Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.73
URTEIL
vom
13. November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr.
Jeremy Stephenson, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Berufungskläger
vertreten durch Dr. [...], Advokat Beschuldigter
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerinnen
B_____
[…]
C_____
[…]
D_____
[…]
E_____
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 19. Juni 2012
Urteil des Appellationsgerichts
vom 11. Juni 2013
(vom Bundesgericht am 6. März
2014 aufgehoben)
betreffend gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauch einer Daten-verarbeitungsanlage
Das
Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass A_____ mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 19.
Juni 2012 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 15 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, mit zweijähriger
Probezeit, und zur Schadenersatzleistung an verschiedene Privatkläger in Höhe
von insgesamt CHF 89‘970.– sowie zur Zahlung von Verfahrenskosten und Urteilsgebühr
verurteilt wurde,
dass A_____ aufgrund Vorliegens der Voraussetzungen
der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) seit dem erstinstanzlichen Verfahren durch Dr. [...], Advokat,
amtlich verteidigt wird,
dass dieser im Namen von A_____ am 2. Juli 2012
fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Strafdreiergerichts vom 19. Juni
2012 erhoben hat,
dass das Appellationsgericht mit Urteil vom 11. Juni
2013 die Berufung zufolge Rückzugs in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO
aufgrund Abwesenheit des Berufungsklägers an der mündlichen Verhandlung und
fehlenden Kontaktes zwischen dem Berufungskläger und dem amtlichen Verteidiger
seit Entlassung des Berufungsklägers aus der Untersuchungshaft als erledigt abgeschrieben,
den Berufungskläger zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens inkl. Abstandsgebühr
von CHF 700.– verurteilt sowie dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von
CHF 1‘746.– und einen Auslagenersatz von CHF 24.– (zuzüglich 8 % MWST von
insgesamt CHF 141.60) zugesprochen hat,
dass der amtliche Verteidiger gegen dieses Urteil
Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht geführt hat,
dass das Bundesgericht mit Entscheid 6B_876/2013 vom
6. März 2014 die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts
vom 11. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung ans
Appellationsgericht zurückgewiesen hat,
dass der amtliche Verteidiger seit der Entlassung des
Berufungsklägers aus der Untersuchungshaft am 12. März 2007 weiterhin keine
Kenntnis über dessen Verbleib und keine Möglichkeit zur Entgegennahme von
Instruktionen seitens des Berufungsklägers hat,
dass somit eine wirksame Interessenwahrung und
Vertretung des Berufungsklägers gemäss Art. 128 StPO nicht mehr gewährleistet
ist,
dass die Instruktion des amtlichen Verteidigers durch
den Berufungskläger eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit.
c StPO darstellt,
dass die Parteien gestützt auf Art. 403 Abs. 2 StPO
Gelegenheit erhielten, sich hierzu zu äussern, und am 17. April 2014 bzw. am 9.
Mai 2014 schriftlich Stellung genommen haben,
dass auf die Berufung zufolge Fehlens einer
Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden kann,
dass angesichts dessen der amtliche Verteidiger aus
seinen Pflichten zu entlassen und ihm für seinen Aufwand, der ihm nach dem
Entscheid des Bundesgerichts für das Verfahren vor Appellationsgericht
entstanden ist, zusätzlich zu den bereits ausgerichteten CHF 1‘911.60 (Honorar
und Auslagenersatz inkl. 8 % MWST) ein Honorar von CHF 200.– (zuzüglich 8
% MWST) zuzusprechen ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten ist
und erkennt:
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der amtliche Verteidiger, Dr. [...], wird
aus seinen Pflichten entlassen und es werden ihm für das Verfahren vor zweiter
Instanz ein Honorar von CHF 1‘946.– und ein Auslagenersatz von CHF 24.–,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 157.60, zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.