Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.91
ENTSCHEID
vom 6.
Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A_____AG Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
per Adresse, [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 31. Oktober 2014
betreffend Verspätung der Duplik/Widerklagereplik
Sachverhalt
B_____ (Beschwerdegegnerin)
erhob am 15. Februar 2013 beim Zivilgericht Klage gegen die A_____AG (Beschwerdeführerin)
betreffend Mietverhältnis (Prosekution des Entscheids vom 10. Dezember 2012, Gewährung
des ungehinderten Zugangs zum Mietobjekt „C_____“, zu Gaststube und Toilette
und Übergabe sämtlicher Schlüssel). Im Rahmen der Instruktion dieses Verfahrens
stellte der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 fest,
dass die Beschwerdeführerin innert peremptorischer Frist bis 24. Oktober 2014
keine Duplik und Widerklagereplik eingereicht hatte, und er wies die Duplik und
Widerklagereplik als verspätet aus dem Recht. Der Schriftenwechsel wurde entsprechend
geschlossen.
Diese Verfügung
wurde der Beschwerdeführerin am 5. November 2014 zugestellt. Mit Beschwerde vom
17. November 2014 beantragt sie die Aufhebung von Ziffer 2 und 3 der Verfügung;
die Duplik und Widerklagereplik vom 24. Oktober 2014 seien als fristgerecht ins
Recht zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort
vom 12. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde. Der Zivilgerichtspräsident
beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2014 ebenfalls die Abweisung
der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2015 hält die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Zudem beantragt sie, es sei ein
Amtsbericht beim Bundesamt für Justiz einzuholen.
Die Akten der
Vorinstanz wurden beigezogen. Die wesentlichen Standpunkte der Parteien ergeben
sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Angefochten ist
eine prozessleitende Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten. Sie unterliegt der
Beschwerde, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht
(Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Werden die Duplik und die Widerklagereplik aus
dem Recht gewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen, so wird das Verfahren
ohne die in diesen Rechtsschriften gemachten Ausführungen weitergeführt. Insbesondere
die entsprechenden Behauptungen, Bestreitungen und Beweisanträge der
Beschwerdeführerin werden bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Dies
stellt ohne weiteres einen rechtlichen Nachteil dar, der nicht leicht
wiedergutzumachen ist.
Die angefochtene
Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 5. November 2014 zugestellt. Die Beschwerdefrist
beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Da der zehnte Tag auf einen Samstag
fiel, endete die Frist am Montag, 17. November 2014 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die
Beschwerde wurde somit rechtzeitig eingereicht. Im Übrigen wurde die Beschwerde
auch formgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist. Zuständig zur
Behandlung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs.
2 EG ZPO).
2.1 Mit
Verfügung vom 16. Juli 2014 setzte der instruierende Zivilgerichtspräsident der
Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung der Duplik und Widerklagereplik bis
12. September 2014, einmal erstreckbar. Mit Verfügung vom 12. September
2014 wurde diese Frist peremptorisch erstreckt bis zum 24. Oktober 2014. Zu
beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Duplik und Widerklagereplik
rechtzeitig innert dieser Frist eingereicht hat. Dabei ist unbestritten, dass
der Vertreter der Beschwerdeführerin die Duplik und Widerklagereplik in Form
der elektronischen Eingabe über eine zugelassene Zustellplattform (Privasphere)
an eine gültige Adresse des Zivilgerichts bei einer anderen Zustellplattform
(IncaMail) eingereicht hat.
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihr Vertreter habe die
Eingabe am 24. Oktober 2014 um 23.59 Uhr und 15 Sekunden bei seiner Plattform
Privasphere eingereicht und um 23.59 Uhr und 49 Sekunden eine Bestätigungsmail
von Privasphere erhalten. Die Eingabe sei von der Zustellplattform des
Zivilgerichts um 23.59 Uhr und 52 Sekunden entgegengenommen und an den Account
des Zivilgerichts ausgeliefert worden. Aus der dem Vertreter der
Beschwerdeführerin zugegangenen, automatisch erstellten Empfangsbestätigung sei
ersichtlich, dass die Einreichung bei IncaMail um 23.59 Uhr und 52 Sekunden
erfolgt sei (Beschwerde Rz. 5, Anhang 5 der Stellungnahme D_____, Sammelbeilage
3). Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Zustellung der Eingabe an die Zustellplattform
des Vertreters der Beschwerdeführerin Privasphere entscheidend sei für die
Fristwahrung (Beschwerde Rz. 7). Entscheidend sei die Quittung von Privasphere.
Aber auch IncaMail habe als Empfang der Eingabe den 24. Oktober 2014 um 23.59
Uhr und 52 Sekunden ausgewiesen, weshalb es nicht darauf ankomme, welche
Zustellplattform relevant sei.
In ihrer
Beschwerdeantwort stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt,
entscheidend sei, dass die Bestätigung des Empfangs bei der Zustelladresse des
Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist erfolge. Diese Bestätigung sei am
25. Oktober 2014 um 00.01 Uhr und 11 Sekunden Lokalzeit erfolgt
(Beschwerdebeilage 5, Anhang S. 5).
Der
Zivilgerichtspräsident verweist in seiner Vernehmlassung auf BGE 139 IV 257 (=
Pra 103 Nr. 72), wonach der Versand der Bestätigung des Empfangs durch das Informatiksystem
der Behörde massgebend sei. Dies gelte auch beim interoperablen eGov-Verkehr,
wie das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Juli 2012 (LY120016) festgehalten
habe.
