Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
ZB.2013.21
ENTSCHEID
vom 19. November 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Olivier
Steiner, lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Michelle Cottier, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Parteien
A_____ Berufungsklägerin
[…] Klägerin
vertreten durch lic. Iur. […], Advokat,
[…]
gegen
B_____ Berufungsbeklagter
[…] Klägerin
vertreten durch Dr. […],
Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichts vom 27. September 2012
betreffend Kindesunterhalt nach
Eintritt der Volljährigkeit
Sachverhalt
Mit Urteil des
Zivilgerichts vom 13. Januar 2003 wurde die Ehe der Eltern von A_____
geschieden und die elterliche Sorge über A_____ der Mutter zugeteilt. In der
gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung verpflichtete sich der Vater, B_____,
der Mutter einen monatlichen und indexierter Kindesunterhaltsbetrag von CHF
875.– (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) bis zum zurückgelegten 12. Altersjahr
und danach von CHF 1‘000.– (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) bis zum Erreichen
der Volljährigkeit zu bezahlen. Berechnungsbasis der genannten
Kinderunterhaltsbeiträge bildete ein Jahreseinkommen des Beklagten als Facharzt
für Hals- Nasen- und Ohrenerkrankungen von CHF 70‘000.– netto (inkl. 13. Monatsgehalt
und exkl. Kinderzulagen) bzw. ein Monatseinkommen von CHF 5'833.– netto. Eine
Anpassung des Kinderunterhaltsbetrages „bei Normalisierung der derzeit
angespannten ökonomischen Situation beim Ehemann“ wurde in der
Scheidungsvereinbarung vorbehalten.
Mit Eingabe vom
24. November 2010 beantragte A_____ dem Zivilgericht, B_____ sei zur Bezahlung
von angemessenen monatlichen Unterhaltsbeiträgen rückwirkend ab August 2010 sowie
zur Zahlung eines (einmaligen) Betrages von CHF 4‘698.–, zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 26. Juli 2007, zu verpflichten. Mit Klagebegründung vom 15. November
2012 präzisierte A_____ ihr ursprüngliches Klagebegehren und verlangte von B_____
einen monatlichen Unterhaltsbetrag von mindestens CHF 2‘000.– rückwirkend
erstmals per August 2010 B_____ beantragte die kostenfällige Abweisung der
Klage. Mit Urteil vom 27. August 2012 verurteilte das Zivilgericht B_____
zur einmaligen Zahlung von CHF 4‘698.50 (zzgl. Zins zu 5 %) und wies die
Klage im Übrigen ab.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ Berufung erhoben. Sie beantragt in teilweiser Aufhebung des
zivilgerichtlichen Urteils die Verurteilung des Berufungsbeklagten zur
Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von CHF 2‘000.– erstmals rückwirkend
per August 2010. Der Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung und
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
An der
Appellationsgerichtsverhandlung wurden die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte
zur Sache befragt und sind die Anwälte der Parteien zum Vortrag gelangt. An den
im schriftlichen Verfahren gestellten Anträgen wurde festgehalten. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten des
Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Kammer des Appellationsgerichts beurteilt Berufungen
gegen Entscheide der Kammer des Zivilgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 EG ZPO). Auf
die rechtzeitige und in Einhaltung der Form eingereichte Berufung ist
einzutreten (s. auch BGer 5A_61/2014 vom 13. März 2014 betreffend
Kostenvorschusszahlung).
1.2 Für
die Erforschung des für die Festlegung des Kinderunterhaltsbetrages
massgebenden Sachverhalts gilt zum Schutz des Kindes grundsätzlich der Unter-suchungsgrundsatz.
