Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.1
URTEIL
vom 21. April 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…] Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission vom 2. Dezember 2014
betreffend Erlass der kantonalen
Steuern pro 2009, 2010 und 2011 und der direkten Bundessteuer pro 2009, 2010
und 2011
Sachverhalt
Mit drei
getrennten Verfügungen wurde A____ (nachfolgend Rekurrent/Beschwerdeführer) für
die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2009, 2010 und 2011
amtlich eingeschätzt. Am 28. Oktober 2013 ersuchte er um Erlass der
kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2009, 2010, 2011 in Höhe
von insgesamt CHF 32‘881.05. In der Folge forderte die Steuerverwaltung
den Rekurrenten/Beschwerdeführer auf, die vollständig ausgefüllten
Steuererklärungen für die Jahre 2009-2011 samt erforderlichen Beilagen
einzureichen. Dieser reichte am 30. Dezember 2013 die geforderten
Steuererklärungen ein, jedoch ohne Unterlagen. Mit Entscheid vom 8. Januar
2014 wies die Steuerverwaltung das Erlassgesuch mit der Begründung ab, dass der
Rekurrent/Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, da er die
Steuererklärungen nicht korrekt ausgefüllt habe. Die dagegen erhobene
Einsprache, womit er geltend machte, der Steuerbetrag sei zu erlassen, da er
auf fiktiven Schätzungen basiere und er lediglich eine geringe AHV-Rente erhalte
und über kein Vermögen verfüge, wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom
6. März 2014 ab. Die hierauf angerufene Steuerrekurskommission wies den
dagegen erhobenen Rekurs resp. die Beschwerde mit Präsidialentscheid vom
2. Dezember 2014 ebenfalls ab.
Am
30. Dezember 2014 hat A____ Rekurs und Beschwerde erhoben und sinngemäss
beantragt, der Präsidialentscheid der Steuerrekurskommission vom
2. Dezember 2014 sei aufzuheben und die kantonalen und direkten
Bundessteuern pro 2009-2011 seien zu erlassen. Mit Verfügung vom
16. Februar 2015 hat der Instruktionsrichter die Vorakten eingeholt; auf
die Einholung einer Stellungnahme der Steuerrekurskommission hat er vorläufig
verzichtet. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich
gemäss § 171 des kantonalen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) nach den
Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG; SG 270.100).
Gemäss
Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11)
kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der
Steuerrekurskommission) bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren
für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die Bundessteuern
gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das
kantonale baselstädtische Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein
zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern
zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008,
S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten
Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss
Art. 140-144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation
und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 DBG in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung des EFD
über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer
[Steuererlassverordnung; SR 642.121] und § 1 der Baselstädtischen
Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV;
SG 660.100]).
1.2 Nach
§ 13 Abs 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Dies trifft auf den Rekurrenten/Beschwerdeführer als Adressaten des
angefochtenen Entscheides zu. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs
ist somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach
der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen,
ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
1.3 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002
vom 10. Juni 2003 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
2.1 Gemäss § 201 StG i.V.m. § 146 der Verordnung zum Gesetz über die direkten
Steuern (Steuerverordnung, StV; SG 640.110) können die aufgrund einer rechtskräftigen
Steuerveranlagung geschuldeten und grundsätzlich noch nicht bezahlten Steuern,
Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen einer steuerpflichtigen Person ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie
eine grosse Härte bedeuten würde. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
ausführt, setzt ein Steuererlass demnach mit den
Erfordernissen des Vorliegens einer Notlage und dem Bestehen einer grossen
Härte zwei subjektive Elemente voraus. Deren Feststellung beruht einerseits auf
der Anwendung objektiver Prüfpunkte und andererseits auf der Abklärung aller
die steuerpflichtige Person betreffenden relevanten Umstände im konkreten
Einzelfall (StRKE 2009-162 vom 26. August 2010, E. 3c, in: BStPra 7/2011 333,
mit Hinweis auf BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni 2009, E. 2.5).
