Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.68
URTEIL
vom 15.
Dezember 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Jonas Schweighauser ,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...],
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B_____
c/o […]
[…]
C_____
[…]
D_____
[…]
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 16. April 2013
betreffend Angriff,
Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte und Hinderung
einer Amtshandlung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 16. April 2013 wurde A_____ des Angriffs, des Landfriedensbruchs,
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer
Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung von 162 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der
einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D_____ wurde zufolge fehlenden
Strafantrags eingestellt. Die gegen den Berufungskläger am 3. Mai 2009 von der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung neben einer Busse bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.– wurde vollziehbar erklärt. In
zivilrechtlicher Hinsicht wurde er zur Zahlung von CHF 114.10 Schadenersatz und
CHF 1‘500.– Genugtuung an B_____ verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A_____, vertreten durch Advokat lic. iur. [...], am 16. Juli 2013
Berufung erklärt und seinen Hauptantrag schriftlich begründet. Er beantragt in
der Hauptsache, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und das
Verfahren zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
er von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen und für die ausgestandene Untersuchungshaft
angemessen zu entschädigen. Vom Widerruf der Vorstrafe sei abzusehen. Zudem beantragt
er die Abweisung der erstinstanzlich zugesprochenen Zivilforderungen,
respektive deren Verweisung auf den Zivilweg. Schliesslich sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wird die
Ladung und Befragung von Oblt [...]und Oberstlt [...] sowie Pm [...] als Zeugen
beantragt. Ausserdem seien die Funk- und Notrufprotokolle für die fragliche
Zeit beizuziehen und vorzulegen. Auf eine Begründung seiner Eventualanträge
verzichtete der Berufungskläger. Die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft
haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen
Nichteintretensantrag gestellt. Die Parteien verzichteten auch auf die Einreichung
von Vernehmlassungen.
Am 18. Juli 2013
wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit lic. iur. [...]
bewilligt. Der Instruktionsrichter verfügte am 18. Juli 2014, Pm [...] sei als
Zeuge zur Berufungsverhandlung zu laden. Die übrigen Beweisanträge wurden –
unter Vorbehalt einer abweichenden Beurteilung durch das Gesamtgericht –
abgewiesen.
In der
Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht vom 15. Dezember 2014 sind zunächst
der Berufungskläger und anschliessend der Zeuge Pm [...] befragt worden.
Schliesslich sind der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten
Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Berufungskläger hat frist- und formgerecht Berufung gegen das am 16. April
2013 ergangene Urteil des Strafgerichts angemeldet und erklärt (vgl. Art. 399
und 401 StPO). Es ist daher auf sein Rechtsmittel einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1
Ziff. 1 GOG der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1 Der
Berufungskläger beantragt in seinem Hauptantrag, das Verfahren sei zur
Neuverhandlung unter Wahrung der Öffentlichkeit in ERMK-konformer Art und Weise
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit begehrt er die Rückweisung des Verfahrens
an die Vorinstanz gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO. Als Begründung führt
er an, das erstinstanzliche Verfahren sei zu Unrecht unter Ausschluss der Öffentlichkeit
durchgeführt worden. Der von der Vorinstanz nur rudimentär mündlich begründete
Ausschluss der Öffentlichkeit verletze die elementaren Verfahrensrechte des Berufungsklägers
gemäss Art. 6 EMRK sowie die Begründungspflicht. Hinzu kämen weitere
Verfahrensmängel, wie die Befangenheit der Staatsanwältin. Weiter monierte der
Berufungskläger, die Anträge auf Anhörung der Zeugen [...]und [...] seien mit
nicht überzeugender Begründung abgewiesen worden. Es handle sich in der Gesamtbetrachtung
um wesentliche Mängel, die im Berufungsverfahren nicht mehr vollständig
geheilt, respektive behoben werden könnten; eine Wiederholung des Verfahrens
sei daher unumgänglich (Berufungserklärung Ziff. 1 p. 2).
1.2.2 Die
Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches
Rechtsmittel (Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1318). Tritt das
Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das
erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Kassatorische Funktion kommt
einer Berufung gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO nur ausnahmsweise zu, nämlich im
Falle wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die im
Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Eugster,
in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage 2014,
Art. 409 N 1). Die Bestimmung greift nur, wenn das erstinstanzliche Verfahren
und Urteil derart gravierende Fehler aufweist, dass die Rückweisung zur Wahrung
der Parteirechte unumgänglich erscheint (BGer 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013
E. 1.2; 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3; 6B_362/2012 vom 29.
Oktober 2012 E. 8.4.2 je m. Hinw.). Zu denken ist beispielsweise an die nicht
korrekte Besetzung des Gerichts (BGer 6B_682/2012 vom 25. April 2013
E. 1.3 mit Hinweisen auf Literatur), an die Verweigerung von
Teilnahmerechten oder die nicht gehörige Verteidigung (BGer 6B_512/2012 vom 30.
