Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2014.51
ENTSCHEID
vom 16. April 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Parteien
A____ Berufungskläger
[…] Beklagter
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
vertreten durch Dr. […],
Advokatin Klägerin
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Zivilgerichtspräsidentin
vom 29. September 2014
betreffend Eheschutz
Sachverhalt
Mit Entscheid
der Zivilgerichtspräsidentin vom 29. September 2014 wurde festgestellt, dass
die Ehegatten A____ und B____ seit dem 1. April 2014 getrennt leben (Ziff. 1) und
wurde A____ verpflichtet, seiner Ehefrau an den Unterhalt für den Monat Juni
2014 einen Betrag von CHF 2‘983.– und für den Monat Juli einen Betrag von CHF
2‘470.– sowie ab August 2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 2‘100.– zu bezahlen (Ziff. 3). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass
diese Unterhaltsregelung auf einem Einkommen des A____ von monatlich CHF
6‘653.– netto und einem Taggeldeinkommen der B____ von CHF 3‘229.– (Taggeldeinkommen
bei 21,7 Bezugstagen) beruhe und sich der Monatsbedarf des Ehemannes auf CHF
3‘475.– und derjenige der Ehefrau auf CHF 4‘252.– belaufe (Ziff. 4). Des
Weiteren wurde A____ verpflichtet, eine Rechnung der B____ vom Kantonsspital
Baselland, Standort Bruderholz, über CHF 5‘033.85 zzgl. 5% Zins seit dem
9. Dezember 2013 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 umgehend zu
begleichen (Ziff. 5) und wurde das Grundbuchamt angewiesen, über das zum Alleineigentum
des Ehemannes gehörende Grundstück mit der Liegenschaft […]strasse […] in
Basel eine Grundbuchsperre auf Kosten des Ehemannes zu errichten (Ziff. 6).
Gegen diesen
Entscheid hat A____ rechtzeitig Berufung eingelegt. Er beantragt die
Feststellung des Getrenntlebens per Mitte Juli 2013 sowie des Nichtbestehens
einer seinerseitigen Unterhaltsschuld. Zudem sei festzustellen, dass er um
seinen Grundbedarf zu decken mindestens CHF 5‘428.– bedürfe und der Grundbedarf
der Berufungsbeklagten CHF 2‘959.– betrage. Der Berufungsbeklagten sei ausserdem
ein hypothetisches Monatseinkommen von CHF 5‘260.– anzurechnen und sie sei zu
verpflichten, dem Berufungskläger den Betrag für die zwischenzeitlich bezahlte
Spitalrechnung über CHF 5‘033.–, zzgl. 5% Zins seit dem 9. Dezember 2013 und
Kosten des Zahlungsbefehls, zurück zu bezahlen. Zudem sei das Grundbuchamt
anzuweisen, die über das Grundstück des Berufungsklägers verfügte
Grundbuchsperre aufzuheben. Dies alles unter o/e- Kostenfolge betreffend das
erst- und das zweitinstanzliche Verfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Vollstreckbarkeit
der erstinstanzlich verfügten Unterhaltspflicht, eventualiter sei diese
vorläufig auf monatlich CHF 800.– zu reduzieren.
Die
Berufungsbeklagte beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung und den
Beizug der Vorakten.
Mit Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 19. Januar 2015 wurde das Gesuch des
Berufungsklägers, der Berufung teilweise die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
begründet abgewiesen und mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2015 wurde
die Berufungsbeklagte in Ansetzung einer Frist aufgefordert, Belege zur
Kostenübernahme durch die Krankenkasse betreffend die Spitalrechnung einzureichen
und wurde der Berufungsbeklagte verpflichtet, seinen vollständigen
Arbeitsvertrag innert gesetzter Frist zu edieren.
In Einhaltung der
Frist reichte der Berufungskläger dem Gericht ein Schreiben seiner
Arbeitgeberin ein, aus welchem ergeht, dass es dem Berufungskläger gemäss Arbeitsvertrag
nicht gestattet ist, diesen Dritten zugänglich zu machen, er bei seiner
Arbeitgeberin ein 100% Arbeitspensum absolviert und die Arbeitgeberin nebst der
Lohnzahlung keine Wohn- oder sonstigen Lebenskosten zusätzlich vergütet. Die Berufungsbeklagte
teilte dem Gericht mit, dass ihre Bemühungen, die Spitalkosten von der Krankenkasse
rückerstattet zu bekommen, bislang erfolglos verlaufen seien.
Die Vertretungen
beider Parteien haben ihre Honorarnoten eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids sind vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der
ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 Abs. 1 ZPO. Solche Entscheide
unterstehen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO der Berufung, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–
beträgt. Die Berufungsbeklagte beantragte dem Zivilgericht einen
Trennungsunterhalt von monatlich mehr als CHF 6‘000.–, der Berufungskläger bestritt
das Bestehen einer Unterhaltspflicht. Da es sich bei der Verpflichtung zur Zahlung
eines Unterhalts für die Dauer der Trennung um eine sich monatlich wiederholende
handelt, ist der Streitwert damit ohne Weiteres gegeben (vgl. auch Art. 92
Abs. 2 ZPO).
