Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.74
ENTSCHEID
vom 2. Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Nicolas Fuchs
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[...]
B_____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
C_____ Beschwerdegegner
[...]
c/o [...],
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 11. Juli 2014
betreffend Forderung
Sachverhalt
Am 31. August
2014 schloss C_____ (Mieter) mit A_____ und B_____ (Vermieter) einen Mietvertrag
über ein möbliertes Zimmer an der [...]strasse in Basel ab. Im Mietvertrag
vorgesehen war die Zahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 2‘190.–, welche der Mieter den Vermietern am 4. September 2012
überwies. Am 14. April 2014 erhob der Mieter beim Zivilgericht Klage gegen die
Vermieter auf Rückerstattung der Mietkaution und Ersatz der anfallenden
Reisekosten. Mit Vorladung vom 18. Juni 2014 (zugestellt am 19. Juni
2014) wurden die Parteien zur Verhandlung am 11. Juli 2014, 10:00 Uhr, vorgeladen.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 (Postaufgabe am 2. Juli 2014) ersuchten die
Beklagten um Verschiebung der Verhandlung auf einen Termin ab dem 2. August 2014
mit der Begründung, dass sie für den angesetzten Termin vom 11. Juli 2014
keinen Anwalt gefunden hätten und wegen ihres Gesundheitszustands nicht an der
Verhandlung persönlich teilnehmen könnten. Der Zivilgerichtspräsident wies das
Verschiebungsgesuch mit Verfügung vom 3. Juli 2014 ab und stellte fest,
dass die Verhandlung am 11. Juli 2014 stattfinden werde. Am 8. Juli 2014 stellten
die Beklagten erneut einen Antrag um Verschiebung des Verhandlungstermins mit
der Begründung, ihr Anwalt, [...], sei bis zum 15. Juli 2014 in den Ferien und
sie hätten bis zum 21. Juli 2014 „Arbeitsruhe“. Am 10. Juli 2014 wies der
Zivilgerichtspräsident auch das zweite Umbietungsgesuch ab. Die Verhandlung
fand am 11. Juli 2014 in Anwesenheit des Klägers statt; die Beklagten
erschienen nicht. Der Zivilgerichtspräsident hiess die Klage gut und
verurteilte die Beklagten in Abwesenheit, dem Kläger CHF 2‘190.– (zzgl. Umtriebsentschädigung von CHF 500.–) in solidarischer Verbindung zu zahlen.
Nach Zustellung
der schriftlichen Begründung am 4. August 2014 haben die Beklagten mit Eingabe
vom 9. September 2014 (Postaufgabe am 10. September 2014) Beschwerde erhoben mit
dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie rügen einerseits,
dass ihre beiden Verschiebungsgesuche abgewiesen wurden, anderseits beantragen
sie in der Sache die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von CHF 5‘877.50
an sie. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Beim angefochtenen Entscheid
des Zivilgerichtspräsidenten vom 11. Juli 2014 handelt es sich um einen
Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert liegt jedoch unter CHF 10'000.–,
womit Beschwerde erhoben werden kann (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit.
a ZPO). Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100)
ist zu deren Beurteilung der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig. Mit
der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
1.2 Die
Zustellung des begründeten Entscheids erfolgte am 4. August 2014. Die
Beschwerde vom 9. September 2014 (Postaufgabe am 10. September 2014) ist aufgrund
der durch Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO verlängerten Frist innerhalb der
30-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingereicht worden (Art. 321
Abs. 1 ZPO). Offen bleiben kann die Frage, ob die Rüge der Beschwerdeführer, wonach
ihre zwei Umbietungsgesuche zu Unrecht abgewiesen worden seien, mit der
vorliegenden Beschwerde erhoben werden kann oder ob die beiden Abweisungen als
prozessleitende Verfügungen nicht innert einer Frist von zehn Tagen ab
Eröffnung hätten angefochten werden müssen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die
Beschwerde ist insoweit ohnehin abzuweisen.
2.1 Die
Beschwerdeführer rügen die Nichtbewilligung ihrer Gesuche um Verschiebung der
Verhandlung, die am 18. Juni 2014 auf den 11. Juli 2014 angesetzt worden war.
Ihr erstes Verschiebungsgesuch, das sie mit „wegen Gesundheitsgrunde“ und
„haben wir keinen Anwalt“ begründeten, übergaben die Beschwerdeführer erst am
2. Juli 2014 der Post, obschon das Zeugnis bereits am 7. Juni 2014 ausgestellt
worden war. So stellte der Zivilgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 3.
Juli 2014 zutreffend fest, dass der Arzt nach dem von den Beschwerdeführern
eingereichten Zeugnis ihnen Bettruhe bloss während 14 Tagen für die Zeit ab Ausstellung
des Zeugnisses am 6. Juni 2014 bis zum 21. Juni 2014 empfahl. Damit waren sie gesundheitlich
durchaus in der Lage, an der am 11. Juli 2014 durchgeführten Verhandlung teilzunehmen.