April 2013 E. 1.3.3).
Hingegen führt der
Umstand, dass die Berufungsverhandlung im Gegensatz zur erstinstanzlichen
Hauptverhandlung öffentlich durchgeführt wird, keineswegs automatisch zur
Anwendung von Art. 409 StPO. Gegen eine abweisende Verfügung des Instruktionsrichters
der Vorinstanz hatte der Berufungskläger bereits erfolglos Beschwerde beim
Appellationsgericht und beim Bundesgericht geführt. Beide Instanzen sind auf
die Beschwerde nicht eingetreten, weil es sich beim Anfechtungsobjekt um eine
verfahrensleitende Verfügung handelte, die zu keinem nicht wieder gut zu machenden
Nachteil führte, zumal der Gesuchsteller seinen Antrag vor dem Spruchkörper
erneuern konnte. Dies hat er getan, sein Antrag ist daraufhin mit mündlich begründetem
Zwischenentscheid abgewiesen worden (Prot. erstinstanzliche HV S. 1091
f.).
1.2.3 Der
Öffentlichkeitsgrundsatz ergibt sich aus Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie
Art. 69 Abs. 1 StPO und ermöglicht die Zugänglichkeit des Verfahrens für die
Allgemeinheit. Im Sinne einer Publikumsöffentlichkeit bedeutet der Grundsatz
damit, dass jede interessierte Person eine (mündliche) Verhandlung im
Gerichtssaal unmittelbar mitverfolgen kann. Für die Bürger soll ersichtlich
sein, wie das Gericht die ihm übertragene Verantwortung wahrnimmt. Der
Grundsatz der publikumsöffentlichen Verhandlung dient ganz allgemein einer
transparenten Justiztätigkeit und Rechtsfindung und soll den Prozessbeteiligten
durch die Kontrolle der Öffentlichkeit eine gesetzmässige und korrekte Behandlung
gewährleisten (Saxer/Turnheer, in:
Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art.
70 N 1 mit Hinweisen, Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers,
Strafprozessrecht, 2. Auflage 2014, § 2 10.1). Dies gilt indessen nicht
unbeschränkt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK kann die Öffentlichkeit während
eines Teils oder während des ganzen Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies
im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit
in einer demokratischen Gesellschaft liegt, die Interessen von Jugendlichen
oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit
das Gericht es unbedingt für erforderlich hält – wenn unter besonderen
Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege
beeinträchtigen würde. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StPO kann das Gericht die
Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen,
wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer
beteiligten Person, insbesondere des Opfers dies erfordern (lit. a) oder
grosser Andrang herrscht (lit. b). Öffentliche Sicherheit und Ordnung umfassen
die klassischen Polizeigüter, wobei voraussichtliche ernsthafte Bedrohungen
genügen, angesichts derer das Öffentlichkeitsprinzip als weniger bedeutsam
erscheint (Saxer/Turnheer, a.a.O.,
N 3). Zu denken ist beispielsweise an voraussichtliche Tumulte oder Übergriffe
auf Verfahrensbeteiligte oder Justizangehörige. Wenn auch nicht jedes Sicherheitsrisiko
den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigt, zumal das öffentliche Verfahren
die Regel darstellt, bedarf es doch keiner schwerwiegenden
Sicherheitsbedrohung. Jedoch sind Gefahren, sofern dies in der Sache möglich
ist, zunächst mit Sicherheitsvorkehren in zumutbarem Umfang beizukommen (Saxer/
Turnheer, a.a.O., N 4 mit Hinweisen). Zur Beurteilung dieser Frage muss
eine sorgfältige Interessenabwägung vorgenommen werden. Dies hat der
Instruktionsrichter des Strafgerichts getan und ist zum Schluss gelangt, dass
überwiegende Gründe vordringlich eine Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips
forderten.
