Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.10
ENTSCHEID
vom 16.
März 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw
Yannick Moser
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt, Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 13. Februar 2015
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 15. April 2015
Sachverhalt
A_____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde gemäss Festnahme-Rapport der
Staatsanwaltschaft am 28. April 2014 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
festgenommen. Seit diesem Tag befindet er sich in Haft. Mit Urteil vom 26.
November 2014 wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt des mehrfachen Verbrechens
nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und c (grosse Gesundheitsgefährdung und
gewerbsmässiger Handel) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und – unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 28. April 2014 – zu 2 ¾ Jahren
Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Mit Beschluss vom selben Tag hat
das Strafgericht zudem die Fortdauer der Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs
auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 18. Februar 2015,
entschieden. Gegen das Urteil des Strafgerichts erhob der Beschwerdeführer mit den
Schreiben vom 5. Dezember 2014 und 9. März 2015 Berufung.
Auf Antrag des
zuständigen Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 9. Februar 2015
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft mit Verfügung vom
13. Februar 2015 per 18. Februar 2015 bis zum 15. April 2015 um die vorläufige
Dauer von 8 Wochen gestützt auf den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr. Mit Schreiben
vom 23. Februar 2015 erhob der Verteidiger des Beschwerdeführers gegen diese
Verfügung Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
unter o/e Kostenfolge aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend auf freien
Fuss zu setzen. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer „die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als amtlichem
Verteidiger zu gewähren“. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nahm in ihrem
Schreiben vom 2. März 2015 zur erhobenen Beschwerde vernehmlassungsweise Stellung
und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
replizierte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 10. März 2015,
in welcher er vollumfänglich an den in der Beschwerde vom 23. Februar 2015
gestellten Rechtsbegehren festhält. Sodann äusserte sich der Beschwerdeführer
persönlich in einem Schreiben vom 9. März 2015 zur Sache.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten ergangen.
Erwägungen
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung
und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO] sowie § 73a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene
Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so
dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
Nach Art. 231
Abs. 1 StPO kann eine verurteilte Person nach dem erstinstanzlichen Urteil in
Sicherheitshaft gesetzt oder behalten werden, wenn es zur Sicherung des Straf-
oder Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren erforderlich
ist. Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Kriterien bilden keine selbständigen
Haftgründe, sondern es müssen auch bei diesen Entscheiden die Haftgründe von
Art. 221 StPO erfüllt sein (AGE HB.2015.9 vom 2. März 2015 E. 2.; Forster, in: Basler Kommentar zur StPO,
2. Auflage 2014, Art. 231 StPO N 4).
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass eine
Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
2.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der
Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise
als erfüllt, weil damit eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich
vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. AGE HB.2015.9
vom 2. März 2015, HB.2014.19 vom 10. Juni 2014, HB.2012.13 vom 11. April 2012;
BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom
27. Februar 2002 E. 2.3). Dies muss erst recht gelten, wenn wie vorliegend
bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliegt (AGE HB.2015.9 vom 2. März 2015,
HB.2014.33 vom 3. November 2014). Der dringende Tatverdacht ist somit gegeben
und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
2.2
2.2.1 Der
Beschwerdeführer rügt aber in seinen beiden Eingaben vom 23. Februar 2015 und
10. März 2015 grundsätzlich die Anordnung der Verlängerung der Sicherheitshaft
gestützt auf den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr. Zuerst wirft er in diesem Zusammenhang
die Frage auf, ob Fortsetzungsgefahr als Haftgrund genügen kann, um
Sicherheitshaft im Hinblick auf das Berufungsverfahren zu rechtfertigen. Gemäss
Art. 231 Abs. 1 StPO dürfe Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil
nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Sanktionenvollzugs oder im
Hinblick auf das Berufungsverfahren nötig sei. Es sei lediglich Fortsetzungsgefahr
geltend gemacht worden. Eine deswegen verfügte Sicherheitshaft diene nicht der
Sicherung des Strafvollzuges. Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr habe nach
dem erstinstanzlichen Urteil insofern keinen Einfluss auf das
Berufungsverfahren mehr, als dass etwaige neue Delikte so oder so in einem
neuen Verfahren zu beurteilen wären. Zwar seien drohende neue Delikte in gewissen
Konstellationen allenfalls geeignet, das hängige Berufungsverfahren zu
beeinträchtigen oder zu komplizieren, in casu sei aber nicht ersichtlich, wie
das möglich sein solle. Das Gegenteil sei der Fall, gehe es im
Berufungsverfahren doch nur um die Frage der Strafzumessung und würde der
Beschwerdeführer mit neuen Delikten einzig und allein die Chancen seiner
Berufung schmälern. Insgesamt sei die Haft im vorliegenden Fall im Hinblick auf
das Berufungsverfahren deshalb nicht notwendig.