1.2 Zuständig
für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 10 Abs. 1 und 2 EG ZPO der
Ausschuss des Appellationsgerichts, da in erster Instanz das Einzelgericht des
Zivilgerichts entschieden hat. Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln
172 ff. ZGB ist in Anwendung von Art. 271 lit. a ZPO im summarischen
Verfahren zu entscheiden, weshalb die verkürzte Berufungsfrist von Art. 314
Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene
Berufung ist einzutreten, soweit die gestellten Rechtsbegehren weitere
Eintretensvoraussetzungen erfüllen (vgl. unten Ziff. 2.2).
1.3 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder
aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig
von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu
Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Auflage
2013, Art. 314 ZPO N13 und Art. 316 ZPO N 7). Der vorliegende Entscheid ist
daher auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem beide Parteien schriftlich ihr
diesbezügliches Einverständnis erklärt haben.
1.4 Bei
der Festsetzung der Geldbeiträge, welche ein Ehegatte dem andern schuldet,
gelten die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der soziale respektive
beschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) wonach das Gericht den
Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. Six,
Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014,
Rz 2.62). Die Parteien sind auch bei Geltung des sozialen
Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten
Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und
die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160
Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der Untersuchungsmaxime
die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden
Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Vontobel in: Kommentar zur
ZPO, 2. Auflage 2013, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Art.
272 ZPO N 9 ff. m.w.H.; Siehr/Bähler,
in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Art. 272 ZPO N 4; Six,
a.a.O. Rz 1.01).
2.1 Der
Berufungskläger moniert, das Zivilgericht habe den Zeitpunkt der Trennung nicht
richtig festgestellt. Entgegen den Behauptungen der Berufungsbeklagten habe man
sich bereits im Juli 2013 getrennt. Die Berufungsbeklagte beabsichtige einzig,
das (zukünftige) Scheidungsverfahren zu verzögern, um eine längere Anspruchssituation
zu konstruieren.
2.2 Mit
diesen Ausführungen macht der Berufungskläger kein besonderes schutzwürdiges Interesse
geltend, welches es erforderlich machen würde, bereits im Eheschutzverfahren
den Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens festzulegen. Ein solches
Interesse würde allenfalls vorliegen, wenn Leistungen der Sozialhilfe oder der
Sozialversicherung von diesem Zeitpunkt abhingen. Dies ist jedoch nicht der
Fall. Der Trennungszeitpunkt wird erst bei einem allfälligen Scheidungsbegehren
nach Art. 114 ZGB massgebend sein, wobei das Gericht dannzumal die Scheidungsvoraussetzungen
von Amtes wegen wird festzustellen haben (Steck,
in Basler Kommentar ZGB I5. Auflage 2014, Art. 114 N 24a). Demgegenüber ist das
Eheschutzverfahren ein summarisches Verfahren, in welchem keine zeitintensiven
und kostspieligen Abklärungen durchzuführen sind. Bei bestrittenen Tatsachen
ist kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen (Sutter-Somm/Vontobel, a.a.O., Art. 271 ZPO
N 9 ff.). Das Scheidungsgericht ist deshalb nicht an die Feststellungen des
Eheschutzgerichtes gebunden und es besteht folglich kein Rechtsanspruch auf
Festlegung des strittigen Trennungstermins im Rahmen der Regelung des
Getrenntlebens gemäss Art. 176 ZGB (Lötscher/Wullschleger,
in: BJM 2008, S. 1, 4; Vetterli,
Familienvermögensrecht: Zwei Jahre Gerichtspraxis, in: FamPra Band 2, Bern
2003, Büchler/Schwenzer [Hrsg.],S. 121; Beschluss des Zürcher Obergerichts vom
14. März 2013 E. 2b). Dem Berufungskläger fehlt es damit in Bezug auf die
Feststellung des Zeitpunkts der Aufnahme des Getrenntlebens an einer Beschwer
und auf das Begehren ist nicht einzutreten.
3.1 Der
Berufungskläger bestreitet das Bestehen einer Unterhaltspflicht für die Dauer
der Trennung. Das Zivilgericht habe zu Unrecht bei der Festlegung des Einkommens
der Berufungsbeklagten auf deren Arbeitslosenentschädigung und damit auf ein
Monatseinkommen von CHF 1‘463.– im Juni 2014 und CHF 2‘490.25 im Juli 2014
sowie einem Monatseinkommen von CHF 3‘229.– ab August 2014 abgestellt. Die Berufungsbeklagte
habe selber angegeben, bis und mit Mai 2014 einer Vollzeittätigkeit in einem
Anstellungsverhältnis nachgegangen zu sein. Während der Dauer der gelebten
Ehegemeinschaft habe sie ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 5‘260.–
erzielt. Mit Verweis auf BGE 128 III 65 lässt der Berufungskläger ausführen,
der Berufungsbeklagten sei abweichend von ihrem tatsächlichen Leistungsvermögen
ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da sie bei zumutbarer Anstrengung
mehr Einkommen erzielen könne als sie tatsächlich verdiene. Die Arbeitslosigkeit
sei im Übrigen nur vorübergehend, weshalb das daraus resultierende Einkommen
nicht als dauerhafte und massgebliche Unterhaltsberechnungsgrundlage
herangezogen werden könne. Indem sich die Vorinstanz nicht mit der Rechtsprechung
zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auseinandergesetzt habe, habe
sie zudem sein rechtliches Gehör verletzt, weshalb der Unterhaltsentscheid auch
deshalb aufzuheben sei. Im Übrigen lebe die Berufungsbeklagte zwischenzeitlich
gar nicht mehr in Basel sondern im Ausland.