In ihrer
Stellungnahme vom 9. Januar 2015 hält die Beschwerdeführerin fest, die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin und des Zivilgerichtspräsidenten seien aus
IT-technischer Sicht nicht haltbar. Der Vorinstanz sei bei der Qualifizierung
der verschiedenen Quittungen ein Fehler unterlaufen, was erst aufgrund der
Vernehmlassung ersichtlich geworden sei. Daher werde die Einholung eines Amtsberichts
des Bundesamts für Justiz beantragt betreffend die verschiedenen Quittungen.
Gemäss Art. 143
Abs. 2 ZPO ist bei elektronischer Übermittlung die Frist eingehalten, wenn der
Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist
durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist. Entscheidend ist
demnach das Datum der Bestätigung des Empfangs, nicht das Datum des Empfangs
selbst (siehe dazu BGE 139 IV 257 = Pra 103 Nr. 72 E. 3.1: „Der entscheidende
Zeitpunkt ist der Versand dieser Bestätigung.“; BGer 6B_691/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.4: „En cas de transmission par voie électronique,
l'observation ou non du délai se détermine non pas, comme dans les autres cas,
en fonction de la date et de l'heure d'envoi, mais en fonction de la date et
l'heure de confirmation de la réception de l'envoi par le système informatique
de l'autorité pénale. Si la partie ne reçoit pas confirmation de la réception,
elle doit mettre son pli à la poste encore dans le délai. Cela signifie que la
partie qui utilise la voie électronique ne pourra guère prendre le risque
d'envoyer l'écrit à minuit, voire quelques minutes avant, n'ayant pas la
garantie que le système informatique répondra dans la minute ou la seconde qui
suit. Même si l'ordinateur est programmé pour donner immédiatement confirmation
de la réception, il n'est jamais à l'abri d'une panne informatique, technique
ou électrique ...“; Staehelin, in
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., Art. 143 N 5: „Der
blosse Eingang beim Gericht ohne Bestätigung genügt nicht für die Wahrung der
Frist.“). Die Bestätigung muss dabei durch die Zustellplattform der
Behörde erfolgen d.h. durch die Zustellplattform IncaMail des Zivilgerichts. Das
Zürcher Obergericht hat in seinem Entscheid vom 11. Juli 2012 (LY120016) nur
für den Fall, dass die Zustellplattform des Gerichts keine Bestätigung gemäss
Art. 143 Abs. 2 ZPO versende, festgehalten, dass diesfalls auf das Datum des
Eingangs bei der Zustellplattform des Gerichts abgestellt werden dürfe. Das ist
vorliegend nicht der Fall.
Die Bestätigung
der Zustellplattform des Zivilgerichts erfolgte am 25. Oktober 2014 um 00.01
Uhr und 11 Sekunden (entspricht dem 24. Oktober 2014 um 22.01 Uhr und 11
Sekunden UTC) und somit nach Ablauf der peremptorischen Frist. Zudem ist als
Datum des Empfangs bei der Zustellplattform des Zivilgerichts der 25. Oktober
2014 um 00.01 und 10 Sekunden angegeben, auch dies ein Zeitpunkt nach dem
Fristablauf. Das Dispatch Date, angegeben mit 24. Oktober 2014 um 23.59 Uhr und
52 Sekunden ist als Versanddatum nicht entscheidend (Anhang S. 5 zu Sammelbeilage
3 der Beschwerde). Die Rechtsschrift wurde somit verspätet eingereicht. Dass es
sich bei der Verspätung nur um wenige Minuten bzw. Sekunden handelt, spielt
keine Rolle. Sinn und Zweck der Fristen ist gerade, im Sinne der Rechtssicherheit
eine klare und eindeutige Grenzlinie für die zeitliche Zulässigkeit von
Eingaben zu ziehen. Für ein Ermessen ist an dieser Stelle kein Platz.
Die
anderslautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin treffen nicht zu, ebenso
wenig die Ausführungen in der von ihr eingeholten Stellungnahme von
Rechtsanwalt D_____. Die geltende Regelung in Art. 143 Abs. 2 ZPO bietet für das
Auslegungsergebnis der Beschwerdeführerin keinen Raum. Der instruierende
Zivilgerichtspräsident hat daher die Duplik und Widerklagereplik im Einklang
mit Art. 143 Abs. 2 ZPO als verspätet aus dem Recht gewiesen und den
Schriftenwechsel geschlossen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Der Antrag der
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2015 auf Einholung
eines Amtsberichts beim Bundesamt für Justiz wird abgelehnt. Die rechtliche
Beurteilung des Sachverhalts inklusive die Auslegung der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen obliegt dem Gericht. Offen bleiben kann daher, ob es sich beim
Antrag der Beschwerdeführerin um eine schriftliche Auskunft im Sinne von Art.
190 Abs. 1 ZPO handelt und ob ein solcher Antrag erst im Beschwerdeverfahren
überhaupt gestellt werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten von CHF 1‘500.− sowie eine Parteientschädigung zu Gunsten
der Beschwerdegegnerin von CHF 1‘000.− (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF
80.− MWST (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.− sowie eine Parteientschädigung
an die Beschwerdegegnerin von CHF 1‘000.− (inklusive Auslagen) zuzüglich
CHF 80.− MWST.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.