Beschuldigter 2: gewerbsmässige Hehlerei
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.40
URTEIL
vom 12.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann , Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel Berufungsbeklagte
A_____ , geb. […] Berufungskläger
[…] Berufungsbeklagter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
Beschuldigter 2
[…]
B_____ ,
geb. […] Berufungsbeklagter
[…] Beschuldigter
1
vertreten durch Dr. [...],
Advokat, […]
Privaklägerinnen
C_____ AG
[…]
D_____ AG
[…]
E_____AG
[…]
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Februar 2013
betreffend
Beschuldigter
1: Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und gewerbsmässige Hehlerei;
Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfacher Hehlerei
Beschuldigter
2: gewerbsmässige Hehlerei; Einstellung des Verfahrens betreffend Hehlerei
Sachverhalt
Mit Urteil vom
7. Februar 2013 wurden B_____ (Beschuldigter 1) und A_____ (Beschuldigter 2) je
der gewerbsmässigen Hehlerei, der Beschuldigte 1 ausserdem der Gehilfenschaft
zu gewerbsmässigem Betrug schuldig erklärt. Der Beschuldigte 1 wurde zu einer
bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten (unter Einrechnung von 30
Tagen Untersuchungshaft) verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren. Gegen den Beschuldigten 2 wurde eine ebenfalls bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe
von 21 Monaten (unter Einrechnung von 36 Tagen Untersuchungshaft) ausgesprochen,
mit einer Probezeit von 2 Jahren. Beide Beschuldigten wurden in verschiedenen
Fällen des Anklagepunkts I.11 von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem
Betrug und der gewerbsmässigen Hehlerei freigesprochen. Im Anklagepunkt I.13
wurde das Verfahren bezüglich beider Beschuldigten zufolge Verletzung des
Anklageprinzips eingestellt. Die Schadenersatzforderungen der D_____ AG und der
C_____ AG wurden auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde über
verschiedene beschlagnahmte Gegenstände sowie die Kosten verfügt.
Während sowohl
die Staatsanwaltschaft (in Bezug auf beide Beschuldigten) als auch der
Beschuldigte 2 (in Bezug auf seine eigene Verurteilung) gegen das Urteil Berufung
erklärt haben, hat der Beschuldigte 1 den Entscheid akzeptiert. Die Staatsanwaltschaft
ficht mit ihrer Berufungserklärung vom 29. April 2013 die Einstellung des
Verfahrens im Anklagepunkt I.13 sowie die Freisprüche von der Anklage der (gewerbsmässigen)
Hehlerei in den Fällen, in welchen die Vortäter mangels Arglist nicht wegen Betrugs
verurteilt werden konnten, an. Sie beantragt in all diesen Fällen Schuldsprüche
und dementsprechend eine Erhöhung der ausgesprochenen Freiheitsstrafen. Der
Beschuldigte 1 soll zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2
Jahren, der Beschuldigte 2 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2¼ Jahren,
wovon 15 Monate bedingt, verurteilt werden. In der Berufungsbegründung vom 19.
Juni 2013 hat die Staatsanwaltschaft zudem auf ein im Kanton Basel-Landschaft
geführtes Verfahren gegen den Beschuldigten 2 wegen qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz Bezug genommen und beantragt, dass kurz vor
der Berufungsverhandlung – sollte das entsprechende Urteil bis dahin nicht
rechtskräftig sein – beim Strafgericht oder Kantonsgericht Basel-Landschaft
eine amtliche Erkundigung dazu eingeholt werde. Das genannte Urteil ist vom
Strafgericht Basel-Landschaft am 14. Juni 2013 gefällt worden und in der Folge
in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte 2, vertreten durch Advokat lic. iur.
[...], beantragt mit seiner Berufungserklärung vom 14. Mai 2013, welche
zugleich die Berufungsbegründung enthält, einen kostenlosen Freispruch von der
Anklage der gewerbsmässigen Hehlerei. Der Beschuldigte 1, vertreten durch
Advokat Dr. [...], hat sich am 29. August 2013 mit dem Antrag auf
vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen.
In der
Verhandlung des Appellationsgerichts sind die Beschuldigten befragt worden und
ihre Verteidiger sowie Staatsanwalt lic. iur. [...] zum Vortrag gelangt. Dabei
hat der Staatsanwalt – nunmehr in Kenntnis des rechtskräftigen Urteils des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2013 – abweichend von seinem
früheren Antrag für den Beschuldigten 2 als Zusatzstrafe zum Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2013 eine unbedingte
Freiheitsstrafe von 2 Jahren beantragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung
an das Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO,
der Beschuldigte 2 gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die
Berufungen sind nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und
erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1
GOG der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Das Berufungsgericht überprüft
das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen
(vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1
StPO). Die vorliegend nicht angefochtenen Punkte (Schuldsprüche in Bezug auf
den Beschuldigten 1; Freisprüche, die aus andern Gründen als wegen des Fehlens
einer Vortat ergangen sind; Entscheide im Zivilpunkt und bezüglich der
beschlagnahmten Gegenstände) sind daher ohne weitere Erwägungen zu bestätigen.