Allerdings ist bei der Unterhaltsklage eines mündigen Kindes die
Untersuchungsmaxime „weniger streng“ zu handhaben (Wullschleger, in: FamKom Scheidung Band I, Schwenzer [Hrsg.],
2. Auflage 2011, Allg. Bem. zu Art. 276 – 293 ZGB N 20). Damit ist dem
Vorbringen des Berufungsbeklagten, seine Lebens-haltungskosten und sein
Einkommen seien im vorinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig bestritten
worden, entgegenzuhalten, dass das Gericht die vorhandenen Unterlagen und
Einwände nach dem Untersuchungsgrundsatz frei zu würdigen hat. Vollständigkeitshalber
sei angefügt, dass die Angaben des Berufungsbeklagten zu seinem Einkommen und
seinen Ausgaben von der Berufungsklägerin an der vor-instanzlichen
Hauptverhandlung erstmals bestritten wurden. Nachdem vor dieser Verhandlung
kein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden hatte, war dies ihre erste
Möglichkeit, sich dazu zu äussern, weshalb ihre diesbezüglichen Einwendungen ohnehin
als rechtzeitig erfolgt zu erachten sind.
1.3 Im
Berufungsverfahren wurden aktuelle Steuerunterlagen sowie Unterlagen betreffend
die auf Seiten des Berufungsbeklagten zwischenzeitlich angefallene Erbschaft
beigebracht. Die Berufungsklägerin belegte ihr im Herbst 2014 begonnenes
Medizinstudium. Diese (echten) Noven sind im Berufungsverfahren zu beachten (vgl. Art.
317 Abs. 1 ZPO; Seiler, in: Die
Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 1336).
Die
Berufungsklägerin bestreitet die Richtigkeit der Angaben des Berufungsbeklagten
betreffend sein Einkommen, weshalb ein Gutachten über die eingereichten Geschäftsabschlüsse
seiner Arztpraxis zu erstellen sei. Dazu ist festzustellen, dass die
Berechnungen der Vorinstanz betreffend das Einkommen des Berufungsbeklagten auf
dessen Steuerveranlagungen basieren. Seine Steuererklärungen wurden von der
Steuerbehörde geprüft und teilweise auch korrigiert. Die beigebrachten Jahresabschlüsse
der Arztpraxis für die Jahre 2008 bis 2009 weisen je Honorareingänge in
vergleichbarer Höhe aus. Ein geringer Einbruch der Einnahmen zeigt sich einzig
für das Geschäftsjahr 2009. Diesen Einnahmeneinbruch vermag der Berufungsbeklagte
mit Verweis auf den Umzug in neue Praxisräumlichkeiten allerdings zu
plausibilisieren. Nachgewiesen ist auch, dass erhebliche Schulden zu Lasten der
Arztpraxis bestehen und entsprechende Rückzahlungen zu tätigen sind. Es liegen
folglich keine konkreten Anhaltspunkte für falsche Angaben betreffend das
Einkommen des Berufungsbeklagten vor, weshalb der Antrag auf Einholung einer
Buchhaltungsexpertise abzulehnen ist.
3.1 Die Berufungsklägerin lässt zusammengefasst ausführen,
soweit nicht davon auszugehen sei, dass der Berufungsbeklagte tatsächlich ein
viel höheres Einkommen erziele, seien die Unterhaltsberechnungen gestützt auf
die Annahme eines hypothetischen Einkommens vorzunehmen, da dem Berufungsbeklagten
die Erzielung eine solchen zuzumuten sei. Im Übrigen beruhe die Annahme der Vorinstanz,
wonach der Berufungsbeklagte im Jahr ein Einkommen von CHF 70‘000.– erziele,
was seinem erweiterten Existenzminimum entspreche, weshalb er finanziell gar nicht
in der Lage sei, ihr einen Unterhaltsbetrag zu bezahlen, auf falschen Annahmen.
Bei der Ermittlung seines Monatseinkommens seien unzulässige Abzüge vorgenommen
und seine Lebenshaltungskosten seien zu hoch angesetzt worden. Die Berufungsklägerin
habe Anspruch auf den ihren Verhältnissen angemessenen Unterhalt. Angesichts
der Tatsache, dass beide Eltern Ärzte seien, lägen überdurchschnittlich gute
Verhältnisse vor und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihr einen
monatlichen Unterhaltsbetrag von CHF 2‘000.– zu leisten.
