgründe von Art. 75 Abs. 1
lit. h und g AuG überhaupt einer zukunftsgerichteten Einschätzung, ob vom betroffenen
Ausländer weiterhin ein Gefahr ausgeht, bedarf (vgl. Göksu, in: Handkommentar AuG, Bern 2010,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Art. 75 AuG N 22; BGer 2A.480/2003 vom 26.
August 2004 E. 3.1), ist vorliegend festzuhalten, dass A____ mit einer
versuchten vorsätzlichen Tötung und einer versuchten Drohung schwere
Gewaltdelikte begangen hat. Trotz durchlaufendem Strafverfahren blieb zudem im
Dunkeln, aus welchem Motiv A____ derart massiv gegen sein Opfer vorging. Reue
und Einsicht zeigte er nie. Vielmehr beteuert er auch an der heutigen
Verhandlung, er habe nie mit einem Tötungsvorsatz gehandelt. Es ist damit nicht
auszuschliessen, dass er wiederum mit Gewalt gegen Personen vorgehen könnte.
Insbesondere ist vorliegend aber festzuhalten, dass auch aufgrund ausserhalb
des strafrechtlich relevanten Verhaltens des A____ vom Bestehen einer
Untertauchensgefahr auszugehen ist. Wie das Migrationsamt zu Recht ausführt,
hat sich A____ in der Vergangenheit einer falschen Identität bedient und seine
wahre Herkunft verschleiert, weil er sich erhoffte, als Sierra Leoner in der
Schweiz Asyl zu erhalten. Dies hat er an der heutigen Verhandlung unumwunden
zugegeben, wenn er auch aussagt, dass er dieses Verhalten sehr bereue. Als er
im Jahr 2002 mittels Heirat ein Aufenthaltsrecht erhielt, hat er diesen
Sachverhalt nicht von sich aus aufgedeckt, indessen problemlos gültige
Dokumente betreffend seine Identität vorlegen können. Dass er aktuell nicht in
der Lage sein will, seinen Pass zu beschaffen, ist als Schutzbehauptung zu
bewerten. A____ lebt sein rund 15 Jahren in der Schweiz und verfügt über ein
Beziehungsnetz. Er könnte demnach ohne Weiteres jemanden, insbesondere aber
seine Frau, damit beauftragen, ihm seinen Pass zu bringen bzw. diesen
nötigenfalls in seinen Sachen zu suchen. Dies umso mehr, als er an der
Verhandlung aussagt, er sei mit seiner Frau immer im Kontakt geblieben. Es ist
damit offensichtlich, dass A____ die Schweiz nicht verlassen will und in
vielerlei Hinsicht gezeigt hat, dass er keineswegs mit den Behörden zusammenarbeiten
will und deren Anordnungen nicht respektiert. Um seine Ausschaffung
sicherzustellen, ist eine Inhaftnahme deshalb unabdingbar.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Eine
Ausschaffung nach Nigeria ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit
dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige
Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten. Vielmehr hat es A____
selbst in der Hand, mittels seiner Kooperation das Verfahren und damit die
Dauer der ausländerrechtlich motivierten Haft zu verkürzen: bringt er seinen
aktuellen und bis Februar 2016 gültigen Reisepass bei, kann sein Flug gebucht
werden. Ansonsten hängt die Dauer der Papierbeschaffung vorwiegend vom Vorgehen
der nigerianischen Konsularbehörden betreffend den gestellten Antrag auf
Ersatzpapierbeschaffung ab. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes
Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und
zielführend.
5.1 B____
hat sein Rechtsvertretungsmandat niedergelegt und dies gegenüber A____ und dem
Gericht angezeigt. Soweit A____ gleichwohl sinngemäss um einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand ersucht, ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei der
erstmaligen Anordnung einer ausländerrechtlich motivierten Haft für eine Dauer
von drei Monaten kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht und der
Ausländer in aller Regel in der Lage ist, seinen Standpunkt selbst vorzutragen
(BGE 139 I 206 E. 3.3 S. 214; vgl. statt vieler VGE AUS.2014.30). Vorliegend
sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass A____ nicht in der Lage ist,
seinen Standpunkt selbständig zu vertreten. Soweit eine Geltendmachung von
verfahrensrechtlichen Einwänden, etwa wegen des noch nicht rechtskräftigen
Entscheids betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung, notwendig erscheint, ist dem Gericht der in dieser Hinsicht
vertretene Standpunkt des A____ ausreichend aus den Akten bekannt. Ohnehin hat es
den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären.
5.2 Das
vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
von drei Monaten vom 11. Mai 2015 bis 10. August 2015 ist rechtmässig und
angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.