Appeal against seizure declared moot after revocation

BES.2015.14Supreme Court / Single JudgeApr 23, 2015Dismissed

Summary

A defendant in pretrial detention appealed a prosecution order seizing, among other items, a Samsung tablet. While the appeal was pending, the Staatsanwaltschaft lifted the seizure and returned the tablet to his effects. The Appellationsgericht held that the required current legal interest had fallen away and therefore declared the appeal moot and struck the case off. In line with the prosecution's request, the court also waived procedural costs.

Regest

Art. 393 ff. and Art. 396 StPO; appeal against a seizure order becomes moot if the coercive measure is revoked before the appellate decision and the object is returned; the appellant must still have a present legal interest at the time of judgment. Where the complaint is objectless, the proceedings are to be struck off as erledigt. As a rule, costs may be waived in such circumstances, particularly where the matter became moot through subsequent revocation of the contested measure.

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2015.14

ENTSCHEID

vom 23. April 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. […] Beschwerdeführer

[…] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. Dezember 2014

betreffend Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

A____ wurde wegen Verdachts auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz am 1. Dezember 2014 in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 wurde aus seinen Effekten unter anderem ein Tablet der Marke Samsung beschlagnahmt. Diese Verfügung wurde ihm am 21. Januar 2015 eröffnet.

Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe vom 2. Februar 2015) hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben mit dem sinngemässen Begehren, das Tablet sei ihm unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben. In ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2015 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, das Beschwerdeverfahren sei infolge Gegenstandlosigkeit abzuschreiben, da die Beschlagnahme des Tablets bereits am 9. Februar 2015 wieder aufgehoben worden sei. Vor diesem Hintergrund sei der Beizug der Verfahrensakten entbehrlich und es sei von einer Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers abzusehen.

Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2 Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Zwangsmassnahme grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Vorliegend wurde die Beschlagnahme jedoch aufgehoben und das Tablet wieder zu den Effekten des Beschwerdeführers gegeben, sodass das Rechtsschutzinteresse an einer Beurteilung der Beschwerde nachträglich weggefallen ist. Da die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben sein muss, ist die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 13, Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2).

1.3 In Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft ist umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Keywords

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