Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.20
ENTSCHEID
vom 24.
April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Yannick Moser
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Schweizerische
Eidgenossenschaft Beschwerdegegnerin
3003 Bern
vertreten durch Bundesgericht, Kasse,
1000 Lausanne 14
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 17. März 2015
betreffend Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Eingabe an
das Zivilgericht vom 3. Februar 2015 ersuchte die Schweizerische
Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin) um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung
Nr. 14058762 des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 17. Oktober 2014 für eine
Forderung in Höhe von CHF 500.– zuzüglich Verzugszinsen sowie CHF 33.30 Betreibungskosten,
nachdem die Schuldnerin, A____ (Beschwerdeführerin) Rechtsvorschlag erhoben
hatte. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 3. März 2015 zum
Rechtsöffnungsgesuch Stellung. Mit Entscheid vom 17. März 2015 bewilligte
das Zivilgericht der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung und auferlegte
der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in Höhe von CHF 110.–. Gegen
diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. April 2015 Beschwerde
beim Appellationsgericht. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde
verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende
Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;
SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung
mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR
272]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids
zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerdeführerin
hat diese Frist gewahrt, womit die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist.
Zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG
221.100]).
1.2 Eine
Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus
denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten
wird (vgl. Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14). Neue Anträge, welche
von jenen im vorinstanzlichen Verfahren abweichen, sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; vgl. Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 311 ZPO N 35). Es gilt mithin ein
Verbot neuer Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O, Art. 326 ZPO N 3). Weiter ist
in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die
Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der vorinstanzliche
Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und es wird
vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(vgl. Spühler, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art.
321 ZPO N 4; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III
374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an
die Substantiierungs- und Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie
zumindest sinngemäss sagen, weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft
hält und inwieweit dieses geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BE.2010.11
vom 22. April 2010 E. 1.2, BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Auf
Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten,
wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen
Entscheid, ergibt, was die Beschwerdeführerin in der Sache verlangt.
Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617
E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 ZPO N 38).
Die vorliegende
Beschwerde vom 7. April 2015 genügt diesen Anforderungen nicht. Sie enthält
zwar verschiedene Anträge. Diese weichen indessen zumindest teilweise – soweit
sie überhaupt verständlich sind – von denjenigen ab, welche die Beschwerdeführerin
vor erster Instanz stellte. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge im
Beschwerdeverfahren jedoch unzulässig. Zudem enthält die Beschwerdeschrift
keine rechtsgenügliche Begründung. Die einzige Ausführung der Beschwerdeführerin,
wonach alle Verfahren des Betreibungsamtes – und so weiter – Betrugsverfahren
seien, genügt in keiner Weise und ist auch nicht nachvollziehbar. Die
Beschwerde setzt sich nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinander. Aufgrund dessen ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat daher die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.– zu tragen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
BLaw Yannick Moser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.