Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.120
URTEIL
vom 23.
März 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch lic. iur. [...], Berufsbeiständin,
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz,
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 29. April 2014
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung (Wiedererwägungsgesuch)
Sachverhalt
Die französische
Staatsangehörige A____, am 14. Dezember 1966 im Elsass geboren und dort aufgewachsen,
arbeitete seit 1986 als Grenzgängerin in verschiedenen Gastronomiebetrieben in Basel
und Umgebung. Am 29. Oktober 2003 erhielt sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung
EG/EFTA zur Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton
Basel-Stadt, welche am 17. November 2003 durch eine mehrjährige
Aufenthaltsbewilligung für erwerbstätige Angehörige der EU/EFTA-Staaten ersetzt
wurde.
A____ ist seit
ihrem 25. Altersjahr suchtmittelabhängig. Sie bezieht seit dem Jahr 2000
Methadon, zunächst in Frankreich, seit 2004 in Basel. Seit dem 1. Februar
2006 wird sie durch die Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Am [...] 2008
gebar sie eine Tochter, welche aufgrund der Anerkennung durch ihren Schweizer
Vater die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Mit engmaschiger
Begleitung der Stiftung [...] und des Sozialdienstes des Zentrums für Suchtmedizin
sowie in den ersten zwei Jahren einer Erziehungsbeiständin zieht A____ ihre
Tochter allein auf.
Am 12. April
2013 verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA von A____ und wies sie aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
Die am 5.
Dezember 2013 für die Tochter [...] und am 16. Januar 2014 auch für A____
eingesetzte Berufsbeiständin lic. iur. [...] stellte am 16. Dezember 2013
beim Migrationsamt ein Gesuch um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 12. April 2013
und um Erteilung der Niederlassungsbewilligung an A____. Das Migrationsamt wies
das Gesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2014 ab.
Auf ein am 14.
Januar 2014 von A____ und ihrer Tochter gestelltes Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AuG trat das Migrationsamt
mit Schreiben vom 17. Januar 2014 nicht ein. Es wies die Gesuchstellerin jedoch
darauf hin, dass sie gegen die Abweisung des Wiederwägungsgesuchs Rekurs
erheben könne.
Mit Eingabe vom
20. Januar 2014 reichte A____ beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
Rekurs gegen die Verfügung vom 9. Januar 2014 ein und beantragte die
wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 12. April 2013 und die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an sie. Das JSD gewährte dem Rekurs am 22. Januar
2014 die aufschiebende Wirkung, wies ihn aber mit Entscheid vom 29. April
2014 materiell ab.
Hiergegen
richtet sich der vorliegende, fristgemäss am 8. April 2014 eingereichte und am 30.
Mai 2014 begründete Rekurs an den Regierungsrat, welcher vom Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 18. Juni 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen
worden ist. Der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident hat dem Rekurs mit
Verfügung vom 24. Juni 2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das JSD hat
sich am 24. Juni 2014 mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen
lassen. Hierzu hat die Rekurrentin am 12. August 2014 repliziert. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses zuständig. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des
VRPG. Die Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist
deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen
einzutreten ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8
VRPG. Demgemäss prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.2 Vorliegend
betrifft der angefochtene Entscheid ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die mangels
rechtzeitiger Anfechtung rechtskräftig gewordene Verfügung des Migrationsamts vom
12. April 2013, mit welcher die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin
nicht verlängert und diese aus der Schweiz weggewiesen wurde. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, besteht aufgrund von Art. 29 BV dann Anspruch auf
Prüfung eines solchen Gesuchs, wenn und soweit sich die Umstände seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder die Gesuchstellerin erhebliche
Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, und die geeignet sind, zu einem
andere Ergebnis zu führen (BGE 136 II 177 E. 2.1 und 2.2.1 S. 181).
