Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.66
ENTSCHEID
vom 16.
Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A_____, geb. […] 1996 Beschwerdeführer
c/o […]
vertreten durch[…]
[…]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse, 4001
Basel
B_____ Beschwerdegegner
c/o […] Beschuldigter
vertreten durch […]
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 23. Juli 2013
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft eröffnete auf Anzeige von A_____ hin ein Strafverfahren
gegen B_____. Im Raum stand der Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 stellte die Jugendanwaltschaft das Strafverfahren
mangels Beweises des Tatbestands ein. Diese Verfügung wurde A_____ am 30. April
2014 eröffnet.
Hiergegen richtet
sich die vorliegende Beschwerde vom 12. Mai 2014. Damit wird beantragt, die
Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
gegen die beschuldigte Person einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu
erheben. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Beweisergänzung
an die Jugendanwaltschaft zurückzuweisen. Die Jugendanwaltschaft und B_____
lassen mit ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Der
Beschwerdeführer hat repliziert.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Einstellungsverfügungen
unterliegen gemäss Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO)
in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) der
Beschwerde. Zuständig ist nach Art. 39 Abs. 3 JStPO die Beschwerdeinstanz.
Diese ist gemäss § 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung in Verbindung mit § 17 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung das Appellationsgericht
als Einzelgericht.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 3 JStPO und
Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf den Beschwerdeführer als
Anzeigesteller und Privatkläger (Akten S. 40) zu, so dass er zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist (vgl. AGE BES.2013.10 vom 23. Januar 2014, BE.2011.84 vom 13.
August 2012; Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 382 StPO N 2; Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N 1 f.). Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des
Appellationsgerichts ist gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO und Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.1 Im
Oktober 2011 hatte der Augenarzt Dr. X____ beim Beschwerdeführer eine
Netzhautablösung am rechten Auge festgestellt. Der Beschwerdeführer musste sich
daraufhin zwei Operationen unterziehen (13. und 26. Oktober 2011). Trotz dieser
Eingriffe ist die Sehschärfe nach ärztlicher Einschätzung am rechten Auge
dauerhaft reduziert, was eine Einschränkung oder möglicherweise sogar den
Verlust des räumlichen Sehens zur Folge habe. Allenfalls könne die Kurzsichtigkeit
bei einer Korrektur mit einer Brille verbessert werden. Zudem bestehe beim
Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko für eine erneute Ablösung der Netzhaut,
für eine Trübung/Verschiebung der Augenlinse und für einen erhöhten Augeninnendruck.
2.2 Ein
Jahr nach den Operationen reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen B_____
ein (Strafanzeige vom 31. Oktober 2012). Darin führt er die Netzhautablösung
auf eine Verletzung zurück, die ihm ein Jahr vor der Netzhautablösung, nämlich
in den Herbstferien 2010, durch B_____ zugefügt worden sei.
2.3 In
den Herbstferien stupfte der Beschwerdeführer, während er zusammen mit weiteren
Jugendlichen durch ein Waldstück in Riehen ging, den vor ihm hergehenden B_____
mit einem Holzstecken mehrmals in den Rücken (anerkannter Sachverhalt).
Zumindest in groben Zügen steht weiter fest, dass sich B_____ nach einer gewissen
Zeit umdrehte und nach dem Stecken griff oder zu greifen versuchte, und dass
der Stecken in der Folge den Beschwerdeführer unterhalb des rechten Auges traf.
Eine der Strafanzeige beigefügte Farbfotografie zeigt eine dunkle Verfärbung unterhalb
des rechten Auges des Beschwerdeführers (Akten S. 42). Diese Verletzung wurde
weder einem Augenarzt noch dem Hausarzt des Beschwerdeführers gezeigt. Ein
Heilpraktiker habe sie kurz angeschaut und als „nicht schlimm“ taxiert (Beschwerdeschrift
S. 4). Eine medizinische Dokumentation der Verletzung fehlt. Während der Beschwerdeführer
in diesem Vorfall die Ursache seiner heutigen Sehschwäche sieht, erachten die Beschwerdegegner
einen strafrechtlich relevanten Zusammenhang zwischen jenem Ereignis und der
heutigen Verletzungsfolge als nicht nachweisbar.
3.1 Die
Jugendanwaltschaft stellt das Verfahren unter anderem dann ein, wenn
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 3 Abs. 1
JStPO und Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafverfolgungsbehörde
hat sich allerdings bei der Beurteilung dieser Frage in Zurückhaltung zu üben.
Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen Grundsatzes
„in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Ist die
Beweislage unklar, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft beziehungsweise
Jugendanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem
Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig
gemacht hat oder nicht. Die Strafverfolgungsbehörde hat das Verfahren nur dann
einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des
Sachrichters sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine
Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (analog zum
Jugendstrafprozess Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch
bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine
Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich
beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht der in Frage
stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung
drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem
Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im
Zweifelsfall nicht die Anklagebehörde, sondern das zuständige Sachgericht in
einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 86
- 4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 137 IV 219
- 7.1 und 7.2 S. 226 f.).
