Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.7
ENTSCHEID
vom 3.
März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A_____ , geb.
[…] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
gegen
Strafgerichtspräsident Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Staatsanwaltschaft
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. Januar 2015
betreffend Abweisung des Entlassungsgesuchs
vom 23. Januar 2015
Sachverhalt
A_____ ist am
5. November 2014 bei der Einreise von Deutschland in die Schweiz angehalten
und, da er wegen des Verdachts auf Diebstahl, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch zur Verhaftung ausgeschrieben worden war, festgenommen worden.
Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt hat am 7. November 2014 über
ihn Untersuchungshaft bis zum 30. Januar 2015 verfügt. Auf entsprechendes Gesuch
vom 8. Januar 2015 hin wurde A_____ am 13. Januar 2015 der
vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Am 20. Januar 2015 hat die
Staatsanwaltschaft Anklage gegen ihn wegen gewerbsmässigen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs erhoben. Mit Eingabe
vom 23. Januar 2015 hat A_____ den Strafgerichtspräsidenten um Entlassung ersucht.
Dieser hat das Gesuch zum Entscheid ans Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet,
welches die Entlassung mit Verfügung vom 29. Januar 2015 abgelehnt hat.
Gegen diese
Verfügung hat A_____ am 5. Februar 2015 Beschwerde ans Appellationsgericht
erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf
umgehende Entlassung in die Freiheit; alles unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung. Die Staatsanwaltschaft hat am
10. November 2015 zur Beschwerde Stellung genommen und die kostenfällige Abweisung
beantragt. In seiner Replik vom 13. Februar 2015 hat der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen in der Beschwerde festgehalten.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten ergangen.
Erwägungen
Der
Beschwerdeführer befindet sich im vorläufigen Strafvollzug; er kann jederzeit
seine Freilassung beantragen (vgl. Härri,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Auflage, Basel 2014, Art. 236 N 20 mit weiteren Hinweisen;
BGE 139 IV 191 E. 4 S. 194). Den Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts über die Ablehnung seines Entlassungsgesuchs kann er mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c
in Verbindung mit Art. 222 StPO; vgl. Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 236 N 8). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b EG StPO; § 73a
Abs. 1 lit. a GOG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei.
2.1 Auch
beim vorläufigen Strafvollzug müssen die Voraussetzungen der Haft gemäss Art. 212
und Art. 221 StPO erfüllt sein (vgl. Härri,
a.a.O., Art. 236 N 20). Wie die Anordnung oder Aufrechterhaltung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegen den Willen der betroffenen Person ist
auch der vorläufige Strafvollzug nur zulässig, wenn die beschuldigte Person
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-,
Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO); auch der
vorläufige Vollzug muss zudem verhältnismässig sein (vgl. Art. 197 Abs. 1
lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht
länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3
StPO).
2.2 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht, entsprechend den Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten
vom 26. Januar 2015, die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs implizit mit
dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts und dem Vorliegen des Haftgrunds der
Fluchtgefahr begründet. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass nicht von der
Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausgegangen werden könne, und
festgehalten, dass keine griffigen Ersatzmassnahmen für die Haft erkennbar
seien. Der Beschwerdeführer rügt angebliche Rechtsverletzungen, unrichtige
Feststellungen des Sachverhalts und Unangemessenheit und wendet sich im
Wesentlichen gegen die Annahme von Fluchtgefahr.
3.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht zu Recht nicht. Liegt
wie hier die Anklageschrift vor, gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung
des entsprechenden dringenden Tatverdachts ohnehin vermutungsweise als erfüllt,
weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht
noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler BGer
1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2; APE HB.2013.11vom 23. April 2013, je mit
Hinweisen). Vorliegend ist somit von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf gewerbsmässigen
Diebstahl – also ein Verbrechen – sowie auf mehrfache Sachbeschädigung und
mehrfachen Hausfriedensbruch – beides Vergehen – auszugehen.
