Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.75
ENTSCHEID
vom 2. Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart , Dr.
Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Nicolas Fuchs
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[...]
B_____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
C_____ Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 10. Juni 2014
betreffend Forderung
Sachverhalt
Am 16. Dezember
2013 schloss C_____ (Mieter) mit A_____ und B_____ (Vermieter) einen Mietvertrag
über ein möbliertes Zimmer an der [...]strasse […] in Basel ab. Im Mietvertrag
vorgesehen war die Zahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 2‘040.– , welche der Mieter den Vermietern am 16.
Dezember 2013 in bar übergab. Der Mieter erhob am 22. April 2014 Klage beim
Zivilgericht gegen die Vermieter auf Verpflichtung der Beklagten zur Anlegung
der Mietkaution auf einem Sperrkonto bei einer Bank. Mit Verfügung vom 15. Mai
2014 wurden die Parteien auf den 10. Juni 2014, 09:00 Uhr, vorgeladen. Mit
Schreiben vom 8. Juni 2014, welches der Post am 9. Juni 2014 übergeben wurde,
ersuchten die Beklagten um eine Verschiebung der Verhandlung auf einen Termin
ab dem 2. August 2014. Dieses Schreiben wurde dem Zivilgericht am Morgen des
10. Juni 2014 (Verhandlungstag in der vorliegenden Streitigkeit) zugestellt. Es
erreichte den die Verhandlung in der vorliegenden Streitigkeit durchführenden
Zivilgerichtspräsidenten nicht mehr vor Beginn der Verhandlung um 09:00 Uhr.
Die Verhandlung wurde daher in Anwesenheit des Klägers durchgeführt; die
Beklagten erschienen nicht. Anlässlich der Verhandlung änderte der Kläger sein
Begehren dahingehend, dass die Kaution an ihn direkt zurückbezahlt werden solle.
Der Zivilgerichtspräsident hiess die geänderte Klage gut und verurteilte die Beklagten
in Abwesenheit, dem Kläger CHF 2‘040.– in
solidarischer Verbindung zu zahlen. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 ist
der Zivilgerichtspräsident auf das Umbietungsgesuch der Beklagten nicht eingetreten.
Nach Zustellung
der schriftlichen Begründung haben die Beklagten mit Eingabe vom 9. September
2014 (Postaufgabe am 10. September 2014) Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie rügen einerseits, dass ihr
Verschiebungsgesuch abgewiesen wurde, anderseits beantragen sie in der Sache
die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von CHF 5‘072.40 an sie. Auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Beim angefochtenen Entscheid
des Zivilgerichtspräsidenten vom 10. Juni 2014 handelt es sich um einen
Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert liegt jedoch unter CHF 10'000.–,
womit Beschwerde erhoben werden kann (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit.
a ZPO). Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100)
ist zu deren Beurteilung der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig. Mit
der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
1.2 Die
Zustellung des begründeten Entscheids erfolgte am 25. Juli 2014. Die Beschwerde
vom 9. September 2014 (Postaufgabe am 10. September 2014) ist aufgrund der
durch Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO verlängerten Frist innerhalb der 30-tägigen
Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingereicht worden (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
2.1 In
verfahrensmässiger Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, der Zivilgerichtspräsident
hätte am 10. Juni 2014 nicht in ihrer Abwesenheit verhandeln und einen
Entscheid fällen dürfen. Sinngemäss machen sie geltend, sie hätten rechtzeitig
ein Verschiebungsgesuch gestellt. Dies trifft nicht zu. Die Beschwerdeführer
übergaben am 9. Juni 2014 ein von ihnen am 8. Juni 2014 verfasstes und datiertes
Schreiben mit dem Gesuch um Verschiebung der Verhandlung, das sie mit einem Arztzeugnis
vom 7. Juni 2014 begründeten. Die Sendung traf beim Gericht am Morgen des
Verhandlungstages am 10. Juni 2014 ein. Die Verhandlung begann um 09:00 Uhr.
Diese Zeit ist nicht ausreichend, damit die Sendung vom die Verhandlung
leitenden Präsidenten noch zur Kenntnis hätte genommen werden können, zumal die
Post gerichtsintern zuerst noch hatte sortiert und zugeteilt werden müssen. Infolgedessen
ist das Verschiebungsgesuch der Beklagten dem die Verhandlung leitenden Zivilgerichtspräsidenten
erst nach durchgeführter Verhandlung zur Kenntnis gelangt. Damit der
Zivilgerichtspräsident das Verschiebungsgesuch aber hätte beurteilen können, hätte
es ihm vor der Verhandlung zugestellt werden und zur Kenntnis gelangen müssen (Kumschick, in: Baker & McKenzie
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Handkommentar, Bern 2010, Art. 135
N 2). Auf verspätete Gesuche darf das Gericht nicht eintreten (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2013, Art. 135 N 4). Der Zivilgerichtspräsident ist vorliegend daher zu Recht
nicht auf das Verschiebungsgesuch eingetreten (vgl. Verfügung vom 10. Juni 2014).