1.3 Das
Migrationsamt ist auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht eingetreten, da mit
der Beistandschaft für die Tochter der Rekurrentin eine neue Tatsache eingetreten
ist und mit verschiedenen Berichten betreffend die im Falle der Wegweisung
drohenden Kindesgefährdung (Rekursbeilagen 5, 7, 9) neue Dokumente eingegangen
sind, die im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren noch nicht berücksichtigt
werden konnten. Es hat das Gesuch aber abgewiesen, da nach seiner Ansicht die
neue Tatsache nicht zu einer anderen Beurteilung führen könne. Das JSD ist in
seinem Rekursentscheid ebenfalls zum Schluss gelangt, dass auch unter
Berücksichtigung der von der Rekurrentin neu eingereichten Unterlagen nicht von
einer relevanten, die Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung
rechtfertigenden Kindswohlgefährdung ausgegangen werden könne.
1.4 Im
vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ist zu prüfen, ob das
Migrationsamt das Gesuch und das JSD den dagegen erhobenen Rekurs zu Recht
abgewiesen haben. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in
Anwendung von Art. 110 BGG sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit
eines fremdenpolizeilichen Entscheids durch das kantonale Gericht die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE
VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1; VGE VD.2014.82 vom 15. August
2014 E. 1.2).
2.1 Nach
Art. 1 und 3 ff. des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits (FZA; SR 0.142.112.681) in Verbindung
mit Art. 6 Anhang I zum FZA haben Angehörige von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie den Nachweis
der Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erbringen.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird einer Arbeitnehmerin, die ein Arbeitsverhältnis
mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis
mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren ausgestellt (Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA). Diese Bewilligung wird nach ihrem Ablauf automatisch um mindestens
fünf Jahre verlängert. Ist die Bewilligungsinhaberin beim Ablauf der erstmaligen
fünfjährigen Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA seit mehr als
zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos, so kann die
Gültigkeitsdauer der neuen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 6 Abs. 1 Anhang
I FZA auf mindestens ein Jahr beschränkt werden. Ist die ausländische Person
nach erfolgter Verlängerung immer noch ohne Arbeit, so entfällt die Arbeitnehmereigenschaft,
weshalb die Anwesenheit beendet werden darf, falls keine andere Verbleiberecht-
oder Freizügigkeitssituation besteht (vgl. BGer 2C_1060/2013 vom 25. November
2013 E. 3.1; VGE VD.2014.82 vom 15. August 2014 E. 2.2; Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.37; jeweils mit
weiteren Hinweisen).
In Anwendung
dieser Bestimmungen hat das Migrationsamt der Rekurrentin im Jahr 2003 eine
Aufenthaltsbewilligung für zunächst fünf Jahre erteilt und diese, nachdem die
Rekurrentin im Jahr 2006 unverschuldet ihre letzte Anstellung verloren hatte
und in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, im Jahr 2011 um
nur zwölf Monate verlängert. Da die Rekurrentin auch in diesem Jahr keine
existenzsichernde Arbeit fand und weiterhin von der Fürsorge unterstützt werden
musste, hat das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. April 2013 ihre
Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert.
2.2 Die
Vorinstanz hat ihre Prüfung zu Recht auf die Frage beschränkt, ob die nach der
rechtskräftigen Verfügung vom 12. April 2013 eingereichten Unterlagen
entgegen der früheren Einschätzung zur Erkenntnis führen müssen, dass dem
schweizerischen Kind der Rekurrentin eine Ausreise zusammen mit dieser nach
Frankreich nicht zumutbar ist und demzufolge die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin nicht mehr als verhältnismässig
angesehen werden kann.
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum „umgekehrten Familiennachzug“ resp. zur
Frage, in welchen Fällen man es einem Kind schweizerischer Nationalität zumuten
kann, einem ausländischen Elternteil ins Ausland zu folgen, muss unter dem
Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV eine umfassende Interessensabklärung
vorgenommen werden, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend
Rechnung trägt und besondere Rücksicht auf die Interessen des Kindes nimmt. Das
Bundesgericht ist ursprünglich davon ausgegangen, dass es einem Kind,
namentlich wenn es sich noch im Kleinkindalter befindet, unabhängig von seiner
Nationalität regelmässig zumutbar sei, das Lebensschicksal des Sorge- bzw.
Obhutsberechtigten zu teilen und diesem gegebenenfalls ins Ausland zu folgen
(vgl. BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147, 127 II 60 E. 2a S. 67, 122 II 289 E. 3c
S. 298). In neueren Entscheiden hat es diese Rechtsprechung mit Blick auf die
Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention (SR 0.107) sowie die verfassungsmässigen
Vorgaben staatsbürgerrechtlicher Natur bei Schweizer Kindern relativiert.
