Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.175
ENTSCHEID
vom 23.
April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
- Dezember 2014
betreffend Entlassung aus der
amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Bei der
Staatsanwaltschaft ist ein Strafverfahren gegen A____ hängig. Er soll als
Physiotherapeut sexuelle Übergriffe zu Lasten von Patientinnen und
Mitarbeiterinnen begangen haben. Die Staatsanwaltschaft setzte lic. iur. B____
als amtlichen Verteidiger ein. Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren befand
sich A____ in Untersuchungshaft, bis dass das Appellationsgericht mit Urteil
vom 16. Dezember 2014 seine Beschwerde gegen deren Verlängerung guthiess
und ihn unter Leistung einer durch die Staatsanwaltschaft festzulegenden
Kaution aus der Haft entliess. Bereits in jenem Beschwerdeverfahren wies der
amtliche Verteidiger auf diverse, seiner Meinung nach vorhandene Mängel des
Ermittlungsverfahrens hin. Nachdem sich in der Folge die Kommunikation zwischen
der einvernehmenden Untersuchungsbeamtin C____ und lic. iur. B____ weiter verschlechterte,
widerrief die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 die
amtliche Verteidigung und entliess lic. iur. B____ aus der amtlichen Verteidigung.
Gegen diese
Verfügungen hat A____ am 17. Dezember 2014 durch lic. iur. B____ rechtzeitig Beschwerde
erheben lassen mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Anweisung der Staatsanwaltschaft, lic. iur. B____ unverzüglich und mit
Rückwirkung per 12. Dezember 2014 wieder als amtlichen Verteidiger einzusetzen
und den von der Staatsanwaltschaft gegen den Willen des Angeschuldigten
eingesetzten „Zwangsverteidiger“ unverzüglich wieder abzusetzen. Die Staatsanwaltschaft
schliesst mit Eingabe vom 8. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde.
Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2015 repliziert. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft entgegen der
Bezeichnung ihrer Verfügung nicht die amtliche Verteidigung als solche widerrufen,
sondern lediglich den bisherigen amtlichen Verteidiger abgesetzt und, mit
separater Verfügung, einen neuen amtlichen Verteidiger ernannt. Da die im
Strafverfahren beschuldigte Person gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StPO ein
Vorschlagsrecht bei der Bestellung des amtlichen Verteidigers hat und ihre
Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, ist (auch) der Beschwerdeführer
von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat er ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss
eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und
§ 17 lit. b EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. b GOG). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
Die
Staatsanwaltschaft hat lic. iur. B____ als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers
abgesetzt mit der Begründung, er habe sich bei der Ausübung seines Teilnahmerechts
bei drei Einvernahmen von Opfern störend verhalten. Er habe es ganz
offensichtlich darauf abgesehen, durch die Störungen das Aussageverhalten der Opfer
zu beeinflussen, was ihm mindestens teilweise auch gelungen sei. Dieses Verhalten
des Verteidigers könne dazu führen, dass die Opfer den Beschuldigten im Sinne einer
Reaktion über Gebühr und falsch belasten würden. Dadurch sei eine sorgfältige
Verteidigung nicht mehr gewährleistet und eine andere amtliche Verteidigung
einzusetzen. Der amtliche Verteidiger bestreitet, sich in irgendeiner Weise störend
verhalten zu haben. Es handle sich um absurde Unterstellungen, die nicht den
Tatsachen entsprechen würden. Die diesbezüglichen Ausführungen seien ungeheuerlich,
absolut unwahr und geradezu verleumderisch.
Mit den
gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit.
c EMRK kodifiziert. Das Vorschlagsrecht des Beschuldigten nach Art. 133 Abs. 2
StPO begründet zwar keine strikte Befolgungs- bzw. Ernennungspflicht zulasten
der Verfahrensleitung. Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf
es jedoch zureichender sachlicher Gründe, wie z.B. Interessenkollisionen,
Überlastung, die Ablehnung des Mandates durch den erbetenen Verteidiger, dessen
fehlende fachliche Qualifikation oder Berufsausübungsberechtigung oder andere
sachliche Hindernisse (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119 mit weiteren Hinweisen auf
die Literatur). Diese Grundsätze für die erstmalige Ernennung eines amtlichen
Verteidigers müssen auch Anwendung finden bei der Beurteilung der Frage, ob ein
Widerruf gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO zu erfolgen hat, weil eine wirksame
Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Kein Grund für
einen Wechsel bildet der Umstand, dass der amtliche Verteidiger die Behörden
mit unzähligen (und erfolglosen) Beschwerden eindeckt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 134
StPO N 6). Ein Beschuldigter hat vielmehr das Recht auf einen engagierten Verteidiger.
