Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.9
ENTSCHEID
vom 2.
März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
Strafgericht Basel-Stadt
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 6. Februar 2015
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 1. Mai 2015
Sachverhalt
Über den […]
geborenen A____ (Beschuldigter/Beschwerdeführer) wurde im Zusammenhang mit einem
tätlichen Angriff am Barfüsserplatz vom 1. August 2014, anlässlich
welchem zwei Personen verletzt wurden, eine davon schwer, am 11. August
2014 wegen des Verdachts des Angriffs und der schweren Körperverletzung die Untersuchungshaft
für die vorläufige Dauer von 12 Wochen angeordnet. Das vom Beschuldigten am
12. September 2014 gestellte Haftentlassungsgesuch wies das
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 23. September 2014 ab. Die dagegen
erhobenen Beschwerden wiesen das Appellationsgericht und ihm folgend das
Bundesgericht am 29. Oktober resp. am 16. Dezember 2014 ab. In der
Folge wurde die über den Beschuldigten angeordnete Untersuchungshaft bis zum
23. Januar 2015 verlängert. Am 30. Dezember 2014 ordnete der
Strafgerichtspräsident die Sicherheitshaft an. Mit Urteil des Strafgerichts (Kammer)
vom 6. Februar 2015 wurde der Beschuldigte der schweren Körperverletzung,
des Angriffs, des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetztes
(BetmG) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig
erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Gleichentags
wurde die Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs resp. im Hinblick auf
ein anfälliges Berufungsverfahren um die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h.
bis zum 1. Mai 2015, verlängert.
Gegen diesen Beschluss
hat der Beschuldigte am 16. Februar 2015 Beschwerde erhoben und beantragt,
er sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Ihm sei die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. Vorinstanz
und Staatsanwaltschaft haben die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
beantragt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Beschluss beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die
nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]
und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür
beschränkt.
Nach Art. 231 Abs. 1 StPO kann eine verurteilte Person nach dem
erstinstanzlichen Urteil in Sicherheitshaft gesetzt oder behalten werden, wenn
es zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das
Berufungsverfahren erforderlich ist. Die in Art. 231 Abs. 1
StPO genannten Kriterien bilden keine selbständigen Haftgründe, sondern es
müssen auch bei diesen Entscheiden die Haftgründe von Art. 221 StPO erfüllt
sein (Forster, Basler Kommentar
zur StPO, Basel 2011, Art. 231 StPO N 4).
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung der Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Abs. 1), oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die
Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil
damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht
noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: AGE HB.2014.19
vom 10. Juni 2014, HB.2012.13 vom 11. April 2012; BGer 1B_234/2011 vom
30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar
2002 E. 2.3). Dies muss erst recht gelten, wenn wie vorliegend bereits ein
erstinstanzliches Urteil vorliegt (vgl. zuletzt AGE HB.2014.33 vom 3. November
2014 und HB.2014.37 vom 23. Dezember 2014). Dass der Beschwerdeführer eine
Mitverantwortung hinsichtlich der vom Mitangeklagten […] verübten schweren
Körperverletzung zum Nachteil von B____ bestritten hat und weiterhin
bestreitet, ändert am diesbezüglich hinreichenden Tatverdacht nichts. Abgesehen
davon ist im Rahmen des Haftverfahrens der materiellen Beurteilung des
Sachgerichts – somit auch des Berufungsgerichts – grundsätzlich nicht
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler: APE
HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1). Es muss und kann hier daher
nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang aufgrund der Beurteilung des
Berufungsgerichts allenfalls eine Strafreduktion erfolgen wird. Ebenso wenig
spricht die Unschuldsvermutung gegen die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs-
resp. Sicherheitshaft. Dabei handelt es sich vielmehr um eine Zwangsmassnahme,
die ein Verfahrensbeteiligter trotz Unschuldsvermutung über sich ergehen lassen
muss (vgl. Wehrenberg/Bernhard,
Basler Kommentar StPO, Art. 429 StPO N 5; APE BES.2012.29 vom 9. Mai 2012
E. 1.5).
2.2 Im
Rahmen der Bestimmung von Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO steht die Fluchtgefahr
im Vordergrund (Forster, a.a.O., Art.