Gemäss der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts reichen die blosse
Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse an der Betreibung einer
restriktiven Einwanderungspolitik nicht mehr aus, um dem sorgeberechtigten
Ausländer eines Schweizer Kindes die Anwesenheit mit diesem zu verweigern;
vielmehr bedarf es hierfür jeweils besonderer – namentlich ordnungs- und
sicherheitspolizeilicher – Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer
Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (BGE 137 I 247
E. 4.2.1 S. 250, 136 I 285 E. 5.2 S. 287, 135 I 153 E. 2.2.2 S. 157 und
2.2.4 S. 158, 135 I 143 E. 3 und 4 S. 148 ff.). Dabei können lediglich
Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung von einer gewissen Schwere ins Gewicht
fallen (BVerG C-1034/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.4; BGer 2C_303/2013 vom 13.
März 2014 E. 3.4; BGE 137 I 247 E. 4.2.2 S. 251). Geringfügige Delikte und
selbst ein erwiesenes rechtsmissbräuchliches Verhalten des sorgeberechtigten
ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes reichen nicht aus, um dessen
Recht zurückzudrängen, in der Schweiz aufzuwachsen (BGer 2C_303/2013 vom 13.
März 2014 E. 3.4, 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.3, 2C_834/2009 vom 14.
Juni 2010 E. 3.4 f.). Zwar hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass auch
eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit dem Verbleib eines
sorgeberechtigten Elternteils eines Schweizer Kindes im umgekehrten
Familiennachzug entgegenstehen könne, wenn keine Änderung absehbar erscheine
(BGE 137 I 247 E. 5.2.5 S. 256; BGer 2C_234/2010 vom 11. Juli
2011 E. 2.4.3, 2C_843/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.2, 2C_697/2008 vom 2. Juni
2009 E. 4.4). Es hat jedoch nur in einem einzigen Fall (BGer 2C_697/2008
vom 2. Juni 2009) den umgekehrten Familiennachzug aufgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit des sorgeberechtigten Elternteils eines Schweizer
Kindes verweigert. In jenem Fall hat es zusätzlich festgestellt, dass die
Ausreise für alle Familienangehörigen, auch für das Schweizer Kind, zumutbar
sei (E. 4.2 und 4.3). Demgegenüber hat es im Entscheid BGer 2C_843/2009 vom 14. Juni
2010 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Mutter
eines autistischen Kindes mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, das ein
ausgewiesenes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz hatte, trotz
fortgesetzter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit ohne Änderungsaussicht
als nicht mit Art. 8 ERMK vereinbar erklärt. Ebenso hat das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Entscheid 810 10 496 vom 24. Oktober 2012 E. 5.3 erkannt,
der erhebliche und dauerhafte Sozialhilfebezug einer alleinerziehenden Mutter
von fünf Kindern im Alter zwischen zwei und zwölf Jahren, wovon drei das
Schweizer Bürgerrecht besitzen, stelle keinen schwerwiegenden Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, welcher die Verweigerung des
umgekehrten Familiennachzugs rechtfertige.
4.1 Im
vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass bei
der Rekurrentin eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit besteht.
