Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
DG.2014.23
URTEIL
vom 20. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt Gesuchsgegner
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2014
Sachverhalt
Mit Urteil VD.2012.215 vom 19. September 2014 hat das Verwaltungsgericht
den Rekurs von A____ (Gesuchsteller) gegen einen Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements (JSD) vom 5. Oktober 2012, mit dem der vom
Migrationsamt verfügte Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine
Wegweisung aus der Schweiz bestätigt worden sind, abgewiesen. Gegen dieses
Urteil hat der Gesuchsteller Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 11. November 2014 abgewiesen
hat.
Bereits mit
Revisionsbegehren vom 29. Oktober 2014 ersuchte der Gesuchsteller parallel zum
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht um die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Er beantragt, es sei „in
Revision dieses Urteils bzw. unter Berücksichtigung des Entscheids des
Vorstehers des Justiz- und Sicherheitsdepartementes vom 16.05.14 i.S. Herr […],
ein neues Urteil zu fällen“, wonach seine Niederlassungsbewilligung zu
verlängern sei. Weiter beantragt er die aufschiebende Wirkung und die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Das JSD beantragt mit
Vernehmlassung vom 26. November 2014, auf das Revisionsgesuch sei kostenfällig
nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Hierzu und zur Situation
nach erfolgter Abweisung seiner Beschwerde an das Bundesgericht hat der
Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 repliziert. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die Revision von
Entscheiden des Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Basel-Stadt (VRPG; SG 270.00) nicht gesetzlich geregelt. Es stellt
jedoch eine grundsätzlich in allen Prozessverfahren Geltung beanspruchende
Verfahrensgarantie dar, ein materiell und formell rechtskräftiges Urteil, das
mit der materiellen Wahrheit nicht übereinstimmt, unter bestimmten Voraussetzungen
korrigieren zu können (BGE 127 I 133 E. 4 f.
S. 136 f.; VGE VD.2013.237 vom 14. April 2014 E. 2.1). Praxisgemäss
besteht abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ein Anspruch auf
Revision, wenn Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die im früheren
Verfahren nicht bekannt waren und die der Gesuchsteller aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltend-machung
er keinen Anlass hatte (vgl. Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 517
m.w.H.; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; 120 Ib 42 E. 2b
S. 46 f.; VGE VD.2012.185 vom 4. März 2013 E. 2.1, VD.2011.91
vom 6. September 2011, VD.2009.688 vom 10. August 2011 E. 2).
Ein Entscheid, der materiell und formell rechtskräftig ist und daher anders
nicht mehr abgeändert werden kann, muss im Interesse der Wahrheitsfindung mit
dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision korrigiert werden können, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass er auf einer falschen tatsächlichen
Grundlage beruht (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 m.w.H.; siehe auch Scherrer, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 66 VwVG N 2; Schwank, Das verwaltungs-interne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 36).
Voraussetzung ist allerdings, dass sich nachträglich herausstellt, dass der
Entscheid auf falschen tatsächlichen Grundlagen beruht. Aus Gründen der
Rechtssicherheit ist dabei die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel
an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis bei der
Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gelten. In
Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Revisionsgesuch
kann dabei auf die gesetzliche Regelung im Verwaltungsverfahrensgesetz des
Bundes (VwVG; SR 172.021) und in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;
SR 272) verwiesen werden (vgl. VGE VD.2011.49 vom 19. April 2011
E. 1.6.5, VD.2011.121 vom 18. Dezember 2012). Im revisionsrechtlichen
Sinne neu sind Tatsachen nur, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt, da ihre Geltendmachung
im Hauptverfahren prozessual zulässig war, verwirklicht haben, jedoch der um
Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren
(für das VwVG: Scherrer, a.a.O.,
Art. 66 VwVG N 25). Mit einem Revisionsgesuch darf nicht nachgeholt
werden, was bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte
geltend gemacht werden können (Schwank,
a.a.O., S. 37). Revisionsgesuche dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder in Frage zu stellen und gesetzliche Vorschriften über
die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 127 I 133 E. 6 S. 138).