231 StPO N 4).
2.2.1 Beim
Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherheit
der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Fluchtgefahr ist
gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass
sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der
Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche
Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im
Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden
Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die
Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere
die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_401/2012 vom
20. Juli 2012 E. 4.4; AGE HB.2012.38 vom 1. Oktober 2012 E. 3.2).
2.2.2 Zwar
hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nicht mehr explizit zur
Fluchtgefahr geäussert, sondern insoweit in nicht zu beanstandender Weise auf
die vorgängigen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts sowie des Appellations-
und des Bundesgerichts verwiesen. Das Beschwerdegericht kann jedoch die
Haftgründe substituieren oder ergänzen. Es ist deshalb vorliegend auf die
Fluchtgefahr einzugehen, zumal sich der Beschwerdeführer von sich aus –
zumindest implizit – hierzu geäussert hat und damit auch das rechtliche Gehör
gewahrt ist (vgl. Forster, a.a.O.,
Art. 226 N 4).
Wie das
Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid HB.2014.31 vom 29. Oktober
2014 (E. 4.2) im Zusammenhang mit einem Haftentlassungsgesuch des
Beschwerdeführers ausgeführt hat, droht dem Beschwerdeführer angesichts der ihm
vorgeworfenen Straftaten eine empfindliche Sanktion, zumal er mehrfach
vorbestraft ist. Dies muss umso mehr gelten, als er erstinstanzlich zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden ist. Der
Beschwerdeführer hat deshalb zweifellos ein erhebliches Interesse daran, einer
(weiteren) Bestrafung zu entgehen resp. sich dem Strafvollzug zu entziehen,
sollte er sich in Freiheit befinden. Dass auch eine Strafreduktion des noch
nicht rechtskräftigen Urteils in Frage kommt, ändert daran nichts. Im Übrigen
gilt der in Erwägung 2.1 hiervor erwähnte Vorbehalt betreffend die
Prüfungsbefugnis im Haftverfahren auch hier. Unter dem Aspekt der zu erwartenden
Sanktion ist die Gefahr eines Untertauchens im Inland oder einer Flucht ins
Ausland somit gegenüber der vom Appellationsgericht letztmals beurteilten Situation
eher gestiegen als gesunken.
Demgegenüber ist
mit Bezug auf die persönliche und berufliche Situation des Beschwerdeführers
seit der letztmaligen Beurteilung keine wesentliche Veränderung eingetreten.
Diesbezüglich hatte das Bundesgericht in seinem (Haftentlassungs)-Entscheid
BGer 1B_386/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.2 festgestellt, dem Beschwerdeführer
fehle es aufgrund seines bisher unsteten Lebenswandels an einer privaten oder
beruflichen Integration in der Gesellschaft, weshalb er bei einer Flucht kaum
etwas zu verlieren hätte. Das Bundesgericht hat daher Fluchtgefahr ebenfalls
bejaht. Es kann diesbezüglich auch auf die Ausführungen des Appellationsgerichts
im Urteil vom 29. Oktober 2014 (HB.2014.31) E. 4.2 verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über keinen festen Wohnsitz mit stabilisierenden
persönlichen Strukturen und über keine gefestigte Arbeitsstelle, welche ihn von
einer Flucht resp. einem Untertauchen abzuhalten vermöchten. Zwar bringt die Verteidigung
vor, dem Beschwerdeführer sei ein unbefristeter Arbeitsvertrag der Firma C____
resp. von Herrn D____ angeboten worden und er könne an den Wochenenden im Haus seiner
Mutter und seines Stiefvaters wohnen. Jedoch vermag keines dieser Angebote dem
Beschwerdeführer die bisher fehlende gesellschaftliche Integration zu bieten. Hinsichtlich
des von der Verteidigung eingereichten Arbeitsvertrags vom 29. Dezember 2014 fällt
zunächst auf, dass dieser lediglich „i.A.“ unterzeichnet wurde und zwar -
soweit entzifferbar - von E____, welche den Arbeitsvertrag mit E-Mail vom
29. Dezember 2014 dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zugesandt hat
(Beschwerdebeilage 5 f.). Es ist indes weder klar, wer E____ ist, noch welche
Funktion sie in der C____ inne hat und ob sie überhaupt unterschriftsberechtigt
ist. Gemäss dem Eintrag der Firma im Handelsregister (www.zefix.ch) ist jedenfalls
nur der Firmengründer und einzige Inhaber […] zeichnungsberechtigt. Es bestehen
daher grosse Fragezeichen bezüglich der Seriosität und Ernsthaftigkeit des eingereichten
Arbeitsvertrages. Abgesehen davon kann ein Arbeitsvertrag bei Nichtbewährung
rasch wieder aufgelöst werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch in der Vergangenheit
immer wieder temporär gearbeitet, was ihn aber nicht davor bewahrt hat, in die
Delinquenz abzugleiten (vgl. Angaben zur Person, act. 4). Von einer gefestigten
beruflichen Integration des Beschwerdeführers, welche ihn vor künftiger Delinquenz
abhalten könnte, kann daher auch im Lichte der neu eingereichten Unterlagen nicht
gesprochen werden. Die gleichen Vorbehalte sind auch bezüglich der sozialen
Integration, insbesondere was das Wohnen betrifft, anzubringen. Die Bestätigung
von E____, dass der Beschwerdeführer während der Arbeitswoche „bei uns“ an der […]strasse
55, […] übernachten könne, steht zum einen im Widerspruch zum Vorbringen in der
Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die als Büro genutzte 1-Zimmerwohnung
an der Wohnadresse von D____ benützen könne. Zum andern wird auch insoweit
nicht ersichtlich, wer E____ ist, resp. wie sie zum Beschwerdeführer steht, und
was sie mit „uns“ meint. Hinzu kommt schliesslich, dass sie im Telefonbuch
nicht an der als Wohnort des Beschwerdeführers vorgesehenen Adresse zu finden
ist. Sie scheint daher selber nicht dort zu wohnen, weshalb nicht davon auszugehen
ist, dass sie dem Beschwerdeführer ein geregeltes Umfeld bieten könnte.
