Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.124
ENTSCHEID
vom 3.
Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A_____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. August 2014
betreffend Kosten des Strafbefehlsverfahrens
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Juli 2014 der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung auf der
Autobahn, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h mit 81 km/h anstatt
der erlaubten 80 km/h) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 20.–,
bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einem Tag Freiheits-strafe, belegt.
Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.–
auferlegt. Hiergegen erhob A_____ am 29. Juli 2014 Einsprache und erklärte, er
habe vorgängig des Strafbefehls seitens der Kantonspolizei keine
Übertretungsanzeige erhalten, ebensowenig eine Zahlungserinnerung für die
ausgesprochene Busse. Im Übrigen bestritt A_____ in der Einsprache die ihm
vorgeworfene Verkehrsregelverletzung nicht und erklärte sich demgemäss mit der
Begleichung des Bussbetrags einverstanden; er sei jedoch nicht bereit, die
Kosten für das Strafbefehlsverfahren zu tragen. Die Staatsanwaltschaft informierte
A_____ mit Schreiben vom 31. Juli 2014 über die Rechtsprechung des
Appellationsgerichts zur Frage der Zustellung von Postsendungen. Sie fragte ihn
an, ob er an seiner Einsprache festhalte, und machte ihn darauf aufmerksam,
dass dies mit weiteren Kosten verbunden sein könne. Mit Schreiben vom 15.
August 2014 hielt A_____ implizit an seiner Einsprache fest und teilte der
Staatsanwaltschaft mit, er habe mittlerweile die Busse mit einem Betrag von CHF
16.– sowie einen „Auslagenersatz“ von CHF 14.– (recte jeweils: EUR) für zwei
erhaltene Einschreiben bezahlt.
Mit Verfügung vom
27. August 2014 stellte das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass sich die Einsprache
von A_____ gegen den Strafbefehl vom 17. Juli 2014 nur auf die Kosten beziehe
und letzterer deshalb im Schuld- und Strafpunkt (Busse von CHF 20.– wegen
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
[SVG, SR 741.01]) rechtskräftig geworden sei. Weiter wurden die A_____ auferlegten
Verfahrenskosten von CHF 208.– bestätigt und die von A_____ überwiesenen EUR
30.– bei ihrem Eingang bei der zuständigen Behörde an die Busse und die Verfahrenskosten
angerechnet; auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise
verzichtet.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. September 2014
(Postaufgabe: 4. September 2014), in welcher der Beschwerdeführer wiederum die
Aufhebung der Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Erlass des Strafbefehls
verlangt. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. September
2014 unter Verweis auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 27.
August 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
In der
angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. August 2014
wurde der Kostenentscheid der Staatsanwaltschaft bestätigt, jedoch nicht materiell
über Straf- oder Zivilfragen befunden, weshalb gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren
zur Anwendung kommt (Botschaft StPO, BBl 2006, S. 1085; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2.
Auflage, Zürich 2013, Art. 356 N 3). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]; § 17 Abs. 1 lit. b des Ge-setzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Als Adressat
des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer unmittelbar berührt und
er hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, was ihn zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist überdies
form- und fristgerecht gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO eingereicht und begründet
worden, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist. Mit der Beschwerde können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer bringt in der Hauptsache vor, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unrichtig festgestellt. Weder die Übertretungsanzeige noch die sich
darauf beziehende Zahlungserinnerung seien ihm zugestellt worden, vielmehr habe
er von diesen beiden angeblichen Schreiben erstmalig anlässlich des Schreibens
der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2014 Kenntnis erhalten, dem diese als
Kopien beigefügt gewesen seien. Dementsprechend habe er auch sofort nach Erhalt
dieses Schreibens der Staatsanwaltschaft die Busse sowie die mutmasslichen
Auslagen für die Zustellung der zwei vorgängigen Schreiben überwiesen. Gegen
die Rechtsprechung des Appellationsgerichts zur Frage der getrennten und
korrekt adressierten Zustellung von Übertretungsanzeige und Mahnung wendet der
Beschwerdeführer ein, dass diese eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit einer
erfolgten Postzustellung genügen lasse und keinen sicheren Nachweis der
tatsächlichen Zustellung verlange. Die Annahme der Vorinstanz, dass er
zumindest eines der zwei Schreiben erhalten habe, sei unzutreffend und nicht
statthaft.