3.2 Soweit
der Berufungskläger beanstandet, der Berufungsbeklagten sei zu Unrecht das
Einkommen aus Taggeldbezug der Arbeitslosenkasse angerechnet worden, verkennt
er zum einen die Rechtsnatur des Unterhaltsrechts für die Dauer des
Getrenntlebens. Eheschutzmassnahmen sind vorsorgliche Massnahmen, die bei
Veränderung der Verhältnisse auf Antrag einer Partei jederzeit abgeändert werden
können (Art. 179 Abs. 1 ZGB) und nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (Sutter-Somm/Vontobel, a.a.O., Art. 271 ZPO
N 12a; BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 396). Zum anderen übersieht er, dass das
Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen immer nur dann in Frage kommt, wenn die
betroffene Partei es trotz Zumutbarkeit und tatsächlicher Möglichkeit
unterlässt, mehr zu verdienen als sie tatsächlich verdient (BGE 128 III 4 E. 4a
S. 5 m.w.H.). Im vorliegenden Fall besteht die Bereitschaft der Berufungsbeklagten,
ihre Erwerbstätigkeit auf 100% auszudehnen. Ihre Arbeitslosigkeit ist vorübergehender
Natur und die Entschädigung, die sie dafür erhält, entspricht dem Arbeitslosengeldanspruch,
der aus dem vor ihrer Trennung ausgeübten Arbeitspensum resultiert . Solange
die Arbeitslosenversicherung Entschädigungen ausrichtet, ist eine
Missbräuchlichkeit des Bezuges zudem grundsätzlich nicht glaubhaft bzw. kann
davon ausgegangen werden, dass die Berufungsbeklagte alles unternommen hat, was
vernünftigerweise von ihr verlangt werden kann, um ihre Arbeitslosigkeit zu
beenden (Six, a.a.O., Rz 2.151). Ebenso
wenig vermag der Berufungskläger in diesem Zusammenhang etwas zu seinen Gunsten
aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 128 III 65 abzuleiten. Mit
diesem Urteil wurde nämlich der Frage nachgegangen, inwieweit einer während der
Ehe in einem 20%-igen Teilzeitpensum berufstätigen Ehefrau während der
Trennungszeit die Aufstockung ihres Arbeitspensums zuzumuten sei. Diese
Situation unterscheidet sich ganz grundlegend von der vorliegenden. Im Übrigen
wäre sogar bei Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine angemessene
Übergangsfrist anzusetzen (Schwenzer,
in: FamKom Scheidung Band I ZGB, Schwenzer [Hrsg.], 2. Auflage 2011, Art. 125
ZGB N 16 m.w.H.). Damit hat die Vorinstanz für die Berechnung der Höhe des
Unterhaltsanspruchs zu Recht auf das effektiv erzielte Einkommen aus Arbeitslosenentschädigung
abgestellt. Da nicht auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen ist, kann
auch das Fehlen einer Auseinandersetzung mit entsprechender Rechtsprechung
keine Gehörsverletzung darstellen.
Die Behauptung des
Berufungsklägers in seiner Eingabe vom 22. Februar 2015, die Berufungsbeklagte
lebe gar nicht mehr in Basel, ist nicht belegt und wird von der Berufungsbeklagten
bestritten. Diese lässt vielmehr ausführen, sie suche nach wie vor eine
Arbeitsstelle in Basel. Damit ist diesbezüglich von einer gegenüber der
Situation im vorinstanzlichen Verfahren unverändert gebliebenen Sachlage auszugehen.
3.3
3.3.1 Gleichwohl
ist das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs für die Dauer der Trennung
vorliegend näher zu prüfen. Die Unterhaltspflicht in der Trennungszeit beurteilt
sich nach den Artikeln 163 ff. ZGB (Unterhalt der Familie) insbesondere nach
Artikel 176 ZGB (Regelung des Getrenntlebens). Die Ehegatten sorgen
grundsätzlich gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden
Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von
ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes,
Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Art.
163 Abs. 1 und 2 ZGB). Bei gerichtlicher Trennung geht das Gericht bei der
Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den anderen (Art. 176 Abs.
1 Ziff. 1 ZGB) von diesen bisherigen ausdrücklichen oder stillschweigend
getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten aus und passt sie den aktuellen
Gegebenheiten an (vgl. Schwander,
in: Basler Kommentar ZGB I, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 5. Auflage 2014, Art.
176 ZGB N 2). Die Frage nach dem Schutz des Vertrauens auf den Weiterbestand
der Ehe stellt sich erst bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts (vgl.
Urteil 5A_512/2008 vom 4. September 2008 E. 4), nicht aber im Rahmen der
vorsorglichen Massnahmen: Solange die Ehe besteht, bleibt Art. 163 ZGB die
Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten, auch wenn
mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr zu rechnen ist.
