Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2014.53
ENTSCHEID
vom 13. Februar
2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A_____ Berufungskläger
[…]
gegen
B_____ Berufungsbeklagte
[…]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 13. November 2014
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
A_____ und B_____ haben am 10. Dezember 1982 geheiratet; die
gemeinsamen Kinder sind unterdessen erwachsen. B_____ hat ein erstes beim
Zivilgericht Basel-Stadt eingereichtes Gesuch um Regelung des Getrenntlebens,
datierend vom 19. August 2013, am 17. Juni 2014 angebrachtermassen zurückgezogen,
worauf das Verfahren mit Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Juni 2014
zufolge Rückzugs angebrachtermassen abgeschrieben wurde (EA.2013.13417). Am
18. Juni 2014 ist sie erneut mit einem entsprechenden Gesuch ans
Zivilgericht gelangt (EA.2014.13728). Mit Entscheid vom 13. November 2014
hat das Zivilgericht das seit 1. Juli 2011 bestehende Getrenntleben der
Ehegatten bestätigt und den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab
- Juli 2013 einen monatlich vor-auszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
CHF 7‘800.– zu bezahlen, welcher den mit Verfügung vom 16. Juli 2014
vorsorglich angeordneten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.– ersetzt. Es
wurde festgehalten, dass dieser Unterhaltsbeitrag auf einem Einkommen des
Ehemannes von CHF 15‘586.– netto beruhe, dass die Ehefrau kein Einkommen
erziele und dass sich der Bedarf des Ehemannes auf CHF 3‘502.– und
derjenige der Ehefrau auf CHF 3‘591.– belaufe. Ausserdem wurde die
Gütertrennung per 18. Juni 2014 angeordnet. Ein Gesuch der Ehefrau um
unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen; die Gerichtskosten von
CHF 1‘000.– wurden den Parteien zur Hälfte, die Mehrkosten für die
Ausfertigung der schriftlichen Begründung von CHF 1‘000.– dem Ehemann, welcher
diese verlangt hatte, auferlegt; die Parteikosten wurden wettgeschlagen.
Gegen diesen
Entscheid hat der Ehemann mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 Berufung
erhoben. Er beantragt die Feststellung, dass das Zivilgericht Basel-Stadt nicht
zuständig sei, da noch kein gesicherter, d.h. rechtskräftig festgestellter
Gerichtsort vorhanden sei. Ausserdem sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Sache an das ordentliche Gericht in Zug zu verweisen. Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen, auch für das erstinstanzliche Verfahren, zu
Lasten der Berufungsbeklagten. Ausserdem ersuchte er um Ladung der Parteien zu
einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (EA.2013.13417, EA.2014.13728) auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Getrenntlebens durch das Einzelgericht
in Familiensachen und mithin eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von
Art. 176 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).
Dieser ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist
die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Dieser Streitwert ist vorliegend, angesichts der im Streit stehenden und der
vor erster Instanz verlangten Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau
(CHF 7‘800.– monatlich), ohne Zweifel erfüllt. Über vorsorgliche
Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB ist im summarischen Verfahren zu
entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Die vorliegende Berufung ist unter
Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist
von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das
Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit § 9 Abs. 3 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) ist zu deren Beurteilung der Ausschuss
des Appellationsgerichts zuständig. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung
und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310
ZPO).
1.2 Die
Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es
sei denn, sie erweise sich als „offensichtlich unzulässig oder offensichtlich
unbegründet“ (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die
Berufung aus Gründen der Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne einen
Schriftenwechsel durchzuführen. Offensichtlich unbegründet ist eine Berufung,
wenn ihr bereits aufgrund einer summarischen Prüfung keinerlei
Erfolgsaussichten eingeräumt werden können, d.h. wenn sie in materieller
Hinsicht schlicht aussichtslos ist; dabei muss die Chancenlosigkeit der Berufung
klar zutage treten (vgl. Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 312 N 18; Spühler, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,
2. Auflage, Basel 2013, Art. 312 N 12 mit Hinweisen). Wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die vorliegende Berufung als in
diesem Sinne offensichtlich unbegründet, weshalb die Referentin darauf
verzichtet hat, eine Berufungsantwort einzuholen.
1.3 Entsprechend
ist auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen. Die
Vorprüfung der Berufung ist vorliegend (für den Berufungskläger) negativ verlaufen,
sodass auch keine Berufungsverhandlung stattfindet, zumal bei Berufungen gegen
Summarentscheide ohnehin regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abzusehen ist (Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Auflage, Zürich
2013, Art. 316 N 7, 17).
