Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.16
ENTSCHEID
vom 9.
April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A___ ,
geb. […] Beschwerdeführerin
[…] Beschuldigte
vertreten durch MLaw […], Rechtsanwalt
[…]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts vom 6. März 2015
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 29. Mai 2015
Sachverhalt
A___ befindet
sich seit dem 3. Oktober 2013 in Untersuchungshaft beziehungsweise seit dem 24.
Oktober 2014 in Sicherheitshaft. Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt
vom 6. März 2015 wurde sie des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der
Sachbeschädigung (mit grossem Schaden), der versuchten Sachbeschädigung, der
Hehlerei und des Hausfriedensbruchs sowie der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen
Diebstahl, zur mehrfachen Sachbeschädigung und zum mehrfachen Hausfriedensbruch
sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt. Die ausgestandene Haft wurde
angerechnet. Zugleich wurde die gegen die Beurteilte am 2. November 2009
von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– vollziehbar erklärt. Dieses Urteil
ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen (Berufung durch A___).
Mit Beschluss
vom 6. März 2015 ordnete das Strafgericht zudem die Verlängerung der bestehenden
Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 29. Mai
2015 an.
Gegen diesen
Beschluss hat A___ am 12. März 2015 Beschwerde erhoben. Der Beschluss sei kostenfällig
aufzuheben und sie sei unverzüglich – allenfalls unter Anordnung von
Ersatzmassnahmen – aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt schliesst mit ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2015 auf Abweisung
der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 7. April 2015 repliziert.
Erwägungen
Gemäss Art. 231
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) entscheidet das erstinstanzliche Gericht
mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu
behalten ist. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen, Beschlüsse
und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Das gilt auch für Beschlüsse betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung; § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes).
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 121 Abs. 2 StPO).
2.2 Die
Beschwerdeführerin erhebt zu Recht keine Einwände gegen die Annahme eines
dringenden Tatverdachts. Dieser kann angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung
nicht zweifelhaft sein. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, die
Vorinstanz habe zu Unrecht Fluchtgefahr bejaht. Fluchtgefahr im Sinne von Art.
221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse
Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der
Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im
Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden
Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren
Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten
Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum
Ausland (statt vieler: BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3, APE
HB.2013.27 vom 29. Juli 2013).
Der
Beschwerdeführerin wird hauptsächlich zur Last gelegt, an einem von
mehreren Tätern gemeinschaftlich verübten Einbruchdiebstahl in die
Confiserie […] an der […]strasse in Basel am 4. Juni 2011 bzw. einem Versuch
dazu am 3. Juni 2011 mitgewirkt zu haben. Das Appellationsgericht hatte sich bereits
in seinem Entscheid HB.2014.11/12 vom 9. April 2014 mit der Frage der
Fluchtgefahr der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen (frühere
Haftbeschwerde der Beschwerdeführerin). Es bejahte damals die Fluchtgefahr mit
folgenden Erwägungen:
„Während zwei Beteiligte des
Einbruchdiebstahls unmittelbar nach der Tat verhaftet werden konnten, entzog
sich die Beschwerdeführerin der Strafverfolgungsbehörde während 2 1/3
Jahren durch Flucht beziehungsweise Untertauchen. Erst durch aufwendige
Ermittlungen und aufgrund von Erkenntnissen aus dem internationalen
Rechtshilfeverfahren konnte sie am 3. Oktober 2013 – zusammen mit B___, ihrem
Ehemann und mutmasslichen Mittäter – festgenommen werden. Sie ist zwar Schweizerin,
weist aber keinen besonders engen Kontakt zur Schweiz auf. Sie lebte zeitweilig
in Deutschland und Kroatien. Ihre Behauptung, sie sei für die Behörde am
Wohnort ihrer Eltern in […] erreichbar gewesen, ist aktenwidrig. Die Polizei
hat mehrmals versucht, sie dort anzutreffen. Alle diese Versuche blieben erfolglos.
Zutreffen dürfte eher die Feststellung ihres Verteidigers, sie sei bei den
Eltern „gemeldet“ gewesen. Die Beschwerdeführerin vermutete laut eigenen
Angaben seit Dezember 2012, dass sie zur Verhaftung ausgeschrieben war
(Einvernahme vom 3. Oktober 2013, S. 3, Akten Band 8). In ihren Effekten
wurde ein Ausweis ihrer Schwester, die ihr ähnlich sieht, sichergestellt.