Er hat in seiner
Verfügung vom 19. Februar 2013 dargelegt, dass der einschlägig vorbestrafte Berufungskläger
mutmasslich der gewaltbereiten linksautonomen Szene angehöre. Während seiner
Inhaftierung sei es landesweit zu Sympathie- und Solidaritätskundgebungen,
Demonstrationen und Solidaritätsparties gekommen. Auch zeige der Umfang der
Haftpost, dass der Berufungskläger über ein grosses Netz an Kollegen und
Sympathisanten verfüge, weshalb davon auszugehen sei, dass ein Teil dieser
Szene, darunter auch Unruhestifter, für die Hauptverhandlung mobilisiert werde.
Bei einer öffentlichen Hauptverhandlung sei daher eine massive Störung des Gerichtsbetriebs
zu erwarten. Das Strafgericht habe in ähnlich gelagerten Fällen bereits
negative Erfahrungen gemacht, wobei nicht nur ein immenser Zuschaueraufmarsch
verzeichnet worden sei, sondern die Gerichtsverhandlung auch als Plattform für
die Kundgabe politischer Ansichten missbraucht worden sei. Da im vorliegenden
Fall die angegriffenen Personen in der Verhandlung als Auskunftspersonen
befragt würden, komme dem Anliegen nach Sicherheit und Ordnung im Gerichtssaal
besondere Bedeutung zu. Die akkreditierte Presse sei jedoch zugelassen,
ausserdem könne sich der Berufungskläger durch drei Personen seines Vertrauens
begleiten lassen (Akten S. 997 f.).
1.2.4 Diese
Einschätzung durch den vorinstanzlichen Instruktionsrichter, welche anlässlich
der Hauptverhandlung vom Spruchkörper bestätigt wurde (Prot. erstinstanzliche HV
Akten S. 1091 f.), ist nicht zu beanstanden. Die Durchführung einer ungestörten
Verhandlung ist ebenso wesentlich wie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch
die Allgemeinheit. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen,
dass sämtliche Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorlagen (Prot. Berufungsverhandlung S. 6). Im
Unterschied zur Berufungsverhandlung war an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung die Befragung von DW D_____ und B_____ als von den dem
Berufungskläger vorgeworfenen Delikten direkt Betroffene vorgesehen. Der
Instruktionsrichter hatte begründeten Anlass zur Annahme – insbesondere auch
aufgrund der Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen – dass die Hauptverhandlung
durch Sympathisanten des Berufungsklägers massiv gestört werden könnte. Es ist
notorisch, dass sich gerichtspolizeiliche Massnahmen bei renitenten oder
gewaltbereiten Störern als nicht effektiv erweisen können. Die Entscheidung zum
Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit war damit auch verhältnismässig.
1.3
1.3.1 Der
Berufungskläger hat im zweitinstanzlichen Verfahren seine Anträge auf Ladung
diverser Zeugen sowie auf Beizug der Funk- und Notrufprotokolle wiederholt. Zusätzlich
hat er beantragt, Pm [...] sei unter vorgängiger Identifikation des Beschuldigten
in Form einer Lebendwahlkonfrontation im line-up Verfahren als Zeuge zu befragen
(Berufungserklärung E. 8-10 p. 3, Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Der Instruktionsrichter
des Berufungsgerichts hat mit Verfügung vom 18. Juli 2014
– mit Ausnahme der Ladung von Pm [...] als Zeuge – sämtliche Beweisanträge
abgewiesen. In der Begründung hat er ausgeführt, die Einsatzleitung sei nicht
unmittelbar am Ort der gewalttätigen Übergriffe gegen DW D_____ und B_____
gewesen. Allfällige Auskünfte über erteilte Befehle, Einsatzpläne sowie ein
genauer Aufgabenbeschrieb für die Fahnder würden keine zusätzlichen
Erkenntnisse für die zu beurteilenden konkreten Vorkommnisse versprechen. Dass
DW D_____ in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgabe und nicht als Privatperson
auf dem Areal gewesen sei, ergebe sich aus seinen eigenen Aussagen und sei
nicht bestritten. Detaillierte Angaben zur Aufgabe von DW D_____ dürften für
die Beurteilung des inkriminierten Sachverhalts ohne Bedeutung sein. Bereits das
Strafgericht hat den Antrag des Berufungsklägers auf Ladung der Zeugen Oblt [...]und
Oberstlt [...] sowie auf Beiziehung der entsprechenden Funk- und
Notrufprotokolle mit klarer Begründung abgelehnt; darauf sowie auf die begründete