2.1 Der
Berufungskläger bestreitet in erster Linie die örtliche Zuständigkeit des
baselstädtischen Zivilgerichts für die Regelung des Getrenntlebens. Soweit sich
seine Ausführungen in diesem Zusammenhang auf das erste Eheschutzverfahren (EA.2013.13417)
und auf sein Ausstandsbegehren in Bezug auf den vorinstanzlichen
Zivilgerichtpräsidenten beziehen, sind sie für das vorliegende Verfahren nicht
relevant. Das Ausstandsbegehren des Berufungsklägers vom 26. August 2014
ist vom Zivilgericht mit Entscheid vom 26. August 2014 abgewiesen worden;
der entsprechende Entscheid ist vom Berufungskläger nicht angefochten worden.
2.2 Der
Berufungskläger macht geltend, das Zivilgericht habe sich in Missachtung von
Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO und der Erkenntnisse aus dem ersten
Eheschutzverfahren als zuständig erklärt. Das Vorgehen der Berufungsbeklagten,
welche nur zwei Tage nach Rückzug ihres ersten Gesuches ein neues Gesuch,
gestützt auf einen zwischenzeitlich konstruierten „c/o-Wohnsitz“ beim
Zivilgericht eingereicht habe, sei rechtsmissbräuchlich. Es sei auch der Grundsatz
ne bis in idem verletzt.
2.3
2.3.1 Die
Vorinstanz hat ihre örtliche Zuständigkeit geprüft und mit zutreffenden Argumenten
bejaht. Der Berufungskläger setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen der
Vorinstanz (Entscheid E. 1) nicht auseinander. Es kann unter diesen Umständen
mit folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden haben:
2.3.2 Für
eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen ist zwingend das Gericht am Wohnsitz einer Partei zuständig
(Art. 23 Abs. 1 ZPO). Der Wohnsitz der Parteien bestimmt sich nach den
Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 10 Abs. 2 ZPO). Der Wohnsitz einer Person
befindet sich an dem Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Massgebend ist der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen;
dieser befindet sich normalerweise am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit
verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden (vgl. Staehelin, in: Basler Kommentar
Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 23 N 6). Die Berufungsbeklagte
hat sich unbestritten am 21. März 2014 per 16. März 2014 bei der
Einwohnerkontrolle in Basel angemeldet (Niederlassungsausweis, Beilage 9 an der
Verhandlung vom 13. November 2014). Sie hat zunächst bei einer Freundin an
der [...] in […] Basel gewohnt, was übrigens der Berufungskläger selber in
seiner Eingabe vom 15. Juli 2014 explizit festhält. Am 24. Oktober
2014 hat sie per 16. November 2014 (im Mietvertrag versehentlich auf 16. November
2015 datiert) einen Mietvertrag über eine eigene Wohnung an der [...], […]
Basel, abgeschlossen (Beilage 7 zur Eingabe vom 30. Oktober 2014). Die
Ernsthaftigkeit der Wohnsitznahme wird durch die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt und bei der Sozialhilfe Basel-Stadt am 22. Juli 2014 erhärtet (Beilagen
3–6 zur Eingabe vom 30. Oktober 2014). Die Berufungsbeklagte hatte somit zum
Zeitpunkt, als sie ihr Eheschutzgesuch einreichte (18. Juni 2014),
Wohnsitz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 ZGB, in Basel, wo sie sich seit dem
16. März 2014 mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält.
Dass die Berufungsbeklagte
sich auch nach ihrer Wohnsitznahme in Basel im März 2014 noch gelegentlich, und
so offenbar auch am Sonntag, den 20. Juli 2014, in der Liegenschaft in F-[...]
aufgehalten hat, etwa um dort Unterhaltsarbeiten durchzuführen, und bei dieser
Gelegenheit einen Kuchen genossen hat, und dass das Haus im Juli 2014 noch
möbliert war, ändert, wie die Vorinstanz (Entscheid E. 1.3) richtig festhält,
nichts an der Tatsache ihrer Wohnsitznahme in Basel per 16. März 2014. Ein
Verbleib der Berufungsbeklagten im grossen Einfamilienhaus in F-[...] wäre angesichts
der Trennung und der damit verbundenen persönlichen und finanziellen Situation im
Übrigen ohnehin nicht mehr realistisch gewesen.
