Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.5
ENTSCHEID
vom 30.
April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch MLaw […], Advokat
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde im Verfahren V130526
004 ff.
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft
ermittelt in einem Verfahren betreffend eine Schlägerei gegen verschiedene
Personen wegen Körperverletzung. A____ hat sich in diesem Verfahren sowohl im
Straf- als auch im Zivilpunkt als Privatkläger konstituiert.
Mit Eingabe vom
9. Januar 2015 hat der Vertreter von A____ namens und im Auftrag seines
Mandanten Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft erhoben. Er
rügt, dass die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen die Beschuldigten
seit Erlass einer Einstellungsverfügung gegenüber einem von ihnen am
27. Februar 2014 keine Ermittlungshandlungen mehr vorgenommen habe. Ausserdem
sei auf sein Schreiben vom 29. Juli 2014, in welchem er sich nach dem Stand des
Verfahrens erkundigt habe, nicht reagiert worden. Die Staatsanwaltschaft hat
sich am 27. Januar 2015 vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2015 repliziert.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz. Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393
Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Der
Beschwerdeführer ist als Privatkläger durch die behauptete Rechtsverzögerung in
seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt, was ihn nach Art. 382 Abs. 1
StPO zur Beschwerde legitimiert. Diese ist gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine
Frist gebunden. Sie ist formgemäss eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO),
so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. a EG StPO; §
73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;
SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Für den Bereich des
Strafrechts wird dieser auch in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleistete Anspruch
durch Art. 5 Abs. 1 StPO dahingehend konkretisiert, dass die Strafbehörden die
Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerungen
zum Abschluss zu bringen haben. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben
primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen
Verfahrensbeteiligten wie etwa die Privatklägerschaft (BBl 2006 1130 Ziff.
2.1.2; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Der Anspruch auf Beurteilung
innert angemessener Frist bzw. das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt,
wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird (BGer 1B_549/2012 vom 12. November
2012 E. 2.3; BGer 6B_801/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3). Die Verletzung des
Beschleunigungsgebots bzw. des Rechtsverzögerungsverbots kann dabei sowohl
darin liegen, dass die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch
nimmt, als auch darin, dass ein einzelner Abschnitt des Verfahrens zu lange
dauert (AGE BES.2012.35 vom 9. August 2012 E. 2.1; vgl. BGer 6S.74/2007 vom 6.
Februar 2008 E. 3.2 und Summers,
Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 5 N 8). Welche Verfahrensdauer
angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit
zu würdigen sind (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 4.2.1; BGer
6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.1). Kriterien für die Beurteilung der
Angemessenheit der Verfahrensdauer stellen insbesondere die Schwere des
Tatvorwurfs, die Interessenlage, die Komplexität der aufgeworfenen
Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie das Verhalten der Parteien und der
Behörden dar (vgl. BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3 und BGer
6B_801/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3).
2.2 Eine
Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des
Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder einen Verfahrensschritt
innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen (AGE BES.2012.35 vom 9. August
2012 E. 2.1; vgl. BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 147 und Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar
zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 5 N 9). Dies wird insbesondere dann
bejaht, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig
gewesen ist (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; AGE BES.2012.35 vom
9. August 2012 E. 2.1; Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 9). Dabei ist allerdings zu
beachten, dass Zeitspannen, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich
sind – kann doch von den Strafbehörden zum einen nicht verlangt werden, dass
sie sich ständig mit ein und derselben Sache befassen, und können zudem Phasen,
in denen ein Dossier zugunsten anderer auf die Seite gelegt wird, in einem
gewissen Umfang durch Phasen intensiver Tätigkeit kompensiert werden. Das
Beschleunigungsgebot bzw. Rechtsverzögerungsverbot ist aber in jedem Fall
verletzt, wenn die Dauer der Untätigkeit als stossend zu beurteilen ist. Dies
ist etwa bei einer Untätigkeit von 13 bzw. 14 Monaten im Vorverfahren bejaht
worden (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. und BGE 124 I 139 E. 2c S. 142 ff.
sowie Villiger, Handbuch der EMRK,
2. Aufl., Zürich 1999, N 465).
3.1 Vorliegend
moniert der Beschwerdeführer, dass in Bezug auf die Verfolgung der ihn als
Privatkläger betreffenden Tat seit der Einstellungsverfügung gegen den
Beschuldigten B____ am 27. Februar 14 keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen
worden seien. Er führt aus, der Stillstand des Verfahrens von gut 10 Monaten
bis zur Erhebung seiner Beschwerde stelle eine unzulässige Rechtsverzögerung dar
(Beschwerdebegründung Art. 2, S. 3). Die Verfahrenshandlungen zwischen dem Vorfall
vom 25. Mai 2013 und der Einstellungsverfügung vom 27. Februar 2014 werden demgegenüber
nicht gerügt.
