Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2014.99
ENTSCHEID
vom 25. Februar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zivilgerichtspräsidenten
vom 17. Dezember 2015
Sachverhalt
Mit Urteil des
Zivilgerichts vom 10. August 2010 wurde die Ehe von A____ und B____ geschieden
und wurden die Nebenfolgen der Scheidung geregelt. In Ziff. 5 des
Scheidungsurteils wurde die Teilvereinbarung der vormaligen Ehegatten betreffend
das Güterrecht und die Pensionskasse genehmigt. Gemäss Ziff. 5.1 hat B____ CHF
25‘000.– an A____ zu leisten und diese ihm im Gegenzug ihren hälftigen Miteigentumsanteil
am Haus in Hindlingen (F) zu übertragen. Die CHF 25‘000.– werden seitens A____s
bis längstens 31. August 2010 gestundet und die Eigentumsübertragung im
Grundbuch hat Zug um Zug gegen Bezahlung der vorgenannten Summe zu erfolgen.
Nachdem
verschiedene private Bemühungen auf Seiten beider Parteien, dieses Urteil zu
vollziehen, fehl schlugen, leitete A____ die Betreibung gegen B____ ein und es
wurde ihr mit Urteil des Zivilgerichts vom 30. April 2014 provisorische
Rechtsöffnung über CHF 26‘626.85 zuzüglich der Betreibungskosten von CHF 103.– erteilt.
Dies führte zur Lohnpfändung des B____, welcher sich in der Folge seinerseits
an das Zivilgericht wandte (vgl. Eheaudienz vom 23. September und vom 9.
Oktober 2014). Der Zivilgerichtspräsident lud die Parteien daraufhin zur Verhandlung
am 12. Dezember 2014. Den dort unterzeichneten Vergleich, wonach B____
beim Zivilgericht CHF 25‘000.– auf ein Sperrkonto einbezahlen und A____
den notariellen Akt beim Notar unterschreiben sollte, widerrief A____ innerhalb
der vereinbarten Widerrufsfrist. Mit Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom
17. Dezember 2014 wurde B____ daraufhin aufgefordert, bis spätestens 23. Januar
2015 den Betrag von CHF 25‘217.– auf ein Sperrkonto beim Zivilgericht zu
überweisen und es wurden weitere Verfügungen nach Eingang der Zahlung in
Aussicht gestellt. Gegen diese Verfügung hat A____ rechtzeitig Beschwerde
erhoben und im Nachgang der Beschwerde zwei weitere „Nachträge“ zur Beschwerde eingereicht.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 stellte der Zivilgerichtspräsident fest, dass
das Gelddepot innert der gesetzten Frist seitens des Beschwerdegegners nicht
geleistet worden, der Versuch einer Vergleichslösung damit gescheitert und der
Beschwerdegegner deshalb auf den formellen Weg des Vollstreckungsverfahrens zu
verweisen sei.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten ergangen. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Ausschuss des Appellationsgerichts ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Zivilgerichtspräsidiums (§ 10 Abs. 1 und 2 EG
ZPO). Es entscheidet in rechtlicher Hinsicht mit umfassender und in
tatsächlicher Hinsicht mit eingeschränkter Kognition (vgl. Spühler, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage
2013, Art. 320 ZPO N 1 ff.). Ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben, ist das
mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied als Einzelgericht zuständig.
Dieses entscheidet gleichzeitig über die Höhe und Verteilung der Prozesskosten
(§ 6 Abs. 1 und 2 EG ZPO). Zufolge Eintritts der Gegenstandslosigkeit (s. unten
Ziff. 1.2) wurde der vorliegende Entscheid von der Verfahrensleitung als
Einzelgericht gefällt.
1.2 Die
Beschwerdeführerin ist als Partei im vorinstanzlichen Verfahren zur Beschwerde
legitimiert. Allerdings bedarf es im Rechtsmittelverfahren eines Rechtsschutzinteresses,
welches einerseits bei Erhebung der Beschwerde und andererseits im Zeitpunkt
der Entscheidung durch das Gericht (noch) aktuell zu sein hat. Vorliegend will
die Beschwerdeführerin eine Einzahlung des Betrages von CHF 25‘217.– durch den
Beschwerdegegner auf ein Sperrkonto beim Zivilgericht verhindern. Indem der Zivilgerichtspräsident
mit Verfügung vom 27. Januar 2015 festgestellt hat, dass eine Vergleichslösung
gescheitert sei und er den Beschwerdegegner auf den formellen Weg des Vollstreckungsverfahrens
verwies, wurde das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen und es droht keine
Einzahlung der genannten Summe auf ein Sperrkonto beim Zivilgericht mehr. Damit
ist aber auch das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Gutheissung ihrer Beschwerde
weggefallen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist (Art.
242 ZPO; vgl. zum Ganzen: Steck,
in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 242 ZPO N 5ff.)
2.1 Bei
Abschreibung aufgrund von Gegenstandslosigkeit ist betreffend die Verlegung der
Verfahrenskosten auf den mutmasslichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens
abzustellen (vgl. statt vieler: AGE BEZ.2013.17 vom 27. August 2013 E. 2.1)
2.2 Beschwerdefähig
sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Andere
erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen sind nur in den vom
Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht, mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Der
Zivilgerichtspräsident wies mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdegegner
an, den Betrag von CHF 25‘217.– auf ein Sperrkonto des Zivilgerichts einzuzahlen.
Damit wurde kein prozesserledigender Entscheid gefällt, weshalb es sich bei der
Verfügung nicht um einen Endentscheid handelt. Auch als Zwischenentscheid ist
die Verfügung nicht zu klassifizieren, da in der Sache selbst mit der genannten
Zahlungsaufforderung zu Gunsten eines gerichtlichen Sperrkontos nichts
entschieden ist (vgl. Spühler, a.a.O.,
Art. 308 ZPO N 5). Als vorsorgliche Massnahme ist die Verfügung insofern nicht
zu klassifizieren, als deren Nichtbefolgung nicht zu einer zwangsweisen Durchsetzung
der Anordnung geführt hat, sondern nach nicht erfolgter Überweisung des
genannten Betrages auf ein Sperrkonto des Zivilgerichts einzig festgestellt
wurde, dass die vergleichsweise Erledigung des Urteilsvollzugs gescheitert sei
(vgl. oben Sachverhalt) und insbesondere kein vorläufiges Massnahmeverfahren
mit der Verfügung abgeschlossen wurde. Ebenso wenig handelt es sich um eine prozessleitende
oder andere erstinstanzliche Verfügung deren Beschwerdefähigkeit im Gesetz
vorgesehen ist oder welche einen nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu
Lasten der Beschwerdeführerin bewirken könnte. Auf die Beschwerde wäre demnach nicht
einzutreten gewesen, da sie sich als nicht beschwerdefähig erweist. Damit hat
die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art.
106 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Einzelgericht:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zu Folge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.