Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
AS.2011.44
URTEIL
vom 23.
Januar 2015/4. Februar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungskläger
1
[…] Beschuldigter
1
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
B____ ,
geb. […] Berufungskläger
1
[…] Beschuldigter
2
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
C____ ,
geb. […]
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 17. Dezember 2009
Urteil des Appellationsgerichts
vom 4. Juni 2013 (vom Bundesgericht am 19. Juni 2014 aufgehoben)
betreffend ad 1 und 2:
fahrlässige schwere Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichtspräsidenten vom 17. Dezember 2009 wurden A____ und B____ (Beschuldigte/Berufungskläger
1 und 2) der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von C____ (Privatkläger)
schuldig erklärt und zu bedingten Geldstrafen von 45 resp. 60 Tagessätzen bei
einer Probezeit von 2 bzw. 3 Jahren verurteilt. Die gegen B____ am
25. Juni 2007 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 25 Tagessätzen, Probezeit 2 Jahre, wurde vollziehbar erklärt.
Die unbezifferte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von C____ wurde dem
Grundsatz nach gutgeheissen unter Festlegung einer Haftungsquote von 100%;
bezüglich der Höhe seiner Ansprüche wurde das Opfer auf den Zivilweg verwiesen.
Das Appellationsgericht hat den erstinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom
4. Juni 2013 im Wesentlichen, namentlich im Schuld- und Zivilpunkt, bestätigt.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschuldigten hat das Bundesgericht am 19. Juni
2014 gutgeheissen, den Entscheid des Appellationsgerichts aufgehoben und die
Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurückgewiesen. Die Vorinstanz wurde
angewiesen, die von den Beschuldigten beantragten Zeugen – zwei ihrer Mitarbeiter
– anzuhören. In der Folge wurden die Parteien sowie die Zeugen zur Verhandlung
geladen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde angesichts des
überschaubaren Beweisthemas verzichtet. Dem Rechtsvertreter der Berufungskläger
wurde antragsgemäss eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche
Verfahren ausgerichtet. C____ hat am 29. August 2014 beantragt, er sowie
sein Bruder D____ seien als Zeugen/Auskunftspersonen zu laden. Die Eingaben der
Parteien wurden den jeweils anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Anlässlich
der Hauptverhandlung sind die Berufungskläger sowie die Zeugen E____, F____ und
D____ persönlich befragt worden. Die Parteien sind zum Vortrag gelangt. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Wird
ein Verfahren, wie vorliegend, vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung
zurückgewiesen, so ist gemäss Art. 453 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO; SR 312.0) neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die
Behörde, die nach der StPO bzw. dem einführenden kantonalen oder eidgenössischen
Recht für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre (AGE BE.2009.965
vom 10. Mai 2011 E. 1.1; vgl. Art. 453 Abs. 2 StPO und Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/-Lieber
(Hrsg.), Kommentar zur StPO, Art. 453 N 7).
1.2 Auch
nach neuem Recht wäre der Einzelrichter des Strafgerichts erstinstanzlich zur
Durchführung des Hauptverfahrens zuständig gewesen (§ 16 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] sowie
§ 35 Abs. 2 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
Gegen dessen Urteil hätte Berufung ergriffen werden können (Art. 398 Abs. 1
StPO). Zur Beurteilung wäre der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig
gewesen (§ 18 Abs. 1 EG StPO sowie § 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Über die vorliegende
Streitsache entscheidet somit weiterhin der Ausschuss des Appellationsgerichts
als Berufungsgericht im Verfahren der Berufung nach Art. 398 ff. StPO.
1.3 Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern
endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; ferner
statt vieler AGE AS.2009.322 vom 7. Februar 2012 E. 1.4). Im vorliegenden Fall
hat das Bundesgericht das gesamte Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben
und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück gewiesen.
