Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.129
ENTSCHEID
vom 28.
Januar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. September 2014
betreffend Einstellung des
Verfahrens
Sachverhalt
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2014 wurde das
gegen A____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln geführte Strafverfahren mit der
Begründung, A____ sei durch die unmittelbaren Folgen ihrer Tat so schwer
betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, eingestellt und wurden ihr die
Verfahrenskosten von total CHF 705.30 auferlegt. Mit Eingabe vom 10. September
2014 legte A____ sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid ein. Der Eingabe
beigelegt ist ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft, mit welchem die
Beschwerdeführerin Akteneinsicht verlangt und ihr Unverständnis betreffend die
Eröffnung eines Strafverfahrens sowie die Kostenauferlegung zum Ausdruck
bringt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 4. September
2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit „Replik zur Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft nach Akteneinsicht“ vom 21. Oktober 2014 beantragt
die Beschwerdeführerin die Kostentragung für das Strafverfahren durch den
Kanton.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 i.V.m. Art.
396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist
von 10 Tagen eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden
sind praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen an die Begründungspflicht
zu stellen. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. September 2014
ergibt sich sinngemäss, dass sie Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung
erhebt. Sie führt dazu aus: „Ich fechte selbstverständlich nicht die
Einstellungsverfügung an, sondern das Strafverfahren an sich (von welchem ich
ja gar nie in Kenntnis gesetzt wurde!), da ich bei der Staatsanwaltschaft noch
offene Fragen bezüglich der von mir zu tragenden Kosten habe (siehe beigelegtes
Schreiben an Herrn lic. iur. […])…“. Aus den Strafakten ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2014 ein Telefongespräch betreffend den
Einstellungsentscheid mit der Staatsanwaltschaft führte und ihrer Replik ist zu
entnehmen, dass sie zwischenzeitlich Akteneinsicht in die Akten des Verfahrens genommen
hat. Nachdem aus der Beschwerdeeingabe nicht eindeutig ergeht, ob sich die
Beschwerde gegen mehr als die Kostenauflage richtet, beschränkt sich die
Beschwerdeführerin in der Replik eindeutig auf diese. Damit hat sie, sollte
sich die Beschwerde ursprünglich gegen die ganze Einstellungsverfügung gerichtet
haben, diese teilweise zurückgezogen und nur hinsichtlich des Kostenpunkts
aufrechterhalten. Gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO sind Verzicht und Rückzug von
Rechtsmitteln, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, endgültig.
Die Beschwerdeführerin kann nicht darauf zurückkommen.
1.2 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO kann ein Rechtsmittel ergreifen, wer ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
hat. Dies ist bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr auferlegten Verfahrenskosten
der Fall. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Zu deren Beurteilung ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO,
§ 73a Abs. 1 GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
der Begründung der Staatsanwaltschaft wurden der Beschwerdeführerin die Kosten
des Verfahrens auferlegt, da sie dessen Einleitung durch ihr Verhalten
rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe, indem sie am 21. Mai 2014 aufgrund
Nichtbeherrschens ihres Fahrrades einen Selbstunfall verursacht habe. Damit
seien die Voraussetzungen einer Kostenauferlegung trotz Verfahrenseinstellung
gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gegeben. Ausserdem handle es sich um die
Minimalgebühr für den Verfahrensabschluss durch die Staatsanwaltschaft sowie um
die Erhebung der tatsächlich entstandenen Auslagen. Im Sinne einer
Gleichbehandlung würden diese stets von sämtlichen Personen eingefordert,
welchen ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden
könne.
2.2 Nach
Art. 426 Abs. 2 StPO können die Kosten des Strafverfahrens der beschuldigten
Person trotz Einstellung des Verfahrens auferlegt werden, wenn diese
rechtswidrig und schuldhaft dessen Einleitung bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre verstösst
eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung
gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wenn der beschuldigten Person
in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird,
es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage
einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention
vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden,
wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen
Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder
ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 la 332 E. 1b S. 334;
116 la 162 E. 2c-e S. 168; je mit Hinweisen).
2.3 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauflage mit dem „Nichtbeherrschen des
Fahrzeugs“. Auch wenn es sich bei dem im Strassenverkehr grundsätzlich und
immer verlangten „Beherrschen des Fahrzeugs“ um eine allgemeine Verhaltensnorm
handeln mag, stellt diese Norm gleichzeitig eine Verkehrsregel dar (Art. 31
SVG), deren Verletzung gemäss Art. 90 SVG strafrechtlich zu ahnden ist. Nachdem
die Staatsanwaltschaft vorliegend zum Schluss gekommen ist, dass das Verfahren
in Anwendung von Art. 319 lit. e StPO i.V.m. Art. 54 StGB einzustellen ist,
kann diese Strafnorm, die eben gerade nicht zu einer Verurteilung geführt hat,
nicht zur Begründung einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin
herangezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2
ff.). Die Kostenauflage erfolgte demnach zu Unrecht. Daran ändert auch nichts,
dass es sich bei den der Beschwerdeführerin überbundenen Verfahrenskosten einerseits
um eine Minimalgebühr und andererseits um tatsächlich entstandene Kosten
handelt, da deren Höhe und Zustandekommen für die Beurteilung der
Rechtmässigkeit einer Kostenauflage bei gleichzeitiger Verfahrenseinstellung
nicht von Belang sind.
Dem Gesagten
nach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Kostenauflage aufzuheben (Art. 397
Abs. 2 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen damit zu Lasten des
Staats. Ausserordentliche Kosten wurden weder beantragt noch sind sie angefallen,
weshalb keine zu sprechen sind.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verpflichtung
der Beschwerdeführerin zur Tragung der ordentlichen Verfahrenskosten gemäss
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2014
(Aktenzeichen V140804 056) von total CHF 705.30 aufgehoben.
Die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 500.– gehen zu Lasten des
Staates.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.