Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.4
ENTSCHEID
vom 27.
Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur.
Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch Dr. [...], Advokatin,
[…]
gegen
B_____ Gläubigerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 12. Januar 2015
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A_____(Beschwerdeführer)
ist Inhaber der Einzelfirma "[…]", welche die Beratung im Bereich der
Evaluierung der Gesundheitsversorgung, der Prüfung des Arzneimittelnutzens, der
Epidemiologie und der Gesundheitspolitik bezweckt (Beschwerdebeilage 4). Mit
Entscheid vom 12. Januar 2015 eröffnete die Zivilgerichtspräsidentin in ihrer
Eigenschaft als Konkursrichterin den Konkurs über den Beschwerdeführer, dies im
Betreibungsverfahren Nr. 13036003 betreffend eine Forderung der B_____.
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer am 26. Januar 2015 Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben und die Aufhebung des Konkurses beantragt.
Gleichzeitig hat er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verlangt. Die
Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie der
weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nicht
berufungsfähige Entscheide des Zivilgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 319 lit. a ZPO). Bei im summarischen Verfahren ergangenen
Entscheiden wie jenen des Konkursgerichts (Art. 251 lit. a ZPO)
beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO;
Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin
eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist
oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen innerhalb der
Beschwerdefrist belegt sein (Giroud,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II,
2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294
E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die in Konkursbetreibung gesetzte
Forderung der B_____ zuzüglich Kosten beim Betreibungsamt nachgewiesenermassen
bezahlt (vgl. Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom
19. Januar 2015 [Beschwerdebeilage (BB) 5]; Beschwerde,
Rz 9 und 12), weshalb die eine Voraussetzung gemäss Art. 174
Abs. 2 Ziff. 1 SchKG für die Aufhebung des Konkurses erfüllt
ist.
2.3
2.3.1 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse
Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,
dass sie nicht vorliegt. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung
heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein
muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen
Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche
Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein
ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die
geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der
Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in
einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass
keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsun-fähig erweist sich ein Schuldner,
der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch
Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss
vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig
erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung
seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als
illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem
aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Schuldners gewonnenen Gesamteindruck
(vgl. zum Ganzen BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3
mit Hinweisen). Die wichtigste Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit
ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. BGer 5A_126/2010 vom
10. Juni 2010 E. 6.2).
2.3.2 Im
aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 19. Januar 2015 sind
13 Betreibungen aufgeführt (BB 6). Diese beschlagen den Zeitraum vom
18. Juli 2011 bis zum 17. September 2014 und entsprechen einem
Forderungstotal von CHF 35‘676.–.
Die
Konkursforderung der B_____ hat der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt
beglichen (vgl. E. 2.2). Fünf weitere Forderungen hat er gemäss Auszug aus
dem Betreibungsregister in der Zwischenzeit bezahlt (BB 6 [Code 105 –
Bezahlt an Betreibungsamt]; Beschwerde, Rz 11).
In Bezug auf die
verbleibenden sieben Forderungen hat der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben
(BB 6 [Code 104 – Rechtsvorschlag]). Fünf dieser Forderungen betreffen
Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau in der Höhe von insgesamt
CHF 16‘940.25. Die erste Unterhaltsforderung über CHF 3‘490.25 hat
der Beschwerdeführer beglichen (BB 7a und 7b; Beschwerde, Rz 13).
Die zweite Unterhaltsforderung über CHF 2‘600.– hat er ebenfalls bezahlt,
dies bis auf einen Restbetrag von CHF 8.–, dessen Zahlung vom
Beschwerdeführer nicht nachgewiesen wird (BB 8; Beschwerde, Rz 14).
Die dritte und die vierte Unterhaltsforderung über je CHF 1‘550.– sind
ebenfalls bereits getilgt worden (BB 10, 11a und 11b; Beschwerde,
Rz 16 und 17). In Bezug auf die fünfte Unterhaltsforderung über
CHF 7‘750.– hat die geschiedene Ehefrau im Betrag von CHF 6‘200.– die
Rechtsöffnung beantragt. Die Rechtsöffnungsverhandlung ist auf den 28. Januar 2015
angesetzt worden. Der Beschwerdeführer behauptet zwischenzeitliche Zahlungen vom
18. Januar 2015 über rund CHF 6‘426.– (BB 13a und 13b; Beschwerde,
Rz 18). Unklar bleibt, ob diese Zahlungen tatsächlich die in Betreibung
gesetzten Forderungen betreffen. Zwei weitere Betreibungsforderungen, gegen
welche der Beschwerdeführer ebenfalls Rechtsvorschlag erhoben hat, belaufen
sich auf CHF 579.05 ([…]) und CHF 389.35 (B_____). Diese beiden Betreibungsverfahren
sind inzwischen gegenstandslos geworden (BB 9a, 9b sowie 12a–12c;
Beschwerde, Rz 15 und 18).
Der
Beschwerdeführer gibt zudem an, dass ihm keine weiteren Forderungen bekannt
seien, die zwar fällig, aber nicht betrieben worden wären (Beschwerde,
Rz. 20).
2.3.3 Der
Beschwerdeführer verfügt aktuell über liquide Mittel von CHF 5‘744.51 und
EUR 4‘826.– (BB 15a, 15b und 16; Beschwerde, Rz 22). Zudem
erzielt er als Berater der Vereinten Nationen seit August 2014 ein
monatliches Honorar von USD 13‘000.– (BB 14 und 15a
[Zahlungseingang vom 19. Dezember 2014 über CHF 12‘588.13];
Beschwerde, Rz 21).
2.3.4 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf der einen Seite die in Betreibung
gesetzten Forderungen im Umfang von CHF 35‘676.– möglicherweise beinahe
zur Gänze bezahlt hat. Offen bleibt immerhin, ob zwei Forderungen der
geschiedenen Ehefrau über CHF 8.– und CHF 6‘200.– tatsächlich getilgt
worden sind. Sodann sind seit dem 17. September 2014 keine neuen
Forderungen in Betreibung gesetzt worden. Ansonsten ist der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben schuldenfrei. Auf der anderen Seite verfügt der
Beschwerdeführer zumindest seit August 2014 über ein namhaftes Einkommen und
aktuell über bescheidene, aber genügende liquide Mittel, um seine laufenden
Verpflichtungen zu decken – auch die allenfalls offenen Forderungen seiner
geschiedenen Ehefrau über CHF 8.– und CHF 6‘200.–. Unter diesen
Umständen erscheint die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers als hinreichend
wahrscheinlich.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung folglich aufzuheben.
Mit seinem säumigen Verhalten hat der Beschwerdeführer indessen das
Beschwerdeverfahren veranlasst. Er hat deshalb die zweitinstanz-lichen Gerichtskosten
von CHF 600.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 12. Januar 2015
aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Der Beschwerdeführer trägt seine
Vertretungskosten selber.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.