Es ist der Vorinstanz auch dahingehend zu folgen, dass keine Anzeichen für eine
wesentliche Verbesserung dieser Situation in nächster Zeit vorliegen. Aufgrund
des Arztzeugnisses von Dr. [...] vom 5. Mai 2014, welcher die
Rekurrentin aufgrund einer im Januar 2014 begonnenen Therapie resp. am 5. Mai
2014 vorgenommenen Untersuchung und früherer Arztberichte rückwirkend ab Anfang
2004 für „mindestens 50 % arbeitsunfähig“ einschätzt (act. 4,
Rekursbeilage 12), ist vielmehr zu bezweifeln, dass der Rekurrentin ein
vollständiger Einstieg in den Arbeitsmarkt in der Schweiz in naher Zukunft wieder
gelingen kann. Dabei ist auch zu beachten, dass sie ihre letzte reguläre
Arbeitsstelle über zwei Jahre vor der Geburt ihrer Tochter verloren hat und seither
arbeitslos ist. Daraus ist zu folgern, dass der ausgebliebene Erfolg der
Jobsuche der Rekurrentin nicht bloss auf ihre zeitlich eingeschränkten
Einsatzmöglichkeiten infolge der Betreuung ihrer Tochter, sondern mindestens
ebenso sehr auf ihre Suchtproblematik (gemäss UPK-Bericht vom 10. Januar 2008:
Opiatabhängigkeit, ICD-10; Alkoholabhängigkeit F 11.22, schädlicher Konsum von
Kokain, F 10.25) und die damit zusammenhängenden physischen und psychischen
Probleme zurückzuführen sind. Die Chance, dass die Rekurrentin in der Schweiz
bald wieder einen existenzsichernden Lohn erwirtschaften könnte, ist daher
relativ klein. Allerdings ist ihr zugutezuhalten, dass sie sich nach wie vor um
eine Arbeitsstelle bemüht und dass sie auch in letzter Zeit wieder zeitweise,
wenn auch nur in sehr beschränktem Umfang, arbeitstätig war. Es ist daher nicht
auszuschliessen, dass sie zumindest in beschränktem Umfang wieder in der
Arbeitswelt Fuss fassen kann, wenn der Betreuungsaufwand für die Tochter
abnimmt und die Rekurrentin ihre Suchtproblematik in den Griff bekommt, zumal
sie langjährige Erfahrung in der Gastronomie aufweist. Vorderhand ist indessen
mit der Vorinstanz festzustellen, dass aufgrund der fortgesetzten und erheblichen
Abhängigkeit der Rekurrentin von der Sozialhilfe ein öffentliches Interesse an
einer Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung besteht.
4.2
4.2.1 Das
private Interesse der Rekurrentin resp. ihrer Schweizer Tochter an einem
Verbleib in der Schweiz hat die Vorinstanz im Vergleich dazu als weniger
gewichtig eingestuft. Sie hat erwogen, da sich die Tochter der Rekurrentin noch
im Vorschulalter befinde und die Mutter als sorge- und obhutsberechtigter
Elternteil die zentrale Bezugsperson darstelle, bedeute die Ausreise in die
Heimat der Mutter naturgemäss keine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen
oder persönlichen Umfeld. Es sei der Tochter der Rekurrentin auch in Frankreich
resp. dem grenznahen Elsass möglich, „strukturierende Einrichtungen“ zu
besuchen. Es bestehe dort ein zumindest ebenso adäquates Unterstützungsangebot
wie in Basel, welches eine gute und engmaschige Betreuung der Tochter
sicherstellen könne. Es sei auch nicht erstellt, dass die Rekurrentin nicht auf
Hilfeleistungen durch ihre in Frankreich lebenden Verwandten zurückgreifen
könne; immerhin habe sich eine Grossmutter des Kindes beim Migrationsamt für
dieses eingesetzt. Zudem würden die hiesigen Kindesschutzbehörden die
Betreuungsfähigkeiten der Rekurrentin offenbar als hinreicht intakt
qualifizieren, andernfalls wäre über das Kind wohl eine umfassendere
Beistandschaft errichtet worden. Das Verhaltensmuster der Rekurrentin, wonach
sie in Belastungssituationen zu einer Steigerung des Drogen-Beikonsums neige,
sei ortsungebunden und im Übrigen seit langem bekannt. Schliesslich stehe es der
Rekurrentin jederzeit offen, einen (neuen) Arbeitsvertrag vorzulegen, mit
welchem sie die Erteilung einer EU-/EFTA-Aufenthaltsbewilligung für sich
erwirken könne. Es widerspreche dem Legalitätsprinzip, der Rekurrentin ohne
Anspruchsgrundlage einen Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen.
4.2.2 Dem
letztgenannten Argument ist entgegen zu halten, dass dem sorge- und
obhutsberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes mit Wohnsitz in der
Schweiz gemäss der oben zitierten Rechtsprechung grundsätzlich ein Anspruch auf
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zusteht, wenn nicht gewichtige Gründe
gegen diese Erteilung bestehen. Von einer Verletzung des Legalitätsprinzips
kann bei einer solchen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung somit keine Rede
sein.
