Remission of criminal procedural costs granted due to indigence

SB.2014.31Supreme CourtApr 24, 2015Granted

Summary

A____, who was serving a prison sentence, asked for remission of all procedural costs imposed in his criminal case. The Appellationsgericht of Basel-Stadt held that it was competent to decide the request under Art. 425 StPO, including with respect to first-instance costs. Given the applicant’s lack of earning capacity in custody and the risk that the debt would impede his reintegration, the court granted the request in full and remitted the costs. No costs were charged for the remission decision.

Regest

Art. 425 StPO; remission of procedural costs: competence lies with the court that last determined the allocation of costs, including first-instance costs, unless cantonal law designates another authority. A remission may be granted where the cost debt would be inequitable in light of the debtor’s financial circumstances; decisive are not only present insolvency but also the realistic prospects of earning income and the impact of the debt on reintegration. Where the convicted person is serving a long custodial sentence, has no meaningful earning capacity and would not be able to discharge a substantial part of the costs, a full remission may be ordered (consid. 1-2).

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

SB.2014.31

ENTSCHEID

vom 24. April 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Michelle Cottier

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____ , geb. […] Gesuchsteller

[…]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteile des Strafgerichts vom 16. Januar 2014 und des

Appellationsgerichts vom 16. Dezember 2014)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 16. Dezember 2014 wurde A____ zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Eine bedingte Vorstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe wurde vollziehbar erklärt. Er wurde behaftet bei der Anerkennung von Zivilforderungen im Umfang von CHF 426.25 und zur weiteren Zahlung von CHF 599.25 sowie von CHF 9000.‒ Genugtuung verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 7043.‒ für die erste und CHF 1200.‒ für die zweite Instanz auferlegt.

Mit Schreiben vom 27. März 2015 stellte A____ (nachfolgend Gesuchsteller) ein Gesuch um Erlass der gesamten Verfahrenskosten. Die Anstalten Witzwil haben bestätigt, dass sich der Gesuchsteller seit dem 10. Februar 2014 im Strafvollzug befindet und das Strafende auf den 12. April 2017 fällt, und unterstützen das Gesuch.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Art. 425 StPO sieht vor, dass Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden können. Zur Beurteilung entsprechender Gesuche ist jenes Gericht zuständig, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014; SB.2011.73 vom 12. August 2013; SB.2011.68 vom 6. Mai 2013). Damit hat der Ausschuss des Appellationsgerichts über das vorliegende Gesuch zu entscheiden, und zwar auch insoweit, als es die erstinstanzlichen Kosten betrifft (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014).

2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2012.9 vom 26. August 2014).

2.2 Aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hatte der Gesuchsteller bereits in den Verfahren vor erster und zweiter Instanz Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger. Gemäss Bestätigung der Anstalten Witzwil befindet er sich gegenwärtig und noch für geraume Zeit im Strafvollzug und hat keine Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, welches ihm die Begleichung eines wesentlichen Teils der angefallenen Verfahrenskosten erlauben würde. Wie es die Strafvollzugsanstalt empfiehlt, rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller diese Kosten vollumfänglich zu erlassen, um ihm nach der Haftentlassung den Wiedereintritt ins zivile Leben zu erleichtern.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die mit Urteilen des Strafgerichts vom 16. Januar 2014 und des Appellationsgerichts vom 16. Dezember 2014 dem Gesuchsteller auferlegten Verfahrenskosten werden erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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