2.1 Dem
angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 21. August 2007
waren die Brüder D____ (als Vorarbeiter) und C____ (als Hilfsarbeiter/Handlanger)
bei Regenwetter auf einer Baustelle in Riehen im Auftrag ihrer Arbeitgeberin […]
AG mit dem Abbau eines viergeschossigen Gerüsts beschäftigt. Da D____ über
Rückenschmerzen klagte, bestieg sein Bruder C____ das Gerüst und begann auf dem
obersten Gerüstgang mit der Demontage. Dabei soll er in Unkenntnis über die
korrekte und sichere Vorgehensweise nach Suva-Merkblatt nicht vom Fassaden-
bzw. seitlichen Gerüstende her den gesamten Seitenschutz, d.h. den Geländerholm,
den Zwischenholm und das Bordbrett des jeweiligen Gerüstfeldes demontiert
und dann die drei Geländerteile vor der Demontage des gesamten Seitenschutzes
des nächsten Gerüstfeldes zum Seilzug gebracht haben. Vielmehr habe er
gewohnheitsgemäss (fälschlicherweise) zuerst sämtliche seitlichen
Bordbretter zwischen dem äussersten Gerüstfeld und dem Gerüstfeld mit dem
Seilzug entfernt, wodurch der oberste Gerüstgang nicht mehr den geltenden
Sicherheitsbestimmungen entsprochen habe. Sodann habe er im Gerüstfeld, an dem
der Seilzug fixiert war, nebst dem Bordbrett vorschriftswidrig auch den
Zwischenholm des Seitenschutzes gelöst, wodurch die Absturzgefahr noch erhöht
worden sei. Kurz darauf habe er beim Vorbereiten des Transports der Bordbretter
das Gleichgewicht verloren und sei vom nunmehr lediglich mit einem Geländerholm
gesicherten, regennassen Gerüstfeld des obersten Gerüstgangs bei der Seilwinde über
9 Meter in die Tiefe gestürzt. C____ hat sich lebensgefährliche Verletzungen,
namentlich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und multiple Gesichtsfrakturen,
zugezogen.
2.2 In
seinem Rückweisungsentscheid hat das Bundesgericht erwogen, der Vorwurf von
Sorgfaltspflichtverletzungen gegenüber den Berufungsklägern sei nicht erstellt.
Dieser stütze sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Privatklägers sowie
dessen Bruders. Damit stünden sich aber je zwei parteiische Aussagen –
diejenigen der Berufungskläger und diejenigen der Brüder C____ und D____ – gegenüber,
zumal das Appellationsgericht die für die Berufungskläger belastenden Aussagen des
Zeugen […] als nicht verwertbar eingestuft habe. In dieser Situation hätten daher
die von den Berufungsklägern beantragten Zeugen – zwei weitere Mitarbeiter der
Firma – zweckdienliche Hinweise dazu machen können, wie im Unternehmen der Berufungskläger
neue Arbeitnehmer eingeführt und instruiert sowie Sicherheitsvorschriften
eingehalten und durchgesetzt worden seien. Die Einvernahme der beantragten
Zeugen sei daher entgegen dem Appellationsgericht grundsätzlich geeignet gewesen,
die Beweislage zu ändern. Indem die Vorinstanz argumentiert habe, die Berufungskläger
vermöchten nicht zu belegen, dass in ihrem Unternehmen in aller Regel
vorschriftskonform gearbeitet worden sei, sie die von ihnen beantragten Beweise
jedoch nicht abgenommen habe, habe sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die von der Vorinstanz genannte fehlende Dokumentation der Instruktion der Arbeitnehmer
gemäss Suva-Richtlinie stelle lediglich ein Indiz für die Missachtung der
Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB, nicht aber einen Beweis
hierfür dar. Problematisch sei auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach die
Behauptung des Berufungsklägers 1, er habe im Zusammenhang mit Montage und
Demontage der Gerüste stets auf Mittelholm und Bordbrett bestanden, angesichts
der Feststellungen des Suva-Experten am Unfalltag zweifellos falsch sei. Aus
dem Umstand, dass der Privatkläger am Unfalltag das Gerüst nicht regelkonform
demontiert habe, könne nicht geschlossen werden, dass der Berufungskläger 1
nicht grundsätzlich auf regelkonformes Vorgehen bestanden habe, zumal er am
Unfalltag nicht vor Ort gewesen sei. Auch lasse sich die vorinstanzliche
Annahme, beim gemeinsamen Auf- und Abbau von Gerüsten der Berufungskläger mit
neuen Mitarbeitern hätten nicht die Sicherheitsvorkehrungen, sondern eine
möglichst effiziente Arbeitsweise im Vordergrund gestanden, nicht auf die Akten
stützen. Gleiches gelte für die Hypothese, der tägliche Baustellenbesuch eines
der Berufungskläger habe eher der Kontrolle des Arbeitsfortschritts als der
Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften gedient. Schliesslich sei nicht
erwiesen, ob die Behauptung der Berufungskläger unzutreffend sei, dass sich der
Privatkläger ohne ihre Zustimmung und ihr Wissen auf das Gerüst begeben habe,
da er ausschliesslich mit Arbeiten am Boden beauftragt worden sei und das
Gerüst nur für gewisse Arbeiten, nicht jedoch für die Montage habe betreten
dürfen. Auch zu diesen Themen hätten sich die beantragten Zeugen äussern können.
