Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.49
URTEIL
vom 17. Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
IWB Basel Rechtsdienst Rekursgegnerin
Margarethenstrasse 40, 4002
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Industriellen Werke Basel
vom 28. November 2013
betreffend Rechnung vom 24. April
2013
Sachverhalt
A_____
(Rekurrent) erhob gegen die ihm als Eigentümer der Liegenschaft […] in Basel
von den Industriellen Werken Basel (IWB) unter dem Titel Akontorechnung Energiebezug
für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2013 für die dritte Etage zugegangene
Rechnung Nr. […] vom 24. April 2013 in der Höhe von CHF 162.– (inkl. MWSt)
Einsprache. Diese wiesen die IWB mit Entscheid vom 28. November 2013 ab.
Gegen diesen Entscheid
richtet sich der mit Eingaben vom 6. Dezember 2013 bzw. 28. Februar 2014
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem er die kosten-
und entschädigungsfällige „Reduktion des Rechnungsbetrages in der ihn
belastenden angefochtenen Gebührenrechnung vom 24. April 2013, in welcher
anteilsmässig die Kosten für den Unterhalt der öffentlichen Uhren und der öffentlichen
Beleuchtung festgelegt worden sind“. Rechnerisch handle es sich um einen
ziffernmässig nicht genauer festlegbaren Betrag von ca. CHF 5.–. Weiter beantragt
er, die IWB seien aufzufordern, den genauen Betrag zu nennen, der im ganzen
Rechnungsbetrag enthalten sei und sich auf die Teilposition „Beitrag an
öffentliche Leistungen BS“ beziehe. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 13. März 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die IWB
stellen mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 Antrag, auf den Rekurs sei kostenfällig
und unter Auferlegung einer angemessenen Umtriebsentschädigung nicht einzutreten,
eventualiter sei dieser vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 15. September
2014 hielt der Rekurrent innert nachperemptorisch erstreckter Frist an seinen Rekursbegehren
fest und beantragte die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz;
SG 772.300) in der seit dem 1. Januar 2010 gültigen Fassung unterliegen die
Entscheide der IWB über Einsprachen gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen
des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) dem Rekurs an den Regierungsrat. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) sowie dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 13. März 2014.
1.2 Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Akontorechnung der IWB vom 24. April 2013
für den Energiebezug auf der dritten Etage der Liegenschaft [...] im Zeitraum
vom 1. Januar bis 30. April 2013. Mit Datum vom 10. Januar 2014 haben die IWB
dem Rekurrenten ihre Schlussrechnung für den Energiebezug im Zeitraum vom 1.
Januar bis zum 31. Dezember 2013 zugestellt. Diese Rechnung wie auch die angefochtene
und eine weitere Akontorechnung für das Jahr 2013 hat der Rekurrent beglichen.
Eine Akontorechnung
dient der Abschlagszahlung eines Teilbetrages einer zu erwartenden Forderung
und steht unter dem Vorbehalt einer endgültigen Abrechnung. Dies gilt auch für
die angefochtene Akontorechnung. Inwieweit den IWB überhaupt ein
Vergütungsanspruch für den Bezug elektrischer Energie zukommt, bestimmt sich
nicht nach der angefochtenen Akontorechnung, sondern erst aufgrund der Schlussrechnung.
Zu diesem Zeitpunkt wird aufgrund der Ablesedaten bestimmt, welche Stromkosten
zum Normal- resp. Spartarif, Netzkosten und Abgaben vom Strombezüger erhoben
werden. Die Akontorechnung stellt damit lediglich einen nicht verfahrensabschliessenden
Zwischenentscheid im Verfahren der Erhebung des Entgelts der IWB für den von
ihr im Jahr 2013 gelieferten Strom dar.
Ein Rekurs an
das Verwaltungsgericht ist in der Regel nur gegen Endentscheide zulässig,
welche das Verfahren formell und materiell zum Abschluss bringen (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.). Gemäss
§ 10 Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen
nur zulässig, wenn diese für die Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können. Dies gilt auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren
und damit für Rekurse an den Regierungsrat (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 83
ff.), weshalb die Überweisung seines Rekurses an das Verwaltungsgericht für den
Rekurrenten nicht nachteilig ist. Ein oben genannter nicht wieder
gutzumachender Nachteil fehlt dem Rekurrenten in casu jedoch. Es war dem
Rekurrenten ohne weiteres möglich, die Schlussrechnung anzufechten, was er aber
unterlassen hat. Weiter fehlt ihm auch ein Nachteil aufgrund seiner
Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses auf diese Endabrechnung. Dem
Rekurrenten war die Leistung des in Rechnung gestellten Betrages von CHF 162.–
offensichtlich möglich, hat er diesen doch trotz der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses umgehend einbezahlt. Am Fehlen eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils ändert auch der Umstand nichts, dass der Rekurrent es unterlassen
hat, die Schlussrechnung anzufechten, hat er dies doch seiner eigenen prozessualen
Säumnis zuzuschreiben.
1.3 Daraus
folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Es kann daher offen gelassen
werden, inwieweit die von den IWB geltend gemachten Gründe ein Nichteintreten
zu begründen vermöchten. Offen bleiben muss auch die Beurteilung der vom
Rekurrenten aufgeworfenen materiellen Fragen.
Ist auf den
Rekurs aus prozessualen Gründen nicht einzutreten, hat der Rekurrent auch
keinen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101). Es kann daher darauf verzichtet werden.
Ist auf den
Rekurs nicht einzutreten so trägt der Rekurrent die Kosten des Verfahrens mit
einer Abschreibungsgebühr von CHF 750.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 750.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.