Dieser Umstand weist auf ihre Bemühungen hin, sich die Reisetätigkeit zu
erleichtern. Auf ähnliche Bestrebungen lässt auch schliessen, dass ihr Ehemann
Pässe mit verschiedenen Namen besitzt (dessen Einvernahme vom 3. Oktober 2013
S. 5). Die Beschwerdeführerin hat keinen regulären Wohnsitz und geht keiner
Erwerbstätigkeit nach. Sie hat keine Kinder. Ihr Ehemann ist in das gleiche
Verfahren verwickelt und darf sich nicht einmal in der Schweiz aufhalten. Der
Anreiz der Beschwerdeführerin, sich durch Flucht den Strafverfolgungsbehörden
zu entziehen, muss vor diesem Hintergrund als gross bezeichnet werden. Im Falle
eines Schuldspruchs hat sie mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen.
Zwei Mittäter des Einbruchdiebstahls sind bereits zu je zwei Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt worden (Urteil des Strafgerichts SG.2011.187 vom
13. März 2012). Das Zwangsmassnahmengericht hat vor diesem Hintergrund zu
Recht Fluchtgefahr angenommen.“ (E. 2.3)
An dieser Beurteilung
der Fluchtgefahr hat sich bis heute entgegen allen Einwänden der Verteidigung nichts
Wesentliches verändert. Es mag zutreffen, dass die Dauer des noch drohenden
Freiheitsentzugs durch die seither ausgestandene Haft verkürzt worden ist. Bei
einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils steht jedoch immer noch ein
mehrmonatiger weiterer Freiheitsentzug im Raum. Dies gilt selbst im Falle einer
bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Strafvollzug auf den
Zweidritteltermin gemäss Art. 86 StGB. Eklatante Anzeichen für ein massiv milderes
Berufungsurteil sind im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich. Die Feststellung
der Vorinstanz, dass der Bezug der Beschwerdeführerin zur Schweiz nicht
besonders eng sei, ist nicht zu beanstanden. Diesbezügliche Rügen der
Verteidigung stossen angesichts der zitierten Ausführungen ins Leere. Da sich
der Ehemann der Beschwerdeführerin in Haft befindet und ohnehin über kein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, vermag schliesslich auch die
Möglichkeit zu sporadischen Besuchen des Ehemanns die Fluchtgefahr nicht
aufzuwiegen. Auch die übrigen Vorbringen der Verteidigung vermögen die Fluchtneigung
der Beschwerdeführerin nicht zu verdecken.
2.3 Die
angeordnete Sicherheitshaft hält auch dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit
stand. Hinsichtlich der Dauer des Freiheitsentzugs ist auf das oben Gesagte zu
verweisen. Eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen scheidet
vorliegend aus. Eine Schriftensperre erwiese sich als ungenügende Massnahme, zumal
die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit auch schon mit Reisepapieren ihrer
Schwester international unterwegs war. Das vom Verteidiger ins Spiel gebrachte Electronic
Monitoring kann die Flucht einer Person zum Vornherein nicht tatsächlich
verhindern (Weber, in: Basler
Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 43). Es
kommt als Ersatzmassnahme vorliegend auch aus praktischen Gründen nicht in
Frage, weil die Beschwerdeführerin keine stabile Wohn- und Arbeitssituation
aufweist.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Dem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar aus
der Gerichtskasse auszurichten. Entschädigt wird nur der angemessene Aufwand. Da
keine Kostennote eingereicht wurde, ist der Aufwand zu schätzen. Die Eingaben der
Verteidigung der Beschwerdeführerin beschränkten sich im Kern – ungeachtet der
breiten Präsentation – auf die Bestreitung der Fluchtgefahr vornehmlich mit
Argumenten, welche vor dem Hintergrund des früheren Beschwerdeentscheids als
nahe an der Aussichtslosigkeit gelten müssen. Vorbringen zu Ersatz-massnahmen
blieben rein abstrakt. Es ist ein Aufwand von 3 Stunden zu vergüten. Diese sind
mit dem bei amtlichen Verteidigungen üblichen Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem
Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald
es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem amtlichen Verteidiger, MLaw […], wird für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 600.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 48.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.