Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.86
ENTSCHEID
vom 10.
März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz),
Dr. Jeremy Stephenson , lic. iur. Bettina Waldmann
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 25. Juni 2013
betreffend mehrfache einfache
Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), mehrfache versuchte Nötigung
und Vergehen gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 25. Juni 2013 der mehrfachen einfachen Körperverletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen versuchten Nötigung und des
Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 10 Monaten
Freiheitsstrafe, abzüglich zwei Tage Polizeigewahrsam, mit bedingtem Vollzug
bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zur Tragung der Verfahrenskosten und der
Urteilsgebühr verurteilt. Sein amtlicher Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse
entschädigt. Der Beurteilte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung
erhoben, sein Rechtsmittel jedoch nach Abschluss der Instruktion und Ansetzen
der Hauptverhandlung mit Schreiben vom 6. März 2015 eine Woche vor dem Verhandlungstermin
rechtsgültig zurückgezogen. Damit ist das erstinstanzliche Urteil nach Art. 437
Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Der
Berufungskläger gilt aufgrund des Rückzugs der Berufung als unterliegend, weshalb
er kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zwar wird bei Rückzug eines
Rechtsmittels praxisgemäss häufig auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche
Verfahren verzichtet. Ein vollständiger Verzicht erscheint indessen vorliegend
mit Blick auf den Zeitpunkt des Berufungsrückzugs nicht gerechtfertigt. Dem
Berufungskläger sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.– aufzuerlegen.
Seinem amtlichen
Verteidiger ist auch für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung
aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Er hat auf Aufforderung eine Honorarnote
über CHF 1‘220.40 – einschliesslich Auslagen und MWST – eingereicht. Dies
erscheint angemessen. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers ist somit
in diesem Umfang zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Berufungsverfahren wird zufolge
Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.–.
Dem amtlichen Verteidiger des
Berufungsklägers, lic. iur. […], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar
von CHF 1‘060.– und ein Auslagenersatz von CHF 70.–, zuzüglich 8% MWST von total
CHF 90.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet; Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.