Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.126
ENTSCHEID
vom 8. Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2014
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 23. Juli 2014 wurde A____ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise Freiheitsstrafe von 4 Tagen) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten
von CHF 205.30 verurteilt. Auf die dagegen eingelegte Einsprache trat das
Einzelgericht in Strafsachen am 26. August 2014 zufolge verspäteter Eingabe
nicht ein; auf die Erhebung weiterer Verfahrenskosten wurde dabei ausnahmsweise
verzichtet. Gegen diese Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen richtet
sich die vorliegende Beschwerde von A____ vom 5. September 2014 (persönliche
Übergabe am 8. September 2014). Der Beschwerdeführer gesteht darin die verspätete
Eingabe der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. Juli 2014 zu, beantragt
jedoch zugleich sinngemäss dessen Aufhebung und den Freispruch vom Vorwurf der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Das Einzelgericht in Strafsachen
schliesst in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2014 unter Verweis auf die
Begründung der angefochtenen Verfügung auf Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der
Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2014
ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne
von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR
312.0) und Art. 80 Abs. 1 StPO. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG
154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO; SG
257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist damit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde
(Art. 396 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.1 Die
beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innerhalb von 10 Tagen nach dessen
Zustellung schriftlich Einsprache erheben; lässt sie diese Möglichkeit
verstreichen, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 1
und 3 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin
oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen
wurde (Art 85 Abs. 3 StPO). Die Zehntagesfrist für die Einsprache beginnt
gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung des Strafbefehls zu
laufen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der
Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91
Abs. 2 StPO).
2.2 Der
streitgegenständliche Strafbefehl vom 23. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer
gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 25. Juli 2014
zugestellt (Vorakten, S. 16). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, begann
damit die Einsprachefrist am 26. Juli 2014 zu laufen und endigte am 4. August
2014. Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache indes erst am 5. August 2014
der Schweizerischen Post übergeben (Vorakten, S. 6). Zwar verweist der
Beschwerdeführer darin – und wiederholt dies im Übrigen auch nochmals in seiner
Beschwerdebegründung – auf sein an die Kantonspolizei gerichtetes Schreiben vom
19. Juni 2014, in dem er materielle Einwände gegen den Vorwurf der
Verkehrsregelverletzung vorbringt (Vorakten, S. 5, 12, 14). Dieses Schreiben
erfolgte jedoch vor dem Erlass des Strafbefehls vom 23. Juli 2014 als Reaktion
auf die Mitteilung der Kantonspolizei, mittels Überwachungsgerät sei
festgestellt worden, dass mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführer ein Rotlicht
überfahren worden war, und der Beschwerdeführer werde gebeten, Angaben zum
verantwortlichen Lenker zu machen. Diese Mitteilung enthielt weiter den ausdrücklichen
Hinweis darauf, dass die verantwortliche Person einen Strafbefehl erhalten
werde, gegen den der Rechtsbehelf der Einsprache zur Verfügung stehe (Vorakten,
S. 10, 11, 13). Gesetzliche Fristen, worunter auch die Einsprachefrist fällt,
legen den Zeitraum fest, innerhalb dessen eine bestimmte Verfahrenshandlung
vorgenommen werden kann und muss; das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.
Juni 2014 konnte somit nicht als (verfrühte) Einsprache entgegengenommen
werden. Diese erfolgte (erst) am 5. August 2014 und somit zweifellos verspätet,
was im Übrigen auch die Sichtweise des Beschwerdeführers ist. Damit ist die Vorinstanz
zu Recht auf die zu spät erhobene Einsprache nicht eingetreten. Die Möglichkeit
einer Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 94 StPO scheidet
vorliegend zudem aus. Der Beschwerdeführer nennt in der vorliegenden Beschwerde
keinerlei Ursachen für sein verspätetes Handeln gegen den Strafbefehl noch legt
er entsprechende Beweismittel ins Recht. Derlei Gründe, wie namentlich eine
schwere Krankheit und damit einhergehend die objektive Unfähigkeit, rechtzeitig
zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu betrauen, sind denn auch
nicht ersichtlich (Riedo, in:
Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 94 StPO N 35, 37; vgl. auch zur strengen Praxis des Appellationsgerichts
zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt vieler BES.2012.114 vom 19.
Juni 2013 E. 3.1.2).
2.3 Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdebegründung ausschliesslich
materielle Einwände gegen den Strafbefehl vom 23. Juli 2014 vor und beantragt
die umfassende Untersuchung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts unter Berücksichtigung
seiner Ausführungen im Schreiben vom 19. Juni 2014. Bei diesen Einwänden –
angebliche Besonderheiten verkehrstechnischer Art am Tatort zur Tatzeit, die
den Beschwerdeführer gemäss dessen Ansicht entlastet hätten – handelt es sich
jedoch um Tatsachenbehauptungen, die dem Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt
der deliktischen Handlung bekannt waren und die er deshalb im ordentlichen Strafverfahren
hätte geltend machen können, das auf einfache Einsprache hin eingeleitet worden
wäre. Dass es nicht dazu gekommen ist, hat der Beschwerdeführer durch seine
eigene prozessuale Nachlässigkeit der verpassten Einsprachefrist zu verantworten
(vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 f.). Die Berücksichtigung dieser Vorbringen materieller
Art im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist hingegen nicht möglich.
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– (vgl. § 11
Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt
das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.