Festzusetzen ist in dieser Phase der Verbrauchsunterhalt. Ausgangspunkt für die
Ermittlung des Beitrags an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der
während des gemeinsamen Haushalts zuletzt gelebte Standard, auf dessen
Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE 119 II 314
E. 4b/aa S. 318). Ein Unterhaltsanspruch ist im Eheschutzverfahren zu
verneinen, wenn die Wiederaufnahme des Zusammenlebens ausgeschlossen scheint,
beide Ehegatten bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwerbstätig waren
und auch seither in der Lage sind, den bisher gelebten Lebensstandard aus dem
eigenen Einkommen zu finanzieren (Six,
a.a.O., Rz 2.54a; vgl. dazu auch Vetterli,
in: FamKom Scheidung Band I ZGB; Schwenzer [Hrsg.], 2. Auflage 2011, Art. 176
ZGB N 24).
3.3.2 In
der vorliegenden Ehe bestehen keine Betreuungspflichten und die Parteien sind
während der Dauer der gelebten Ehe berufstätig geblieben. Zu berücksichtigen ist
aber, dass die Berufungsbeklagte ihre Heimat USA verliess, um mit dem Berufungskläger
in der Schweiz zu leben, dass dieser während der gelebten Ehedauer ein höheres
Arbeitspensum erfüllte und mehr Einkommen erzielte und die Ehegatten auch von
seinem Vermögen, aktuell bestehend aus rund CHF 300‘000.– Barguthaben sowie dem
Eigentum an einer Liegenschaft mit zwei Wohnungen, finanziell profitieren
konnten. Hinzu kommt, dass die Berufungsbeklagte kurz nach der Trennung
arbeitslos geworden ist, weshalb sie zurzeit aufgrund von Taggeldbezug der
Arbeitslosenversicherung nur ein reduziertes Einkommen erzielt. Dementsprechend
verlangt sie denn auch einen Trennungsunterhalt erst ab Eintritt der
Arbeitslosigkeit bzw. ab Taggeldbezug im Juni 2014. In Berücksichtigung der
Gesamtheit dieser Lebensumstände der Ehegatten ist es sachgerecht, dem
Berufungskläger eine zeitlich beschränkte Unterhaltspflicht aufzuerlegen, bis
die Berufungsbeklagte mittels eigenem Arbeitserwerb wieder in der Lage ist,
ihren Lebensunterhalt im gewohnten Standard selber zu bestreiten. Der
Berufungsbeklagten ist deshalb ab Bezug von Taggeldern im Juni 2014 ein
Unterhaltsanspruch für die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit zuzusprechen, damit die
Berufungsbeklagte in dieser Übergangsphase eine Arbeit in der Schweiz finden
oder aber eine Rückkehr in ihre Heimat oder ein anderes Land organisieren kann.
4.1 Damit
ist, wie dies die Vorinstanz gemacht hat, die Höhe des geschuldeten
Unterhaltsbeitrags festzulegen. Dazu wird praxisgemäss der monatliche
Grundbedarf und das Einkommen der Parteien ermittelt (Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar ZGB 1,
Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 5. Auflage 2014, Art. 173 ZGN N 2).
4.2
4.2.1 Die
Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten eine Monatsmiete von CHF 1‘800.– zugestanden.
Sie stützte sich dabei auf die Regel, wonach die Miete (inkl. Nebenkosten) ein
Drittel des Einkommens nicht übersteigen sollte. Der Berufungskläger bestreitet
die Gültigkeit dieser Regel nicht, verlangt jedoch eine Reduktion der Miete, da
es sich bei der 1/3-Regel um einen Maximalrichtwert im Sinne einer Überschuldungsprävention
handle. Er anerkennt deshalb lediglich eine Miete von CHF 1‘400.–.
4.2.2 Da
die Berufungsbeklagte keine effektiven aktuellen Mietkosten nachwies, berechnete
die Vorinstanz die Höhe dieser Bedarfsposition mit einem hypothetischen
Mietzins. Dem Protokoll der zivilgerichtlichen Verhandlung kann lediglich
entnommen werden, dass die Berufungsbeklagte bis zu jenem Zeitpunkt bei
Freunden wohnte. Eine klare Absicht, für sich eine Wohnung zu suchen, wurde
nicht geäussert. Eine solche ergibt sich lediglich indirekt aus der Eingabe
ihrer Rechtsvertreterin vom 23. April 2014, in welcher für sie ein
monatlicher Mietzins von CHF 1‘600.– postuliert wurde. In der Berufungsantwort
werden ebenfalls keine Ausführungen zur Wohnungssuche gemacht und ein Mietzins
wird nicht belegt. Da die Berufungsbeklagte die Beweislast für die Höhe der
Miete trägt, ist ihr im Bestreitungsfall gestützt auf die Dispositionsmaxime
lediglich eine Miete in der zugestandenen Höhe von CHF 1‘400.– anzurechnen
(vgl. oben Ziff. 1.4).
4.3 Die
weiteren Bedarfspositionen der Berufungsbeklagten (Krankenkasse CHF 379.–,
Selbstbehaltskosten CHF 50.–, Hausratversicherung CHF 50.–, U-Abo CHF 76.–)
werden seitens des Berufungsklägers nicht bestritten (soweit der Berufungskläger
für das U-Abo ohne weitere Begründung CHF 70.– einsetzt, ist er damit
nicht zu hören, da die Kosten dafür effektiv CHF 76.– monatlich betragen).