Aus den Akten
wird ersichtlich, dass sich im Strafverfahren des Beschwerdeführers eine
hartnäckige Untersuchungsbeamtin und ein ebenso hartnäckiger amtlicher Verteidiger
gegenüber standen. Offenbar war das Verhältnis aufgrund eines früheren
Verfahrens bereits negativ vorbelastet. Im Zusammenhang mit der Auswechslung
des amtlichen Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft braucht jedoch nicht
weiter darauf eingegangen zu werden, inwiefern die gegenüber lic. iur. B____
erhobenen Vorwürfe (und ebenso die von diesem gegenüber der befragenden Beamtin
gemachten Anschuldigungen) zutreffen. Denn auch wenn sein Verhalten von der
Untersuchungsbeamtin und von Zeuginnen als unangenehm empfunden worden sein
mag, stellt sich deshalb doch nicht die Frage, ob eine wirksame amtliche
Verteidigung noch gewährleistet ist, da die Interessen des Beschwerdeführers
dadurch nicht tangiert worden sind. Die diesbezügliche Argumentation der
Staatsanwaltschaft, wonach verärgerte Zeuginnen den Beschwerdeführer über
Gebühr belasten könnten, erscheint reichlich konstruiert. Ein Verteidiger muss
nicht nett sein (BGer 2C_652/2014 vom 24. Dezember 2014), um die Interessen
seines Klienten zu wahren. Verhält er sich in einer Weise, dass der
Geschäftsgang gestört wird oder Anstandsregeln verletzt werden, kann die
Verfahrensleitung sitzungspolizeiliche Massnahmen gemäss Art. 63 StPO oder
Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 64 StPO erlassen. Eine Entlassung aus der
amtlichen Verteidigung ist hingegen nicht vorgesehen. Vorliegend war die
Befragung für die Zeuginnen, die über einen sehr intimen Bereich, nämlich
allfällige sexuelle Belästigungen durch den Beschwerdeführer, Auskunft geben
sollten, schon per se unangenehm. In dieser Situation kann bereits die
Anwesenheit eines Mannes genügen, um eine Zeugin zusätzlich zu irritieren. Wenn
sich dieser Mann und die befragende Untersuchungsbeamtin dann noch auf
Diskussionen einlassen, mag die zwischen diesen unterschwellig vorhandene streitbare
Stimmung auf die Zeuginnen störend wirken. Es stellt jedoch keinen sachlichen
Grund im Sinne der dargelegten Lehre und Praxis für eine Absetzung von lic.
iur. B____ dar. Dieser ist deshalb wieder als amtlicher Verteidiger einzusetzen.
Der
Beschwerdeführer verlangt überdies, dass die Einsetzung von lic. iur. B____ als
sein amtlicher Verteidiger rückwirkend per 12. Dezember 2014 zu erfolgen habe.
Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der vorliegenden Beschwerde gemäss
Art. 387 StPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Beschwerdeführer
hat auch keine solche beantragt, weshalb die Verfahrensleitung der
Rechtsmittelinstanz nicht darüber zu befinden hatte. Eine rückwirkende Wiedereinsetzung
des amtlichen Verteidigers würde letztlich Art. 387 StPO ausser Kraft setzen.
Der entsprechende Antrag ist demgemäss abzuweisen.
Der Beschwerdeführer
obsiegt im Wesentlichen mit seiner Beschwerde. Es sind deshalb keine Kosten zu
erheben. Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand angemessen aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein
Aufwand auf 6 Stunden zu schätzen, welche der Schwierigkeit und dem Umfang des
Verfahrens angemessen erscheinen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, lic. iur. B____ als amtlichen
Verteidiger von A____ einzusetzen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. B____,
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1200.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im
Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den
Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).