Verfügung des zweitinstanzlichen Instruktionsrichters ist zu verweisen (Urteil
E. I.1, Verfügung vom 18. Juli 2014).
1.3.2 Dagegen
war Pm [...] gemäss den Aussagen von Wm [...] bei der Anhaltung des Berufungsklägers
unmittelbar vor Ort (vgl. Akten S. 835). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
garantierte Anspruch der beschuldigten Person, einem Belastungszeugen Fragen zu
stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar,
wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene
und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und
Ergänzungsfragen zu stellen. Die beschuldigte Person muss in der Lage sein, die
Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer
Weise auf die Probe und infrage zu stellen. Das kann entweder im Zeitpunkt, in
welchem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren
Verfahrensstadium erfolgen (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_44/2013 vom 4. November 2013 E. 6.1 mit Hinweisen).
Da Pol [...] weder im Ermittlungsverfahren noch an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung befragt worden war, wurde dem Antrag des Berufungsklägers
stattgegeben und dieser als Zeuge vor Berufungsgericht befragt. Auf die zusätzlich
beantragte „vorgängige Identifikation des Beschuldigten in Form einer Lebendwahlkonfrontation
im line-up-Verfahren“ kann indessen verzichtet werden, wurde der Berufungskläger
doch nicht nur durch B_____, sondern auch durch Pm [...] und Wm [...]
zweifelsfrei als derjenige identifiziert, der als Letzter auf DW D_____
eingeschlagen hat (Akten S. 823, 834).
1.3.3 Schliesslich
hat sich die Vorinstanz auch mit den übrigen formellen Einwänden der
Verteidigung befasst und ist zum Schluss gelangt, dass weder der Anklagegrundsatz
noch die Teilnahmerechte des Berufungsklägers verletzt worden sind. Die diesbezüglichen
Ausführungen der ersten Instanz überzeugen vollumfänglich – es ist ihnen nichts
beizufügen (Urteil E. I.2 lit. a-d). Betreffend den bereits im Ermittlungsverfahren
und erneut vor Berufungsgericht vorgebrachten Einwand des Berufungsklägers, die
Staatsanwältin habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten, kann auf das
Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_598/2012 vom 11. Dezember 2012 verwiesen
werden, mit welchem eine entsprechende Beschwerde des Berufungsklägers
abgewiesen worden ist.
1.3.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren und im daraus resultierten
Urteil keinerlei Fehler auszumachen sind, welche die Parteirechte – noch dazu
in gravierender Weise – verletzen und eine Wiederholung des erstinstanzlichen
Verfahrens erfordern würden. Auch bei der von der Verteidigung verlangten
Gesamtwürdigung des Verfahrens als Ganzes sind keine Fehler festzustellen, die
das Verfahren gegen den Berufungskläger insgesamt unfair erscheinen lassen. Bereits
aus diesem Grund hat das Berufungsgericht von der Rückweisung im Sinne von Art.
409 StPO abzusehen und einen reformatorischen Entscheid zu treffen. Dabei hat
es auch erneut über die Beweisanträge befunden, soweit diese im Berufungsverfahren
aufrechterhalten worden sind. Soweit es ebenfalls zum Schluss gekommen ist,
diese seien in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen, erübrigt sich eine
Rückweisung an die Vorinstanz schliesslich auch unter diesem Gesichtspunkt.
2.1 Das
Gericht für Strafsachen hat als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger
in den frühen Morgenstunden des 3. Juni 2012 anlässlich einer unbewilligten
Party auf dem NT-Areal in Basel zusammen mit einer Gruppe gewaltbereiter
Personen den Zivilfahnder DW D_____ und dessen Begleiter B_____ verfolgt und
angegriffen habe. Er habe in der Folge auf D_____ eingeschlagen, während
weitere Beteiligte der Gruppe B_____ mit Schlägen traktiert hätten. Eine
herbeigerufene Polizeipatrouille sei ebenfalls angegriffen worden und der
Berufungskläger habe sich seiner Festnahme durch wiederholte Losreiss- und
Fluchtversuche zu entziehen versucht. Personen aus der Zusammenrottung, an
welcher auch der Berufungskläger teilgenommen habe, hätten ferner mit vereinten
Kräften Sachbeschädigungen vorgenommen.