2.2 Das
Einzelgericht in Strafsachen führt in der Begründung seiner Verfügung vom 27.
August 2014, auf die es in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2014
verweist, aus, dass sich bei den Akten Kopien einer Übertretungsanzeige vom
20. Februar 2014 und einer Zahlungserinnerung vom 24. April 2014 befänden.
Beide Schreiben seien an die korrekte Anschrift des Beschwerdeführers adressiert
worden. Unter diesen Umständen sei im Einklang mit der Rechtsprechung des
Appellationsgerichts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest
eines dieser Schreiben erhalten habe. Daran vermöchten auch die Einwände des
Beschwerdeführers, Briefe gingen bisweilen aus Nachlässigkeit, Unachtsamkeit
oder aufgrund technischer Probleme verloren, gerieten gelegentlich zwischen
Werbesendungen oder würden möglicherweise aus privaten Briefkästen entwendet,
nichts zu ändern. Diese oder ähnliche Umstände seien bereits insofern
berücksichtigt, als die Praxis davon ausgehe, nur eines der beiden Schreiben
sei dem Beschuldigten zugegangen. Weiter könne der Beschwerdeführer aus der
Verurteilung eines brandenburgischen Briefträgers, der eine Vielzahl von
Postsendungen nicht ausgeliefert, sondern selbst geöffnet hatte, von
vorneherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da er die Ordnungsbusse nicht
rechtzeitig bezahlt habe, sei zu Recht das Strafbefehlsverfahren eingeleitet worden,
und auch die Höhe der Verfahrenskosten sei nicht zu bemängeln.
2.3 Seit Inkrafttreten der Schweizerischen
Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle prinzipiell mit
eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 85
Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der
Schweizerischen Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf
andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Norm ist jedoch
auf Übertretungsanzeigen und sich darauf beziehende Zahlungserinnerungen nicht
anwendbar, welche vorgängig im Rahmen des sogenannten Ordnungsbussenverfahrens
versandt werden. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen
Strafverfahren zu unterscheiden. Es handelt sich dabei um ein vereinfachtes
Verfahren vor Polizeiorganen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Ordnungsbussengesetzes
[OBG, SR 741.03]), das nicht vom Geltungsbereich der Schweizerischen
Strafprozessordnung erfasst ist (Art. 1 Abs. 2 StPO; so ausdrücklich Botschaft
StPO, a.a.O., S. 1127). Aus diesem Grund müssen Übertretungsanzeigen und
Zahlungserinnerungen nicht eingeschrieben zugestellt werden, und praxisgemäss
erfolgt der Versand im Ordnungsbussenverfahren mit gewöhnlicher (nicht
eingeschriebener) Post. Für Sachverhalte mit internationalem Bezug erklärt Art.
12 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und
justitielle Zusammenarbeit (SR 0.360.136.1) die unmittelbare Zustellung
von gerichtlichen oder anderen Schriftstücken im Zusammenhang mit der
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten an Personen auf dem Hoheitsgebiet
des jeweils anderen Vertragsstaats durch die Post als zulässig;
staatsvertragliche Vorgaben über die Versendungsart (gewöhnliche oder
eingeschriebene Sendung) existieren nicht.
2.4 Gemäss
der Rechtsprechung trifft die Behörde die Beweislast für die Zustellung von
Verfügungen und Entscheiden. Sie hat in geeigneter Weise den Beweis dafür zu
führen, dass und zu welchem Zeitpunkt ihre Verfügungen und Entscheide zugestellt
wurden. In diesem Zusammenhang schafft bspw. eine sich bei den Akten befindliche
Kopie eines Schreibens keine Tatsachenvermutung, das entsprechende Original sei
aufgegeben und zugestellt worden. Ein Fehler bei der Zustellung von Postsendungen
liegt nämlich nicht derart ausserhalb des Möglichen, dass nicht damit gerechnet
werden müsste. Aus diesem Grund muss auch die Darstellung des Empfängers
berücksichtigt werden, wenn diese aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar
ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Für einen Nachweis der
Zustellung bedarf es jedoch nicht einer eingeschriebenen Sendung, dieser kann
auch gestützt auf Indizien oder auf die gesamten Umstände erbracht werden (AGE BES.2013.31
vom 12. Juli 2013 E. 3.1; BGE 129 I 8 E. 2.2; BGer 2A.293.2001 vom 21. Mai 2002
E. 1b; Amstutz/Arnold, in: Niggli
et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011,
Art. 44 N 14).