Indem die Vorinstanz diese Beweise nicht abgenommen bzw. die Beweisanträge
nicht behandelt, dafür eigenständig Annahmen getroffen habe, sei sie in Willkür
verfallen.
Es ist
unbestritten, dass die Demontage des Gerüsts durch den Privatkläger im vorliegenden
Fall entgegen den Suva-Vorschriften erfolgt ist. Nach dem Gesagten ist hingegen
zu prüfen, ob den Berufungsklägern im Allgemeinen eine Sorgfaltspflichtverletzung
im Sinne einer mangelnden Ausbildung, Instruktion oder Überwachung der
Mitarbeitenden in Sicherheitsfragen vorzuwerfen ist.
3.1 Zur
Beantwortung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Berufungskläger sind
vorab zwei Fragen zu beantworten: Zum einen ist zu klären, ob aufgrund einer
gesetzlichen Vorschrift, einer allgemein anerkannten Sicherheitsmassnahme oder
einer spezifischen betriebsinternen Weisung ein dem Privatkläger bekanntes
Verbot bestanden hat, sich auf dem Gerüst aufzuhalten. Wäre diese Frage zu
bejahen, würde sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen
Sicherheitsvorschriften allenfalls erübrigen, weil unter Umständen ein grobes
Selbstverschulden des Privatklägers bestehen könnte, welches den
Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung der
Berufungskläger und dem Eintritt des Erfolges (dem Sturz des Privatklägers und
dessen Verletzungen) unterbrechen könnte.
Diese Frage ist
indessen zu verneinen: Zunächst besteht kein entsprechendes Verbot aufgrund der
anwendbaren allgemeinen Sicherheitsvorschriften, wonach sich Handlanger resp.
Hilfsarbeiter nicht auf dem Baugerüst aufhalten dürften. Vielmehr hat der
SUVA-Experte G____ in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung festgehalten: „Als
Neuling/Handlanger darf er (der Handlanger resp. der Privatkläger) im Prinzip
alle Arbeiten machen, aber er muss instruiert werden.“ (act. 327). Sodann
ergibt sich aus Ausführungen der Beteiligten, dass – entgegen der Darstellung
der Berufungskläger – auch keine spezifische betriebsinterne Weisung bestanden
hat, wonach nur der jeweilige Chefmonteur das Gerüst hätte betreten dürfen. So
haben sowohl D____ als auch der Privatkläger übereinstimmend ausgesagt, dass sie
beide am Boden und auch auf dem Gerüst gearbeitet hätten (act. 163, 323;
179 f.). Diese Darstellung der Verhältnisse wird auch von den in der
wiederholten Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2015 einvernommenen
Zeugen E____ und F____ bestätigt. So hat der als Chefmonteur in der Firma der Berufungskläger
angestellte Zeuge E____ zwar ausgeführt, der Handlanger arbeite normalerweise
am Boden. Er hat aber auf Nachfrage eingeräumt: „Aber wenn Not am Mann ist,
sagt man, er (der Hilfsarbeiter) soll hochkommen, wenn oben die Sicherheit
gewährleistet ist.“ (Protokoll S. 4). Auch der Zeuge F____ hat ausgesagt, dass
der Handlanger das Gerüst betreten dürfe, „wenn er sich sicher fühlt und keine
Angst hat“ (Protokoll S. 11). Es gab somit in der Firma der Berufungskläger –
entgegen der Darstellung der Verteidigung – keine strikte Anweisung, dass ein
Handlanger das Gerüst nicht betreten dürfte. In diesem Zusammenhang ist zudem
zu beachten, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt des Unfalls bereits mehrere
Jahre im Gerüstbau gearbeitet hatte und somit kein unerfahrener Neuling mehr war
(act. 162). Dass er Angst gehabt hätte oder unsicher gewesen wäre, wird denn
auch nicht geltend gemacht. Seine Darstellung, wonach es für ihn üblich war,
sich auf dem Gerüst aufzuhalten, ist daher glaubhaft und wird durch die
Zeugenaussagen bestätigt. Im Übrigen hat auch der Berufungskläger 1 selber ausgesagt,
dass der Privatkläger das Gerüst „für gewisse Sachen“ habe betreten dürfen.