3.2
3.2.1 Einer
fahrlässigen Körperverletzung macht sich schuldig, wer fahrlässig einen
Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Der
Tatbestand erfordert einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einer Handlung
und einer Verletzungsfolge. Dieser Kausalzusammenhang muss überdies rechtserheblich
sein (Niggli/Maeder, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 12 N 94). Das weitere Tatbestandsmerkmal
der Fahrlässigkeit erfüllt ein Täter, wenn er die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht
nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht
nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Schliesslich ist für
einen Schuldspruch auch das Fehlen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen
erforderlich. Auch eine fahrlässige Tathandlung kann etwa durch Notwehr oder Notstand
gerechtfertigt sein (Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage 2011, § 16 N 21; Niggli/Maeder, a.a.O., N 128).
3.2.2 Im
Falle einer Anklage müsste sich ein urteilendes Gericht zunächst mit der Frage
der natürlichen Kausalität befassen, mit anderen Worten müsste es darüber
befinden, ob der Vorfall mit dem Holzstecken im Herbst 2010 eine nicht wegzudenkende
Bedingung für die Netzhautablösung im Oktober 2011 darstellt. Dem rechtsmedizinischen
Gutachten vom 25. März 2013, das die Jugendanwaltschaft in Auftrag gegeben hat,
ist zu entnehmen, dass „aus rechtsmedizinischer Sicht nicht mit der erforderlichen
Sicherheit belegt werden [kann], dass die im Oktober 2011 diagnostizierte
Netzhautablösung Folge der 12 Monate zuvor berichteten Holzstockverletzung ist“
(Akten S. 135). Dem Gutachten liegen das Auftragsschreiben, zwei Schreiben des
Beschwerdeführers, die Strafanzeige, die Einvernahmeprotokolle, das Patientendossier
von Dr. X____ sowie das Patientendossier der Vista Klinik Binningen (wo
die Operation durchgeführt wurde) zugrunde. Es ist davon auszugehen, dass ein
Gericht auf diese gutachterliche Einschätzung abstützen würde, zumal das
Gutachten keine offensichtlichen Mängel aufweist und die Kernfragen darin
nachvollziehbar beantwortet werden. Der Beschwerdeführer führt dagegen zwar an,
dass Dr. X____, den er nach Auftreten der Beschwerden im Herbst 2011 aufgesucht
hatte, einen Zusammenhang zwischen der Netzhautablösung und dem Schlag aufs
Unterlid für hoch wahrscheinlich hielt. Tatsächlich findet sich in dessen
Bericht eine entsprechende Passage (Beilage 3 zur Strafanzeige). Dr. X____ hat
in seinem Bericht allerdings darüber hinaus ausdrücklich festgehalten, dass er (allfällige)
weitere Augenverletzungen nach dem Vorfall nicht erhoben hat. Weiter müsste beachtet
werden, dass sein Bericht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichtet
war. Dem Bericht kommt nicht dasselbe Gewicht zu wie einem gerichtlichen
Gutachten. Mit der vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Passage haben sich die
Gutachter im Übrigen überzeugend auseinandergesetzt, insbesondere im Ergänzungsgutachten
vom 6. Mai 2013. Der Ausriss der Netzhautrandbereiche – ein Umstand, den der Beschwerdeführer
für die Kausalität anführt – sei bei Netzhautablösungen unabhängig von ihrer
Ursache häufig festzustellen. Als Ursache infrage kämen neben Verletzungen und Traumata
auch krankhafte Veränderungen (Akten S. 148). Der für einen Schuldspruch erforderliche
Nachweis der natürlichen Kausalität dürfte bei dieser Ausgangslage mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit scheitern. Es ist nicht ersichtlich, was weitere
medizinische Erkundigungen daran noch ändern könnten. Wie dargelegt lagen den
Gutachtern umfassende Dokumente vor, und die Gutachter bekräftigten ihre
Einschätzung auch in einem Ergänzungsgutachten, mit welchem die Einwände des
Beschwerdeführers vollständig behandelt wurden.
Ergänzend ist
festzuhalten, dass unter dem Gesichtspunkt der Kausalität bzw. des
rechtserheblichen Zusammenhangs auch der Umstand gewürdigt werden müsste, dass seitens
des Berufungsklägers nach Auftreten von Sehstörungen im Sommer 2011 mit dem
Aufsuchen eines Arztes so lange zugewartet wurde, bis im Oktober 2011 ein
Notfall vorlag (Akten S. 38). Das rechtsmedizinische Gutachten hält dazu fest,
dass durch ein zeitnahes Erkennen und Behandeln die Chance bestanden hätte, die
schwerwiegenden Folgen zu mildern oder ganz zu verhindern (Akten S. 137).