2.2 Dieser
Sachverhalt beruht in erster Linie auf dem Polizeirapport (Akten S. 752-756), den
Aussagen von DW D_____ (Akten S. 770-774) und B_____ (Akten S. 777-792) sowie von
Pm [...] (Akten S. 821-825) und Wm [...] (Akten S. 832-836). Hinzu kommen
weitere objektive Beweismittel, die von der Vorinstanz eingehend und sorgfältig
gewürdigt worden sind; auf die betreffenden Passagen kann verwiesen werden
(vgl. Urteil E. II). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben DW D_____
und B_____ ihre Angaben unter gesteigerter Wahrheitspflicht als Zeuge respektive
als Auskunftsperson bestätigt (Prot. HV Akten S. 1092-1096 und 1096-1099).
2.3 Nachdem
der Berufungskläger vor Strafgericht keine Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen
Vorwürfen nehmen wollte (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 1092: „Ich
möchte zur Sache selber nichts sagen […].“), hat er sich anlässlich der Berufungsverhandlung
darauf beschränkt, seine Täterschaft zu bestreiten (Auss. Prot. Berufungsverhandlung
S. 5: „Ich war es nicht.“). Konkrete Rügen betreffend die Sachverhaltsfeststellung
des Strafgerichts hat er indessen nicht vorgebracht. Das Vorbringen des
Verteidigers, seinem Mandanten werde von der Anklage bis kurz vor der
Verhaftung nichts vorgeworfen, ist zutreffend. Seine Schlussfolgerung, es
längen demnach keine Hinweise dafür vor, dass der Berufungskläger irgendein
Delikt begangen habe, geht jedoch fehl (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung S.
5). Wie bereits die erste Instanz korrekt festgestellt hat, begann das
strafrechtlich relevante Verhalten erst mit der Verfolgung und Gewaltanwendung
gegen DW D_____ und B_____ durch die Gruppe, welcher auch der Berufungskläger
angehörte (Urteil E. II). Sowohl DW D_____ als auch Pm [...] und „Wm [...]
gaben nicht nur an, den Berufungskläger erkannt zu haben, sondern schilderten
auch übereinstimmend, dieser habe auf DW D_____ eingeschlagen und als Letzter
von ihm abgelassen (Akten S. 772, 823, 834). Pm [...] wurde in der Berufungsverhandlung
als Zeuge befragt. Seine Aussagen sind detailreich, zurückhaltend und stimmen
mit den übrigen relevierten Beweisen überein. Sie sind daher als glaubwürdig zu
werten. Pm [...] gab offen zu, er erkenne den Berufungskläger im Gerichtssaal
nicht (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Er schilderte jedoch detailliert, wie
er bei seinem Einsatz beim NT-Areal den Berufungskläger erkannt hatte (Auss.
Prot. HV S. 4: „Wir merkten uns den, der am blödesten tat (a.F.) Wie er blöd
tat? Er schlug wie ein Wilder auf jemanden ein, auf wen, weiss ich nicht. Wir
sagten: „Der mit dem Rucksack“, ich rannte ihm nach […]. Eine Verwechslung ist
ausgeschlossen.“). Damit steht ohne jeden Zweifel fest, dass der
Berufungskläger aktiv an den gewaltsamen Übergriffen auf DW D_____ und B_____
beteiligt war.
2.4 Der
Verteidiger machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, DW D_____ habe
durch das Ziehen seiner Dienstwaffe eine äusserst kritische Situation mitgeschaffen.
Die Waffe sei ihm offensichtlich aus der Hand geglitten, worauf die Personen
vor Ort aus ihrer Angststarre erwacht seien und in Notwehr versucht hätten, die
Waffe zu behändigen (Prot. Berufungsverhandlung S. 5 f.). Diese Version der
Geschehnisse entspricht in keiner Art und Weise der Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz und wird weder durch die Aussagen des Berufungsklägers selbst noch
durch sonstige Indizien gestützt. Dass der Berufungskläger weder aus Notwehr
noch aus einem Notwehrexzess heraus auf DW D_____ eingeschlagen hat, ergibt
sich aus dem nachgewiesenen Tatablauf: Nachdem DW D_____ und B_____ von einem
der Partygäste als „Zivis“ identifiziert worden waren, näherte sich ihnen eine
grössere Personengruppe in drohender Weise (Auss. D_____ Prot. erstinstanzliche
HV Akten S. 1094: „Sie kamen auf uns zu. Gehend. Es kam zu Körperkontakten. Ich
musste den ersten zurückstossen“). Auch aus den Angaben von B_____ geht nichts hervor,
was auf die vom Verteidiger geltend gemachte „Angststarre“ der Gruppierung
hindeutet (Akten S. 1097: „Sie traten aggressiv auf, sagten, wir sollen uns
verpissen […]. Einer ging weg von der Gruppe, dann kam eine grosse Gruppe Leute
auf uns zu, […]. Es gab ein Geschrei.“). Vielmehr muss aufgrund der
übereinstimmenden Schilderungen davon ausgegangen werden, dass die Gruppe, der
auch der Berufungskläger zugehörte, sehr aggressiv und gewaltbereit auftrat.