2.1 Die
Vorinstanz hat im Anklagepunkt I.13 das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips
eingestellt. Sie hat erwogen, zwar seien die Vorwürfe, welche gegen die beiden
Beschuldigten erhoben würden, in der genannten Ziffer der Anklageschrift
hinreichend umschrieben; auch seien Zeit und Ort, an dem sich der inkriminierte
Sachverhalt zugetragen haben soll, bezeichnet worden. Problematisch sei aber
der Aufbau der Anklageschrift. In einem ersten Teil würden die Vorgeschichte
und der modus operandi und in der darauf folgenden Liste die einzelnen Fälle
dargestellt, die man den Beschuldigten zum Vorwurf mache. So entstehe der
Eindruck dass die Liste sämtliche angeklagten Straftaten enthalte. Dass dann
unter AS Ziff. I.13 zusätzliche Fälle hinzukämen, die den Beschuldigten
ebenfalls zum Vorwurf gemacht würden, sei aufgrund dieses Aufbaus nicht zu
erwarten, zumal sich die dort umschriebenen Vorfälle in zeitlicher Hinsicht vor
den zuvor aufgezählten Fällen abgespielt hätten. Es sei daher nicht klar, ob es
bei der Schilderung in Ziff. I.13 um einen angeklagten Tatvorwurf oder bloss um
eine zusätzliche Information zu den unter Ziff. I.11 angeklagten 74 Fällen
gehe. Die Anklageschrift genüge daher dem Anklageprinzip nicht (Urteil S. 27
f.).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft moniert in der Berufung, die Einstellung des Verfahrens sei
falsch und ausserdem widersprüchlich begründet. Die Vorinstanz habe das
Anklageprinzip als verletzt erachtet, obwohl – wie sie selbst attestiert habe –
sämtliche Anforderungen des Art. 325 StPO erfüllt seien.
2.3 Nach
dem in Art. 9 und 350 StPO statuierten, aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz
bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens
(Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten
Delikte so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert
sind. Zugleich gewährleistet der Anklagegrundsatz die Verteidigungsrechte und
das Gehörsrecht des Beschuldigten (Informationsfunktion). Dieser muss aus der
Anklage ersehen können, weshalb er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende
Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss,
welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert
wird, sodass er seine Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht
Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen
konfrontiert zu werden (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012; BGE 133 IV 235
E. 6.2 und 6.3 S. 244 f. mit Hinweisen; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage
2012, S. 317 Rz. 728). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache
durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift
stellt und welche in Art. 325 StPO umschrieben sind. Gemäss dieser Bestimmung
sind neben den am Verfahren Beteiligten „möglichst kurz, aber genau die der
beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit,
Art und Folgen der Tatausführung“ (lit. f) sowie die nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Gesetzesbestimmungen (lit. g) anzugeben. Es geht insbesondere darum, dass die
Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer
6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1).
2.4 Im
Rubrum der Anklageschrift vom 25. Oktober 2012 werden beiden Beschuldigten
Gehilfenschaft (eventualiter Anstiftung) zu gewerbsmässigem Betrug und gewerbsmässige
Hehlerei (eventualiter gewerbsmässiger Betrug), ausserdem dem Beschuldigten 1
mehrfache Hehlerei, dem Beschuldigten 2 (einfache) Hehlerei vorgeworfen.
In Ziff. I.1 der Anklageschrift werden einleitend die Vortaten der angeklagten
gewerbsmässigen Hehlerei geschildert, nämlich dass [...] und [...] unter
Mithilfe einer Vielzahl junger Leute zwischen dem 3. April 2006 und dem 3.
November 2008 eine grosse Zahl von elektronischen Geräten betrügerisch
erhältlich gemacht und anschliessend verkauft hatten. Ziff. I.2 bis I.12
bezeichnen die beiden Beschuldigten als Abnehmer dieser ertrogenen
Elektronikgeräte und schildern im Einzelnen die ihnen vorgeworfenen gewerbsmässigen
Hehlereihandlungen. In Ziff. I.13 schliesslich wird angeführt, dass [...]
bereits im Herbst 2005, vor der erwähnten, zusammen mit [...] begangenen, Betrugsserie
zwei Mal je ein Notebook ertrogen und an den Beschuldigten 1
weiterverkauft habe, welcher die Geräte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht
entgegengenommen habe, obschon er gewusst habe (oder zumindest davon hätte
ausgehen müssen), dass sie durch ein Vermögensdelikt erlangt worden seien.
Eines dieser Geräte habe zwischen dem 30. September 2005 und dem 11. November
2005 der Beschuldigte 2 entgegengenommen, obwohl auch er gewusst habe oder
habe davon ausgehen müssen, dass es durch eine strafbare Handlung gegen das
Vermögen erlangt worden sei.
2.5 Damit
werden in Ziff. I.13 der Anklageschrift konkrete Hehlereihandlungen der beiden
Beschuldigten mit Angabe von Ort und Zeit der vorgeworfenen Handlungen,
einschliesslich des subjektiven Tatbestands und der entsprechenden Vortaten, geschildert.
Aus dem Rubrum der Anklageschrift ergibt sich sodann, dass neben der (in Ziff.
I.2 bis I.12 AS geschilderten) gewerbsmässigen Hehlerei dem Beschuldigten 1
mehrfache, dem Beschuldigten 2 einfache Hehlerei vorgeworfen wird. Den
Anforderungen der Strafprozessordnung an die Anklageschrift wird damit Genüge
getan. Was den von der Vorinstanz kritisierten Aufbau der Anklageschrift
betrifft, so ist dieser zwar tatsächlich insofern ungewöhnlich, als er nicht
chronologisch ist. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht, ist ein
chronologischer Aufbau der Anklageschrift indessen keineswegs zwingend und
kommt es regelmässig vor, dass Anklageschriften aus bestimmten Gründen nicht
chronologisch aufgebaut sind, beispielsweise um schwerere Delikte vor minder
schweren oder thematisch zusammengehörige Delikte gemeinsam zu schildern. Dies
ist nicht zu beanstanden, sofern aus der Anklageschrift mit genügender Klarheit
hervor geht, wem welche Delikte vorgeworfen werden. Das ist hier der Fall. Aus
der vorliegenden Anklageschrift ergibt sich durchaus klar, dass die in Ziff.