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, gegen den Beschuldigten C____ sei am 23. August
2013 zusätzlich ein Verfahren wegen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz(BtMG)
eröffnet worden. Zwei weitere Strafverfahren wegen jeweils einfacher
Widerhandlung gegen das BtMG seien an das vorliegend zur Debatte stehende Verfahren
wegen Körperverletzung angehängt worden. Sie führt weiter aus, dass auch gegen
den Beschuldigten D____ weitere Verfahren hängig seien. Darüber hinaus habe am
17. September 2014 ein solches wegen Strassenverkehrsdelikten vom Kanton
Basellandschaft übernommen werden müssen. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer
ein, die Übernahme weiterer Verfahren gegen die Beschuldigten belege nicht,
dass das Verfahren, welches ihn selbst betreffe, beförderlich vorangetrieben
worden sei (Replik, S. 1).
3.2 Den
Akten lässt sich entnehmen, dass am 24. Februar 2014 – also zur gleichen Zeit,
wie das Verfahren gegen den Beschuldigten B____ eingestellt wurde – gegen den
Beschuldigten D____ weitere Strafanzeigen wegen Hinderung einer Amtshandlung
und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingereicht worden sind.
Diese führten am 1. April 2014 zu einem Vorführbefehl und am 7. August 2014 zu
einer weiteren Einvernahme. Wenige Tage später ging eine Anfrage der Staatsanwaltschaft
Baselland zur Übernahme eines Verfahrens in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte
ein, welche von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 17. September 2014
positiv beantwortet wurde. Betreffend den Beschuldigten C____ ist
festzuhalten, dass dieser sowohl zu Vorwürfen betreffend Betäubungsmitteldelikte
wie auch zum Angriff gegen den Beschwerdeführer letztmals am 21. August 2013
befragt wurde. Seither sind keine Verfahrenshandlungen in seiner Sache
ersichtlich.
3.3 Wie
eingangs ausgeführt, dient das Beschleunigungsgebot in erster Linie dem Schutz
der angeschuldigten Person, und nur in beschränkterem Mass der Privatklägerschaft.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar Verletzungen erlitten, jedoch
ist anzunehmen, dass diese folgenlos abgeheilt sind (vgl. Gutachten IRM vom 10.
Juni 2013, S. 7). Es stehen demnach lediglich ihn betreffende Schadenersatz-
und Genugtuungsansprüche im Raum – wobei allfällige Heilungskosten wohl mit
grösster Wahrscheinlichkeit vorerst von der Sozialversicherung übernommen
worden sind. Dem steht das Interesse der beschuldigten Person an einer
gemeinsamen Verfolgung und Beurteilung mehrerer Straftaten im Sinne der
Verfahrensbeschleunigung gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO entgegen, welches im
vorliegenden Fall überwiegt. Mit Blick auf die Verfahrensschritte in Bezug auf den
Beschuldigten D____ – für den strafrechtlich am meisten auf dem Spiel steht –
kann demnach nicht von geradezu stossend langer Untätigkeit der Staatsanwaltschaft
gesprochen werden, musste diese doch die neu eintreffenden Strafanzeigen bzw.
das Übernahmegesuch bearbeiten, was wiederum Zeit in Anspruch nimmt. Bei einer
Gesamtschau des Verfahrens ist somit festzuhalten, dass keine Rechtsverzögerung
seitens der Staatsanwaltschaft vorliegt.
3.4 Eine
ungebührliche Untätigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer kann der Staatsanwaltschaft
allenfalls deswegen vorgeworfen werden, weil dessen Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und seine Anfrage vom 29. Juli 2014 nach dem Verfahrensstand nicht
umgehend beantwortet wurden, sondern erst – auf nochmalige Nachfrage vom 24.
Oktober 2014 und unter Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde – am 1.
Dezember 2014. Allerdings sind dem Beschwerdeführer deswegen keine Nachteile
entstanden. Diesem Umstand kann jedoch dadurch Rechnung getragen werden, dass ihm
im vorliegenden Verfahren trotz Unterliegens keine Gebühr auferlegt wird.
Der Beschwerdeführer
beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Aus den eingereichten Unterlagen
ergibt sich, dass er durchschnittlich netto mindestens CHF 4‘000.– pro
Monat vor Abzug der Quellensteuer verdient (vgl. act. 8). Dem stehen Ausgaben
gegenüber von CHF 997.50 Grundbetrag – welcher sich zusammensetzt aus der
Hälfte des Betrags von CHF 1‘955.–, inkl. Zuschlag von 15% zum betreibungsrechtlichen
Grundbetrag, da der Beschwerdeführer in häuslicher Gemeinschaft lebt –, weiter CHF
700.– Miete bzw. wiederum die Hälfte der Miete von CHF 1‘400.– (vgl. act
7) sowie CHF 357.10 Krankenkassenprämie (act 7). Zusätzlich gewährt werden kann
dem Beschwerdeführer ein Betrag von CHF 75.– für Mobilität. Wie sich aus den
Akten ergibt, bezahlt er monatlich lediglich CHF 200.– an Unterhaltsbeiträgen
(act. 9). Hinzu kommen CHF 700.– für die Quellensteuer.
Damit stehen den
monatlichen Einnahmen von netto CHF 4‘000.– Ausgaben von insgesamt rund CHF
3‘000.– pro Monate gegenüber. Mit dem daraus resultierenden monatlichen Überschuss
besteht keine Bedürftigkeit. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird daher
abgelehnt.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Es wird festgestellt, dass die Anfragen
des Beschwerdeführers zu wenig schnell bearbeitet wurden. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgelehnt.
Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.