2.3.3 Der
Berufungskläger moniert auch eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem.
Diese Rüge ist unbegründet. Der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz (insbesondere
des Strafverfahrensrechts) ne bis in idem (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 11 StPO, Art.
4 7. Zusatzprotokoll EMRK, Art. 14 Abs. 7 IPBPR sowie in Art. 3 ff. StGB),
wonach niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze
mehrmals bestraft respektive verfolgt werden darf, ist für die vorliegend sich
stellende zivilprozessuale Frage nicht relevant. Der unter Vorbehalt der
Wiedereinbringung, d.h. angebrachtermassen, erfolgte Rückzug einer Klage
respektive eines Gesuchs mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
entfaltet keine Rechtskraft (vgl. Zürcher,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen ZPO,
Art. 59 N 38; vgl.- auch Art. 63 ZPO). Es besteht insoweit keine Sperrwirkung.
Verändern sich zwischenzeitlich die Verhältnisse, so ist die Frage der
örtlichen Zuständigkeit in einem neuen Verfahren aufgrund der geänderten Verhältnisse
neu zu beurteilen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Berufungsbeklagten
oder der Vorinstanz ist in keiner Hinsicht ersichtlich.
2.4 Das
Zivilgericht Basel-Stadt ist somit zur Regelung des Getrenntlebens örtlich
zuständig gewesen. Insoweit erweist sich die Berufung als offensichtlich
unbegründet.
3.1 In
materieller Hinsicht rügt der Berufungskläger sinngemäss auch die Höhe der
verfügten Unterhaltsbeiträge und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die
vom Vertreter der Berufungsbeklagten angeführten Zahlen „völlig aus dem Zusammenhang
gerissen“ seien.
3.2
3.2.1 Die
Vorinstanz geht bei der Bemessung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge von
einem monatlichen Einkommen des Berufungsklägers von insgesamt CHF 15‘586.–
aus (Entscheid E. 3.6): Sie hat ihm neben einem Einkommen von CHF 5‘586.–
aus der Firma [...], gestützt auf Unterlagen und Angaben der Berufungsbeklagten,
weitere CHF 10‘000.– von der [...] AG monatlich als Einkommen angerechnet.
3.2.2 Der
Berufungskläger macht mit der Berufung einzig geltend, dass es sich bei den
entsprechenden Zahlungen der [...]AG von CHF 10‘000.– in den Monaten Januar
bis Mai 2013 nicht um Einkommen sondern um Rückzahlungen aus einem Darlehen,
welches er der [...]AG am 24. Oktober 2012 als Privatperson gewährt habe,
handle. Zum Beweis seiner Behauptung reicht er, neben den von der Berufungsbeklagten
bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopien von Kontoauszügen seines
UBS Kontos Nr. […] (betreffend Gutschriften von je CHF 10‘000.–, Valuta
31. Januar 2013, 25. Februar 2013, 28. März 2013, 30. April 2013, 31. Mai 2013,
jeweils mit dem Vermerk „Rückzahlungsrate Darlehen vom 24.10.2012“), neu
noch Kopien von Auszügen des UBS Konto Nr. […] der [...]AG betreffend eine
Gutschrift über CHF 50‘000.–, Valuta 24. Oktober 2012, sowie seines UBS
Konto Nr. […] betreffend Belastungsanzeige CHF 50‘000.–, Valuta
24. Oktober 2012, ein.
3.3
3.3.1 Bei
der Festsetzung der Geldbeiträge, welche ein Ehegatte dem andern schuldet, gelten
die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der soziale respektive
beschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) wonach das Gericht den
Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. Six,
Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014,
Rz 2.62; Spycher, in: Berner
Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung Band II, Bern 2012, Art. 272
N 3). Die Parteien sind indes auch bei Geltung dieses beschränkten Untersuchungsgrundsatzes
namentlich nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten
Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und
die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160
Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die
Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden
Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Vontobel in:
Sutter-Somm/Hasenböhler, Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 272 N 9 ff. mit weiteren Hinweisen;
Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 272 N 4; Six, a.a.O. Rz 1.01).