Zur Begründung
seines Revisionsgesuchs macht der Rekurrent geltend, sein Bruder […] habe ihm
erst nach Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. September
2014 am 22. Oktober 2014 mitgeteilt, dass er gemäss einem Entscheid des Vorstehers
des JSD in der Schweiz bleiben könne. Gleichentags habe er den entsprechenden
Entscheid erhalten. Er sei mit Urteil des Strafgerichts vom 30. Mai 2011
zusammen mit seinem Bruder zu einer praktisch identischen Strafe verurteilt
worden. Es sei daher rechtsungleich und willkürlich, wenn aus praktisch
identischen strafrechtlichen Sanktionen unterschiedliche Schlüsse für die
Niederlassungsbewilligung gezogen würden. Zudem sei er im Unterschied zu seinem
unverheirateten und kinderlosen Bruder in seinem Anspruch auf Schutz seines Familien-lebens
gemäss Art. 8 EMRK tangiert, sei er doch verheiratet und lebten seine fünf
Kinder in Basel. Die Entscheidung habe daher bei praktisch gleicher
Ausgangslage aufgrund Art. 8 EMRK eher zu seinen Gunsten ausgehen müssen.
Aufgrund seines guten Betragens und seiner familiären Umstände habe er den
Strafvollzug in der offenen Strafanstalt Wauwilermoos absolvieren können,
während sein Bruder seine Strafe in einer geschlossenen Anstalt verbüsst habe.
Beide Brüder seien im Übrigen von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Der einzige
Unterschied bestehe im jüngeren Alter seines Bruders und seiner früheren
Einreise in die Schweiz, doch lebe auch er seit seinem 15. Altersjahr in der
Schweiz und sei bestens integriert.
3.1 Es kann offen bleiben, ob ein Revisionsgesuch gegen ein
Urteil des Verwaltungsgerichts eingereicht werden kann, wenn gegen dieses
gleichzeitig mit derselben inhaltlichen Begründung auch Beschwerde ans
Bundesgericht erhoben wird. Ein Revisionsgesuch hat sich nach dem Gesagten jedenfalls
auf einen materiell und formell rechtskräftigen Entscheid zu beziehen. Obwohl
der Beschwerde des Rekurrenten gegen das zu revidierende Urteil des
Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht nach Art. 103 Abs. 1 BGG grundsätzlich
keine aufschiebende Wirkung zukommt, hemmt sie gleichwohl den Eintritt der
formellen und materiellen Rechtskraft jenes Entscheides (Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar BGG,
Art. 103 N 5; VGE VD.2013.20 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Das
Revisionsgesuch richtete sich somit gegen einen noch gar nicht rechtskräftigen
Entscheid des Verwaltungsgerichts. Dies steht einem Eintreten auf das
vorliegende Revisionsgesuch somit im Grundsatz zum vornherein entgegen.
3.2 Diesem
Schluss hält der Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch entgegen, dass Noven
im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht oder nur sehr beschränkt
zugelassen werden könnten, weshalb sich das Verwaltungsgericht im Rahmen eines
Revisionsverfahrens mit der Rüge der Verletzung von Art. 8 BV beziehungsweise
einer Ungleichbehandlung bei praktisch identischer Ausgangslage auseinandersetzen
müsse.
Zu beachten ist nun aber, dass sich das Bundesgericht in seinem
Beschwerdeentscheid vom 11. November 2014 sehr wohl mit dieser Rüge
auseinandergesetzt hat. Es wies darauf hin, der Gesuchsteller habe sich im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf die Behauptung beschränkt, rechtsungleich
behandelt worden zu sein. Er habe das ausländerrechtliche Vorgehen der
kantonalen Behörden nur hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Massnahme im
Vergleich zur Verwarnung seines Bruders, gegen den gesamthaft eine annähernd
gleichwertige Gesamtbestrafung vorliege, bestritten. Dieser Rüge hielt es
entgegen, dass die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der zu
beurteilenden Einwände nicht zu beanstanden sei. Er sei in der Schweiz
wiederholt straffällig geworden und bringe nichts vor, was den daraus gezogenen
Schluss des Bestands einer hohen „Rückfallgefahr mit einer hohen
wirtschaftlichen Gefahr" infrage stellen würde. Bereits im Umstand, dass
der Bruder des Beschwerdeführers im Vergleich zu diesem in untergeordneter
Rolle an den Straftaten mitgewirkt habe, liege „ein hinreichender Grund,
ausländerrechtlich dessen Situation anders einzuschätzen“ als jene des Gesuchstellers.