3.2
3.2.1 Auch
die Annahme von Fluchtgefahr ist unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt. Fluchtgefahr
ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass
sich ein Beschuldigter, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem
Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden
Strafe darf dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt
jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die
konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse
des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62
und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70; statt vieler: APE HB.2013.72 vom 14. Januar 2014
E. 5.2; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 221 N 5 mit weiteren Hinweisen).
3.2.2 Der
Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Georgien,
wo, wie sich aus den Akten ergibt, auch seine Ehefrau und sein kleiner Sohn
leben. Er ist laut eigenen Angaben als selbständiger Autohändler tätig, indem
er in Deutschland oder Holland günstige Gebrauchtwagen kaufe und nach Georgien
bringe, um sie dort zu verkaufen (vgl. act. 159). Sämtliche familiären,
beruflichen und sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers bestehen somit zu
Georgien. Zur Schweiz hat er demgegenüber überhaupt keine Beziehungen,
abgesehen davon, dass er hier zugestandenermassen mehrere Einbruchdiebstähle in
Privatwohnungen verübt hat. Diese Umstände sind Indizien für das Bestehen von
Fluchtgefahr, ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer ausgesprochen reisefreudig
und
-erfahren ist, wie sich aus den zahlreichen Stempeln in seinem Pass ergibt
(vgl. act. 65 ff.).
3.2.3 Schliesslich
hat der Beschwerdeführer angesichts der gravierenden Vorwürfe, insbesondere des
gewerbsmässigen Diebstahls – der Strafrahmen geht von Geldstrafe nicht unter 90
Tagessätze bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 2 StGB) –, mit
einer empfindlichen Strafe, mutmasslich mit einer Freiheitsstrafe, zu rechnen. Es
werden ihm in der Anklageschrift vier Einbruchdiebstähle in Basel
(15. April 2014), Genf (16. April 2014) und Lausanne (8. Mai
2014) mit einem Deliktserlös von insgesamt mindestens CHF 17'493.95, bei
einem Sachschaden von über CHF 4'200.–, zur Last gelegt. Die Staatsanwaltschaft
wird laut ihrer Stellungnahme zur Beschwerde eine Strafe beantragen, welche
zwar unter 24 Monaten, aber deutlich über 360 Tagessätzen Geldstrafe respektive
12 Monaten Freiheitsstrafe liegt. Die vom Zwangsmassnahmengericht im
angefochtenen Entscheid veranschlagten 16 bis 18 Monate Freiheitsstrafe erscheinen
jedenfalls nicht als unverhältnismässig (vgl. etwa SB.2013.105 vom
28. Januar 2014: Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher rechtswidrigen
Einreise [4 Einbruchdiebstähle, Deliktssumme rund CHF 10'000.–]:
Freiheitsstrafe von 14 Monaten). Eine allfällige Freiheitsstrafe könnte auch
nicht als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom
5. November 2014 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs
(Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 40.–, bedingt, Probezeit 2 Jahre,
sowie Busse von CHF 300.–) ausgefällt werden (vgl. BGE 137 IV 58).
Ob eine allfällige
Freiheitsstrafe bedingt oder (teilweise) unbedingt ausgesprochen wird, ist
nicht vom Haft- sondern vom Sachgericht zu beurteilen (vgl. BGer 1P.591/2001
vom 26. September 2009 E. 3 b dd; BGE 125 I 60 E. 3d S. 64). Dem Sachgericht,
das eine Gesamtwürdigung aufgrund aller wesentlicher Umstände (insbesondere Vorleben,
strafrechtliche Vorbelastungen, Tatumstände, persönliche Verhältnisse im
Zeitpunkt des Entscheids) vorzunehmen hat, kommt bei seinem Entscheid ein
weites Ermessen zu (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 42 N 8, 9).
Zwar weist der Beschwerdeführer keine Vorstrafen auf (vgl. act. 9 ff.),
ist also formell Ersttäter. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer
Vernehmlassung indes zu Recht darauf hin, dass der dringende Verdacht besteht,
dass der Beschwerdeführer mehrfach gezielt in die Schweiz gereist ist, einzig
um hier Vermögensdelikte zu begehen. Er ist unterdessen mit dem erwähnten
Strafbefehl vom 5. November 2014 rechtskräftig wegen eines am
11. Juni 2014 in Luzern begangenen Einbruchdiebstahls verurteilt worden. Am
21. April 2014 war er zudem bereits mit zwei Mittätern bei einem Einbruchsversuch
in ein türkisches Restaurant in D-Ratingen in flagranti ertappt worden
(act. 32). Auch dies hat ihn indes nicht davon abgehalten, wenig später die
erwähnten Einbruchdiebstähle in Lausanne (angeklagt) und Luzern zu begehen und
am 5. November 2014 mit „klassischem“ Einbruchwerkzeug (Schraubendreher
Grösse 10, 8, Pet-Schablone, diverse Handschuhe) wieder in die Schweiz einzureisen
– dies notabene in Begleitung ausgerechnet jenes Kollegen ([…]), mit welchem er
auch beim Einbruchsversuch in D-Ratingen ertappt worden war (act. 34,
54 f.). Es kommt dazu, dass die beruflichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers schwierig erscheinen; der von ihm behauptete
Autohandel kann nicht sehr erfolg- und ertragreich gewesen sein, wenn er sein
Einkommen durch Einbruchdiebstähle hat aufbessern müssen. Auch diese Umstände
werden bei der Frage, ob dem Beschwerdeführer der bedingte Vollzug zu gewähren
ist, zu würdigen sein. Angesichts der Aktenlage besteht jedenfalls die
Möglichkeit, dass das Sachgericht in Anbetracht der Anzahl der zu beurteilenden
Delikte, des zugestandenen Delikts in Deutschland, der Vorgehensweise des
Beschwerdeführers sowie angesichts seiner persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse trotz fehlender Vorstrafen eine unbedingte Strafe ausspricht.