2.2 Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren von der Vorinstanz aber gar
nicht weiter geprüft worden. Abgelehnt wurde das Erlassgesuch vielmehr in Anwendung
von § 146 Abs. 3 StV (in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen
Fassung). Gemäss dieser Bestimmung – welche dem neu ins StG aufgenommenen §
201a StG entspricht (wirksam seit 8. Dezember 2013) – kann von einem
vollständigen oder teilweisen Erlass insbesondere dann abgesehen
werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im
Veranlagungsverfahren ernstlich verletzt hat (lit. a), wenn die
steuerpflichtige Person die zur Beurteilung des Gesuchs einverlangten
notwendigen Belege und Unterlagen nicht einreicht (lit. b), wenn die
steuerpflichtige Person verschuldet ist und ein Erlass vorab ihren Gläubigern zugutekommen
würde (lit. c) oder wenn die steuerpflichtige Person absichtlich oder
grobfahrlässig sich ausserstande gesetzt hat, ihren Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Kanton nachzukommen (lit. d).
Eine im Vergleich mit §
146 Abs. 3 lit. c StV ähnliche Rechtslage besteht bei der direkten
Bundessteuer. Nach der Zweckbestimmung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EFD
über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung;
SR 642.121) soll der Steuererlass explizit zu einer langfristigen
und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person
beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst
und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Aus Art. 10
der Steuererlassverordnung geht entsprechend hervor, dass bei einer
Überschuldung infolge geschäftlicher Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen,
hoher Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund überhöhten
Lebensstandards et cetera ein Steuererlass nur dann in
Frage kommt, wenn neben dem Gemeinwesen auch die übrigen Gläubiger
im selben prozentualen Umfang auf ihre Forderungen verzichten (vgl. dazu BVGE
A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.6.3 und A-1087/2010 vom 4. Oktober 2010
E. 2.4.1.2; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2).
3.1 Die Vorinstanz
hat die Abweisung des Erlassgesuchs, anders als die Steuerverwaltung, nicht
primär damit begründet, dass der Rekurrent/Beschwerdeführer seine
Mitwirkungspflicht verletzt habe, sondern damit, dass der Erlass nicht zu einer
umfassenden Sanierung der Schuldensituation, sondern zu einer Gläubigerbevorzugung
führen würde. Dieser Einschätzung ist zu folgen.
Das Verwaltungsgericht
hat in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass die Steuerverwaltung resp.
die Steuerrekurskommission Steuererlassgesuche bei Vorliegen von Schulden gegenüber
Dritten und fehlenden Aussichten auf eine Gesamtsanierung zu Recht abgewiesen
hat (vgl. etwa VGE VD.2013.177 vom 29. Januar 2014 E. 2.2;
VD.2012.101 vom 27. September 2012 E. 2.3; VD.2010.16 vom
25. Juni 2012 E. 3.2). Die Steuerrekurskommission konnte sich somit
in ihrem hier angefochtenen Entscheid auf eine konstante Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts resp. die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts
(BGE 127 I 60 E. 5a S. 70; BGer 2P.307/2004 vom 9. Dezember 2004
E. 3.2) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE A-3663/2007 vom
11. Juni 2009 E. 2.6.3 und A-1087/2010 vom 4. Oktober 2010
E. 2.4.1.2) stützen. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, ergibt
sich im vorliegenden Fall aus den Akten resp. dem kantonalen Datenmarkt, dass gegen
den Rekurrenten/Beschwerdeführer per 6. August 2014 nebst den offenen
Steuerforderungen 20 offene Verlustscheine von Dritten im Betrag von
CHF 92‘194.50 bestanden haben. Dies wird denn auch gar nicht bestritten. Der
Rekurrent/Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, geschweige denn dargelegt,
dass mit der Gewährung des Steuererlasses eine dauerhafte Sanierung seiner
Schuldensituation erreicht werden könnte. Im Gegenteil: Er hat auf seine
„eindeutige finanzielle Notlage“ hingewiesen und sein Erlassgesuch einzig damit
begründet. Demgegenüber ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht,
dass andere Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten
würden oder dass sich der Rekurrent/Beschwerdeführer überhaupt darum bemüht
hätte. Ein Steuererlass im Umfang von maximal rund CHF 30‘000.– würde
daher an seiner finanziellen Notlage nichts Wesentliches ändern, sondern
vielmehr einzig seine übrigen Gläubiger zum Nachteil des Staates besser
stellen. Der Erlass käme mithin den Gläubigern, nicht dem
Rekurrenten/Beschwerdeführer zugute. Vor diesem Hintergrund ist es daher
angesichts der hiervor dargelegten Praxis zum Steuererlass nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz von einem Erlass abgesehen hat, zumal darauf (jedenfalls
mit Bezug auf die kantonalen Steuern) kein Anspruch besteht und der verfügenden
Behörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt (vgl. hierzu: BGE 122 I 373; BGer
2D_63/2008 vom 27. Juni 2008; 2D_143/2008 vom 6. Januar 2009; 2D_24/2009
vom 9. April 2009 und 2D_49/2009 vom 13. August 2009).