Einzig die Kosten von CHF 700.– zur Abdeckung der Steuerlast will er aufgrund
wirtschaftlich knapper Verhältnisse nicht berücksichtigt wissen. Da das
Einkommen der Ehegatten indessen ausreicht, um auch die Steuern abzudecken (vgl.
unten Ziff. 4.12), ist er damit nicht zu hören. Der Monatsbedarf der
Berufungsbeklagten beträgt demnach CHF 3‘855.– (Grundbetrag CHF 1‘200.–,
Miete CHF 1‘400.–, Krankenkasse CHF 379.–, Selbstbehaltskosten CHF 50.–,
Hausratversicherung CHF 50.–, U-Abo CHF 76.–, Steuern CHF 700.–)
4.4 Der
Berufungskläger moniert, in der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung sei zu
Unrecht nicht der von ihm tatsächlich bezahlte monatliche Mietzins von CHF 3‘710.–
eingesetzt worden. Der hohe Mietzins widerspiegle aber nicht einen
ausschweifenden Lebensstil sondern entspreche schlicht den hohen Wohnkosten im
Grossraum San Francisco. Die Vorinstanz habe ihre Berechnungen zu den Lebenskosten
auf Angaben betreffend Lebenskosten in Los Angeles abgestellt, was nicht anginge.
4.5 Zu
Recht hat die Vorinstanz die Lebenshaltungskosten entsprechend dem Umstand,
dass der Berufungskläger in den USA Wohnsitz genommen hat, angepasst (Six, a.a.O., Rz 2.64). Dabei entspricht
es der Gerichtspraxis bei Wohnsitznahme einer Person im Ausland oder bei einem
Umzug ins Ausland auf die Erhebungen internationaler Grossbanken, insb. die
Studie «Preise und Löhne» der UBS, abzustellen. Der Grundbetrag wird mit einem
entsprechenden Prozentsatz angepasst, falls der Lebensaufwand in einem
bestimmten Land tiefer oder höher ist als in der Schweiz (Philipp Maier, a.a.O. S. 302, 317).
Allerdings enthält die Studie der UBS keine Angaben zu den Preisen in San Francisco.
Angaben zu San Francisco finden sich hingegen in der vom Bund empfohlenen
Website www.numbeo.com/cost-of-living/rankings.jsp.
Auf diese Indices wird im Folgenden abgestellt.
4.6 Entgegen
den Angaben des Berufungsbeklagten, der die Position Grundbetrag mit CHF
1‘200.– beziffert, ergibt die Einsetzung des Tabellenwerts „consumer price
index“ von San Francisco (zu finden auf der vorgenannten homepage) einen
Grundbetrag von CHF 915.– monatlich (Tabellenwert San Francisco 97, Tabellenwert
Basel-Stadt 127.22 / 97 x 1‘200 : 127.22 = 915).
4.7
4.7.1 Betreffend
den Mietzins erwog die Vorinstanz zusätzlich, auch beim Berufungskläger erweise
sich eine Miete, welche einen Drittel seines Einkommens nicht übersteige, als
angemessen. Die Berufungsbeklagte behauptet ausserdem, sämtliche Wohn- und Versicherungskosten
des Berufungsklägers übernehme dessen Arbeitgeberin. Da der Berufungskläger
entgegen der gerichtlichen Aufforderung seinen Arbeitsvertrag nicht eingereicht
habe, seien ihm gar keine Wohnkosten anzurechnen, eventualiter sei die von der
Vorinstanz verwendete „1/3-Regel“ anzuwenden.
4.7.2 Der
Berufungskläger wurde mit Verfügung der Instruktionsrichterin aufgefordert,
seinen Arbeitsvertrag einzureichen. Dem ist der Berufungskläger unter Hinweis
auf eine Erklärung seiner Arbeitgeberin, wonach er den Arbeitsvertrag Dritten
nicht zur Kenntnis bringen dürfe, nicht nachgekommen. Indessen hat er eine
Erklärung der Arbeitgeberin eingereicht, wonach diese ihm keine Wohn- und Lebenshaltungskosten
bezahlt. Aufgrund dieser Bestätigung ist nicht davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin
die Wohnkosten des Berufungsklägers übernimmt. Erscheinen allerdings angesichts
der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse die geltend gemachten Wohnkosten
als zu hoch, kann eine Herabsetzung erfolgen, wobei aber nicht schematisch
vorzugehen ist, sondern auf die Bedürfnisse der Familie Rücksicht genommen
werden muss. Bei der Frage, welcher Mietzins angemessen ist, ist unter anderem
auf eine Gleichbehandlung der Parteien zu achten (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage 2010,
Rz 02.33). Der Berufungskläger gesteht der Berufungsbeklagten einen Mietzins
von monatlich CHF 1‘400.– zu (s. oben Ziff. 4.2.2). Unter dem Aspekt der
Gleichbehandlung wäre ihm demnach ein Mietzins in dieser Höhe anzurechnen,
zumal auch er alleinstehend ist. Da er aber in San Francisco lebt, rechtfertigt
sich gleichwohl die Zusprechung eines für diesen Wohnort angemessenen
Mietzinses. Dies umso mehr, als er seine tatsächlichen Mietkosten belegt. Wie
oben ausgeführt, ist für die Berechnung des angemessenen Mietzinses an seinem
neuen Wohnort auf die örtlichen Indices der Lebenshaltungskosten abzustellen. Daraus
resultiert eine Monatsmietzins von CHF 2‘500.– (Mietindex Basel-Stadt 54.43, San
Francisco 96.07 / 1‘400 x 96.07 : 54.43 = 2‘500.– [gerundet]). Sowohl die vom Berufungskläger
beigelegte homepage als auch die vom Bund empfohlenen zeigen durchaus angemessene
Wohnungsangebote in dieser Preisklasse (vgl. https://www.eda.admin.ch/content/dam/eda/de/documents/publications/Ausland-schweizerinnenundAuslandschweizer/dossier-auswandern/20141009-leben-und-arbeiten-usa_DE.pdf,
S.19 mit Verweis auf http://www.zillow.com/homes/for_rent/San-FranciscoCA/).