I.13 geschilderten Delikte zur Anklage gebracht werden und nicht nur als „Indiz
für den subjektiven Tatbestand“ oder als „zusätzliche Information“ zu den in
der Hauptsache angeklagten Fällen dienen sollten (vgl. Urteil S. 28). Als
Indiz für den subjektiven Tatbestand wäre Ziff. I.13 nicht nötig gewesen, ist
der subjektive Tatbestand betreffend die gewerbsmässig begangenen Delikte doch
bereits in Ziff. I.8 umschrieben und muss eine Anklageschrift weder Beweise
noch Indizien nennen, sondern ein inkriminiertes Verhalten lediglich behaupten
(Heimgartner/Niggli, Basler
Kommentar Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 325 N 3). Wie die
Vorinstanz auf die Idee kommt, dass von der Staatsanwaltschaft in einer
Anklageschrift klar geschilderte und noch nicht gerichtlich beurteilte
deliktische Handlungen nicht als angeklagt gelten, sondern bloss als
zusätzliche Information dienen sollen, ist unerfindlich. Dies umso mehr, als
die im Rubrum genannten Delikte der „mehrfachen Hehlerei“ (Beschuldigter 1)
resp. der „Hehlerei“ (Beschuldigter 2) keinem andern Sachverhalt sinnvoll
zugeordnet werden können, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz beim Beschuldigten 2
auch nicht der in Ziff. I.11 Fall 40 genannten Kamera. Aus Ziff. I.10 AS ergibt
sich, dass sämtliche im Jahr 2006 begangenen Delikte – also auch die Hehlerei
an der Kamera im Fall 40 – als gewerbsmässig angeklagt sind. Davon geht im
Übrigen auch der Schuldspruch der Vorinstanz aus (Urteil S. 43 f., 51), was ohne
entsprechende Anklage nicht möglich wäre. In Abweichung vom vorinstanzlichen
Urteil ist daher festzustellen, dass die Anklageschrift ihre
Informationsfunktion in ausreichender Weise erfüllt. Schliesslich hätten
allfällige Zweifel daran, ob Ziff. I.13 AS einen eigenständigen Anklagepunkt
darstellt oder nicht, spätestens nach dem Plädoyer des Staatsanwalts in der
erstinstanzlichen Verhandlung ausgeräumt sein müssen, hat er doch dort klar neben
der gewerbsmässigen Hehlerei einen zusätzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher
Hehlerei resp. Hehlerei wegen der Vorfälle im September und Oktober 2005 beantragt
(vgl. Akten S. 5159).
2.6 Die
Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt I.13 ist daher aufzuheben und dieser
Punkt entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft materiell zu beurteilen.
Der angeklagte Sachverhalt beruht auf den Aussagen von [...] (Akten S. 2886),
welche sie auch anlässlich ihrer Konfrontation mit dem Beschuldigten 2 wiederholt
hat (Akten S. 3930). Sie habe die fraglichen Laptops im Auftrag des Beschuldigten 1
gemietet. Im ersten Fall seien die beiden Beschuldigten zusammen im Taxi
gewesen. Der Beschuldigte 1 habe ihr das Geld für die Anzahlung sowie CHF 500.–
für den Laptop gegeben, dieser sei aber für den Beschuldigten 2 bestimmt gewesen.
Beim zweiten Fall sei der Beschuldigte 1 mit ins Geschäft gekommen und
habe ihr gezeigt, welchen Laptop sie mieten solle. Auch dieses Mal habe sie CHF
500.– erhalten und sei der Beschuldigte 2 dabei gewesen. Der Beschuldigte 2
hat diese Aussagen im Untersuchungsverfahren insofern bestätigt, als er angegeben
hat, er habe im Taxi des Beschuldigten 1 einmal einen Laptop gekauft und
an einen älteren Herrn weiterverkauft. Dieser habe ihn später angerufen und
gesagt, der Laptop sei defekt. Als er ihn ins Geschäft zurückgebracht habe, sei
das Gerät zurückbehalten worden (Akten S. 3931). Dies stimmt mit den Unterlagen
der C_____ AG überein, wonach eines der Geräte am 11. November 2005 zur
Reparatur zurückgebracht worden sei. Der Sachverhalt wurde im Übrigen auch von [...]
von sich aus erwähnt, als er gefragt wurde, warum sich [...] und der
Beschuldigte 2 unsympathisch gewesen seien (Akten S. 3562). Damit ist der
Sachverhalt erstellt. Hinsichtlich des Vorsatzes der beiden Beschuldigten kann
auf die Erwägungen auf S. 49 f. des vorinstanzlichen Urteils und das soeben
Ausgeführte verwiesen werden. Er ergibt sich aus dem konkreten, bewussten
Zusammenwirken der beiden Beschuldigten mit [...] ohne weiteres. Der Beschuldigte 1
ist somit im Anklagepunkt I.13 der mehrfachen Hehlerei, der Beschuldigte 2
der Hehlerei schuldig zu sprechen.
3.1 Der
Beschuldigte 2 beantragt einen vollumfänglichen Freispruch von der Anklage
der gewerbsmässigen Hehlerei. Er macht geltend, auf die Aussagen von [...] und [...]
könne nicht abgestellt werden. [...] habe sich mehrfach widersprochen und in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst ausgeführt, dass sie
Falschinformationen verbreitet habe. Ausserdem könne sie aus eigener
Wahrnehmung gar nichts zum Sachverhalt beitragen, da sie selbst keine
Elektronikgeräte an den Beschuldigten 2 übergeben haben wolle. Schliesslich
habe sie den zweiten Hehler als blond und blauäugig bezeichnet und mit dem
Namen „Sven“ benannt. Das alles treffe auf den Beschuldigten 2 nicht zu. [...]
habe im Untersuchungsverfahren allen Grund gehabt, die Schuld „auf andere
abzuladen“. In der erstinstanzlichen Verhandlung habe er nicht mehr befragt
werden können, da er inzwischen abgetaucht sei.