Sind wie
vorliegend Verlustscheine vorhanden, ist nicht mehr zu prüfen, ob eine Notlage
oder eine Härte im Sinne der einschlägigen Vorschriften vorliegt. Ziel und
Zweck eines Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden
Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen. Bestimmungsgemäss
hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person und nicht ihren Gläubigern zugute
zu kommen (Art. 1 Abs. 1 der Steuererlassverordnung). Dies bedeutet
nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass auch bei
Vorliegen einer Notlage kein Erlass gewährt werden kann, wenn die Mittel der
steuerpflichtigen Person in absehbarer Zeit nicht zur Befriedigung der
Gläubiger ausreichen werden (statt vieler BVGE A-3232/2011 vom
23. April 2012 E. 2.2.2 und A-3888/2013 vom
18. November 2013 E. 2.2.2;VGE VD.2014.62 vom 10. Februar
2015 E. 2.3.2). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten/Beschwerdeführers schadet
es daher nicht, dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen nicht weiter
auf die von ihm geltend gemachte finanzielle Notlage eingegangen ist. Offen
bleiben kann in diesem Zusammenhang letztlich auch die Frage nach einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten/Beschwerdeführers (vgl. den Antrag in
der Beschwerde). Er konnte seine diesbezüglichen Vorbringen im vorliegenden Verfahren
ungeschmälert vortragen, und dem Verwaltungsgericht kommt in dieser Frage
sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht die gleiche
Prüfungsbefugnis wie der Vorinstanz zu. Eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs wäre daher geheilt. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
käme einem prozessualen Leerlauf gleich, sodass davon ohnehin abzusehen wäre
(vgl. VGE VD.2014.62 E. 2.3.4 mit Hinweis). Soweit der
Rekurrent/Beschwerdeführer schliesslich einwendet, es handle sich bei den veranlagten
Steuern lediglich um Schätzungen, nicht um verdientes Geld (Einkommen und/oder
Vermögen), ist dieses Argument hier – im Erlassverfahren – nicht mehr zu hören.
Dabei geht es um einen materiellen Einwand, der im Rahmen der Steuerveranlagung
vorzubringen gewesen wäre und der angesichts der Rechtskraft der
Veranlagungsverfügungen verspätet ist. Im Übrigen hat es sich der Rekurrent/Beschwerdeführer
selber zuzuschreiben, dass die Verwaltung eine Veranlagung nach Ermessen
vornehmen musste, nachdem er die notwendigen Unterlagen nicht eingereicht hatte.
3.2 Nach
dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid rechtens, der dagegen erhobene
Rekurs resp. die Beschwerde sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Rekurrent/Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 500.– zu tragen. Diese sind dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu entnehmen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs resp. die Beschwerde wird
abgewiesen.
Der Rekurrent/Beschwerdeführer trägt die
Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.