Soweit er einwendet, dies habe nicht für die Montage gegolten (act. 321), ist
nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter ausgeführt, für welcherlei Arbeiten,
wenn nicht für die Montage dem Privatkläger das Betreten des Gerüsts erlaubt gewesen
sein soll.
Es kann daher auch
nach der wiederholten Berufungsverhandlung festgehalten werden, dass sich der
Privatkläger am Unfalltag nicht entgegen einer allgemeinen oder
betriebsinternen Weisung in unzulässiger Weise auf dem Gerüst befunden hat.
3.2 Zum
andern ist die Frage zu klären, ob die Berufungskläger ihre Mitarbeiter und
dabei insbesondere die Brüder C____ und D____ in genügender Art und Weise über
die beim Gerüstauf- und –abbau einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften instruiert
haben und wenn ja, ob die Einhaltung der Instruktionen auch überwacht wurde.
Vorab ist
festzuhalten, dass Instruktionen, die nach dem hier zu beurteilenden Unfall allenfalls
erfolgt sind, die Berufungskläger weder zu entlasten noch im Sinne eines
Schuldeingeständnisses zu belasten vermögen. Gleiches muss für die vom Zeugen F____
anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Januar 2015 erwähnten Sicherheitsschulungen
bei einer Firma im Tessin gelten, die nun offenbar seit rund 4 bis 5 Jahren
durchgeführt werden (Protokoll S. 12). Diese sind für den Unfall vom
21. August 2007 von vorherein ohne Belang. Soweit die nunmehr
einvernommenen Zeugen F____ und E____ sodann ausgesagt haben, es hätten bereits
vor den externen Schulungen zur Sicherheit entsprechende, firmeninterne Schulungen
auf dem Werkhof der Firma […] AG stattgefunden, erscheint dies zweifelhaft. Zum
einen steht es im Widerspruch zu den Aussagen von D____, der immer bestritten
hat, in Sicherheitsfragen unterwiesen worden zu sein. Solches lässt sich auch aus
den Aussagen des Zeugen F____ nicht ableiten, konnte dieser doch nicht sicher
sagen, ob D____ an den behaupteten Schulungen auf dem Werkhof teilgenommen hat
(Protokoll S. 14). Zum andern fällt auf, dass auch die Berufungskläger
selber während des gesamten bisherigen Verfahrens nie behauptet haben, es
hätten auf dem Werkhof Schulungen zur Sicherheit stattgefunden. Sie haben
lediglich ausgesagt, es hätten Suva-Broschüren in den Mannschaftsbaracken
aufgelegen. Zudem überzeugt es nicht, wenn der Berufungskläger 2 auf
entsprechende Frage des Instruktionsrichters, weshalb die Sicherheitskurse auf
dem Werkhof von den Berufungsklägern zuvor nie thematisiert worden seien, geantwortet
hat: „Das muss uns irgendwie entgangen sein, wir haben das nicht beachtet“
(Prot. S. 15). Dies ist nicht glaubhaft. Solches erscheint vielmehr ausgeschlossen,
ging es doch während des nun schon länger dauernden Verfahrens genau um Fragen
der Arbeitssicherheit. Hinzu kommt schliesslich, dass die Aussagen der beiden Zeugen
auch deshalb mit Vorsicht zu würdigen sind, weil sie seit vielen Jahren und immer
noch in der Firma […] AG tätig sind. Ein Interessens- resp. Loyalitätskonflikt
ist daher nicht von der Hand zu weisen. Die Zeugen schienen denn auch sichtlich
bemüht, ihre Arbeitgeber nicht zu belasten. Zudem wirkten beide auf die
Verhandlung eingehend vorbereitet, auch wenn sie eine entsprechende Frage des
Instruktionsrichters danach ausdrücklich verneint haben. Es kann jedoch
letztlich offen bleiben, wie die Ausführungen der Zeugen zu den Schulungen auf
dem Werkhof zu würdigen sind. Letztlich entscheidend ist vielmehr, dass selbst
die von den Berufungsklägern beantragten Zeugen explizit bestätigt haben, dass
der Mittelholm an der vermutlichen Absturzstelle des Privatklägers zum Abtransport
von Material habe offen sein müssen (E____, Protokoll S. 8) bzw. habe entfernt
werden dürfen; stehen bleiben müsse nur die Fussleiste als Rutschschutz (F____,
Protokoll S. 10). Diese Aussage ist nachweislich falsch, resp. das Vorgehen entspricht
nachweislich nicht den Sicherheitsvorschriften. Dies ergibt sich sowohl aus den
Ausführungen des Suva-Experten G____ im Ermittlungsverfahren und in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung (act. 152, 326 ff., 328) als auch aus der Suva-Montage-/Demontageanleitung
(act. 78). Demnach hätte der Mittelholm im Bereich der Absturzstelle nicht
entfernt werden dürfen. Selbst wenn somit in den übrigen Punkten auf die
Zeugenaussagen von E____ und F____ abzustellen sein sollte, ergäbe sich auch
aus ihren Aussagen, dass bezüglich des Entfernens des Mittelholms keine oder
falsche Instruktionen erteilt worden sind. In diese Richtung weisen im Übrigen
auch die Aussagen der Berufungskläger selbst in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung, wonach der Mittelholm wegen des zu transportierenden Materials
offen sein müsse (act. 321, 322).