Hinzu komme, „dass dieser bei seiner Einreise bereits fünfzehnjährig war,
während sein jüngerer Bruder erst etwas über drei Jahre alt war, als er ins
Land kam. Er wurde hier sozialisiert und hat als Ausländer der 2. Generation zu
gelten, für die bei einer Aufenthaltsbeendigung strengere Regeln gelten“. Der
Gesuchsteller verfüge zudem im Unterschied zu seinem Bruder über ein Haus in
seiner Heimat, sei mit den Verhältnissen in Mazedonien aufgrund der dort
verbrachten Kinder- und Jugendjahre vertraut, und habe sich auch später immer
wieder dort aufgehalten (vgl. BGer 2C_995/2014 vom 11. November 2014 E. 2
und 3).
Daraus folgt,
dass das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit der Wegweisung des
Gesuchstellers auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung mit seinem Bruder geprüft
und beurteilt hat. Damit ist die Bedeutung der reinen Verwarnung seines Bruders,
der mit Urteil des Strafgerichts vom 30. Mai 2011 zusammen mit dem Gesuchsteller
zu einer ähnlich schweren Strafe verurteilt worden ist, bereits im Rechtsmittelverfahren
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2014 beurteilt worden.
Der entsprechende Entscheid des JSD vom 16. Mai 2014 bildet damit kein Novum,
das erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wegweisungsverfahrens bekannt
geworden ist oder in diesem nicht hat beurteilt werden können. Unverständlich
ist, wie der Gesuchsteller replicando dazu kommt, das bundesgerichtliche
Beschwerdeverfahren als „unwürdiges Schnellverfahren“ zu qualifizieren. Auch in
ausländerrechtlichen Verfahren gilt das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot
nach Art. 29 Abs. 1 BV. Erscheint eine Entscheidsache liquid, so dient es weder
der Qualität der Rechtsprechung noch einem Verfahrensgebot, mit dem Entscheid
unnötig zuzuwarten. Im Übrigen verhält sich der Gesuchsteller mit seiner
replicando zum Ausdruck gebrachten Haltung, wonach Rechtsprechung „nicht
hierarchisch funktionieren“ dürfe und der Anspruch bestehe, „dass bei einer
neuen Tatsache das kantonale Verfahren eröffnet und neu geprüft“ werde, widersprüchlich.
Er war es selber, welcher sich mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht
gemäss dessen Feststellung auf die Rüge beschränkt hat, im Vergleich zu seinem
Bruder rechtsungleich behandelt worden zu sein. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb
der Gesuchsteller zunächst mit einer Rüge an das Bundesgericht gelangt und sich
in der Folge darüber beschwert, dass das Bundesgericht diese Rüge überhaupt
behandelt hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu
tragen. Mit seinem Gesuch beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als
aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE
133 III 614 E. 5 S. 616; BGer 8C_453/2011 vom
29. Juli 2011 E. 2.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten
bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung
der Prozessaussichten zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt wird (vgl. BGE 133 III 614 E. 5
S. 616 und 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., jeweils
m.w.H.). Das kantonale Recht geht über diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie
von Art. 29 Abs. 3 BV nicht hinaus.
Vorliegend erscheint das Revisionsgesuch, welches sich einerseits gegen
einen noch gar nicht rechtskräftigen Entscheid gerichtet hat und mit dem
andererseits Rügen als Revisionsgrund vorgebracht werden, die bereits im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren behandelt und vom Bundesgericht als
„zum Vornherein aussichtslos“ bezeichnet worden sind, offensichtlich
unbegründet. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist
daher abzuweisen. Der Gesuchsteller trägt damit die Kosten des Verfahrens mit
Einschluss einer Gebühr in Höhe von CHF 800.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf das Revisionsgesuch vom 29. Oktober
2014 wird nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 800.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.