2.5 Bei
einer getrennten Zustellung von Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung an
dieselbe funktionierende Adresse hat das Appellationsgericht wiederholt
festgehalten, dass zwar im Falle einer einmaligen Zustellung mit gewöhnlicher
Post nicht auszuschliessen sei, dass die Sendung nicht ankomme, etwa weil sie
verloren gegangen oder nicht korrekt adressiert worden sei; die Möglichkeit,
dass zwei Zustellungsfehler aufgetreten seien, müsse jedoch als
vernachlässigbar klein bezeichnet werden. Hinzu kam jeweils die Tatsache, dass
sich die Adresse der betroffenen Personen als richtig und funktionstüchtig
erwiesen hatte, indem weitere postalische Zustellungen an die nämlichen
Adressen problemlos möglich waren (vgl. AGE BES.2014.70 vom 18. September 2014
E. 3; BES.2014.54 vom 20. August 2014 E. 2.2; BES.2014.23 vom 13. Juni
2014 E. 2.3.3; zu ähnlichen Konstellationen siehe AGE BES.2014.44 vom 28. Juli 2014
E. 3.1 ff.; 937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2)
2.6 Im
Einklang mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die
Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung mit gewöhnlicher Post und nicht
per Einschreiben zugestellt wurden (Akten, S. 11 f.). Die Adresse, an welche
diese beiden Dokumente versandt wurden, hat sich in der Folge als richtig und
funktionstüchtig herausgestellt, wie die Vorinstanz korrekt vorbringt, wurden
doch der Strafbefehl und das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2014
an dieselbe Adresse zugestellt. Es ist im Übrigen auch die Adresse, die der
Beschwerdeführer in diesem Rechtsmittelverfahren weiter verwendet. Der
Beschwerdeführer führt verschiedene Ursachen auf, die seiner Ansicht nach
vorliegend zum zweimaligen Scheitern einer Zustellung geführt haben könnten.
Diesem Umstand, dass eine Postsendung ihr Ziel nicht stets erreichen muss,
trägt aber die einschlägige Rechtsprechung des Appellationsgerichts wie bereits
erwähnt und auch von der Vorinstanz betont dadurch Rechnung, dass eine
einmalige Sendung für den Nachweis einer tatsächlich erfolgten Zustellung nicht
ausreicht. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, eine
regelrechte Zustellung an eine deutsche Adresse sei potentiell bedeutend
gefährdeter als dies in der Schweiz der Fall sei, kann dem nicht gefolgt werden.
Vielmehr ist festzuhalten, dass auch für Deutschland von einem funktionierenden
und mit demjenigen der Schweiz vergleichbaren Postwesen ausgegangen werden kann.
Deshalb ist die erwähnte Rechtsprechung des Appellationsgerichts auch für Fälle
postalischer Zustellungen in Deutschland einschlägig. Bei dieser Sachlage ist
die Wahrscheinlichkeit von zwei nicht erfolgten Zustellungen derart gering,
dass sie vernachlässigt werden kann. Eine hundertprozentige Wahrscheinlichkeit
kann es, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, in dieser Frage zwar nicht
geben; eine solche ist nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts aber
auch nicht nötig, damit ein Nachweis der Zustellung gelingt. Insgesamt besteht
kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mindestens eines der
beiden Schreiben vor der nachfolgenden Zustellung des Strafbefehls erhalten hat
und dadurch hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und die
Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, in
Kenntnis gesetzt wurde. Seine Behauptung, er habe (nur) vorgängig des
Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung.
2.7 Da
der Beschwerdeführer die Busse erst nach deren Festlegung im Strafbefehlsverfahren
bezahlt hat, hat er gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr
von CHF 200.– entspricht, wie bereits die Vorinstanz im Einspracheentscheid
festgehalten hat, dem gesetzlichen Minimum für den Erlass eines Strafbefehls (§
7 Abs. 1 lit. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für
Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Das vom Beschwerdeführer unter dem Titel
der Busse und etwaiger Auslagen bereits Geleistete wird an Busse und Verfahrenskosten
angerechnet (entsprechend Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 27. August 2014).
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen
Kosten. Als angemessen erscheint die Erhebung der gesetzlichen Mindestgebühr
von CHF 200.– (§ 11 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
[SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.