4.2.3 Die
Vorinstanz weist selbst auf den bei der Interessensabwägung relevanten
Leitgedanken hin, dass unnötige Härten für das Kind vermieden werden sollen
resp. dass Kinder nicht ohne Grund aus dem vertrauten Umfeld herausgerissen
werden sollen. Auch wenn die Tochter der Rekurrentin noch nicht in die Schule
geht und eine enge Beziehung zur Rekurrentin hat, verfügt sie doch mit dem Kindergarten
und dem Tagesheim bereits über ein breites ausserhäusliches soziales Netz mit
engen Betreuungspersonen, die gemäss dem Bericht des UKBB vom 22. Januar 2014 (Rekursbeilage
5) für ihr psychosoziales Wohlergehen ausgesprochen wichtig sind, nicht nur durch
den direkten Kontakt zu ihr selbst, sondern auch durch die Zusammenarbeit mit
der Rekurrentin im Sinne eines Elterncoachings. Bei der vorzunehmenden
umfassenden Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigten, dass die Erziehungsfähigkeit
der Rekurrentin durch deren nach wie vor bestehende Suchterkrankung mit Methadonsubstitution
eingeschränkt ist und sie in Belastungssituationen schnell in Überforderung
gerät, welche regelmässig zu einem Beikonsum von zusätzlichen Suchtmitteln und
Alkohol führt. Erschwerend kommt hinzu, dass ihre Tochter, welche sich nach der
Geburt zunächst einem Drogenentzug unterziehen musste, ein anspruchsvolles Kind
mit hyperaktivem Verhalten und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten ist (vgl. Bericht
UKBB vom 22. Januar 2014), so dass die alleinerziehende Rekurrentin wohl regelmässig
überfordert ist. Zur Illustration sei auf den auch von der Vorinstanz thematisierten
Vorfall vom 2. April 2014 verwiesen, bei dem die Polizei requiriert wurde, weil
die Rekurrentin und ihre Kollegin ihre beiden fünf- und sechsjährigen Kinder
für längere Zeit allein und verängstigt in der abgeschlossenen Wohnung zurückgelassen
hatten und später stark alkoholisiert zu ihnen zurückgekehrt waren (vgl. Polizeirapport
vom 2. April 2014, in den Akten des Migrationsamts). In derartigen Situationen
sind zur Sicherstellung des Kindeswohls ein breites und zeitnah einsetzbares
Betreuungsnetz für ihre Tochter und Hilfestellungen für die Rekurrentin selbst
unerlässlich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann nicht von intakten Betreuungsfähigkeiten
der Rekurrentin ausgegangen werden. Dementsprechend führen Prof. Dr. med. [...]
und Dr. med. [...] vom UKBB in ihrem Bericht vom 22. Januar 2014 aus, sie fürchteten
um die psychosoziale Gesundheit des Kindes, wenn dieses aus dem derzeitigen
Setting herausgenommen werde. In die gleiche Richtung weist der Bericht des
Kinder- und Jugenddienstes vom 27. November 2013 (Rekursbeilage 7), in dem ausgeführt
wird, der Kindergarten am Morgen und die Tagesstrukturen am Nachmittag gäben der
Tochter der Rekurrentin die notwendigen Strukturen und einen sicheren Halt. In
der Kindergärtnerin und der Betreuerin der Tagesstruktur habe sie wichtige Bezugspersonen
gefunden. Sie habe seit dem Eintritt 2013 grosse Fortschritte gemacht. Sie
spreche gut Deutsch, wirke in der deutschen Sprache sozialisiert und spreche
kein Französisch. Die Rekurrentin sei durch die Belastung und die drohende
Ausweisung in ihrer Fürsorge und ihren Betreuungskompetenzen deutlich reduziert
und benötige Unterstützung durch das Tagesheim in der Betreuung und Förderung
ihrer Tochter. Der Wegfall dieses Netzes und die Schwierigkeiten des Aufbaus
eines analogen Netzes in Frankreich würden für das Kind eine Bedrohung darstellen.
Schliesslich wird auch in der E-Mail des Zentrums für Suchtmedizin vom 16.