Der Berufungsbeklagte
beruft sich nebst seiner finanziellen Leistungsunfähigkeit auf die Unzumutbarkeit
von Leistungen an seine Tochter, da diese den Kontakt zu ihm bereits seit längerer
Zeit vollständig abgebrochen habe.
3.2 Das
volljährige Kind hat gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB Anspruch auf Unterhalt unter
den kumulativen Voraussetzungen, dass es noch über keine angemessene Ausbildung
verfügt und den Eltern weitere Unterhaltsleistungen in finanzieller sowie
persönlicher Hinsicht zumutbar sind. Mit dem grundsätzlich fortbestehenden Unterhaltsanspruch
nach Erreichen der Volljährigkeit soll dem Kind ermöglicht werden, eine
berufliche (Erst-)Ausbildung ordentlich abzuschliessen. Ein eigentlicher Ausnahmecharakter
kommt der Unterhaltspflicht nach Herabsetzung des Eintritts der Mündigkeit auf
18. Jahre nicht mehr zu (Wullschleger,
a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276 – 293 ZGB N 23; BGer 5A_503/2012 vom 4. Dezember
2012 E. 3.3.1).
3.3 Die
Berufungsklägerin vollendete das 18. Lebensjahr am 12. August 2010. Zu diesem
Zeitpunkt besuchte sie das Gymnasium, welches sie mit bestandener Maturitätsprüfung
im Dezember 2011 beendete. Sie befand sich folglich bei Eintritt der Mündigkeit
sowie 17 Monate darüber hinaus noch nicht in einer Erstausbildung sondern
absolvierte die für die Begehung eines akademischen Werdegangs notwendige
Schulzeit und Prüfung bzw. beendete ihre allgemein bildende Schulung (vgl. Wullschleger, a.a.O., Allg. Bem. zu Art.
276 – 293 ZGB N 25). Eine Abänderung oder Beendigung des für die Zeit bis zum
Erreichen der Mündigkeit geschuldeten Unterhaltsbetrages rechtfertigt sich für
diese Zeitspanne nicht, da die Berufungsklägerin bis zur Beendigung der
Schulzeit die mit dem Einhergehen der Mündigkeit vom Gesetzgeber implizit
erwartete Lebensphase der Ausbildung oder finanziellen Selbständigkeit (noch)
nicht angetreten hatte (vgl. Botschaft Mündigkeitsalter, in: BBl 1993 I S.
1169, 1184) und deshalb gezwungenermassen von den Eltern finanziell abhängig war.
Dies umso mehr als sich die finanzielle Situation des Berufungsbeklagten innert
dieser Periode gegenüber derjenigen zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils
unverändert bzw. verbessert darstellt (vgl. unten Ziff. 3.5.3). Der Berufungsbeklagte
hat der Berufungsklägerin deshalb den mit Scheidungsurteil vom 13. Januar
2003 genehmigten Unterhaltbetrag von monatlich CHF 1‘000.– für die Monate August
2010 bis und mit Dezember 2011 rückwirkend zu bezahlen.
3.4
3.4.1 Der Unterhalt nach Erreichen der Volljährigkeit dient der
späteren Fähigkeit eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Die
Angemessenheit der Ausbildung bestimmt sich dabei nach den Fähigkeiten und
Neigungen des Kindes. Die Berufungsklägerin hat im September 2014 ein Medizinstudium
begonnen. Ihr war gemäss eigenen Angaben „schon immer klar“, dass sie Medizin
studieren wolle. Da beide Eltern Ärzte seien, sei ihr dies so vorgelebt worden.
Deshalb habe sie sich ab Erreichen der Maturität auf die numerus clausus
Prüfung vorbereitet. Vor dem Hintergrund der schulischen Laufbahn der
Berufungsklägerin ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der gewählten
Ausbildung davon auszugehen, dass ein Hochschul-studium – in concreto das
Medizinstudium – ihren Neigungen und Fähigkeiten entspricht. Dagegen spricht
auch nicht, dass die Berufungsklägerin dreimal die numerus clausus Prüfung
ablegen musste, bis sie diese im Jahr 2014 bestand, da einzelne Prüfungsmisserfolge
die Angemessenheit der Ausbildungswahl nicht auszuschliessen vermögen (Wullschleger, a.a.O., Allg. Bem. zu Art.