Im Grundbedarf des Berufungsklägers ist deshalb ein Betrag von CHF 2‘500.–
monatlich für Wohnkosten einzusetzen.
4.8 Die
Berufungsbeklagte gesteht dem Berufungskläger für die monatlichen Kosten der
Krankenversicherung lediglich einen Betrag von CHF 200.– zu. Demgegenüber
berechnet der Berufungskläger diese Position mit CHF 398.–. Den aktuellsten
vom Berufungskläger eingereichten Gehaltsabrechnungen seines in den USA erzielten
Lohnes ist zu entnehmen, dass er dort über die Arbeitsgeberin krankenversichert
ist (Abzug von USD 108.79 für „employee medicare“). Deshalb ist ihm lediglich
der seitens der Berufungsbeklagten zugestandene Betrag von CHF 200.– für Krankenkassenkosten
einzusetzen, was auf jeden Fall ausreichen dürfte, um eine allfällige Zusatzversicherung
mit über die von der Arbeitgeberin übernommene Versicherungsdeckung
hinausgehenden Leistungen abzuschliessen und damit das Niveau einer
schweizerischen Krankenversicherung zu halten.
4.9 Weiter
ist den Lohnabrechnungen des Berufungsklägers zu entnehmen, dass ihm die
Steuern direkt vom Lohn abgezogen werden (Abzüge für „federal income tax“ und
„CA state income tax“). Seine Steuerlast ist damit bereits berücksichtigt, was
nebst dem genügenden Einkommen der Ehegatten zur Deckung ihres Bedarfs (s. unten
Ziff. 4.12) aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung ebenfalls für die Berücksichtigung
der Steuerlast der Berufungsbeklagten spricht.
4.10 Der
Berufungskläger macht unter der Position Transport den Betrag von CHF 70.–
geltend. Welches seine konkreten Mobilitätskosten in San Francisco sind, belegt
er nicht. Da die Geltendmachung von CHF 70.– für Transportkosten grundsätzlich angemessen
erscheint, ist er bei diesem Betrag zu behaften. Der monatliche Grundbedarf des
Berufungsklägers beträgt damit CHF 3‘735.– (Grundbedarf CHF 915.–,
Miete CHF 2‘500.–, Krankenkasse CHF 200.–, Hausratversicherung CHF 50.–,
Mobilität CHF 70.–, Steuer bereits vom Lohn abgezogen).
4.11 Die
Vorinstanz bezifferte das Monatseinkommen des Berufungsklägers mit CHF 6‘653.–.
Ein Einkommen in dieser Höhe bestreitet der Berufungskläger nicht. Hingegen
führt die Berufungsbeklagte aus, der Berufungskläger lege sein Einkommen nicht
offen und es sei ihm ein solches von im Minimum CHF 13‘393.– monatlich
anzurechnen. Der Berufungskläger hat mit Beibringung seiner Gehaltsabrechnungen
indessen zumindest glaubhaft gemacht, dass sein regelmässig ausbezahlter Lohn
dem genannten Betrag entspricht. Über zusätzliche Entschädigungen in Form von
Boni etc. ist damit indessen noch nichts gesagt. Da das Einkommen der Parteien
indessen reicht, um ihren Monatsbedarf zu decken und gar ein Überschuss geteilt
werden kann (vgl. unten Ziff. 4.12), sind nähere Abklärungen im Rahmen des Scheidungsverfahrens
zu tätigen (vgl. auch unten Ziff. 6).
4.12 Zusammengefasst
ist damit festzuhalten, dass die Ehegatten im Juni 2014 ein gemeinsames
Einkommen von CHF 8‘116.–, im Juli 2014 von CHF 9‘143.25 und ab August 2014 von
CHF 9‘882.– erzielten bei einem gleichzeitigen gemeinsamen monatlichen
Grundbedarf von CHF 7‘590.–, womit das Einkommen zur Deckung des Lebensbedarfs
beider Parteien ausreicht bzw. monatlich ein zu teilender Überschuss resultiert
(Six, a.a.O., Rz 2.61). Der
Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten deshalb für den Monat Juni 2014
einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘655.– (dies entspricht der Differenz des Einkommens
der Berufungsbeklagten zum Grundbedarf von CHF 2‘392.– zzgl. der Hälfte des Überschusses
von CHF 263.–), für den Monat Juli 2014 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘141.–
(dies entspricht der Differenz des Einkommens der Berufungsbeklagten zum
Grundbedarf von CHF 1‘364.75.– zzgl. der Hälfte des Überschusses von CHF 776.–)
und ab dem Monat August 2014 bis zur Beendigung der Arbeitslosigkeit einen
Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘772.– (dies entspricht der Differenz des Einkommens
der Berufungsbeklagten zum Grundbedarf von CHF 626.– zzgl. der Hälfte des
Überschuss von CHF 1‘146.–) monatlich und monatlich im Voraus zu bezahlen.