Dass in dieser Situation DW D_____ seine Dienstwaffe zwecks Einhaltung einer
Mindestdistanz zog, um sich und B_____ Raum zu verschaffen und das Weggehen zu
ermöglichen (Auss. D_____, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 1094: „Ich musste
die Waffe ziehen, weil mir der Raum zu eng wurde. Ich zeigte diese im Kreis.“),
hat die Vorinstanz zutreffend als zulässige und verhältnismässige Abwehrreaktion
gewertet (Urteil E.II). Dies muss umso mehr gelten, als er von der Waffe keinen
weiteren Gebrauch machte, sondern versuchte, den Ort des Geschehens gemeinsam
mit B_____ so schnell wie möglich zu verlassen (Auss. B_____ Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 1097: „Wir waren in Rückwärtsbewegung. Wir
rannten weg, der Pulk hinter uns her“). Auf ihrer Flucht wurden sie von der
zahlenmässig weit überlegenen Gruppe verfolgt, mit Steinen beworfen und
schliesslich beim Areal „Im Triangel“ eingeholt und verprügelt. Erst durch das
massive Eingreifen der Polizei liessen die Angreifer schliesslich von ihren
beiden Opfern ab, allerdings nicht ohne sich noch ein längeres Gefecht mit den
Polizeibeamten zu liefern. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen
der Verteidigung zur Opfermitverantwortung bzw. zur Schaffung einer
Notwehrsituation durch DW D_____ verfehlt.
2.5 B_____
sagte im Ermittlungsverfahren aus: „Ich hörte, wie bei der Liegenschaft
Erlenmattweg 11 Fensterscheiben zu Bruch gingen, weil diverse Personen mit
Steinen nach uns warfen.“ (Akten S. 800). Aktenkundig sind mehrere durch Steine
eingeschlagene bzw. zerkratzte Fensterscheiben nicht nur am Erlenmattweg 11,
sondern auch an der Erlenmattstrasse 18, 20, 22 und 24 (Akten S. 799, vgl.
Bilder Akten S. 803-809). Der Verteidiger moniert, die Steine, welche B_____ gehört
habe, könnten nicht seinem Mandanten zugeordnet werden; diese Sachbeschädigungen
seien entweder weit vor oder deutlich nach dessen Verhaftung begangen worden (Plädoyer
Prot. Berufungsverhandlung S. 5, Berufungserklärung E. IV.2 p. 6). Die Vorinstanz
hat zutreffend festgehalten, dass die inkriminierten Sachbeschädigungen von
Personen aus der Gruppe, die an der Verfolgungsjagd auf DW D_____ und B_____
teilnahmen, begangen wurden (Urteil E. II.). Dass der Berufungskläger Teil
dieser Gruppe war, ist aufgrund der Anhalte-situation, den Aussagen der Beteiligten
sowie den weiteren objektiven Beweisen erstellt (vgl. oben 2.3). Hingegen wird
weder in der Anklage noch im erstinstanzlichen Urteil behauptet, der Berufungskläger
habe persönlich die Scheiben eingeschlagen.
2.6 Die
rechtliche Qualifikation der Taten des Berufungsklägers durch die Vor-instanz
als Angriff, Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten
sowie Hinderung einer Amtshandlung ist zutreffend und ohne weitere Bemerkungen zu
bestätigen (Urteil E. II.).
3.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger zu 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Der Strafrahmen beim
Angriff beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 134
StGB). Strafschärfend hat die Vorinstanz aufgrund der Deliktsmehrheit
zutreffend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt. Sie
ist zu Recht von einem schweren Verschulden des Berufungsklägers ausgegangen
und hat auch seine einschlägige Vorstrafen sowie den tadellosen Führungsbericht
mitberücksichtigt. Den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art.
286 StGB hat sie richtigerweise mit einer Geldstrafe sanktioniert. Die
Vorinstanz hat die Strafzumessung einlässlich und überzeugend begründet, so
dass in weiten Teilen darauf verwiesen werden kann (Urteil E. III.).
3.2 Die
Höhe der Strafe ist vom Berufungskläger nicht explizit angefochten worden.
