Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.114
ENTSCHEID
vom 6.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli 2014
betreffend Nichteintreten auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. Juni 2014
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 24. Juli 2014 ist das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf eine
Einsprache von A_____ gegen einen Strafbefehl vom 5. Juni 2014 eingetreten;
dies unter Hinweis auf die verspätete Einreichung des Rechtsmittels.
Gegen diese
Verfügung richtet sich ein undatiertes, in französischer Sprache verfasstes Schreiben
von A_____, welches am 14. August 2014 beim Appellationsgericht
eingegangen ist. Darin hält dieser fest, er habe den Ablauf des Verfahrens
nicht gekannt, und erhebt Einwände gegen den Strafbefehl. Nachdem Abklärungen
ergeben haben, dass das erwähnte undatierte Schreiben am 8. August 2014 in
Frankreich aufgegeben worden, aber erst am 13. August 2014 bei der Schweizerischen
Post eingegangen ist, wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine
Beschwerde verspätet erscheine. Es wurde ihm die Möglichkeit geboten, auf einen
formellen Entscheid des Appellationsgerichts zu verzichten; diesfalls würden
ihm keine Kosten für das Beschwerdeverfahren entstehen. Der Beschwerdeführer
hat mit Eingabe vom 3. September 2014, wiederum in französischer Sprache, bekräftigt,
dass er die Busse anfechte, und um persönliche, mündliche Anhörung ersucht. Auf
den Beizug der Strafakten und auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Be-lang, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können
mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393
Abs. 1 lit. b StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).
1.2 Art.
67 Abs. 2 StPO legt fest, dass die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen
in ihren Verfahrenssprachen durchführen; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen
gestatten. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung Deutsch Verfahrenssprache
der Strafbehörden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N
12, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in
deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall werden die in
französischer Sprache verfasste undatierte Beschwerde und die Eingabe vom
3. September 2014 ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um
kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht
verständliche Eingaben. Es besteht allerdings kein Anlass, auch bei der
Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt alleinigen
Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2012.61 vom 31. Juli 2012 E.
1.2). Hingegen wird der vorliegende Beschwerdeentscheid im Dispositiv samt
Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt.
1.3
1.3.1 Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung
zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens
am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91
Abs. 2 StPO). Namentlich genügt die Abgabe bei einer
ausländischen Poststelle nicht, es sei denn, die Sendung treffe innert Frist
beim Schweizerischen Postamt ein (Schmid,
a.a.O., Art. 91 N 4).
1.3.2 Wie
der Empfangsbestätigung zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen am 1. August 2014 entgegen genommen.
Der letzte Tag der 10-tägigen Einsprachefrist ist folglich auf Montag, den 11. August
2014, gefallen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Postsendung zur Fristwahrung der Schweizerischen
Post übergeben worden sein müssen. Das undatierte Schreiben,
welches am 8. August 2014 der Französischen Post übergeben wurde, ist
jedoch erst am 13. August 2014 der Schweizerischen Post übergeben worden –
und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Sendungsverfolgung, bei den
Akten). Es liegt in der Verantwortung des Empfängers einer Verfügung, dafür zu
sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft beziehungsweise
rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Falls er die Sendung einer
ausländischen Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die
diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl.
dazu AGE BES.2013.41 vom 6. August 2013).
1.3.3 Der Beschwerdeführer kann nicht
glaubhaft machen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Sinngemäss
begründet er seine Säumnis in der Eingabe vom 3. September 2014 mit der Notwendigkeit
der Übersetzung der Dokumente und der Unkenntnis des Bussensystems in der
Schweiz. Aus den Eingaben des im grenznahen Elsass wohnhaften Beschwerdeführers
ergibt sich, dass er sich des Inhaltes des Strafbefehls offensichtlich genau bewusst
ist. Ausserdem gibt er zu erkennen, dass er seit Jahren regelmässig in der
Schweiz verkehrt, sich auf einem Schweizerischen Polizeiposten nach dem
Verfahren hat erkundigen und auch Schweizer Freunde um Rat hat fragen können. Damit
hatte er die Möglichkeit, sich über das schweizerische Rechtssystem kundig zu
machen und fristgemäss auf den Nichteintretensentscheid zu reagieren, zumal es
sich um seine zweite Eingabe an ein Schweizerisches Gericht gehandelt hat.
Ausserdem musste er sich der Problematik der Fristwahrung besonders bewusst
sein, nachdem die Vorinstanz auf seine Einsprache wegen Verspätung nicht
eingetreten ist. Schliesslich hat er die gleich lautenden Argumente – Übersetzung
von Dokumenten, Unkenntnis des Bussensystems – bereits zur Begründung der
Verspätung seiner Einsprache vorgebracht, wodurch diese Vorbringen als reine Schutzbehauptung
erscheinen.
Auf die
Beschwerde kann somit zufolge Verspätung nicht eingetreten werden.
1.4 Die
Beschwerde wird grundsätzlich in einem rein schriftlichen Verfahren beurteilt
(Art. 397 Abs. 1 StPO). Zwar kann von Amtes wegen oder auf Antrag
einer Partei auch im schriftlichen Verfahren eine Verhandlung angeordnet werden
(Art. 390 Abs. 5 StPO). Vorliegend geht es einzig um die formelle Frage,
ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. In diesem Zusammenhang ist
von einer mündlichen Verhandlung kein weiterer Aufschluss zu erwarten. Zudem
hat der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt,
auch zur Frage der verspätet eingereichten Beschwerde, darzulegen. Die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtfertigt sich somit nicht.
Gemäss dem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 250.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. und Art. 44 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.