3.2.4 Unter
diesen Umständen ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sich im
Falle einer Haftentlassung ins Ausland absetzen würde, um sich dem allfälligen
Vollzug einer möglicherweise ganz oder teilweise unbedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe zu entziehen. Fluchtgefahr ist somit gegeben.
3.2.5 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass in Bezug auf die Gefahr, dass er sich im
Falle der Freilassung der Strafverfolgung entziehen würde, eine Dispensation
von der Hauptverhandlung möglich sei. Dazu ist festzuhalten, dass kein entsprechendes
Gesuch gestellt worden ist. Ausserdem sind keine wichtigen Gründe für eine Dispensation
ersichtlich – und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Die persönliche
Befragung des Beschwerdeführers – und somit seine Anwesenheit – vor Gericht erscheint
auch als angezeigt (vgl. Art. 336 Abs. 3 StPO), dies etwa in Bezug auf
Anklagepunkt Ziff. I.2.3, wo der Beschwerdeführer lediglich das Aufbrechen der Wohnungstüre
zugesteht, indes die Entwendung des vom Geschädigten angegebenen Deliktsgutes bestreitet.
3.3
3.3.1 Schliesslich
erweist sich der vorläufige Vollzug auch unter allen Aspekten als
verhältnismässig. Das Zwangsmassnahmengericht hat richtig festgehalten, dass vorliegend
keine griffigen Ersatzmassnahmen für Haft respektive den vorläufigen Vollzug
ersichtlich sind. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.
3.3.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit circa vier Monaten in Untersuchungshaft
respektive mittlerweile im vorläufigen Vollzug. Die Verhandlung vor
Strafgericht wird am 30. März 2015 stattfinden. Die Haftdauer ist jetzt –
und auch im Zeitpunkt der Verhandlung – noch nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe
gerückt, die dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen
Diebstahls und weiteren Delikten droht (vgl. dazu oben E. 3.2.3). Der
blosse Umstand, dass ein bedingter beziehungsweise teilbedingter Strafvollzug
hier nicht ausgeschlossen erscheint, lässt die Fortdauer der Haft nicht als unverhältnismässig
erscheinen. Auch nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesgerichts und
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte spielt die Möglichkeit der
Aussprechung einer bedingten oder teilbedingten Strafe bei der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit der Haft grundsätzlich keine Rolle (vgl. BGE 133 I 270 E.
3.4.2 S. 281 f; BGer 1B_148/2012 vom 2. April 2012 E. 6.1; 1B_43/2010 vom 22.
März 2010 E. 3.2; AGE HB.2012.43 vom 25. Oktober 2012, jeweils mit Hinweisen; Albertini/Armbruster, in: Basler
Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 212 N 14 mit weiteren Hinweisen).
4.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentliche
Kosten zu tragen mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Dem
Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Seinem Verteidiger ist daher für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein
angemessenes Honorar auszurichten. Eine Honorarnote ist nicht eingereicht
worden. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde und der Replik wird auf
5 Stunden veranschlagt, dies auch vor dem Hintergrund des bestehenden
Mandatsverhältnisses und der entsprechenden Aktenkenntnis. Der Beschwerdeführer
ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen
Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...],
werden für das Beschwer-deverfahren ein Honorar von CHF 1'000.–, zuzüglich
8 % MWST von insgesamt CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.