3.2 Dem
ist zunächst grundsätzlich entgegenzuhalten, dass es im Beweisverfahren nicht
darum geht, die generelle Glaubwürdigkeit einer Person zu beurteilen, sondern
einzig die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen zu den entscheidrelevanten
Sachverhalten (vgl. Steller/Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Steller/Volbert [Hrsg.], Psychologie im
Strafverfahren: Ein Handbuch, Bern 1997, S. 15, 21). Die Vorinstanz hat die
Aussagen von [...] und [...] sehr sorgfältig analysiert und auf ihre
Glaubhaftigkeit überprüft (Urteil S. 31-34). Darauf kann grundsätzlich verwiesen
werden. So hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass [...] anlässlich
der erstinstanzlichen Verhandlung erklärt hat, sie habe zu Beginn des Strafverfahrens
[...] gedeckt, indem sie alles auf sich genommen resp. auf den Beschuldigten 1
geschoben habe. Gegen Ende des Untersuchungsverfahrens habe sie die Ereignisse
aber so erzählt, wie sie sich tatsächlich zugetragen hätten. Diese
Aussageentwicklung wiederspiegelt sich in den Aussagen von [...], der zu Beginn
des Verfahrens alle Schuld auf [...] geschoben, schliesslich aber zugestanden
hat, selbst die leitende Figur gewesen zu sein und auch für die Weitergabe der
erhältlich gemachten Gerätschaften gesorgt zu haben. Damit sind die
Widersprüche zwischen den früheren und späteren Aussagen von [...] und [...]
erklärbar und sprechen nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen, die
sie schlussendlich als die zutreffenden bezeichnet haben. In Bezug auf den
Beschuldigten 2 hat [...] ohnehin nie gesagt, sie hätte ihn zu Unrecht
belastet. Vielmehr hat sie in der erstinstanzlichen Verhandlung, wo sie als
Zeugin befragt wurde, ihre früheren Aussagen bestätigt, wonach der Beschuldigte 2
sicher vierzig Fernsehgeräte übernommen habe, was sie bei zwanzig davon selbst
gesehen, bei den übrigen zwanzig von [...] erfahren habe (Akten S. 5130). Die
Aussagen von [...] und [...] stimmen zudem nicht nur in vielen Einzelfällen,
sondern auch bezüglich der generellen Aussage, dass die beiden Beschuldigten
die Hauptabnehmer für die deliktisch erlangten Handys und Fernsehgeräte gewesen
seien und vielfach gezielt bestimmte Geräte bestellt hätten, überein. Schliesslich
wurden ihre Aussagen teilweise auch durch die „jungen Leute“ bestätigt, welche die
Geräte im Auftrag von [...] und [...] mittels Abonnements- oder Mietverträgen
erhältlich gemacht hatten. Viele von ihnen haben ausgesagt, sie hätten bei den
entsprechenden Aktionen den Lieferwagen des Beschuldigten 2 gesehen,
ausserdem haben sie zum Teil den Beschuldigten 2 selbst anhand von Fotos
wiedererkannt, und schliesslich haben sie in diversen Fällen Muttenz, den
Wohnort des Beschuldigten 2, als Ort der Auslieferung der Geräte
bezeichnet (vgl. die ausführlichen Erwägungen dazu und die Aktennachweise im
erstinstanzlichen Urteil S. 31-33). Dass [...] den Beschuldigten 2 unter
dem Namen „Sven“ kannte, spricht nicht gegen seine Täterschaft, zumal sie ausdrücklich
darauf hingewiesen hat, dass er sicher nicht so heisse (Akten S. 2777). Dass
sie mit „Sven“ den Beschuldigten 2 und nicht einen blonden, blauäugigen Unbekannten
meinte, ergibt sich klar daraus, dass sie den Beschuldigten 2 anlässlich
der Konfrontation im Untersuchungsverfahren (Akten S. 3021) und in der
erstinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 5123) eindeutig als den von ihr
bezeichneten „Sven“ identifiziert hat. Wie die Vorinstanz im Weiteren
ausgeführt hat, haben [...] und [...] ihre generellen Belastungen der beiden
Beschuldigten durch konkrete Beispiele präzisiert (vgl. Urteil S. 34, vgl. auch
37 f., 41-43). Vor dem Hintergrund dieser glaubhaften Aussagen bezüglich des
Umstands, dass die beiden Beschuldigten die Hauptabnehmer der ertrogenen Geräte
waren, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in jenen Einzelfällen den
objektiven Tatbestand der Hehlerei bejaht hat, in welchen die „jungen Leute“,
die die Geräte im Auftrag von [...] und [...] deliktisch erhältlich gemacht hatten,
einen der Beschuldigten als Abnehmer derselben bezeichnet resp. erklärt haben,
dass die Geräte durch einen silbergrauen resp. hellen Lieferwagen abgeholt
worden seien (vgl. Urteil S. 35, 36). Dasselbe gilt in jenen Fällen, in welchen
mehr als nur ein Indiz für die Täterschaft eines der Beschuldigten sprach
(Urteil S. 43 f.). Für die Einzelheiten kann auf die ausführlichen Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.3 In
subjektiver Hinsicht verlangt Art. 160 Ziff. 1 StGB, dass der Täter „weiss oder
annehmen muss“, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden
ist. Die Formulierung des Gesetzes ist im Sinne einer Beweisregel gegen nahe
liegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der
Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen,
erleichtern (vgl. Stratenwerth/Jenny/
Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Auflage 2010, § 20 N 19; Weissenberger, in: Basler Kommentar
Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 160 N 68). Nach der Rechtsprechung reicht
es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen.