Dezember 2013 (Rekursbeilage 9) ausgeführt, dass die Verlegung des Wohnsitzes
sich destabilisierend auf den labilen psychischen Zustand der Rekurrentin und
die vorhandene Suchtmittelabhängigkeit auswirken würden, was zu einer Gefährdung
der Gesundheit sowohl der Rekurrentin als auch ihrer Tochter führen würde.
4.2.4 Der
Vermutung der Vorinstanz, wonach die Rekurrentin in Frankreich auf die Hilfe
ihrer Familie zählen könne, ist entgegenzuhalten, dass diese nach den glaubhaften
Angaben der Rekurrentin den Kontakt mit ihr schon vor der Geburt ihrer Tochter aus
religiösen und kulturellen Gründen abgebrochen und sie und ihr uneheliches Kind
aus dem (muslimischen) Familienkreis ausgeschlossen habe (Rekursbegründung S.
5). Bei der von der Vorinstanz erwähnten Grossmutter, welche sich gemäss einer
Aktennotiz des Migrationsamts vom 21. Mai 2013 bei diesem für das Kind eingesetzt
habe, dürfte es sich um die Mutter des schweizerischen Kindsvaters handeln,
welche sich gemäss Rekursbegründung „gelegentlich meldet“.
4.2.5 Im
Weiteren weist die Vorinstanz zwar zutreffend darauf hin, dass auch in
Frankreich gute familienergänzende Strukturen vorhanden sind, doch vermag
dieser Umstand nichts daran zu ändern, dass die Tochter der Rekurrentin durch einen
Wegzug nach Frankreich aus ihrem vertrauten sozialen Umfeld gerissen und
wichtige und stabilisierende Betreuungspersonen verlieren würde. Zwar ist der Vorinstanz
insofern recht zu geben, als auch der baldige Schuleintritt des Kindes zu einem
gewissen Wechsel ihrer Betreuungspersonen führen wird, doch wird dies weit
weniger einschneidend sein als ein Wegzug nach Frankreich, da in diesem Fall der
übrige Rahmen – die häusliche Umgebung, die ausserschulische Tagesbetreuung,
der soziale Rahmen mit den andern Kindern sowie die Umgangssprache – gleich
bleibt und ihr Halt zu geben vermag.
4.2.6 Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Bericht des UKBB vom 22. Januar 2014
(Rekursbeilage 5) die Tochter der Rekurrentin nach dem neonatalen Drogenentzug
weiterhin von einer Entwicklungsbehinderung bedroht ist und regelmässige
neuropädiatrische Untersuchungen und eine engmaschige Überwachung notwendig
sind, um gegebenenfalls frühzeitig eine Therapie einleiten zu können. Ob diese
Untersuchungen nach einem Wegzug der Rekurrentin und ihrer Tochter nach Frankreich
weiterhin im UKBB stattfinden könnten, wie die Vorinstanz annimmt, ist zweifelhaft.
Dies dürfte namentlich aus Kosten- und Versicherungsgründen schwierig sein.
4.3 Bei
dieser Ausgangslage besteht ein hohes privates Interesse der Schweizer Tochter
der Rekurrentin am Verbleib in der Schweiz, zusammen mit ihrer sorge- und
obhutsberechtigten Mutter, welches entgegen den Ausführungen der Vorinstanz höher
zu gewichten als das Interesse an der Fernhaltung der sozialhilfeabhängigen
ausländischen Rekurrentin.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Migrationsamts vom
9. Januar 2014 aufzuheben sind und die Sache zur wiedererwägungsweisen Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin resp. zur Beantragung der
entsprechenden Zustimmung des Bundesamtes für Migration, sofern eine solche im
vorliegenden Fall erforderlich ist, an das Migrationsamt zurückzuweisen ist.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses werden der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 29. April 2014 und die
Verfügung des Migrationsamts vom 9. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an das
Migrationsamt zurückgewiesen mit der Aufforderung, in Wiedererwägung seiner
Verfügung vom 12. April 2013 die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu
verlängern resp. die entsprechende Zustimmung des Bundesamtes für Migration zu beantragen,
sofern eine solche notwendig ist.
Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.