2.2.2 Diesen
Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 231
Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob
eine verurteilte Person im Hinblick auf das Berufungsverfahren in Sicherheitshaft
zu setzen oder zu behalten ist. Falls nach der erstinstanzlichen Verurteilung
weiterhin Haftgründe gemäss Art. 221 StPO bestehen, können diese die Ziele
eines Berufungsverfahrens gefährden. Das kann namentlich bei Kollusions- und
Fluchtgefahr zutreffen. Jedoch sind auch drohende neue Delikte allenfalls
geeignet, das hängige Verfahren zu beeinträchtigen und zu komplizieren
beziehungsweise dessen Abschluss hinauszuzögern (Forster, a.a.O., Art. 231 StPO N 5). Zu denken ist etwa an
die Begehung von neuen Delikten in einem anderen Kanton, verbunden mit einer
neuen Haftanordnung und einem Aktenbeizug aus dem Berufungsverfahren. Auch das
Berufungsverfahren untersteht dem Beschleunigungsgebot und muss deshalb innert
nützlicher Frist zum Abschluss gebracht werden (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 9). Fortsetzungsgefahr kann
demnach durchaus Einfluss auf das zweitinstanzliche Verfahren haben. Ein
Zusammenhang zwischen dem Berufungsverfahren und der Notwendigkeit der
Fortdauer der Sicherheitshaft, wie es der Beschwerdeführer fordert, ist unter
diesen Umständen zweifelsohne gegeben. Aufgrund dessen genügt der Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr, um die Sicherheitshaft im Hinblick auf ein Berufungsverfahren
zu rechtfertigen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit neuen Delikten
die Chancen seiner Berufung schmälern würde, spielt in diesem allgemeinen Kontext
keine Rolle. Dies wäre allenfalls bei der Frage, ob der Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr vorliegt, zu prüfen.
2.3
2.3.1 In
einem weiteren Punkt bestreitet der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung das konkrete Vorliegen der Fortsetzungsgefahr.
Er macht geltend, dass der Hinweis auf zwei einschlägige Vorstrafen nicht
ausreichend sei, um auf eine sehr ungünstige Prognose zu schliessen. Hinzu komme,
dass sich der Beschwerdeführer seit bald einem Jahr in Untersuchungs- und Sicherheitshaft
befinde, weshalb davon auszugehen sei, dass er begriffen habe, wie entscheidend
ein künftig tadelloses Verhalten sei, um seinen Platz in der Gesellschaft und
an der Seite seiner Ehefrau wieder zu finden. Aufgrund seines weiterhin
schlechten Gesundheitszustandes habe der er zudem gar keine Kraft mehr, um nach
einer Freilassung erneut zu delinquieren. Einzig die Möglichkeit weiterer
Delikte genüge sodann zur Annahme der Fortsetzungsgefahr nicht.
2.3.2 Der
Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschuldigte in Freiheit durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährden würde und dass er bereits früher mindestens zwei
Straftaten begangen hat, die sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
oder Geschädigte gerichtet haben. Die Zahl der erforderlichen Vortaten steht
insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere
Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren
Schwere ist. Die Vortaten müssen sich nicht notwendigerweise aus einem
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, sondern sie können auch
Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft
stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschuldigte die
Straftaten effektiv begangen hat. Die Anordnung von Haft wegen
Fortsetzungsgefahr bezweckt die Verhütung von weiteren Delikten und dient
zugleich dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird,
dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge
zieht. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer
strafbaren Handlung zu hindern, wird von Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ausdrücklich als
Haftgrund anerkannt. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das
Recht der persönlichen Freiheit darstellt, ist die Haft wegen
Fortsetzungsgefahr indessen nur zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose
sehr ungünstig und andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur
sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie
die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen
dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (vgl. BGE 137 IV 84 E.
3.2 S. 85 f., 135 I 71 E. 2.2 S. 72; BGer 1B_133/2014 vom 16. April 2014 E.
3.1, 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2, 1B_376/2012 vom 10. Juli 2012 E.
2.2; AGE HB.2015.1 vom 21. Januar 2015 E. 4.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015
E. 4.2; Forster, a.a.O., Art. 221
StPO N 15, auch Fn. 58 und 60; Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 35 f.).
