Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.13
ENTSCHEID
vom 1.
April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 26. Februar 2015
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft
bis zum 23. April 2015 / Kostenentscheid
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Angriffs
und Körperverletzung. Das Zwangsmassnahmengericht hat über A____ am 26. Februar
2015 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen verfügt.
Gegen diese
Verfügung hat A____ mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 4. März 2015)
Beschwerde eingereicht, mit welcher er sinngemäss seine Entlassung aus der Haft
beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 13. März 2015 die Abweisung
der Beschwerde beantragen lassen. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine
Replik eingereicht. Am 31. März 2015 ist der Beschwerdeführer aus der Haft
entlassen worden.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des
Einführungsgesetzes zur StPO und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen
nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden. Allerdings ist der Beschwerdeführer am 31. März 2015 aus der
Untersuchungshaft entlassen worden. Es fehlt daher an einem aktuellen schutzwürdigen
Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 StPO
N 13). Das Verfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf
deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
Hingegen regelt die Strafprozessordnung nicht ausdrücklich, wer die Kosten
trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde wie vorliegend
erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis
abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten praxisgemäss in erster Linie
nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen, wobei es bei einer
knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss. Auf dem Weg über
den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen
der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. AGE
HB.2014.8 vom 24. April 2014; BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011
E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1777;
Domeisen,
in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 428 StPO N 14).
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem
Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Die
Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Der
Beschwerdeführer wird beschuldigt, am 24. Februar 2015 (Fasnachtsdienstag) um
01:45 Uhr zusammen mit zwei Mittätern, selbst in einem Tierkostüm verkleidet, einen
Mann angegriffen und bis zur Bewusstlosigkeit verprügelt zu haben. Er bestreitet
seine Täterschaft, wird gemäss Aktenlage aber von Zeugen und Auskunftspersonen belastet.
Zudem liegen Bilder einer Überwachungskamera vor. Die Bejahung des dringenden
Tatverdachts wurde vom Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel zu Recht nicht
kritisiert. Diesbezüglich wäre die angefochtene Verfügung mit einem Verweis auf
die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen gewesen.
Entsprechendes gilt für die Annahme der Kollusionsgefahr. Dazu hatten das
Zwangsmassnahmengericht und die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass noch
weitere Einvernahmen und Konfrontationen durchzuführen seien. Bis dahin bestehe
die Gefahr von Absprachen oder auch Einschüchterung von Mitbeteiligten (die zum
Teil noch zu ermitteln seien) oder Zeugen. Auch in dieser Hinsicht wäre die angefochtene
Verfügung nicht zu beanstanden gewesen.
Der
Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde einzig damit, dass er wegen der
Haft um den Antritt seiner Lehrstelle „im Sommer 2015“ bange. Er müsse noch den
Lehrvertrag unterschreiben und „alles besprechen“. Diese Vorbringen betreffen
am Rande den Aspekt der Verhältnismässigkeit. Sie hätten jedoch in keinem Fall
zu einer Gutheissung der Beschwerde führen können. Abgesehen davon, dass jede
Art von Freiheitsentzug regelmässig mit Nachteilen für den Betroffenen einhergeht,
wäre darauf zu verweisen gewesen, dass über Drittpersonen und telefonisch
Kontakte zum zukünftigen Lehrbetrieb möglich gewesen wären (Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft zur Beschwerde). Der Antritt der Lehre wäre nach Angaben des
Beschwerdeführers ohnehin erst „im Sommer 2015“ erfolgt. Die angefochtene
Haftanordnung erstreckte sich demgegenüber nur bis zum 23. April 2015, also einem
Zeitpunkt weit vor dem Antritt der Lehre.
Die Beschwerde
wäre demnach mutmasslich abzuweisen gewesen. Nach dem oben Gesagten sind dem
Beschwerdeführer daher die Kosten des gegenstandslos gewordenen Verfahrens aufzuerlegen.
Die Gebühr wird auf CHF 300.– festgelegt.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.