Gleiches gilt für das Wohnangebot von D____, dessen Wohnadresse ebenfalls unbekannt
ist. Mit Bezug auf das Angebot der Mutter des Beschwerdeführers, dieser könne
an den Wochenenden bei ihr unterkommen, gelten die bereits im Urteil des Appellationsgerichts
vom 29. Oktober 2014 genannten Vorbehalte weiterhin (Erwägung 4.2). Mit der
Mutter und dem Stiefvater konnte der Beschwerdeführer gemäss eigenem Bekunden schon
in der Vergangenheit nicht mehr zusammen leben (vgl. Angaben zur Person,
act. 4). Dies hat sich denn auch darin gezeigt, dass er während längerer
Zeit auf einem Campingplatz in […] gewohnt hat. Seine Mutter hat zudem selber
Zweifel an der Fähigkeit ihres Sohnes zur Deliktsfreiheit geäussert. Auch darauf
hat das Appellationsgericht bereits hingewiesen (HB.2014.31 E. 5.2). Der
in Aussicht genommene Wochenendaufenthalt des Beschwerdeführers bei seiner Mutter
vermöchte daher kaum stabilisierende, resp. deliktshemmende Wirkung zu entfalten.
Abgesehen davon kann auch das Wohnangebot der Mutter nach dem Gesagten bloss
als Gefälligkeit, welche der mütterlichen Solidarität entspringt, nicht aber
als soziale Verwurzelung gedeutet werden. Schliesslich bestand das Angebot auch
schon im früheren Verfahren (vgl. Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. September
2014).
Selbst wenn aber
die vom Beschwerdeführer genannten Wohnangebote ernsthaft wären, würde es sich dabei
um behelfsmässige Unterkünfte handeln, die zum Teil gar nicht zum Wohnen
eingerichtet sind und zwischen denen der Beschwerdeführer ständig wechseln
müsste. Sie könnten auch deshalb kaum mehr Stabilität, geschweige denn
gesellschaftliche Integration bieten, als der Campingplatz, auf welchem der Beschwerdeführer
vor seiner Verhaftung wohnte.
2.2.3 Nach
dem Gesagten muss somit festgehalten werden, dass die bereits mehrfach bejahte
Fluchtgefahr aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren eher gestiegen, jedenfalls aber
nicht gesunken ist. Fluchtgefahr ist daher weiterhin gegeben. Taugliche Ersatzmassnahmen
anstelle von Sicherheitshaft, welche die Fluchtgefahr wirksam zu bannen
vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Dies
gilt insbesondere für eine Meldepflicht oder eine Ausweissperre, welche den
Beschwerdeführer nicht wirksam von einer Ausreise ins europäische Ausland abhalten,
geschweige denn, ein Untertauchen im Inland verhindern könnte.
2.3 Da
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von
Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE
HB.2013.37 vom 29. Juli 2013 E. 5.1), kann auf die vertiefte Erörterung der vorinstanzlich
bejahten Wiederholungsgefahr verzichtet werden. Jedoch ist auch darauf kurz
einzugehen.