Eine genaue Kenntnis der konkreten Eigenart der Vortat ist für den Vorsatz
nicht erforderlich (BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247). Es genügt somit die
Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre
die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen
Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall
vornahm (BGer 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 1.7). Dafür, wie es sich damit im
vorliegenden Fall verhielt, kann grundsätzlich auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 49 f.). Darüber hinaus weist der
Umstand, dass die Beschuldigten nach dem Beweisergebnis viele der erworbenen
Geräte gezielt bestellt hatten, klar darauf hin, dass sie davon ausgingen, dass
die Geräte deliktisch erworben wurden. Die Vorinstanz hat somit den Vorsatz der
beiden Beschuldigten zu Recht bejaht.
3.4 Die
erstinstanzlichen Schuldsprüche sind daher in Abweisung der Berufung des
Beschuldigten 2 zu bestätigen.
4.1 In
einigen der im vorliegenden Verfahren als Teil der gewerbsmässigen Hehlerei
angeklagten Fälle (18, 20, 51-59, 61, 64-67, 71) hat das Appellationsgericht
mit seinem Urteil AGE AS.2009.330 vom 25. August 2010 [...] und [...] vom
Betrugsvorwurf freigesprochen, weil zufolge Bejahung der Opfermitverantwortung
der Verkäufer keine Arglist vorlag. Es hat erwogen, in jenen Fällen hätten die
Verkäufer der fraglichen Geräte trotz Zweifel am Zahlungswillen der
Vertragspartner die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (a.a.O.,
E. 7.9.3 f., 8.6). Die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren hat daraus
gefolgert, dass aufgrund der Tatsache, dass in jenen Fällen kein
Vermögensdelikt als Vortat vorgelegen habe, die Beschuldigten – als Abnehmer
der fraglichen Geräte – auch nicht der Hehlerei schuldig gesprochen werden könnten.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft liege in solchen Fällen auch nicht
ein strafbarer untauglicher Versuch der Hehlerei vor. Dass bei fehlender Vortat
eine Hehlerei als untauglicher Versuch verwirklicht werden könne, werde nur von
einem Teil der Lehre bejaht (Weissenberger,
a.a.O., Art. 160 N 25, 75). Das sei aber abzulehnen, da die Hehlerei zum
Vordelikt akzessorisch sei. So wie Gehilfenschaft zu einem rein vermeintlichen
Vermögensdelikt nicht strafbar sein könne, müsse dies auch für die Hehlerei
gelten. Ausserdem sei nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigten von einer
arglistigen Täuschung der Verkäufer ausgegangen seien. Schliesslich würde ein
Schuldspruch wegen untauglichen Versuchs der Hehlerei schon am Anklageprinzip
scheitern, da ein solcher nicht explizit angeklagt sei (Urteil S. 48 f.).
4.2 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, in den
genannten Fällen sei jeweils von untauglich versuchter Hehlerei auszugehen,
welche ihrerseits unter die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit subsumiert
werde. Sie moniert, das Strafgericht behaupte, die Meinung der Staatsanwaltschaft
werde nur von einem Teil der Lehre gestützt. Es führe aber keine einzige Lehrmeinung
an, die seine eigene Ansicht vertrete. Entgegen der Meinung des Strafgerichts
handle es sich bei der Hehlerei um einen sogenannten selbständigen
Beihilfetatbestand, bei welchem der Versuch nach Lehre und Rechtsprechung klar
strafbar sei.
4.3 Nach
der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Perpetuierungstheorie liegt das
Unrecht der Hehlerei darin, dass der Täter einen durch das Vordelikt geschaffenen
rechtswidrigen Zustand fortsetzt und festigt und damit die Wiederherstellung
des durch das Vordelikt gestörten rechtmässigen Zustandes erschwert, insbesondere
die Wiedererlangung der Sache hindert oder erschwert (BGE 127 IV 79 E. 2b;
ähnlich: Weissenberger, a.a.O.,
Art. 160 N 12). Hehlerei setzt zwar ein gegen fremdes Vermögen, nicht aber
unbedingt gegen fremdes Eigentum gerichtetes Delikt voraus (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Strafrecht BT
1, § 20 N 1). Es können auch Tatbestände Vortaten der Hehlerei sein, die im
Strafgesetzbuch nicht unter den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen
aufgeführt werden. Es kommt allein darauf an, ob die Vortat fremde
Vermögensinteressen (mit-)verletzt und eine rechtswidrige Besitz- oder Vermögenslage
schafft, welche durch die Tat des Hehlers aufrechterhalten wird (BGE 127 IV 79
E. 2a S. 81 f.; Stratenwerth/Jenny/Bommer,
a.a.O., N 5-7). Dass
die Beschuldigten in den Fällen, in denen die Vortäter sich des Betrugs
schuldig gemacht haben, den Tatbestand der Hehlerei erfüllt haben, ist unbestritten.
4.4 In
den hier zur Diskussion stehenden Fällen lag jedoch objektiv keine strafbare
Vortat vor. Indessen wich der Vorsatz der Beschuldigten (vgl. dazu oben Ziff.
3.3) nicht von den andern Fällen ab. Sie mussten in gleicher Weise wie in allen
anderen Fällen davon ausgehen, dass die Geräte, die sie übernahmen, deliktisch
erworben worden waren. Da sie die konkrete Eigenart der Vortat nicht kennen mussten
und der Vorsatz daher auch dann zu bejahen wäre, wenn sie beispielsweise von
einem Diebstahl statt von einem Betrug ausgegangen wären (vgl. Stratenwerth/Jenny/ Bommer, a.a.O., N 18), ändert in Bezug auf den Vorsatz auch
der Umstand nichts, dass – wovon die Beschuldigten nicht ausgehen konnten – in
den fraglichen Fällen das Tatbestandsmerkmal der Arglist bei der Vortat nicht
bejaht werden konnte.
