Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.13
ENTSCHEID
vom 13.
April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt
Seiler
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 16. Februar 2015
betreffend Abweisung des
Kostenerlasses
Sachverhalt
A_____ hat am
12. Februar 2015 beim Zivilgericht eine gegen B_____ gerichtete Klage nach Art.
85a SchKG eingereicht, mit welcher die Feststellung des Nichtbestands der
Schuld von CHF 20‘376.40.– gemäss Zahlungsbefehl vom 2. April 2014 in der
Betreibung Nr. […] beantragt wird. Mit der Klageeinreichung beantragte der Kläger
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Instruktionsrichterin
wies mit Verfügung vom 16. Februar 2015 das Gesuch des Klägers um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte dem Kläger die Pflicht zur
Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 1‘500.– Dagegen hat der Kläger
am 27. Februar 2015 Beschwerde erhoben. Es wurden die Vorakten beigezogen.
Erwägungen
Angefochten ist
die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. Februar 2015. Die Abweisung
eines Kostenerlassbegehrens ist eine verfahrensleitende Verfügung, welche
gemäss Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde
an das Appellationsgericht angefochten werden kann. Die Beschwerde wurde
fristgemäss eingereicht.
Die Beschwerde
ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen und muss
einen Antrag enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Gemäss Rechtsprechung handelt es
sich bei der Begründung um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende
Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Verlangt wird, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und gegebenenfalls die Aktenstücke
nennt, auf denen seine Kritik beruht (siehe dazu BGer 5A_247/2013 vom 15.
Oktober 2013 E. 3.1 bis 3.3). Der Beschwerdeführer muss mit
anderen Worten in der Beschwerde darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene
Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).
Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer keinen Antrag gestellt. Als Begründung wird
ausgeführt: „Bei allen Betreibungen handle es sich um dieselbe Gläubigerin.
Zudem sind die Betreibungen immer gleich hoch wie derjenige von den Sozialamt
Liestal. Man konnte feststellen, dass eine Bevorschussung dieser Gelder von der
Gläubigerin am Sozialamt in Liestal beantragt wurde“. Diese Ausführungen
genügen den dargelegten Anforderungen an die Begründung nicht, da sie
einerseits unverständlich sind und sich andererseits nicht mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Damit sind die
Zulässigkeitsvoraussetzungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht
erfüllt.
Selbst wenn auf
die Beschwerde eingetreten würde, müsste die Beschwerde als unbegründet abgewiesen
werden. Für die fragliche Betreibung hat das Betreibungsamt Basel-Stadt am 10.
Februar 2015 mangels pfändbaren Vermögens einen Verlustschein ausgestellt.
Somit ist derzeit gegen den Beschwerdeführer keine Betreibung hängig, womit das
Rechtschutzinteresse hinsichtlich der Klage nach Art. 85a SchKG entfallen ist.
Die Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117
lit. b ZPO ist somit nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer
unterliegt mit seiner Beschwerde, weshalb er die Gerichtskosten zu tragen hat (Art.
106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um die
unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben.
Allerdings fällt einzig das Gesuchsverfahren unter Art. 119 Abs. 6 ZPO, hingegen
nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege
abweisenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474 f.). Der
Beschwerdeführer hat zwar seine finanziellen Verhältnisse, insbesondere seine
Einkommensverhältnisse, nicht offengelegt. Es ist indessen aufgrund des aktuell
erlassenen Verlustscheins auf enge finanzielle Verhältnisse zu schliessen und
die Gebühr am unteren Rand festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird auf die Beschwerde nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von CHF 250.–
zu tragen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.