276 – 293 ZGB N 24 m.w.H.). Für die Angemessenheit der Ausbildungswahl spricht ausserdem,
dass die Eltern sowie väterlicherseits der Grossvater denselben beruflichen
Werdegang wählten. Der Berufungsbeklagte hat sie deshalb grundsätzlich darin zu
unterstützen.
3.4.2 Anders
zu beurteilen ist hingegen, dass die Berufungsklägerin in den Jahren 2012 bis
Sommer 2014 zuerst ein Wirtschaftsstudium und danach ein Psychologiestudium je
angefangen und abgebrochen hat. Nachdem sie sich offenbar niemals ernsthaft für
diese Studienfächer interessierte und entschlossen war, die Zulassungsprüfung
für das Medizinstudium zu wiederholen, ist in diesem Zeitraum nicht von der
Absolvierung einer angemessenen Ausbildung auszugehen bzw. war ihr eine eigene
Erwerbstätigkeit zumutbar. Für die Monate Januar 2012 bis und mit August 2014
fehlt es deshalb an dieser Voraussetzung für die Geltendmachung eines Unterhalsbetrages
nach Eintritt der Volljährigkeit.
3.5
3.5.1 Die
Vorinstanz verneinte die finanzielle Leistungsfähigkeit des Berufungs-beklagten.
Der Berufungsbeklagte verdiene im Jahr durchschnittlich knapp CHF 70‘000.–.
Gleichzeitig betrage sein Existenzminimum zuzüglich einem Zuschlag von 20 %
ebenfalls rund CHF 70‘000.–. Damit bestehe kein finanzieller Spielraum für die
Leistung eines Unterhaltsbetrages an seine volljährige Tochter.
3.5.2 Die
Berufungsklägerin verlangt die Anrechnung eines hypothetischen Jahreseinkommens
in der Höhe von CHF 318‘000.–, welches der Berufungsbeklagte als Facharzt FMH
für Hals-Nasen- und Ohrenerkrankungen erzielen könne. Nachdem der
Berufungsbeklagte jedoch seit Jahren ein Jahreseinkommen in jeweils vergleichbarer
bzw. gar zunehmender Höhe erzielt (vgl. unten Ziff. 3.5.3) und dieses im Hinblick
auf das laufende Verfahren nicht reduzierte, liegen indessen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Berufungsbeklagte sich in irgend einer Art und Weise
weigert, einer zumutbaren und möglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eine
solche böswillig aufgegeben hat. Hinzu kommt, dass dem zum heutigen Zeitpunkt
64-jährigen Berufungsbeklagten ein Ausbau seiner beruflichen Aktivitäten nicht
zuzumuten wäre und eine Aufgabe der eigenen Praxis zugunsten einer Anstellung
angesichts seines Alters offensichtlich unrealistisch ist. Damit sind die
Voraussetzungen der Annahme eines hypothetischen Einkommens klarerweise nicht
gegeben (zum hypothetischen Einkommen: Gloor/Spycher,
in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 125 ZGB N 15; Schwenzer, in: FamKom Scheidung Band I,
Schwenzer [Hrsg.], 2. Auflage 2011, Art. 125 ZGB N 16).
3.5.3 Damit ist, wie dies auch die Vorinstanz getan hat, für die
Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten auf die
beigebrachten Steuerunterlagen abzustellen. Allerdings ist nicht das den
Steuersatz bestimmende Einkommen relevant. Die Berufungsklägerin moniert zu
Recht, dass die für die Bestimmung des Einkommenssteuersatzes zugelassenen
Abzüge für geleistete Unterhaltszahlungen nicht von dem für die Berechnung des
Unterhalts relevanten Einkommen abzuziehen sind, sich keine Abzüge für
Versicherungen rechtfertigen (da diese im Bedarf berücksichtigt werden) und
auch Schuldzinsen der Unterhaltspflicht nicht vorgehen bzw. nicht vom Einkommen
abzuziehen sind. Auch Einzahlungen an die Altersvorsorge sind nicht zu
berücksichtigen, nachdem sich die Vorsorgesituation aufgrund der
zwischenzeitlich angefallenen Erbschaft verbessert hat (Anteil des Berufungsbeklagten
an der unverteilten Erbschaft ca. EUR 140‘000.– [z.T. in Liegenschaft gebunden]).
