Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.219
URTEIL
vom 20. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Beteiligte
A_____ Rekurrent
1
[...]
B_____ Rekurrentin
2
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 2.
Oktober 2014
betreffend Einstellung der
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
Seit Januar 2013
unterstützte die Sozialhilfe die Ehegatten A_____ und B_____ wirtschaftlich
zusammen mit ihren Kindern. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 stellte
sie ihre Unterstützungsleistungen rückwirkend per 30. November 2013 ein mit der
sinngemässen Begründung, dass aufgrund des nicht kooperativen Verhaltens der
Ehegatten erhebliche Zweifel an deren Bedürftigkeit bestehen würden. Die Wiederaufnahme
der Unterstützung unter den im Entscheid genannten Vor-aussetzungen könne erneut
geprüft werden. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Dagegen erhoben die Ehegatten A_____/B_____ Rekurs an das Departement
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt. Dieses stellte mit Zwischenentscheid vom
21. Februar 2014 die aufschiebende Wirkung per 21. Februar 2014 wieder her. Das
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt wies den Rekurs mit Entscheid
vom 2. Oktober 2014 ab und stellte fest, dass die Rekurrenten nach Vorlage
vollständiger Auszüge speziell bezeichneter Konti für bestimmte Zeiträume Anspruch
auf Unterstützungsleistungen haben.
Gegen diesen
Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt haben die
Ehegatten A_____/B_____ mit Eingabe an den Regierungsrat am 7. Oktober 2014
Rekurs angemeldet und erklärt: „Zusätzlich beantragen wir, dass wir während dem
Prozess weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden“. Der Instruktionsrichter
erstreckte mit Verfügung vom 4. November 2014 die Frist zur Rekursbegründung
bis 24. November 2014 (nicht mehr erstreckbar). Die Rekurrenten reichten am 24.
November 2014 eine als Rekursbegründung bezeichnete Eingabe ein mit dem
Wortlaut: „Anbei sende ich Ihnen die Unterlagen, welche bei dem Entscheid vom
WSU auf der Seite 13 und Punkt 2 verlangt werden … Nun sind die vollständigen
Auszüge der Konten der SH vorgelegt. Ich ersuche, dass sie mir den Rekurs
gutheissen“. Die Einzelheiten der Vorbringen ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20. Oktober
2014 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (SG 153.100) in Verbindung mit § 12
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100).
1.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRPG ist der Rekurs beim Verwaltungsgericht binnen zehn Tagen nach
der Zustellung der Verfügung schriftlich anzumelden. Spätestens binnen 30 Tagen
vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet ist eine schriftliche Rekursbegründung
einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG), welche die Anträge, die Angaben der Tatsachen
und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung enthalten soll. Diese Frist
kann vom Präsidenten ausnahmsweise verlängert werden (§ 16 Abs. 2 a.E. VRPG). Wird
die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, „so erklärt das
Gericht den Rekurs als dahingefallen“ (§ 16 Abs. 3 VRPG).
1.3 Vorliegend
haben die Rekurrenten ihren Rekurs am 7. Oktober 2014 angemeldet, ohne in der
Sache Anträge zu stellen. Mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2014 wurde
den Rekurrenten die Frist zur Rekursbegründung bis zum 24. November 2014
(nicht mehr erstreckbar) erstreckt. Die Rekurrenten reichten am 24. November
2014 eine als Rekursbegründung bezeichnete Eingabe ein mit dem folgenden
Wortlaut; „Anbei sende ich Ihnen die Unterlagen, welche bei dem Entscheid vom
WSU auf der Seite 13 und Punkt 2. verlangt werden. Für Buchhaltungsfehler oder
Drucktechnische Ausdrucke von fremden Firmen, kann man mich nicht
verantwortlich machen. Nun sind die Vollständigen Auszüge der Konten dem SH
vorgelegt. Ich ersuche das sie mir den Rekurs gutheissen.“ Mit diesen Ausführungen
erfüllen die Rekurrenten offensichtlich nicht die Anforderungen von § 16 Abs. 2
VRPG, wonach die schriftliche Rekursbegründung die Anträge des Rekurrenten, die
Angaben der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung zu enthalten
hat. Die Rekurrenten beschränken sich vielmehr darauf, die von der Vorinstanz in
ihrem Entscheid bezeichneten Unterlagen einzureichen, damit die Vorinstanz
einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen beurteilen kann. Damit beanstanden
die Rekurrenten den angefochtenen Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt nicht, sondern bringen vielmehr zum Ausdruck, dass sie
diesen befolgen wollen. Diese Unterlagen hätten sie aber nicht dem Verwaltungsgericht
als Rechtsmittelinstanz, sondern dem Departement für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt als entscheidende Behörde einreichen sollen. Damit liegt keine Rekursbegründung
vor, weshalb nach § 16 Abs. 3 VRPG festzustellen ist, dass der Rekurs dahingefallen
ist.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der vorliegende Rekurs als dahingefallen erklärt werden muss und
die Rekurrenten insoweit unterliegen. Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens
hätten die Rekurrenten gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen. Auf die
Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird jedoch
umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs gegen den Entscheid des
Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 2. Oktober 2014 wird als
dahingefallen erklärt.
Auf die Erhebung ordentlicher
Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird umständehalber
verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.