Jedoch macht er geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, er
distanziere sich nicht von der offensichtlich gewaltbereiten Szene; darauf
basierend sei ihm eine ungünstige Legalprognose gestellt worden (Plädoyer Prot.
Berufungsverhandlung S. 6, Berufungserklärung E. II p. 4 f.).
Für
Freiheitsstrafen, die zwischen einem und drei
Jahren liegen, sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich
des teilbedingten Strafvollzuges vor. Ein solcher Teilaufschub der Strafe ist
dann angezeigt, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus
spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt
ausgesprochen wird. Dies ist dann der Fall, wenn sich – insbesondere aufgrund
früherer Verurteilungen – erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters
ergeben, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche
Schlechtprognose aber noch nicht zu begründen vermögen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2
S. 14 f.). Grundvoraussetzung auch für eine bloss
teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB
ist indessen stets, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht, wobei
der Teilvollzug die Bewährungsaussicht grundsätzlich erhöhen sollte. Zwar fehlt
ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch
ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB.
Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42
StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB
gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 43 N 11 f; BGE 134 IV
1 E. 5.3 S. 10 mit Hinweisen, AGE SB.2012.35 vom 11. März 2013 E. 9.8). Bei
der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle
weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und
die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (Schneider/Garré, a.a.O., N 46). Relevante
Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten,
das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung und Ähnliches.
3.3 Das
Strafgericht hat die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs, unter Hinweis
auf den Umstand, dass keine günstige Legalprognose erkennbar sei, verweigert.
Diese Einschätzung stützte sich zum einen auf die einschlägigen Vorstrafen
sowie den Umstand, dass der Berufungskläger sich in keiner Weise von der gewaltbereiten
Szene distanziert habe. Zum anderen seien auch seine Zukunftsaussichten,
insbesondere in beruflicher Hinsicht, noch völlig offen (Urteil E. III).
Mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Mai 2009 wurde der Berufungskläger wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung
zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt. Eine weitere
Verurteilung zu Geldstrafe und Busse wegen Hinderung einer Amtshandlung folgte
am 2. September 2011; dazu wurde der Berufungskläger verwarnt und die Probezeit
des Urteils vom 3. Mai 2009 verlängert. Schliesslich wurde er von der
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Urteil vom 8. Dezember 2011 des Landfriedensbruchs
sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und mit einer
weiteren Geldstrafe und einer Busse bestraft (Strafregisterauszug vom 18.
November 2014). Ein weiteres Verfahren wegen ähnlich gelagerter Delikte im
Kanton Bern aus dem Jahr 2012 ist gemäss den Angaben des Verteidigers noch offen
(Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten
hat, belasten diese durchwegs einschlägigen Vorgänge den Berufungskläger schwer
und lassen erhebliche Bedenken an einer zukünftigen Bewährung aufkommen. In
diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger vom
Strafdreiergericht Basel-Stadt zum ersten Mal zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist und in diesem Verfahren auch erstmals mehrere Monate in
Untersuchungshaft zugebracht hat. Es ist davon auszugehen, dass ihn dies nicht
unbeeindruckt lässt. Der Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses
Basel-Stadt vom 23. Februar 2013 lautet durchwegs positiv (Akten S. 1086).
Wie bereits im
Ermittlungsverfahren und vor Strafgericht hat der Berufungskläger auch vor den
Schranken des Appellationsgerichts keinen Hehl aus seiner politischen Gesinnung
gemacht. Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, sich sowohl beruflich als
auch privat für bessere Lebensbedingungen, insbesondere für Randgruppen und
Minderheiten, einsetzen zu wollen. Dabei hat er insgesamt einen zurückhaltenden,
aber engagierten Eindruck hinterlassen. Auf die Frage nach konkreten Zukunftsplänen
hat er seine vor erster Instanz noch sehr vage geäusserten Berufsabsichten
konkretisiert und seine Tätigkeiten zwischen April 2013 und Dezember 2014 durch
die Einreichung von diversen Unterlagen dokumentiert (Arbeitsvertrag […] vom
21. Mai 2013, Anstellungsvertrag Wohnheim […] vom 10. Dezember 2012, Arbeitsbestätigung
[…] vom 30. Oktober 2014, Arbeitsbestätigung Verein […] vom Herbst 2014,
Arbeitszeugnis Entlastungsdienst vom 24. März 2014). Er gab an, nach seiner
Haftentlassung ein Praktikum an einer Institution für Demenzkranke absolviert
und in der Folge von April bis September 2014 eine betagte Frau bis zu ihrem
Tod betreut zu haben. Zudem habe er ab Mai 2014 in einem Behindertenheim als
Nachtwächter gearbeitet. Zurzeit absolviere er in Vorbereitung auf die
angestrebte dreijährige Ausbildung an der Fachhochschule als Behindertenbetreuer
bis Juli 2015 ein weiteres (obligatorisches) Praktikum (Auss. Berufungskläger
Prot. Berufungsverhandlung S. 3, 7). Aus den Darlegungen des Berufungsklägers
sowie den von ihm eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er in der seit der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung verstrichenen Zeit nicht untätig gewesen ist,
sondern wichtige Schritte zur Verwirklichung der von ihm angestrebten Ausbildung
unternommen hat.