4.5 Hat
ein Täter wie im vorliegenden Fall alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale
verwirklicht wären, liegt ein Versuch vor. Bei fehlender Vortat kann Hehlerei
objektiv nicht erfüllt werden. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erkannt
hat, ist in einem solchen Fall die Konstellation eines untauglichen Versuchs gemäss
Art. 22 Abs. 1 StGB (in der Variante „kann [der Erfolg] nicht eintreten“)
gegeben, der zu einer fakultativen Strafmilderung führt. Der von der Vorinstanz
angeführte Art. 22 Abs. 2 StGB bezieht sich auf den hier nicht relevanten
untauglichen Versuch aus grobem Unverstand, der straflos bleibt (vgl. zur Unterscheidung:
BGer 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 4.4). Beim untauglichen Versuch liegt ein
Sachverthaltsirrtum zu Ungunsten des Täters vor, d.h. dieser stellt sich nicht
vorhandene Umstände, an deren Fehlen die Vollendung des Tatbestands
zwangsläufig scheitern muss, fälschlicherweise als gegeben vor (BGer
6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 124 IV 97 E. 2a S. 99).
Der Wille des Täters ist mit andern Worten auf einen Sachverhalt gerichtet, der
einen Straftatbestand erfüllt. Demgegenüber ist beim Wahndelikt der Wille des
Handelnden auf die Verwirklichung eines Tatbestands gerichtet, der keinen
Straftatbestand erfüllt (BGE 120 IV 199 E. 3e S. 206). Im vorliegenden
Fall mussten die Beschuldigten aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen
davon ausgehen, dass die Vortäter die fraglichen Geräte wie alle andern Geräte
deliktisch erworben hätten. Wäre diese Annahme zutreffend, hätten sie sich auch
in diesen Fällen der Hehlerei schuldig gemacht. Es liegt somit kein Wahndelikt,
sondern ein strafbarer untauglicher Versuch vor. Der Annahme eines untauglichen
Versuchs steht entgegen der Ansicht der Vorinstanz die (limitierte)
Akzessorietät der Hehlerei nicht entgegen. Anders als bei der Gehilfenschaft
gemäss Art. 25 StGB, auf welche sich die Vorinstanz beruft, sind bei den im
besonderen Teil des Strafgesetzbuches geregelten sogenannt selbständigen
Beihilfetatbeständen die allgemeinen Bestimmungen von Art. 22-23 StGB
anwendbar, so dass bei ihnen der Versuch strafbar ist (Trechsel/Jean-Richard, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage,
Art. 25 N 1; Forster, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 25 N 53; Weissenberger, a.a.O., Art. 160 N 73-75; BGE 130 IV 20 E.
2.3 S. 25 f., 125 IV 4 E. 1 S. 6, E 2.b.bb S. 8). Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 49) spielt es für die Annahme des
untauglichen Versuchs auch keine Rolle, ob die Vortäter sich des Versuchs der
Vortat schuldig gemacht haben, kommt es doch nicht auf den Vorsatz der Vortäter,
sondern allein auf jenen der Täter der versuchten Hehlerei an.
4.6 Zu
Unrecht macht die Vorinstanz schliesslich geltend, dass die Annahme eines
untauglichen Versuchs in den genannten Fällen dem Anklageprinzip widerspreche,
da „dieser Vorwurf doch recht erheblich von der Schilderung in der Anklageschrift
abweicht“ (Urteil S. 49). Die Staatsanwaltschaft hat gewerbsmässige Hehlerei
angeklagt. Versuchte Teiltaten gehen im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-)
Delikt auf (BGE 123 IV 117 E. 2d S. 117). Die Staatsanwaltschaft war daher
nicht gehalten, die Fälle der versuchten Hehlerei separat anzuklagen. Im
Übrigen reicht eine Anklage, die ein vollendetes Delikt ausreichend umschreibt,
in aller Regel auch für einen Schuldspruch wegen des Versuchs dieses Delikts
aus, wenn es sich ergibt, dass der objektive Tatbestand nicht vollständig
erfüllt ist. Denn anders als bei der Unterscheidung zwischen Vorsatz- und
Fahrlässigkeitsdelikt ist der Versuch gegenüber dem vollendeten Delikt nicht
ein „aliud“, sondern ein „minus“, so dass keine zusätzlichen Schilderungen dazu
notwendig sind. Der – in Ziff. 8 der Anklageschrift ausreichend geschilderte –
Vorsatz der Beschuldigten unterschied sich wie ausgeführt in den Fällen des
blossen Versuchs nicht von den andern Fällen und reicht somit auch für diese
aus. Da der Vorsatz der Hehlerei keine umfassende Kenntnis der Vortat in allen
Einzelheiten verlangt, muss diese in der Anklageschrift auch nicht in allen Einzelheiten
geschildert werden. Dementsprechend muss auch das (den Beschuldigten nicht bekannte)
Fehlen gewisser objektiver Tatbestandsmerkmale in einzelnen Fällen nicht
ausdrücklich ausgeführt werden.
4.7 Aus
dem Gesagten folgt, dass in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in
diesem Punkt festzustellen ist, dass in den Fällen, in welchen die Vortäter
mangels Arglist nicht wegen Betrugs verurteilt worden sind, untauglich
versuchte Hehlerei vorliegt, welche im Schuldspruch wegen gewerbsmässiger
Hehlerei aufgeht. Es betrifft dies beim Beschuldigten 1 die Fälle 18, 20,
55, 56, 64 und 65, beim Beschuldigten 2 die Fälle 51, 52, 53, 54, 57, 58,
59, 61, 64, 65, 66, 67 und 71.
5.1
5.1.1 Die
Vorinstanz hat den Beschuldigten 1 wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem
Betrug und gewerbsmässiger Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15
Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Während der Beschuldigte 1
eine Bestätigung dieses Urteils verlangt, beantragt die Staatsanwaltschaft eine
Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 2 Jahre, ebenfalls bei bedingtem Strafvollzug
mit einer Probezeit von 2 Jahren.