Somit ist festzustellen, dass der Berufungsbeklagte im Jahr 2007 ein Einkommen
von ca. CHF 83‘000.–, im Jahr 2008 von ca. CHF 91‘000.–, im Jahr 2009 von ca. CHF
71‘000.–, im Jahr 2010 von ca. CHF 81‘000.–, im Jahr 2011 von ca. CHF 129‘000.–
und im Jahr 2012 ca. CHF 97‘000.– generiert hat. Bei der Berechnung des
durchschnittlichen Jahreseinkommens ist das Jahr 2011 allerdings nicht
miteinzubeziehen, da der Berufungsbeklagte plausibel darzulegen vermag, dass es
sich bei diesem (vergleichsweise höheren) Jahresgehalt um eine eigentliche und
nicht wiederkehrende Ausnahmesituation aufgrund von sozialversicherungsspezifischen
Voraussetzungen handelte. Damit ist festzustellen, dass der Berufungsbe-klagte
in den vergangenen Jahren durchschnittlich ein Jahreseinkommen von ca. CHF
84‘600.– und folglich ein Monatsgehalt von ca. CHF 7‘000.– zu erzielen vermochte.
3.5.4 Dem
stehen die monatlichen Grundbedarfskosten des Berufungsbeklagten gegenüber.
Hier weist die Berufungsklägerin zu Recht darauf hin, dass die durchschnittliche
monatliche Steuerlast seitens der Vorinstanz mit CHF 1‘500.– zu hoch angesetzt
wurde. Diese ist mit einem Betrag von CHF 1‘000.– zu berücksichtigen, da
Unterhaltsbeiträge abziehbar sind. Ebenso wenig ist dem Berufungsbeklagten ein
monatlicher Betrag von CHF 150.– für Berufskosten zuzugestehen, da er als Geschäftsinhaber
entsprechende Kosten über die Praxis verbuchen kann. Der Berufungsbeklagte hat
demnach einen monatlichen Grundbedarf von ca. CHF 5‘190.– (Grundbetrag CHF
1‘200.–, Miete inkl. Einstellplatz CHF 2‘280.–, Krankenkasse CHF 540.–,
Selbstbehalt/Franchise CHF 100.–, Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF
72.–, Steuern CHF 1‘000.–). Der Berufungsbeklagte hat Anspruch auf ein erweitertes
Existenzminimum. In der Regel berechnet sich dieses mit einem Zuschlag von 20 %
auf den Grundbedarf (vgl. dazu Wullschleger,
in: FamKom Scheidung Band I, Schwenzer [Hrsg.], 2. Auflage 2011, Allg. Bem. zu
Art. 276 – 293 ZGB N 29 und Art. 285 ZGB N 41). Als Ausgleich zu den im
Grundbedarf berücksichtigen und verhältnismässig hohen Wohnkosten rechtfertigt
sich vorliegend die Reduktion dieses Zuschlags auf 15 %, woraus ein
erweitertes monatliches Existenzminimum von aufgerundet CHF 6‘000.– resultiert.
Der Berufungsbeklagte wäre demnach finanziell in der Lage, der Berufungsklägerin
einen Ausbildungsunterhaltsbetrag von monatlich rund CHF 1‘000.– zu leisten.