Gemäss Aussagen und
Feststellungen des Suva-Experten G____ war das Fehlen von Bordbrett und
Mittelholm sodann unfallursächlich (act. 60), d.h. entscheidend für den Sturz
des Privatklägers vom Baugerüst. Entgegen der Verteidigung braucht das pflichtwidrige
Verhalten des Täters – das (routinemässige) Fehlen des Mittelholms bzw. dessen
Demontage entgegen den Suva-Vorschriften, wie sie in der Firma der
Berufungskläger praktiziert wurde – nicht alleinige oder unmittelbare Ursache
des Erfolges zu sein. Es genügt vielmehr, dass das Verhalten des Täters
mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit die (Mit)-Ursache des Erfolges bildete. Der Täter
muss durch sein Verhalten die Gefahr geschaffen oder gesteigert haben (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht
Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 16 N. 6 i.V.m. § 9
N. 25 ff.). Dies ist aufgrund des Fehlens des Mittelholms, welcher
als Seitenschutz dient, klar der Fall, wäre doch die Wahrscheinlichkeit eines
Sturzes bei Vorhandensein des Mittelholms deutlich geringer gewesen. Ein sicherer
Beweis für das Ausbleiben des Erfolges bei Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
lässt sich bei einem hypothetischen Kausalzusammenhang ohnehin nicht führen
(BGE 115 IV 199 ff. E. 5a). Dass das Belassen des Mittelholms eine wichtige
Sicherheitsvorschrift darstellt, hat im Übrigen auch Advokat […] in der zweiten
Berufungsverhandlung eingeräumt (vgl. Protokoll S. 25). Die falsche oder
unterbliebene Instruktion der Mitarbeiter hinsichtlich des Mittelholms ist nach
dem Gesagten unfallursächlich und den Berufungsklägern als Inhaber und
Geschäftsführer ihrer Firma zuzurechnen. Ob auch hinsichtlich der Wegnahme des
Bordbretts keine oder falsche Instruktionen erfolgten, kann daher letztlich offen
bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob das von den Berufungsklägern
geschilderte gemeinsame Aufstellen einiger Gerüste mit den Mitarbeitern als
systematische Instruktion bezüglich Sicherheit bezeichnet werden kann. Dies
erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, zumal angesichts der Fremdsprachigkeit
der Brüder C___ und D___ und der fehlenden Albanischkenntnisse der Berufungskläger,
was eine sprachliche Kommunikation zweifellos erschwerte. Angesichts der
fehlenden resp. falschen Instruktion bezüglich des Mittelholms kann auch offen
bleiben, ob eine genügende Überwachung der Mitarbeiter durch die
Berufungskläger stattgefunden hat und ob vorliegend – aufgrund einer Delegation
– D____ überhaupt hierfür zuständig gewesen sein konnte, wie die
Berufungskläger geltend machen. Entgegen der Annahme der Verteidigung liegt im
vorliegenden Fall schliesslich ein Begehungs-, und kein Unterlassungsdelikt
vor: „Wird eine gefährliche Unternehmung ohne genügende Sicherungsmassnahmen
durchgeführt, so liegt in der Regel ein Begehungsdelikt vor […]. Das jeder
fahrlässigen Handlung in Bezug auf die gebotene Vorsicht innewohnende
Unterlassungsmoment entspricht nicht einer Unterlassung im Sinne des unechten
Unterlassungsdelikts.„ Trechsel/Jean-Richard,
Praxiskommentar zum StGB, 2. Auf. 2012, Art. 11 StGB, N. 6 mit Hinweisen).