3.4 In
Abwägung der dargelegten Umstände darf davon ausgegangen werden, dass neben dem
Widerruf der am 3. Mai 2009 verhängten Geldstrafe (vgl unten E. 3.5) die
mehrmonatige Untersuchungshaft ihre Warnwirkung auf den Berufungskläger nicht
verfehlt und er zukünftig bemüht sein wird, seine politischen Anliegen ohne
Gewaltanwendung durchzusetzen. Damit liegen insgesamt günstige Umstände vor, welche
die Annahme künftiger Bewährung erlauben. Dem Berufungskläger kann für die
Freiheitsstrafe somit der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Davon ausgehend,
dass mit dem Vollzug von 6 Monaten eine ausreichende Warnwirkung erzielt wird,
werden 8 Monate Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist
anzurechnen (Art. 51 StGB). Demgegenüber ist die durch das Strafgericht zu
Recht zusätzlich ausgesprochene und in ihrer Höhe angemessene Geldstrafe unbedingt
auszusprechen; auf die Begründung der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl.
Urteil E. III.).
3.5 Kein
Anlass, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen besteht schliesslich
auch hinsichtlich des vom Strafgericht angeordneten Widerrufs der von der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 3. Mai 2009 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu CHF 70.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam,
mit verlängerter Probezeit bis am 2. September 2012. Der Vorinstanz ist
zuzustimmen, dass bereits am 2. September sowie am 8. Dezember 2011 von einem
Widerruf der Strafe abgesehen wurde und die urteilenden Instanzen es bei einer
Verwarnung bewenden liessen (Urteil E. III.). Da weder die mehrfachen Verwarnungen
noch die weiteren gegen ihn verhängten Geldstrafen den Berufungskläger offensichtlich
davon abgehalten haben, erneut einschlägig zu delinquieren, wird die bedingte Vorstrafe
in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB vollziehbar erklärt.
Der
Berufungskläger beantragt die Abweisung der Zivilforderungen, respektive deren
Verweisung auf den Zivilweg (Berufungserklärung Ziff. 4). Er begründet seine
diesbezüglichen Anträge nicht, bzw. mutmasslich mit dem Hauptantrag auf
Freispruch. Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss den obigen
Ausführungen zu bestätigen sind, erweist sich das angefochtene Urteil auch in
Bezug auf die Zivilforderungen als zutreffend und ist zu bestätigen (Urteil E.
V.).
5.1 Das
angefochtene Urteil des Strafgerichts ist nach dem Gesagten im Schuldpunkt zu
bestätigen. Im Strafpunkt ist es insoweit abzuändern, als dem Berufungskläger
der teilbedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren ist. Hinsichtlich
der übrigen Punkte ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der überwiegend unterliegende Berufungskläger
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 und 2 lit. b
StPO) mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (vgl. § 11 Ziff. 4.1. der Verordnung
über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Dem amtlichen Verteidiger wird für das
Berufungsverfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Art. 135
Abs. 2 StPO). Hinsichtlich des erbrachten Aufwandes ist von seiner Honorarrechnung
vom 15. Dezember 2014 (zuzüglich 2 Stunden für die Verhandlung) auszugehen. Der
Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers zurückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen
Verhältnisse dies erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuldpunkt bestätigt.
A_____ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe
von 14 Monaten, davon 8 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft vom 3. Juni 2012 bis 12. November 2012 (162 Tage), unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF
30.–,
in Anwendung von Art. 43 Abs. 1, 44 Abs.
1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.–
(einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘950.– sowie ein
Auslagenersatz von CHF 42.– zuzüglich 8% MWST von total CHF 399.35 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.