Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.19
ENTSCHEID
vom 24.
April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Yannick Moser
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4001 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt,
Rechtsdienst, Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 11. März 2015
betreffend Rückzug des Rechtsvorschlags
Sachverhalt
Mit Rechtsöffnungsbegehren
vom 19. Januar 2015 ersuchte der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner) um
definitive Rechtsöffnung für den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 14068865
gegen A____(Beschwerdeführer). Am 11. März 2015 fand die Verhandlung vor
dem Zivilgericht Basel-Stadt statt. Anlässlich dieser zog der Beschwerdeführer
seinen Rechtsvorschlag zurück. Mit Entscheid vom 11. März 2015 nahm das
Zivilgericht den Rückzug des Rechtsvorschlags zu Protokoll und schrieb das
Verfahren als erledigt ab. Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von
CHF 150.– auferlegt. Mit Schreiben vom 2. April 2015 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen diesen Entscheid. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
wurde verzichtet. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;
SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung
mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR
272]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids
zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer
hat diese Frist gewahrt, womit die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist.
Zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG
221.100]).
1.2 Eine
Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus
denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten
wird (vgl. Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14). Der Beschwerdeführer
darf sich nicht darauf beschränken, lediglich pauschal die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids zu beantragen. Er muss vielmehr einen Antrag in der
Sache stellen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013,
Art. 311 ZPO N 34; BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 498). Weiter ist in der
Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer
beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der
Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den
angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird vorausgesetzt, dass er
sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch
BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.).
Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungs- und
Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,
weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält und inwieweit dieses
geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010 E. 1.2,
BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Auf Rechtsmittel mit formell
mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus
der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid,
ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind
dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622;
vgl. auch Leuenberger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 ZPO N 38).
Die vorliegende
Beschwerde vom 2. April 2015 erfüllt diese Voraussetzungen in keiner Weise. Der
Beschwerdeführer stellt lediglich den pauschalen Antrag, den vor-instanzlichen
Entscheid aufzuheben. Dies genügt jedoch den Anforderungen an einen
rechtsgenüglichen Beschwerdeantrag nicht. Inwiefern der Entscheid der Vor-instanz
anders hätte gefällt werden sollen, bleibt damit unklar. Der Beschwerdeführer
hätte vielmehr zusätzlich darlegen müssen, inwiefern der angefochtene
erstinstanzliche Entscheid im Falle einer Aufhebung abzuändern gewesen wäre. Im
Weiteren setzt er sich nicht einmal ansatzweise mit dessen Erwägungen auseinander.
Eine Begründung, warum er den vorinstanzlichen Entscheid anficht, fehlt
komplett. Aufgrund dessen kann ein Beschwerdeantrag auch nicht sinngemäss
daraus abgeleitet werden. Auf die Beschwerde ist daher mangels genügenden
Antrags und mangels Begründung nicht einzutreten.
Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat daher der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.– zu tragen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Yannick Moser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.