3.3 Nach
dem Gesagten ist das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen. Dies
gilt auch hinsichtlich der Strafzumessung, welche von den Berufungsklägern denn
auch nicht bestritten wird. Es kann hierfür grundsätzlich auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz sowie das im Urteil des Appellationsgerichts vom
4. Juni 2013 (E. 3.3) Gesagte verwiesen werden. Dies gilt auch mit
Bezug auf das zum Widerruf der vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim am
25. Juni 2007 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu
CHF 440.–, Probezeit 2 Jahre, zulasten des Berufungsklägers 2 Gesagte.
Diese Strafe ist in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht
vollziehbar zu erklären, da seit Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre
vergangen sind.
Angesichts der
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Schuld- und Strafpunkt ist den
Erwägungen des Strafgerichtspräsidenten auch im Zivilpunkt zu folgen. Was die Berufungskläger
dagegen vorbringen, so auch anlässlich der wiederholten zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung, überzeugt nicht. Entgegen ihrer Auffassung kann von einem
massgeblichen Mitverschulden des Privatklägers nicht gesprochen werden. Es ist
nicht erstellt, dass er sich entgegen den Anweisungen der Berufungskläger resp.
seiner üblichen und tolerierten Arbeitsweise auf das Baugerüst begeben hat. Vielmehr
ist nach dem in Erwägung 3.1 hiervor Gesagten davon auszugehen, dass er sich
auf dem Baugerüst aufhalten durfte. Ebenso wenig kann ihm angesichts seiner
nicht vorhandenen Ausbildung als Gerüstbauer, resp. der unterbliebenen oder falschen
Instruktion hinsichtlich der Demontage des Mittelholms vorgeworfen werden, dass
er den Abbau des Gerüsts in Missachtung der Suva-Vorschriften vorgenommen hat,
zumal dies üblich war. Auch eine vorwerfbare und zu einer Reduktion der Haftungsquote
der Berufungskläger führende pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Privatklägers
ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der teilweise unterbliebenen oder falschen
Instruktion ist schliesslich auch ein Mitverschulden von D____ nicht erwiesen,
zumal ohnehin fraglich ist, ob ihm eine Vorgesetztenfunktion zukam. Auch lässt
sich aus den Aussagen der nunmehr einvernommenen Zeugen – wie ausgeführt –
nicht entnehmen, ob er selber überhaupt in Sicherheitsfragen geschult wurde.
Ihm kann deshalb keine massgebliche Verantwortung zukommen. Im Übrigen würde
auch ein allfälliges Mitverschulden von D____ an der Haftungsquote nichts
ändern. Die Frage des Verschuldensanteils von D____ würde sich lediglich im internen
Regressprozess stellen. Es hat daher bei der vorinstanzlich festgesetzten
Haftungsquote von 100% zu bleiben. Der Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch
des Privatklägers ist dem Grundsatz nach gutzuheissen und bezüglich der Höhe
auf den Zivilweg zu verweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1’500.– den Berufungsklägern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
Die Berufungskläger haben dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist gegenüber der mit Urteil des Appellationsgerichts
vom 4. Juni 2013 zugesprochenen Entschädigung (18.5 Stunden à
CHF 220.–, zuzüglich Auslagen von CHF 47.50) leicht zu erhöhen und
auf CHF 5‘000.– inkl. Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen.
Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der zeitliche Aufwand des
Privatkläger-Vertreters bei einer Einvernahme der Zeugen E____ und F____
anlässlich der ersten Berufungsverhandlung entsprechend höher gewesen wäre.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in teilweiser Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Die gegen B____ am 25. Juni 2007 vom
Bezirksstatthalteramt Arlesheim bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen
zu CHF 440.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46
Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Im Übrigen wird das
erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen) werden den Berufungsklägern in solidarischer Haftbarkeit
auferlegt.
Die Berufungskläger haben C____ für das
zweitinstanzliche Verfahren in solidarischer Haftbarkeit eine
Parteientschädigung von CHF 5‘000.– (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.