2.2 Wenn
die Beschwerdeführer z. B, wie sie geltend machen, unverhofft und kurz vor der
Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen unfähig geworden sind, um an einer
Verhandlung teilzunehmen, so hätten sie zumindest versuchen können, die Kanzlei
des Gerichts am Verhandlungsmorgen telefonisch über ihre Verhinderung zu
orientieren und das Verschiebungsgesuch mündlich zu stellen (vgl. Frei, in: Berner Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2013, Art. 135 N 9). Hätte
auch dieses Vorgehen eine Verschiebung des Verhandlungstermins nicht mehr
ermöglicht, so kann der säumigen Partei allenfalls noch ein Wiederherstellungsgesuch
nach Art. 148 ZPO helfen (Staehelin,
a.a.O, Art. 135 N 4). In einem derartigen Wiederherstellungsverfahren kann das
Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei hin eine Nachfrist für die verpasste
Prozesshandlung gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei
glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art.
148 Abs. 1 ZPO). Nach Abs. 2 ist das Gesuch innert 10 Tagen seit Wegfall des
Säumnisgrundes einzureichen. Im vorliegenden Fall war der Säumnisgrund gemäss
dem eingereichten Arztzeugnis vom 7. Juni 2014 nach „14 giorni di riposo
assoluto“ entfallen, da die anschliessend empfohlene „periodo di vacanza di
almeno 30 giorni“ nicht als Phase einer krankheitsbedingten Unfähigkeit zum
Verfassen eines Wiederherstellungsgesuchs ausgelegt werden kann. Diese 14 Tage
waren am 21. Juni 2014 abgelaufen und die 10-tägige Frist zur Stellung eines Wiederherstellungsantrags
damit am 1. Juli 2014. Vom Nichteintretensentscheid betreffend ihr
Verschiebungsgesuch und vom Dispositiv des Entscheids vom 10. Juni 2014 haben
die Beschwerdeführer mit der Zustellung am 16. Juni 2014 erfahren. Haben sie
innert der gesetzlichen Frist kein Wiederherstellungsgesuch an das Zivilgericht
gerichtet, sondern sich auf die Erhebung einer Beschwerde beschränkt, haben sie
damit ein allfälliges Wiederherstellungsgesuch verwirkt und ihre Rügen sind
allein im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu behandeln.
3.1 In
der Sache hat der Zivilgerichtspräsident die angepasste Klage gutgeheissen und
dabei auf die Darlegung des Klägers abgestellt, wonach dieser den Beklagten CHF
2‘040.– als Mietkaution geleistet habe, die Beklagten diesen Betrag indessen
anschliessend nicht auf ein Sperrkonto einbezahlt hätten. Der Zivilgerichtspräsident
hat die Beklagten daher gestützt auf Art. 257e Abs. 1 OR zur Rückerstattung der
Sicherheit verurteilt. Die Beklagten bringen mit der Beschwerde vor, sie hätten
den Kläger vergeblich gebeten, das unterzeichnete Formular für die Eröffnung
des Mietkautionskontos zu schicken. Dieser Einwand hätte im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht werden müssen. Er wird erstmals im
Beschwerdeverfahren vorgebracht und ist daher neu und nach Art. 326 Abs. 1 ZPO
unzulässig (vgl. BGer 5A_733/2012 vom 16. November 2012 E. 2.1). Die
Beschwerdeführer können ihre – erstinstanzlich verpassten – Einwände im Rahmen
der Beschwerde nicht nachholen.
3.2. Im
Beschwerdeverfahren steht allein der Entscheid vom 10. Juni 2014 zur Beurteilung
(Art. 319 ZPO). Nicht einzutreten ist daher auf den neuen Antrag der Beschwerdeführer,
es sei der Kläger zu verurteilen, CHF 5‘072.40 an die Beklagten zu bezahlen.
Neue Begehren und insbesondere eine Widerklage (Forderungen aus Miete) sind im
Beschwerdeverfahren unzulässig (Naegeli/Richers,
in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,
Handkommentar, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 224 N 14 mit weiteren
Hinweisen). Die Beschwerdeführer können im Beschwerdeverfahren auch keine
Beilagen einreichen, die nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren
Beweismittel des Prozesses gebildet haben. Auf die neuen Begehren und die neuen
Beweismittel ist daher nicht einzutreten. Aus dem Gesagten folgt, dass die
Beschwerde abgewiesen wird, soweit auf sie einzutreten ist.
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten
von CHF 400.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführer tragen die
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 400.– in solidarischer
Verbindung.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Nicolas Fuchs
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.