3.6
3.6.1 Wie
ausgeführt, bedarf die Verpflichtung zur Zahlung eines Ausbildungsunterhaltsbetrages
neben der finanziellen auch der persönlichen Zumutbarkeit. Der Berufungsbeklagte
wirft der Berufungsklägerin vor, sie habe bereits vor Jahren den Kontakt zu ihm
abgebrochen, auf seine Telefonate und Briefe nicht reagiert und aufgrund der
Ablehnung seiner Person den Familiennamen ihrer Mutter angenommen. Die Berufungsklägerin
hält dem entgegen, das Verhältnis zwischen ihr und ihrem Vater sei aufgrund
einer jahrelangen Vernachlässigung in der frühen Kindheit sowie Betreibungen
des Berufungsbeklagten gegen die Mutter, welche auch sie immer wieder in
finanzielle Nöte gebracht habe, in hohem Masse gestört. Sie habe als Kind kinderpsychiatrisch
betreut werden müssen. Eine Verbesserung des Verhältnisses zwischen den
Parteien sei bis heute nicht eingetreten. Vom Appellationsgericht nach ihrer Bereitschaft
befragt, in Zukunft den Kontakt mit dem Berufungsbeklagten wieder aufzunehmen,
falls dieser sich an ihrer Ausbildung finanziell zu beteiligen habe, erklärte
die Berufungsklägerin, sie „sehe den Zusammenhang nicht“ und könne sich eine
„persönliche Beziehung nicht vorstellen“. Sie sei aber bereit, den Berufungsbeklagten
über den Verlauf ihres Studiums zu unterrichten (Prot. HV S. 2).
3.6.2 Soweit sich ein Elternteil gegenüber dem Kind korrekt
verhält, verlangt das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung, dass das Kind
nach Erreichen der Mündigkeit nicht mehr auf seiner ablehnenden Haltung
gegenüber diesem beharrt soweit es gleichzeitig auf Unterhaltszahlungen pocht.
Ein Schuldvorwurf (gegenüber dem Kind) sei andernfalls ab diesem Zeitpunkt
gerechtfertigt (BGE 113 II 374 E. 4 S. 378 f., 120 II 177 E. 3a und E.
4a S. 178). In einem mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Fall führte
das Bundesgerichts aus, es sei in solchen Situationen ein Ausgleich zu finden
zwischen den Interessen des Kindes, einen genügenden Ausbildungsunterhalt zu
erhalten und jenen des Vaters, nicht zur blossen Zahlstelle degradiert zu
werden. Je älter ein Kind werde, umso eher sei es ihm zuzumuten, sich von
früheren Vorkommnissen zu distanzieren. Insofern würden weniger hohe Anforderungen
an die Einrede der Unzumutbarkeit gestellt. Wörtlich führte das höchste Gericht
aus: „Wenn die Klägerin vorliegend ihren Vater vollständig ignoriert und
jeglichen Kontakt ablehnt, gleichzeitig ihn aber zur Zahlung von
Unterhaltsbeiträgen zwingen will, ist ihr Handeln inkonsequent und nicht
nachvollziehbar.“ (BGE 129 III 375 E. 4.2 S. 379). Wo das Bundesgericht die
Zahlung eines Unterhaltbetrages nach Eintritt der Volljährigkeit trotz
Zerwürfnis zwischen zahlungspflichtigem Elternteil und Kind als zumutbar
erachtete, hat es sich vorbehalten, die Frage neu zu stellen, sofern das Kind
auch in Zukunft den Kontakt verweigere (BGer 5A_503/2012 vom 4. Dezember
2012 E. 4.3).
3.6.3 Die
Umstände und Konsequenzen der Trennung und Scheidung der Eltern waren für die
Berufungsklägerin offenbar sehr schwierig und führten letztlich zum Abbruch des
Kontaktes zwischen Berufungsklägerin und Berufungsbeklagtem. Dies kann der zum
Scheidungszeitpunkt 9 Jahre alten Berufungsklägerin nicht zum Vorwurf gemacht
werden. Gleichzeitig ist festzustellen, dass der Berufungsbeklagte nachweislich
– insbesondere mittels des Schreibens von Briefen – immer wieder versucht hat,
den Kontakt zu seiner Tochter neu aufleben zu lassen. Ein eigentliches
Fehlverhalten des Berufungsbeklagten in den vergangenen Jahren und insbesondere
seit Erreichen der Mündigkeit der Berufungsklägerin vermag diese nicht darzutun.