3.3.2 Der
Berufungskläger hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Unterlagen zu seinem
Einkommen eingereicht. In dem diesem vorangehenden Eheschutzverfahren EA.[…]
hatte er Unterlagen eingereicht, welche sein unbestrittenes Einkommen aus der
Firma [...] von CHF 5‘586.– betreffen. Der Vertreter der
Berufungsbeklagten hat in der Verhandlung vom 13. November 2014 erneut seine
bereits mit Eingabe vom 12. Juni 2014 im früheren Eheschutzverfahren eingereichten
Unterlagen eingelegt. Darin werden unter anderem die erwähnten monatlichen Zahlungen
der [...]AG an den Berufungskläger von CHF 10‘000.– in den Monaten Januar
bis Mai 2013 belegt und als Einkommen des Ehemannes geltend gemacht. Der
Berufungskläger hat dazu im vorinstanzlichen Verfahren nicht Stellung genommen,
sondern die Verhandlung vom 13. November 2014 unbestritten vorzeitig
verlassen, obwohl ihn der Gerichtspräsident zuvor explizit darüber aufgeklärt
hatte, dass für den Entscheid auf die Ausführungen und auf die von der Berufungsbeklagten
eingereichten Unterlagen abgestellt werden müsse, wenn der Berufungskläger dazu
nicht Stellung nehme (Verhandlungsprotokoll Zivilgericht). Erst im Berufungsverfahren
macht der Berufungskläger geltend, es handle sich bei diesen Zahlungen nicht um
Einkommen, sondern um eine Darlehensrückzahlung, und reicht in diesem
Zusammenhang Kontoauszüge für die Überweisung von CHF 50‘000.– von seinem
Konto auf dasjenige der [...]AG am 24. Oktober 2012 ein.
3.3.3 Ob
es sich bei diesen erst im Rahmen der Berufung eingereichten Kontoauszügen um
ein verspätetes Novum handelt (Art. 317 Abs. 1 ZPO), welches im vorliegenden
Berufungsverfahren trotz der – hier allerdings beschränkten – Untersuchungsmaxime
nicht zu berücksichtigen ist (so BGE 138 III 625 E. 2 S. 626; Six, a.a.O. Rz 1.47k und insbesondere Spühler, in: Basler Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 317
N 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. aber demgegenüber AGE ZB.2012.39 vom
25. Oktober 2012 mit Hinweisen), kann vorliegend offen bleiben. Da die entsprechenden
Überweisungen der [...]AG an den Berufungskläger mit dem Vermerk
„Rückzahlungsrate Darlehen vom 24.10.2012“ versehen sind, hat sich die Vorinstanz
ohnehin bereits mit diesem Argument des Berufungsklägers auseinandergesetzt, und
es mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung verworfen (Entscheid
E. 3.6). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander.
Insbesondere aber legt der Berufungskläger mit seiner Berufungsschrift nicht
einmal ansatzweise dar, wie hoch er sein monatliches Einkommen veranschlagt
wissen möchte, geschweige denn, dass er entsprechende Belege einreicht oder
auch nur offeriert. Er ist selbständig erwerbend und gemäss den von der
Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen neben
seiner Firma [...] bei verschiedenen weiteren Firmen – [...]AG (Geschäftsführer
respektive Mitglied des Verwaltungsrats), […] (Partner), […] (Partner) –
engagiert, was er nicht bestreitet, und dürfte dort entsprechende Einkünfte
generieren. Er hätte dem Gericht sachdienliche Unterlagen und aktuelle Zahlen
zu seinen Einkünften vorlegen und diese nachvollziehbar erläutern müssen (vgl. Six, a.a.O. Rz 2.137 ff.). Dies hat
er im vorinstanzlichen – aber auch im Berufungsverfahren – unterlassen. Da sich
der Berufungskläger in Bezug auf seine Einkommenssituation bedeckt gehalten hat
– und weiterhin hält –, hatte die Vorinstanz sein Einkommen nach
pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. Six,
a.a.O., Rz.2.139). Dies hat sie getan. Das von der Vorinstanz angenommene
Einkommen des Berufungsklägers in der Höhe von CHF 15‘868.– ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal es auch dem offenbar früher gelebten
Lebensstandard der Ehegatten entsprochen hat (vgl. Eingabe der Berufungsbeklagten
vom 12. Juni 2014).
Auch insoweit
erweist sich die Berufung somit als offensichtlich unbegründet.
Die Berufung
erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen. Der
Berufungsbeklagten sind im Berufungsverfahren keine Vertretungskosten entstanden,
da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde. Dementsprechend
schuldet ihr der Berufungskläger für das Berufungsverfahren keine
Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 800.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.