5.1.2 Die
Vorinstanz ist bei der Strafzumessung zu Recht vom Strafrahmen des Art. 160
Ziff. 2 StGB ausgegangen, der für gewerbsmässige Hehlerei eine Strafe zwischen
90 Tagessätzen Geldstrafe und 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Ausserdem hat
sie einerseits gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit straferhöhend
berücksichtigt, andererseits den Umstand, dass der Beschuldigte 1 in fünf
Fällen lediglich als Gehilfe zu gewerbsmässigem Betrug auftrat, nach Art. 25
StGB strafmildernd gewürdigt. Das Verschulden des Beschuldigten 1 hat sie
zutreffend als relativ schwer bezeichnet, wofür sie auf den hohen Wert der
hehlerisch abgesetzten Waren von CHF 68‘000.– und die erhebliche kriminelle
Energie, die er durch sein umtriebiges Handeln in einer grossen Zahl von Fällen
mit Weiterverkauf der übernommenen Geräte über eingespielte Beziehungen und
gute Absatzkanäle an den Tag gelegt hat, verwiesen hat. Schliesslich hat sie zu
Recht zu Ungunsten des Beschuldigten 1 berücksichtigt, dass er sich des
„unfairen Spiels“ von [...] und [...] mit den jungen Leuten, welche sie unter
Ausnützung ihrer Unerfahrenheit zur Begehung der Straftaten anstifteten und
damit in die Delinquenz und in einen Schuldenberg trieben, bewusst war und gleichwohl
mitmachte. Im Einzelnen kann hierfür auf die Erwägungen auf S. 53 f. des
angefochtenen Urteils verwiesen werden. Die ausgesprochene Strafe von 15 Monaten
erscheint den von der Vorinstanz ausgesprochenen Schuldsprüchen sowie dem Verschulden
und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 angemessen.
5.1.3 Vorliegend
kommen indessen noch ein Schuldspruch wegen mehrfacher Hehlerei im Anklagepunkt
I.13 und eine Erweiterung des Schuldspruchs der gewerbsmässigen Hehlerei um
sechs Fälle der versuchten Hehlerei hinzu. Dies würde eine Erhöhung der Strafe
um 2 Monate rechtfertigen.
5.1.4 Allerdings
ist zu berücksichtigen, dass seit den Taten inzwischen bereits 8 Jahre
vergangen sind und sich der Beschuldigte 1 in dieser Zeit wohlverhalten
hat. Dies führt zwar nicht zu einer Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e
StGB, da noch nicht zwei Drittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren verstrichen
sind (vgl. BGE 132 IV 1 E. 6.2 S. 2 f.; BGer 6B_1065/2010 vom 31.
März 2010 E. 1.9.2), muss aber doch zu einer Strafminderung im Rahmen von Art.
47 StGB führen. Der Erwägung der Vorinstanz, dass sich die Beschuldigten die
lange Dauer des Verfahrens selbst zuzuschreiben hätten (Urteil S. 54), kann
nicht gefolgt werden. Hierfür genügt der blosse Umstand, dass die Beschuldigten
Delikte begangen haben, bei denen eine sehr grosse Anzahl von Tätern involviert
war, nicht, und erst recht kann ihnen nicht zugeschrieben werden, dass das
Verfahren in Sachen [...], dessen Ausgang zunächst abgewartet werden musste, wegen
dessen Weiterzug des Urteils bis vor Bundesgericht sehr lange gedauert hat. Wesentlich
ist, dass sie das Verfahren nicht durch eigene Handlungen verzögert oder
verlängert haben. Der relativ lange Zeitablauf seit den Taten und das
Wohlverhalten des Beschuldigten 1 in dieser Zeit führen somit zu einer
Strafreduktion von einem Monat.
5.1.5 Aus
dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte 1 zu einer Freiheitsstrafe von
16 Monaten zu verurteilen ist. In Bezug auf die Einrechnung der
Untersuchungshaft, den bedingten Strafvollzug und die Probezeit ist das
erstinstanzliche Urteil mangels Anfechtung ohne weitere Erwägungen zu bestätigen.
5.2
5.2.1 Der
Beschuldigte 2 wurde von der Vorinstanz wegen gewerbsmässiger Hehlerei zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren
verurteilt. Er beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch, eventualiter
eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Staatsanwalt hat in seiner
Berufungserklärung und in der schriftlichen Berufungsbegründung eine Freiheitsstrafe
von 2¼ Jahren, davon 15 Monate bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren,
beantragt. In der Berufungsbegründung hat er indessen einen Vorbehalt in Bezug
auf das in jenem Zeitpunkt zwar bereits ergangene, aber noch nicht
rechtskräftige Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2013
gemacht. In der zweitinstanzlichen Verhandlung hat er schliesslich eine
Zusatzstrafe zu dem zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2013 in Höhe von 2 Jahren unbedingt
beantragt.