In ihrer Beschwerde räumen die Beschwerdeführer ein, dass sie sich erst nach
der ersten Ablehnung (Verfügung vom 3. Juli 2014) darum bemühten, einen Anwalt
für ihre Vertretung zu finden (Beschwerde, S. 2, oben). Diese Suchbemühungen
hätten sie allerdings bereits früher unternehmen können und müssen (vgl. Frei, in: Berner Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Bd. I, Art. 135 N 6 mit
weiteren Hinweisen). Es kommt hinzu, dass die vorliegende Streitigkeit erstinstanzlich
im vereinfachten Verfahren zu behandeln war (Art. 243 ZPO), welches einem
verstärkten Beschleunigungsgebot untersteht (vgl. Art. 246 Abs. 1 ZPO).
Insofern sind Verschiebungsgesuche ohnehin nur mit einer gewissen Zurückhaltung
zu bewilligen (Bühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage,
Basel 2013, Art. 135 N 18). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen
Erwägungen sind deshalb zu bestätigen.
2.2. Der
Zivilgerichtspräsident hat auch das zweite Gesuch vom 8. Juli 2014 abgewiesen
mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer im zweiten Gesuch nichts
vorbringen würden, was eine Änderung der Verfügung vom 3. Juli 2014
rechtfertigen könnte. Dazu bringen die Beschwerdeführer auch in ihrer
Beschwerde nichts Weiteres vor, was die zutreffende vorinstanzliche Begründung
entkräften könnte. In diesem Zusammenhang unbehelflich ist die Rüge der
Beschwerdeführer, wonach sie die zweite Abweisung erst nach der
Hauptverhandlung im Briefkasten vorgefunden hätten (Beschwerde, S. 2). Bis zu
einer Gutheissung ihres Gesuchs haben die Parteien davon auszugehen, dass der bereits
angesetzte Termin seine Verbindlichkeit behält (BGer 5A_120/2012 vom 21. Juni
2012 E. 5.1; Bühler, a.a.O., Art.
135 N 28). Die Beschwerdeführer hätten, da sie bis tags zuvor nichts vom Gericht
gehört hatten, an der auf den 11. Juli 2014 angesetzten Verhandlung erscheinen
müssen. Sie können sich somit nicht darauf berufen, sie hätten die abermalige
Abweisung ihres Verschiebungsgesuchs erst nach der Verhandlung in ihrem Briefkasten
vorgefunden.
3.1 Mit
der Beschwerde machen die Beschwerdeführer eine eigene Forderung gegenüber dem
Kläger geltend und stellen den Antrag, es sei der Kläger zu verurteilen, CHF
5‘877.50 an sie zu zahlen. Neue Begehren und insbesondere eine Widerklage
(Forderungen aus Miete) sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Naegeli/ Richers, in:
Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Handkommentar,
2. Auflage, Basel 2013, Art. 224 N 14 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführer
können im Beschwerdeverfahren auch keine Beilagen einreichen, die nicht bereits
im erstinstanzlichen Verfahren Beweismittel des Prozesses gebildet haben. Auf
die neuen Begehren und die neuen Beweismittel ist daher nicht einzutreten. Es
bleibt den Beschwerdeführern selbstverständlich unbenommen, ihre mutmasslichen
Forderungen gegen den Kläger und Beschwerdegegner in einem selbständigen
Verfahren geltend zu machen.
3.2 In
der Sache hat der Zivilgerichtspräsident die Klage gutgeheissen und dabei auf
die Darlegung des Klägers abgestellt, wonach dieser den Beschwerdeführern CHF 2‘190.–
als Mietkaution geleistet habe, die Beschwerdeführer diesen Betrag indessen
anschliessend nicht auf ein Sperrkonto bei einer Bank einbezahlt hätten. Der
Zivilgerichtspräsident hat die Beklagten daher gestützt auf Art. 257e Abs. 1 OR
zur Rückerstattung der Sicherheit verurteilt. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich
vor, sie hätten den Kläger vergeblich gebeten, ihnen das unterzeichnete
Formular für die Eröffnung des Mietkautionskontos zu schicken. Dieser Einwand
ist neu und daher nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig (vgl. BGer
5A_733/2012 vom 16. November 2012 E. 2.1). Die Beschwerdeführer hätten dies
bereits vor der ersten Instanz anlässlich der Verhandlung vom 11. Juli 2014
vortragen müssen. Ihre – erstinstanzlich verpassten – Einwände können sie im
Rahmen der Beschwerde nicht nachholen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit auf sie einzutreten ist.
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten
von CHF 400.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten
für das Beschwerdeverfahren von CHF 400.– in solidarischer Verbindung.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Nicolas Fuchs
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.