Des Weiteren
will der Berufungskläger die ihm auferlegte Pflicht zur Bezahlung der Rechnung
des Bruderholzspitals von CHF 5‘033.– zzgl. Zins zu 5% seit Dezember 2013 sowie
Kosten des Zahlungsbefehls aufgehoben wissen, wobei er diese zwischenzeitlich
bereits beglichen hat und dementsprechend um Rückerstattung ersucht. Er führt
dazu aus, die Berufungsbeklagte sei krankenversichert, weshalb davon auszugehen
sei, dass die Versicherung diese Kosten übernehme. Die Berufungsbeklagte hat
dem Gericht auf Nachfrage noch keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse
belegen können. Die grundsätzliche Pflicht zur Übernahme dieser Kosten aus
ehelicher Solidarität ist zu bejahen, zumal der Berufungsbeklagte über genügend
Einkommen und insbesondere auch über Barvermögen verfügt. Indessen ist ihm
beizupflichten, wenn er dieser Pflicht lediglich in dem Umfang nachkommen will,
in welcher die Spitalkosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Deshalb
hat die Berufungsbeklagte den Berufungskläger über die Rückerstattung zu
dokumentieren und ihm den rückerstatteten Betrag zu überweisen.
6.1 Zur
Sicherung der Unterhaltsansprüche der Berufungsbeklagten hat die Vor-instanz
auf deren Antrag hin das Grundbuchamt angewiesen, über das im Alleineigentum
des Berufungsklägers stehende Grundstück mit der Liegenschaft[…]-strasse 127
eine Grundbuchsperre zu errichten. Das Zivilgericht begründete diesen Entscheid
mit dem Vorliegen einer ernsthaften und aktuellen Gefährdung des Unterhaltsanspruchs
der Berufungsbeklagten, da der Berufungskläger Informationen über sein Einkommen
und Vermögen nur sehr zurückhaltend herausgebe und trotz Zusicherung auch einen
im Rahmen des Eheschutzverfahrens vorsorglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag
nicht bezahlt habe. Der Berufungskläger hält diese Massnahme für unverhältnismässig
und beantragt deren Aufhebung.
6.2 Der
Berufungskläger legt auch im Berufungsverfahren seine finanziellen Verhältnisse
nicht gänzlich offen, insbesondere in dem er dem Gericht die Edition seines
Arbeitsvertrages verweigert. Er tut dies mit der Begründung, es sei ihm vertraglich
nicht gestattet, den Vertrag Dritten zugänglich zu machen. Er ist hierbei
indessen darauf hinzuweisen, dass eine solche Vereinbarung zwischen Privaten
die Editionspflicht gegenüber einem – zur Regelung ehelicher Verhältnisse auf
den Arbeitsvertrag angewiesenen – Gericht nicht aufzuheben vermag und wohl auch
kaum dem von der Arbeitgeberin beabsichtigten Sinn der Vertragsregelung
entsprechen dürfte. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der
Berufungskläger gemäss älteren Lohnabrechnungen sehr wohl Boni bezog und
Wertpapiere der Arbeitgeberin erstand. Immerhin ist auch seinen aktuellsten
Lohnbelegen zu entnehmen, dass ihm jeweils grössere Lohnsummen für den Erwerb
von Aktien vor der Lohnauszahlung abgezogen werden. Dass seine Gesamtlohnbezüge
im Rahmen der Ehescheidung dannzumal eine Rolle spielen werden, ist offensichtlich,
ist ein möglicher Anspruch der Berufungsbeklagten auf einen Anteil am Vorschlag
des Berufungsklägers aufgrund der Einkommenssituation während der Ehe doch
keineswegs auszuschliessen. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger gemäss Angaben
der Berufungsbeklagten auch weiterhin der Unterhaltszahlungspflicht zumindest
nicht regelmässig nachkommt und dabei die Haltung vertritt, seiner Ehefrau gar
nichts mehr zu schulden. Insgesamt ist angesichts dieser Tatsachen eine Gefährdung
der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie sowie von vermögensrechtlichen
Verpflichtungen aus der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 178 Abs. 1 ZGB
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als gegeben zu erachten. Da der
Berufungskläger auch nicht geltend macht, er wolle das betroffene Grundstück
veräussern oder sonst wie gebrauchen, erweist sich die Grundbuchsperre als verhältnismässig.
Dies umso mehr als dieser ausserdem über Barvermögen verfügt und nicht darlegt,
inwiefern ihn die Grundbuchsperre in seinem wirtschaftlichen Fortkommen
behindern soll.
7.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Berufungskläger teilweise; er hat der
Berufungsklägerin aufgrund der abgeänderten Unterhaltsbeiträge insgesamt ca.
