Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2014.43
ENTSCHEID
- Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Parteien
A_____ Berufungskläger
[…] Beklagter
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
B_____ Berufungsbeklagte
[…] Klägerin
vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Zivilgerichtspräsidentin
vom 21. Juli 2014
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Mit Entscheid
der Zivilgerichtspräsidentin vom 21. Juli 2014 wurde A_____ und B_____ das
Getrenntleben bewilligt und wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau mit
Wirkung ab dem 1. August 2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 576.–, solange er Unfalltaggelder beziehe, und danach von CHF 1‘300.–,
zu bezahlen. Gleichzeitig wurde festgehalten, auf welchen Einkommen und welchem
Bedarf der Ehegatten diese Unterhaltspflicht basiert.
Gegen diesen
Entscheid hat der Ehemann rechtzeitig Berufung erklärt. Er beantragt die
Reduktion seiner Unterhaltspflicht, wobei er zu verpflichten sei, der
Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 1. August 2014 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 503.–, solange er Unfalltaggelder
beziehe, und danach von CHF 1‘028.–, zu bezahlen. Dabei sei festzuhalten,
dass dieser Unterhaltsbeitrag auf einem monatlichen Einkommen des
Berufungsklägers von CHF 4‘025.– netto (inkl. 13. Monatslohn) bzw. einen
aktuellen Unfalltaggeld von monatlich CHF 3‘500.– beruhe, die Berufungsbeklagte
eine monatliche AHV-Rente von CHF 1‘549.– beziehe und sich sein Monatsbedarf
auf CHF 2‘997.– und derjenige der Berufungsbeklagten auf CHF 2‘686.– (je ohne
Steuern) belaufe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Dies alles unter o/e Kostenfolge, wobei dem
Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.
Die
Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung, unter o/e Kostenfolge.
Auch sie beantragt den Kostenerlass.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Getrennt-lebens durch das
Einzelgericht in Familiensachen und damit eine vorsorgliche Massnahme im Sinne
von Art. 176 Abs. 1 ZGB. Diese ist mit Berufung anfechtbar, in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten allerdings vorbehältlich eines Streitwerts von mindestens CHF
10‘000.– (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Parteien streiten sich über die Höhe
des vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu zahlenden Unterhaltsbeitrags.
Streitigkeiten über Unterhaltsbeiträge sind nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung vermögensrechtliche Angelegenheiten (vgl. statt vieler BGer
5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1; 5A_722/2007 vom 7. April 2008 E. 1). Die
Berufungsbeklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren keinen bezifferten Antrag
auf Unterhalt gestellt. Ebenso wenig ergeht aus dem Verhandlungsprotokoll, wie
viel der Berufungskläger zu bezahlen gewillt war. Deshalb kann nicht
festgestellt werden, welcher Betrag zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils
streitig war (s. zur Berechnung des Streitwerts: Spühler, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013,
Art. 309 ZPO N 9). Das Gravamen beträgt allerding CHF 73.– betreffend den
Unterhaltsbeitrag solange der Berufungsbeklagte Unfalltaggelder bezieht bzw.
CHF 272.– betreffend den Unterhaltsbeitrag nach Wiederaufnahme der
Arbeitstätigkeit. Angesichts der voraussichtlichen Dauer des Getrenntlebens ist
der notwendige Streitwert erreicht.
1.2 Die
Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig
innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf
das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Über vorsorgliche Massnahmen nach
den Artikeln 172–179 ZGB ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 271
lit. a ZPO). Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 Ziff. 1 lit. c EG
ZPO hat der Ausschuss des Appellationsgerichts die Berufung zu beurteilen. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen (Art.
316 Abs. 1 ZPO).
2.1 Der
Berufungskläger rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die
Vorinstanz habe sein monatliches Einkommen nach Beendigung des Taggeldbezuges
falsch berechnet. Sie habe – wohl basierend auf den Angaben der Taggeldabrechnungen
– einen zu hohen monatlichen Nettolohn festgestellt. Aus den mit der Berufung
eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis April 2014 ergäbe
sich, dass er durchschnittlich CHF 4‘025.– (inkl. 13. Monatslohn) im Monat
verdiene und nicht wie von der Vorinstanz angenommen CHF 4‘400.– (inkl. 13. Monatslohn).