Damit erweisen sich die persönlichen Einwendungen des Berufungsbeklagten gegen
die Unterhaltszahlungspflicht nicht als haltlos. Es ist aber genauso festzustellen,
dass die derzeitige ablehnende Haltung der Berufungsklägerin aufgrund der
erfolgten Einstellung von Unterhaltszahlungen noch vor Abschluss ihrer
schulischen Ausbildung ebenfalls nachvollziehbar ist. In der Lehre wird für
eine solche Konstellation auch die Zusprechung eines reduzierten Unterhaltsbeitrages
postuliert (Meyer, Mündigen-unterhalt
in der Praxis: Verschulden des Kindes, Solidarhaftung der Eltern?, in: Festschrift
Schwenzer, Private Law [Bande I] – national global comparative [Band II], 2011,
S. 1271, 1272 m.w.H.). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich nach dem Ausgeführten
die Zusprechung eines derartig reduzierten Unterhaltsbeitrages. Die Berufungsklägerin
ist darauf hinzuweisen, dass sie in Zukunft eine Wiederaufnahme des Kontakts zu
ihrem Vater anzustreben hat. Da es sich um einen Ausbildungsunterhalt handelt,
rechtfertigt es sich zudem, der Berufungsklägerin eine Informationspflicht
betreffend Verlauf und Weiterführung des Studiums aufzuerlegen. Damit kann eventuell
eine erste Annäherung der Parteien erreicht werden. Der Berufungsbeklagte,
welcher einen maximalen Betrag von monatlich CHF 1‘000.– leisten könnte (vgl.
oben Ziff. 3.5.4), ist deshalb zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen
monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbetrag von CHF
500.– zu leisten. Dieser ist in zeitlicher Hinsicht auf die reguläre Dauer
eines Medizinstudiums (12 Semester) und damit auf höchstens 6 Jahre zu limitieren.
Mit diesem
Entscheid obsiegt die Berufungsklägerin nur teilweise, hat sie doch einen
wesentlich höheren Unterhaltsanspruch geltend gemacht und verlangte sie
Unterhalt ohne Unterbruch für sämtliche Monate ab August 2010. Damit hat sie
nach den Grundsätzen der Kostenverteilung im Zivilprozess den ihrem Obsiegen
bzw. Unterliegen entsprechenden Anteil an der Prozesskosten zu tragen (Art. 106
Abs. 2 ZPO). Vorliegend rechtfertigt sich allerdings ein Abweichen von den
allgemeinen Kostenverteilungsgrundsätzen in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit.
c ZPO. Die Verantwortung dafür, dass die persönliche Beziehung zwischen den
Parteien derart zerrüttet ist, dass ein Unterhaltsprozess durch zwei Instanzen
geführt werden musste, tragen die Parteien gleichermassen. Aus diesem Grund
erscheint es sachgerecht, die ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen und des
Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die
ausserordentlichen Kosten beider Instanzen wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanz-lichen Urteils:
://: Der Berufungsbeklagte hat der
Berufungsklägerin rückwirkend für die Monate August 2010 bis und mit Dezember
2011 einen Unterhaltsbetrag von monatlich CHF 1‘000.– (total CHF 17‘000.–) zu
bezahlen.
Der Berufungsbeklagte hat der
Berufungsklägerin (rückwirkend) ab September 2014 und für die Dauer von maximal
6 Jahren einen Ausbildungsunterhaltsbetrag von monatlich CHF 500.– zu bezahlen.
Die zukünftigen Unterhaltsbeträge sind jeweils monatlich im Voraus zu leisten.
Die Berufungsklägerin hat dem
Berufungsbeklagten unaufgefordert zu jedem Semesterbeginn den Nachweis der
Weiterführung des Studiums zu erbringen.
Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2‘700.– und des Berufungsverfahrens
von CHF 4‘000.– je zur Hälfte.
Die den Parteien entstandenen ausserordentlichen
Kosten beider Instanzen werden wettgeschlagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.