15% weniger Unterhalt zu leisten und die Dauer der Zahlungspflicht wird
insoweit eingeschränkt, als sie mit der Beendigung der Arbeitslosigkeit der
Berufungsbeklagten endet, was indessen nicht zwingend zu einer kürzeren Bezugsdauer
(als für die Dauer der Trennung) führen wird. Insgesamt obsiegt der Berufungskläger
demnach zu rund 1/5 und unterliegt zu 4/5. Die ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten des Berufungsprozesses sind nach dieser Massgabe
zwischen den Parteien aufzuteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
7.2 Die
Rechtsvertretungen haben ihre Honorarnoten eingereicht. Sie machen beide den
durch die Vertretung entstandenen Aufwand geltend.
Gemäss
Art. 105 Abs. 2 ZPO sprechen die Gerichte Parteientschädigungen nach
den Tarifen zu, wobei die Parteien Kostennoten einreichen können (vgl. auch BGE
140 III 444 E. 3.2.2 S. 447 ff.). Dabei ist in familienrechtlichen Verfahren
vermögensrechtlicher Natur, wozu auch der Trennungsunterhaltsprozess zählt,
sowohl der angemessene Aufwand wie auch die Höhe eines streitwertbezogenen
Honorars zu beachten (AGE ZB.2014.48 vom 10. Februar 2015 E. 4). Ausgehend von der
beantragten Aufhebung der Unterhaltspflicht und der ab August 2014
vorinstanzlich angeordneten Zahlungspflicht von monatlich CHF 2‘100.– sowie
einer maximalen Dauer der Unterhaltspflicht von 3 Jahren (zwei Jahre Trennungszeit
und ein Jahr Scheidungsprozess) ergibt sich ein Streitwert von CHF 75‘600.– . Die
Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 9 HO ergibt damit ein
Grundhonorar von CHF 6‘880.– . Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 25%
für das schriftliche Verfahren (§ 4 Abs. 2 HO) sowie weiterer 25% für das
Einreichen einer zusätzlichen Rechtsschrift und eines Abzugs von einem Drittel
im Berufungsverfahren (§ 12 Abs. 1 HO) resultiert ein Honorar von CHF 6‘880.–. Dies
entspricht in Anwendung des gewöhnlichen Stundenansatzes im Rahmen des
Überwälzungstarifs nach § 14 Abs. 1 HO von CHF 250.– einem Aufwand
von 27,5 Stunden, was zwar sehr hoch aber gerade noch nicht unangemessen erscheint,
zumal die Berufungsbeklagte der Deutschen Sprache nicht mächtig ist, was
erfahrungsgemäss einen anwaltlichen Mehraufwand generiert. Der Berufungskläger
hat somit 80% der beidseitigen Anwaltskosten von je CHF 6‘880.– zu tragen und der
Berufungsbeklagten damit eine Parteientschädigung von CHF 4‘128.–, zuzüglich 8%
MWST, zu entrichten.
7.3 Die
ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF
1‘500.– tragen die Parteien im nämlichen Verhältnis. Der Berufungskläger trägt
diese Kosten daher mit einem Betrag von CHF 1‘200.– und die Berufungsbeklagte
mit einem Betrag von CHF 300.–.
7.4 Eine
Abänderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung rechtfertigt sich bei diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens nicht, zumal das Gericht bei familienrechtlichen
Verfahren von den Grundregeln der Kostenverteilung absehen kann (Art. 107 Abs.
1 lit. c ZPO), dabei über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt und der
Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren in einem grösseren Ausmass unterlag.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: Auf das Begehren betreffend Feststellung
des Zeitpunkts der Aufnahme des Getrenntlebens wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten für den Monat Juni 2014 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘655.–,
für den Monat Juli 2014 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘141.– und ab dem
Monat August 2014 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘772.– zu bezahlen. Der Unterhaltsanspruch der
Berufungsbeklagten besteht für die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit.
Es wird festgehalten, dass diese
Unterhaltsbeiträge auf einem Einkommen des Berufungsklägers von monatlich netto
CHF 6‘653.– und einem Einkommen aus Taggeldbezug der Arbeitslosenkasse der
Berufungsbeklagten von CHF 1‘463.– für den Monat Juni 2014, von CHF 2‘490.25
für den Monat Juli 2014 und von CHF 3‘229.– ab dem Monat August 2014 sowie auf
einem monatlichen Grundbedarf des Berufungsklägers von CHF 3‘735.– und der Berufungsbeklagten
von CHF 3‘855.– beruhen.
Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet,
dem Berufungskläger den Betrag für die Rechnung des Kantonsspitals Baselland,
Standort Bruderholz, über CHF 5‘033.85, im Umfang der von der Krankenkasse
rückerstatteten Kosten zu erstatten. Soweit die Krankenkasse eine Rückerstattung
ablehnt, hat die Berufungsbeklagte dies dem Berufungskläger mit einer
entsprechenden schriftlichen Mitteilung der Krankenkasse zu belegen.
Die seitens des Zivilgerichts angeordnete
Grundbuchsperre betreffend das Grundstück mit der Liegenschaft […]strasse 127
in Basel wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens anteilmässig im Umfang von CHF 1‘200.– und die
Berufungsbeklagte anteilsmässig im Umfang von CHF 300.– bei einer Gebühr von
total CHF 1‘500.–.
Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF
4‘128.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 330.25, auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.