2.2 Entgegen
den Behauptungen des Berufungsklägers hat die Vorinstanz den Monatslohn unter
Zugrundlegung des Lohnausweises für das Jahr 2013 berechnet. Dies ergeht aus
den Akten und aus dem Entscheid selbst (Entscheid Ziff. 3.3). Der Lohnausweis
belegt ein Jahresnettoeinkommen von CHF 53‘063.–, was einem monatlichen
Einkommen von CHF 4‘422.– entspricht. Dieser Betrag wurde sodann offensichtlich
zu Gunsten des Berufungsklägers abgerundet. Dieser irrt damit nicht einzig in
Bezug auf die Berechnungsgrundlage der Vorinstanz, sondern vermag auch nicht
aufzuzeigen, weshalb die drei beigebrachten Monatsabrechnungen aus dem Jahr
2014 zu einem anderen Resultat führen sollten. Zum einen sind die ausbezahlten
Mittagszulagen entgegen seinen Ausführungen Teil seines Einkommens und zum
anderen weist die Lohnabrechnung vom April 2014 einen erheblichen Abzug vom
Lohn aufgrund von Absenzen aus. Ein tieferes Monatseinkommen vermögen die Lohnabrechnungen
deshalb nicht zu belegen, womit offen bleiben kann, ob die Vor-aussetzungen für
die Einreichung von (unechten) Noven überhaupt vorliegen (Art. 317 Abs. 1
ZPO). Folglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von einem Nettomonatseinkommen
des Berufungsklägers von CHF 4‘400.– ausgegangen ist.
2.3
2.3.1 Sodann
beanstandet der Berufungskläger, der Vorinstanz sei ein Rechnungsfehler bei der
Festlegung seines Grundbedarfs unterlaufen. So seien die einzelnen Positionen
zwar korrekt aufgeführt, aber nicht richtig zusammengezählt worden. Die Summe
aller im Entscheid aufgelisteter Positionen ergäbe einen Grundbedarf von CHF
2‘997.– und nicht von CHF 2‘924.– im Monat.
2.3.2 Es
trifft zu, dass die Summe der unter Ziff. 3.2. des Entscheids aufgezählten
Positionen des Bedarfs des Berufungsklägers nicht CHF 2‘924.– sondern CHF 2‘997.–
ergibt und damit einen Fehlbetrag von CHF 73.– ausweist. Die Berufungsbeklagte
hält dem entgegen, bei diesem höheren Grundbedarf seien allerdings die
offensichtlich irrtümlicherweise im Bedarf aufgeführten Kosten des Monatsabonnements
für den öffentlichen Verkehr (U-Abo) hinzugerechnet worden. Soweit dieser
Posten wieder abgezogen werde, stimme die Berechnung der Vorinstanz. Allerdings
fällt auf, dass dem Berufungskläger einerseits zwar zugestanden wurde, er
bedürfe aus beruflichen Gründen eines Personenwagens, ihm andererseits aber gemäss
der Auflistung der Grundpositionen kein Geld für den monatlichen Benzinbedarf
und sonstigen Unterhalt des Autos zugesprochen wurde. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass es sich bei den CHF 73.– um den pauschal festgelegten Betrag
für entsprechende Kosten handelt. Der monatliche Grundbedarf des
Berufungsklägers beträgt folglich CHF 2‘997.–.