Der Beschwerdeführer
ist gemäss Strafregisterauszug vom 28. April 2014 (Strafakten S. 15 ff.)
mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen zahlreicher Vermögensdelikte, so dass
er sich bereits mehrere Jahre im Straf- und Massnahmenvollzug befand. Dazu
kommen etliche Vorstraften wegen Übertretungen (so z.B. die Verurteilungen vom
11. November 1999, 7. September 2000, 5. Februar 2002, 11. Januar 2006, 19. Mai
2011 und 15. Januar 2013) und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG)
(so z.B. die Verurteilungen vom 20. Juli 1998, 19. Mai 2011 und 15. Januar 2013).
All das konnte ihn nicht davon abhalten, weitere einschlägige Straftaten zu
begehen. Vielmehr betätigte er sich trotz diverser Polizeikontrollen und somit
in Kenntnis des laufenden Verfahrens unbeeindruckt weiter im Betäubungsmittelhandel
und konnte nur durch seine Festnahme davon abgehalten werden. Dies führte
schliesslich am 26. November 2014 zu einer erstinstanzlichen Verurteilung zu 2
¾ Jahren Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit.
a und c und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG. Zwar ist dieses Urteil
noch nicht in Rechtskraft erwachsen, die Schuldsprüche gemäss Art. 19 Abs. 2
lit. a und Art. 19a BetmG werden aber in der Berufung nicht angefochten,
weshalb diese Taten in die Gesamtbeurteilung ebenfalls miteinzubeziehen sind.
Die jahrelange deliktische Vorgeschichte des Beschwerdeführers zeigt somit eindrücklich
seine Unbelehrbarkeit auf. Wieso er gerade jetzt, nachdem er sich doch bereits
in der Vergangenheit mehrere Jahre im Straf- und Massnahmenvollzug befand, zur Einsicht
gekommen sein soll, dem Drogenverkauf nicht mehr nachzugehen, ist nicht ersichtlich,
haben sich seine finanziellen und persönlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit
doch nicht massgeblich verändert. Der Beschwerdeführer hat bereits seit Jahren
schwere gesundheitliche Probleme. Jedoch konnte ihn diese Tatsache nicht von
der Begehung weiterer Straftaten abhalten, genauso wenig wie die Heirat mit
seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer hat sich – wie es scheint – vielmehr auf
diese Begebenheit eingestellt, indem er sich die Betäubungsmittel nach Hause
liefern liess und sie von dort aus weiterverkaufte. Bei einer Freilassung aus
der Sicherheitshaft könnte der Beschwerdeführer daher ohne übermässigen
Kraftaufwand wieder in das Betäubungsmittelgeschäft einsteigen und dieses von
seiner Wohnung beziehungsweise dem im Hinterhof liegenden Atelier aus führen. Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass das
Zwangsmassnahmengericht dem Beschwerdeführer eine äusserst ungünstige
Rückfallprognose stellte. Die zu befürchtenden Straftaten wären zudem, wenn man
von der Schwere der letzten drei Verurteilungen wegen Verbrechens und zweier
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gesamthaft von der Vielzahl der
einschlägig begangenen Betäubungsmitteldelikte ausgeht, von schwerer Natur.
Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Tatbestände, bei welchen
die Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, als schwere
Vergehen. Ausschlaggebend ist die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (BGer
1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall für Vergehen gemäss Art. 19 Abs. 1
BetmG erfüllt. Im Ergebnis kann somit nur keineswegs von einer rein
hypothetischen Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie der
Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, ausgegangen
werden. Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr damit zu Recht
bejaht.
2.4
2.4.1 Schliesslich
bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass auch aus Verhältnismässigkeitsgründen
die Verlängerung der Sicherheitshaft abzuweisen sei. Es bestehe die Gefahr,
dass das zweitinstanzliche Urteil präjudiziert würde, wenn der Beschwerdeführer
noch länger in Haft bleiben müsse. Möglich sei allenfalls die mildere Massnahme
der Ein- respektive Ausgrenzung oder des Kontaktverbotes. Zudem könne der
Beschwerdeführer förmlich versprechen, dass er die Tat nicht wiederholen werde.
In der Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 10. März
2015 ergänzt der Beschwerdeführer, dass die theoretisch noch bestehende
Rückfallgefahr definitiv beseitigt werden könne mit den Auflagen, dass sich der
Beschwerdeführer strikte von Gassenzimmern fernzuhalten und für die Dauer des
Verfahrens auf die Nutzung eines Mobiltelefons komplett zu verzichten habe,
verbunden mit einer wöchentlichen Meldepflicht auf dem Polizeiposten und der Auflage,
eine psychotherapeutische Behandlung zur Unterstützung eines deliktfreien
Lebens zu beginnen.