3.2.3 Ein
Sachgericht müsste auch darüber befinden, ob dem Beschwerdegegner überhaupt
eine pflichtwidrig unvorsichtige Handlung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB
nachzuweisen wäre. Die Jugendanwaltschaft geht in ihrem Einstellungsbeschluss mit
Bezug auf den Vorfall vom Herbst 2010 davon aus, es könne nicht mehr geklärt
werden, „wie es genau […] zur Verletzung gekommen war“. Entgegen der Rüge des
Beschwerdeführers erscheint diese Feststellung als realistisch. Das Gericht wäre
für die Rekonstruktion des Jahre zurückliegenden Vorfalls auf Personenbeweise
angewiesen. Zwei Augenzeugen sind nach Eingang der Strafanzeige befragt worden
([C____ am 19. Dezember 2012, Akten S. 64 f; D____ am 20. Dezember 2012, Akten
S. 73 f.). Der Vorfall lag damals bereits mehr als zwei Jahre zurück. Aus den
Aussagen ergibt sich eine Bandbreite möglicher Abläufe. D____ wird in der Beschwerdeschrift
mit der Aussage zitiert: „Ich weiss, dass er ihm den Stock aus den Händen
gerissen hat, aber wie weiss ich nicht mehr“. Später gab er aber an zu wissen,
wie: B_____ habe A_____ den Stock „einfach weggerissen“. C____ gab zunächst zu
Protokoll, B_____ habe A_____ mit dem Stecken „geschlagen“, sagte in der
gleichen Aussagesequenz aber auch: „B_____ hat dann plötzlich nach hinten gelangt,
den Stock gefasst, eine halbe Drehung nach links gemacht und dann mit dem
Schwung dummerweise den Kopf von A_____ getroffen“. Der Beschuldigte berichtete
in seiner Befragung, er habe versucht, dem Beschwerdeführer den Stecken aus der
Hand zu nehmen, wobei jener im Gesicht getroffen worden sei. Während der Beschwerdeführer
in der Beschwerdeschrift noch die Auffassung des Beschwerdegegners teilte, alle
Beteiligten seien sich einig gewesen, dass der Beschuldigte ihn nicht absichtlich
im Gesicht habe treffen wollen (Beschwerdeschrift N 7), möchte er mit der
Replik sogar einen Vorsatz nicht ausschliessen (Replik N 11). Die Wahrscheinlichkeit,
dass in einem Gerichtsverfahren ein konkreter Ablauf nachgewiesen werden kann,
muss bei dieser Ausgangslage als gering bezeichnet werden. Weitere Ermittlungsansätze
hierzu sind nicht zu erkennen.
Ein Sachgericht
müsste wie gesagt beurteilen, ob der Beschuldigte pflichtwidrig unvorsichtig
gehandelt hätte, ob er mit anderen Worten die Vorsicht nicht beachtet hat, zu
der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet
ist. Eine gezielte Bewegung in Richtung des Gesichtsfelds des Beschwerdeführers
wäre mit einiger Wahrscheinlichkeit als pflichtwidrig unvorsichtig zu qualifizieren.
Der Nachweis eines solchen Hergangs würde angesichts der unklaren Aussagen der
Beteiligten aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit scheitern. Umgekehrt gilt:
Wer von hinten mehrmals mit einem Holzstecken gestupft wird (was aus der Sicht
des Gestupften als Belästigung empfunden werden kann), handelt nach den
konkreten Umständen wahrscheinlich nicht pflichtwidrig, wenn er sich umdreht
und versucht, demjenigen, der ihn stupft, den Stecken zu entreissen bzw. diesen
wegzuschlagen. Die Tragweite einer solchen Handlung wäre nach dem oben Ausgeführten
(Ziff. 3.2.1) zudem auch unter dem Gesichtspunkt von Rechtfertigungsgründen zu
prüfen.
3.3 In
Würdigung all dieser Umstände müssen die Chancen, dass der Beschuldigte von
einem Sachgericht der fahrlässigen (einfachen oder schweren) Körperverletzung
schuldig gesprochen würde, insgesamt als gering bezeichnet werden. Die Einstellung
des Strafverfahrens hält somit vor dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ stand.
Sie erweist sich als rechtens und ist zu bestätigen.
Die Beschwerde
ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 44 Abs. 2 JStPO in
Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung aus
der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichens einer Kostennote ist der zu
entschädigende (angemessene) Aufwand zu schätzen. Die Rechtsvertreterin hat im
Beschwerdeverfahren eine ausführliche Beschwerdeschrift verfasst sowie eine
Replik eingereicht. Das zu bewältigende Aktenvolumen war zwar nicht besonders
umfangreich. Indessen erwies sich die Beschwerdesache in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht, auch angesichts der vom Beschwerdeführer erwähnten versicherungsrechtlichen
Relevanz, als anspruchsvoll. Vorliegend erscheint eine Entschädigung in Höhe
von CHF 3‘500.– (17 Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– plus
Auslagen pauschal), zuzüglich Mehrwertsteuer, als angemessen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers, […],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3‘500.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 280.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.