2.4 Aus
den Ausführungen ergeht, dass die Vorinstanz wohl das Einkommen des
Berufungsklägers korrekt festgelegt hat, der an die Berufungsbeklagte zu
bezahlende Unterhaltsbetrag hingegen aufgrund des um CHF 73.– höheren
Grundbedarfs des Berufungsklägers abzuändern ist. Für die Dauer des
Taggeldbezuges vermag das Gesamteinkommen der Parteien (AHV-Rente der
Berufungsklägerin von monatlich CHF 1‘549.– und Taggeldzahlung von monatlich
CHF 3‘500.– = CHF 5‘049.–) deren gemeinsamen Grundbedarf (Grundbedarf
Berufungskläger CHF 2‘997.– und Grundbedarf Berufungsbeklagte CHF 2‘686.– = CHF
5‘683.–) nicht zu decken. Da dem unterhaltspflichtigen Berufungskläger das
Existenzminimum zu belassen ist, beläuft sich der zu bezahlende
Unterhaltsbeitrag in diesem Zeitraum auf CHF 503.– im Monat. Sobald der
Berufungskläger wieder sein volles Gehalt erzielt, resultiert ein monatlicher
Überschuss von CHF 266.– (Einkommen von CHF 4‘400.– und AHV-Rente von CHF
1‘549.– = gemeinsames Einkommen von CHF 5‘949.– / Überschuss = gemeinsamen
Einkommen abzüglich gemeinsames Existenzminimum). Da dieser hälftig zu teilen
ist, hat die Berufungsbeklagte ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘270.– (Eigenbedarf von CHF 2‘686.– abzüglich
AHV-Rente von CHF 1‘549.– = ungedeckter Eigenbedarf von CHF 1‘137.– /
Unterhaltsbeitrag entsprechend ungedecktem Eigenbedarf und zuzüglich Überschussanteil
von CHF 133.–).
Der
Berufungskläger hat dem Berufungsgericht während des laufenden Verfahrens ein
Arbeitszeugnis eingereicht. Aus diesem ist ersichtlich, dass er seit dem 1. Dezember
2014 nur noch zu 50% krankgeschrieben ist. Dieser Beleg ist als echtes Novum
grundsätzlich in den Prozess einzuführen. Indessen ist davon auszugehen, dass
der Berufungskläger weiterhin aufgrund der teilweisen Krankschreibung ein
reduziertes Gehalt von CHF 3‘500.– im Monat erzielt. Etwas anderes wird auch
von den Parteien nicht geltend gemacht. Damit hat dieser Umstand keine
Auswirkung auf die vorgehenden Unterhaltsberechnungen.
Beide Parteien
beantragen die unentgeltliche Prozessführung, welche ihnen aufgrund ihrer
Hablosigkeit zu gewähren ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens Obsiegen bzw.
Unterliegen die Parteien gleichermassen, weshalb sie die ordentlichen Kosten
des Verfahrens je hälftig tragen und ihre ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen
sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da beiden je der Kostenerlass gewährt wurde, gehen
die ordentlichen Kosten zu Lasten der Gerichtskasse und ist ihren Anwälten je
ein Honorar aus der Gerichtskasse auszuzahlen. Eine Rückforderung bei verbesserten
wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Da
keine Honorarnoten eingereicht wurden, ist der Aufwand zu schätzen. Es
rechtfertigt sich eine Honorierung von je 4 Stunden, zuzüglich 8% MWST.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Der Berufungskläger wird verpflichtet,
der Berufungsbeklagten an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. August 2014 einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 503.– zu bezahlen solange
er Unfalltaggelder erhält, danach erhöht sich der Unterhaltsbeitrag auf einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘270.–.
Es wird festgehalten, dass diese
Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Einkommen des Berufungsklägers von
netto CHF 4‘400.– inkl. 13. Monatslohn, bzw. einem derzeitigen Unfalltaggeld
von CHF 3‘500.– und der AHV-Rente der Berufungsbeklagten von monatlich CHF
1‘549.– sowie einem monatlichen Bedarf des Berufungsklägers von CHF 2‘997.– (ohne
Steuern) und der Berufungsbeklagten von CHF 2‘686.– (ohne Steuern) beruht.
Die ordentlichen Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 500.– (Gebühr und Auslagen) tragen die Parteien je
zur Hälfte. Zu Folge des beiden Parteien je bewilligten Kostenerlasses gehen
die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates. Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt
vorbehalten.
Dem Vertreter des Berufungsklägers, lic.
iur. [...], wird ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 64.–, aus
der Gerichtskasse bezahlt. Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Vertreterin der Berufungsklägerin,
lic. iur. [...], wird ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 8% MWST von CHF
64.–, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde
in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.