2.4.2 Die Sicherheitshaft darf nach der Rechtsprechung nur solange erstreckt
werden, bis ihre Dauer in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe rückt (BGE 139 IV
270 E. 3.1 S. 275; BGer 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). Eine
Überhaft liegt erst vor, wenn die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft
die im Urteil ausgesprochene Sanktion übersteigt (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3.1 S.
275; Wehrenberg/Bernhard, in:
Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 431 StPO N 21 f.), mithin erst
bei Ablauf der ganzen Strafe und nicht schon bei zwei Dritteln im Falle einer
bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB) (AGE HB.2014.17 vom 15. Mai 2014 E. 2.4). Die Möglichkeit
des bedingten Strafvollzugs ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit in
der Regel nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; BGer
1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3; AGE HB.2014.17 vom 15. Mai 2014 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer ist seit dem 28. April 2014 in Haft. Diese wird bei
Ablauf der bisher angeordneten Verlängerung weniger als 12 Monate betragen.
Erstinstanzlich wurde er zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er beantragt
mit der Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 26. November 2014, er
sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit bedingtem Strafvollzug,
eventualiter zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 18 Monate mit
bedingtem Strafvollzug, zu verurteilen. Damit würde die Dauer der Sicherheitshaft
selbst beim für den Beschwerdeführer günstigsten Ausgang des
Berufungsverfahrens nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe rücken. Eine
Überhaft droht daher gegenwärtig in keinem Fall. Die Verlängerung der Sicherheitshaft
präjudiziert das zweitinstanzliche Urteil somit keineswegs.
Auch dem
Standpunkt der Verteidigung, es kämen als Ersatzmassnahmen verschiedene
Auflagen in Frage, kann nicht gefolgt werden. Eine Ein- oder Ausgrenzung,
beispielsweise mit dem Inhalt, sich von den Gassenzimmern fernzuhalten, erscheint
zum Vornherein als untaugliches Mittel, um den Beschwerdeführer von weiteren Delikten
abzuhalten, hat sich dieser doch, nachdem er bei den Gassenzimmern von der
Polizei kontrolliert worden war, darauf eingerichtet, seine Drogengeschäfte von
seiner Wohnung beziehungsweise seinem im Hinterhof befindlichen Atelier aus
abzuwickeln. Dasselbe gilt für die Auflage, auf die Nutzung des Mobiltelefons
zu verzichten. Der Beschwerdeführer kann seine Geschäfte genauso gut per
Festnetzanschluss von zuhause aus oder mit nicht kontrollierbaren Einweg- oder
Prepaid-Mobiltelefonen führen. Ein allfälliges Kontaktverbot erscheint faktisch
kaum umsetzbar und schwer überprüfbar, weil die möglichen Zwischenhändler, von
welchen der Beschwerdeführer die Drogen beziehen könnte, unbekannt und beliebig
austauschbar sind. Ohnehin bleibt angesichts seiner deliktsbehafteten Vorgeschichte
und seines unkooperativen Verhaltens während des erstinstanzlichen Verfahrens
(vgl. Urteil des Strafgerichts vom 26. November 2014 S. 29) zweifelhaft, ob
sich der Beschwerdeführer überhaupt an solche Auflagen halten würde. Aus denselben
Gründen reicht auch ein förmliches Versprechen, auf weitere Delikte zu
verzichten, nicht aus. Inwiefern sodann eine wöchentliche Meldepflicht bei der
Polizei weitere Delikte verhindern soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal
sich der Beschwerdeführer im Vorfeld des hängigen Strafverfahrens selbst durch
mehrere Polizeikontrollen nicht von der Begehung weiterer Delikte hat abhalten
lassen. Schliesslich bietet auch die Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen
Behandlung nicht genügend Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer straffrei
bleiben wird, könnte er doch neben den Behandlungsterminen weiterhin seinen
Drogenschäften nachgehen. Zudem brauchen solche Behandlungen Zeit und entfalten
erst nach einigen Sitzungen ihre Wirkung. Die genannten Auflagen stellen somit keine
geeigneten Ersatzmassnahmen für eine Verlängerung der Sicherheitshaft dar.
Daran ändert auch eine allfällige Kombination untereinander nichts.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass das Zwangsmassnahmengericht zu Recht eine Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 15. April 2015 verfügt hat.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen
ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger beantragt
die amtliche Verteidigung. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu gewähren, da
die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erschien und der Beschwerdeführer
erwerbslos ist. Dem Verteidiger ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren
eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der angemessene Aufwand
ist auf 6 Stunden zu CHF 200.–, inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer,
zu schätzen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist der Beschwerdeführer indessen verpflichtet,
dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz
zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm BLaw
Yannick Moser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.