Zur Wiederholungsgefahr
gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO hat sich das Appellationsgericht
ebenfalls bereits in seinem Entscheid vom 29. Oktober 2014 (HB.2014.31
E. 5) ausführlich geäussert und diese – namentlich das Element der
einschlägigen Vorstrafen – bejaht. Das dort Gesagte gilt weiterhin. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern sich die Situation gegenüber dem vorgenannten
Entscheid geändert hätte. Soweit die Verteidigung nun geltend macht, der
Beschwerdeführer habe aufgrund seines Haftaufenthalts von den Vorstrafen (den
Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. Juli 2013 und
11. Juli 2014) erst später Kenntnis erhalten und daher auch keine Lehren
aus den Verurteilungen ziehen können, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass sich
die relevanten Vortaten gemäss der Rechtsprechung nicht notwendigerweise aus
einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen (Markus Hug in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf
2010, Art. 221 StPO N 32 ff.; Schmid,
Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 221 StPO N 11; Forster, Basler Kommentar zur StPO,
a.a.O., Art. 221 N 15 Fn. 60). Die entsprechenden Ausführungen der
Verteidigung gehen daher ins Leere. Im Übrigen kommt es unter dem Gesichtspunkt
der einschlägigen Vortaten nur darauf an, ob der Beschuldigte solche begangen
hat, nicht darauf, ob er aus der Verurteilung eine Lehre gezogen hat. Dies
ist vielmehr für die Frage der Wiederholungsgefahr relevant. Auch insoweit hat
sich indes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert. Zum einen lassen
die aktuellen Ausführungen der Verteidigung zur angeblichen Harmlosigkeit der
Vortaten sowie das hartnäckige Bestreiten einer Beteiligung an der schweren
Körperverletzung zum Nachteil von B____ durch den Beschwerdeführer trotz
erstinstanzlicher Verurteilung kaum Einsicht in früher begangenes Unrecht erkennen.
Sie entsprechen vielmehr der bereits bekannten Bagatellisierung der eigenen Deliktsneigung.
Zum andern äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zum Zusammenhang
zwischen seiner Suchtstruktur und den Delikten, sondern führt im Gegenteil bei
einer der Vortaten die Alkoholisierung als Entschuldigungsgrund an. Auch lässt
sich den Ausführungen der Verteidigung nicht entnehmen, ob und wenn ja
inwieweit es mit Bezug auf den offensichtlich deliktsfördernden Drogen- und Alkoholmissbrauch
zu einer Verbesserung der Situation gekommen wäre.
Nach dem
Gesagten ist daher auch die Wiederholungsgefahr weiterhin zu bejahen.
2.4 Die
Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme wird von der Verteidigung zu
Recht nicht bestritten und kann angesichts der bisher erstandenen Untersuchungs-
resp. Sicherheitshaft von rund 9 Monaten sowie der erstinstanzlich ausgefällten
Strafe von 4 Jahren nicht zweifelhaft sein.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen
ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der
Beschwerdeführer hat wiederum um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Die
unentgeltliche Rechtspflege bei Haftbeschwerden (und anderen strafprozessualen
Nebenverfahren) hängt auch unter der Geltung der StPO von der Nichtaussichtslosigkeit
des konkret verfolgten Prozessziels ab (vgl. BGE 134 I 92 E. 3.2.1
S. 99; 129 I 129 E. 2.2.2 S.
134 f.; 281 E. 4.2-4.5 S. 287 f.; Maurice
Harari/Tatiana Aliberti, Code de procédure pénale suisse, Commentaire
romand, Basel 2011; Art. 132 N. 41; Niklaus
Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 130 N. 10; a.M. Niklaus Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 130 N. 2). Auch Art. 29
Abs. 3 BV garantiert einen unentgeltlichen Rechtspflegeanspruch nur bei nicht
zum Vornherein aussichtslosen Rechtsmitteln. Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht
als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess,
den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E.
2.5.3 S. 235 f.).
Das Appellationsgericht
hat sich bereits in seinem Entscheid vom 29. Oktober 2014 (HB.2014.31) einlässlich
mit der Fortsetzungs- sowie auch mit der Fluchtgefahr auseinandergesetzt. Das
Bundesgericht hat diesen Entscheid in Bezug auf die Fluchtgefahr bestätigt. Zur
Fortsetzungsgefahr musste es sich nicht äussern, da das Vorliegen eines
besonderen Haftgrundes genügt. Inzwischen ist der Beschwerdeführer
erstinstanzlich zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Damit ist
die Fluchtgefahr grösser und die Fortsetzungsgefahr jedenfalls nicht kleiner
geworden. Dass die vom Bundesgericht festgestellte Fluchtgefahr nicht durch
einen zweifelhaften Arbeitsvertrag und ebensolche Wohnangebote widerlegt werden
kann, wäre für eine Partei, welche den Prozess von vornherein auf eigene
Rechnung und Gefahr hätte führen müssen, klar gewesen. Sie hätte unter diesen
Umständen zweifelsohne kein Verfahren eingeleitet (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1
- 135 f.; AGE DG.2012.5 vom 23. Juli 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132
- 9 f.). Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.