5.2.2 Der
Beschuldigte 2 macht geltend, die vom Staatsanwalt in der Verhandlung
beantragte Schlechterstellung durch Aussprechung einer unbedingten
Freiheitsstrafe sei von dessen Berufung nicht gedeckt und verstosse somit gegen
das Verbot der reformatio in peius. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ist die
Rechtsmittelinstanz (ausser hinsichtlich der Zivilklage) nicht an die Anträge
der Parteien gebunden. Aus Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO e contrario in
Verbindung mit Art. 404 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass die Berufungsinstanz
dann, wenn die Staatsanwaltschaft wie vorliegend ein Rechtsmittel zu Ungunsten
der beschuldigten Person ergriffen und eine höhere Strafe beantragt hat, auch
eine Strafe aussprechen darf, die über ihren Antrag hinausgeht. Darüber hinaus
sieht Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO ausdrücklich vor, dass eine strengere
Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht
bekannt sein konnten, immer möglich ist. Da das Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 14. Juni 2013 im Zeitpunkt des Urteils des Strafgerichts
Basel-Stadt in der vorliegenden Sache (7. Februar 2013) noch nicht vorlag, war
es der Vorinstanz nicht bekannt und konnte diese auch keine Zusatzstrafe dazu
aussprechen. Das Strafgericht Basel-Landschaft konnte ebenfalls keine
Zusatzstrafe zum Urteil der Vorinstanz vom 7. Februar 2013 aussprechen, da
dieses nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ackermann,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 49 N 157; BGE 127 IV
106 E. 2c S. 109). Heute ist erstmals die Berücksichtigung der retrospektiven
Konkurrenz und folglich die Anwendung des Asperationsprinzips hinsichtlich
aller vor dem Urteil des Strafgerichts vom 7. Februar 2013 begangenen Taten möglich
(vgl. BGE 102 IV 242 E. II.4a S. 244). Die Aussprechung einer Zusatzstrafe
zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2013 verstösst daher
auch dann nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung, wenn sie zur Folge
hat, dass die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs nicht
mehr möglich ist.
5.2.3 Das
Strafgericht Basel-Landschaft hat den Beschuldigten 2 mit seinem Urteil vom
14. Juni 2013 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Verkauf von 873 Gramm Kokaingemisch resp. 253 Gramm reinem Kokain) und
Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(im Umfang von rund 1‘200 Gramm Kokaingemisch resp. 258 Gramm reinem Kokain) zu
einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit
von 3 Jahren verurteilt. Die beurteilten Taten fanden zwischen dem 1. September
2006 und dem 31. März 2008 statt, also allesamt vor dem am 7. Februar 2013
gefällten erstinstanzlichen Urteil im vorliegenden Verfahren. Es ist daher
vorliegend eine Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
14. Juni 2013 auszusprechen. Ebenso wäre an sich eine Zusatzstrafe zum Urteil
der Cour municipal de Gorzowie Wielkopolske vom 3. Dezember 2008 auszusprechen,
mit dem der Beschuldigte 2 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und
Fahren in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von 3 Monaten verurteilt worden war. Dies hätte an sich bereits die Vorinstanz
im vorliegenden Verfahren tun müssen, ist doch dieses Urteil seit dem 2. Januar
2009 rechtskräftig. Da indessen das Strafgericht Basel-Landschaft sein Urteil
vom 14. Juni 2013 als Zusatzstrafe zu diesem Urteil ausgestaltet hat, hat dies
nun nicht ein zweites Mal zu geschehen, da das Asperationsprinzip diesbezüglich
bereits berücksichtigt wurde. Zum Urteil des Obergerichts Aargau vom 29.
Oktober 2008 (Verurteilung des Beschuldigten 2 wegen
Strassenverkehrsdelikten zu Geldstrafe und Busse) ist demgegenüber keine Zusatzstrafe
auszusprechen, weil nur bei gleichartigen Strafen eine Zusatzstrafe auszufällen
ist (BGE 137 IV 57 E 4.3.1 S. 58).
5.2.4 Bei
der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB setzt das Gericht
zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe in der Höhe fest, die es bei
gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher Delikte ausgesprochen hätte, unter
Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 49 Abs. 1 StGB. Die Einsatzstrafe ist
die Strafe für die schwerste Tat; diese ist unter Berücksichtigung der übrigen
Taten nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen. Anschliessend ist von dieser
hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe
abzuziehen (BGer 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).
5.2.5 Im
vorliegenden Fall ist zur Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe vom
(höchsten) Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen, welcher für qualifizierte
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe
androht. Die vom Strafgericht Basel-Landschaft für den Verkauf von über 800 Gramm
Kokaingemisch und Gehilfenschaft zum Verkauf von rund 1‘200 Gramm Kokaingemisch
– als Zusatzstrafe zu der von der Cour municipal de Gorzowie Wielkopolske vom
3. Dezember 2008 verhängten dreimonatigen Freiheitsstrafe – ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 18 Monaten erscheint zwar recht mild, kann jedoch als
Einsatzstrafe übernommen werden. In Bezug auf die gewerbsmässige Hehlerei kann
wie beim Beschuldigten 1 hinsichtlich des Verschuldens und der
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 grundsätzlich auf die Erwägungen
im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urteil S. 55 f.). Die Vorinstanz
hat zu Recht auf die grosse Anzahl und den hohen Wert (CHF 144‘500.–) der
gehehlten Geräte verwiesen und dem Beschuldigten 2 eine hohe kriminelle
Energie attestiert. In persönlicher Hinsicht hat sie auf seine diversen
Vorstrafen im SVG-Bereich hingewiesen, welche sich straferhöhend auswirken. Die
von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 21 Monaten wäre für die von
ihr ausgesprochenen Schuldsprüche – wären diese allein zu beurteilen –
angemessen. Dazu kommen heute noch ein Schuldspruch wegen Hehlerei im Anklagepunkt
I.13 und eine Erweiterung des Schuldspruchs der gewerbsmässigen Hehlerei um 13
Fälle der versuchten Hehlerei. Dies würde eine Erhöhung der Strafe um
3 Monate rechtfertigen. Wie beim Beschuldigten 1 hat jedoch die lange
Verfahrensdauer von 8 Jahren zu einer Strafminderung um 1 Monat zu führen
(vgl. oben Ziff. 5.1.4). Die Anwendung des Aspirationsprinzips hat eine weitere
Strafminderung um 3 Monate zur Folge. Daraus ergibt sich eine
hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 38 Monaten. Von dieser Strafe sind zur
Berechnung der Zusatzstrafe die vom Strafgericht Basel-Landschaft für die Betäubungsmitteldelikte
(als Zusatzstrafe zum Urteil der Cour municipal de Gorzowie Wielkopolske)
ausgesprochenen 18 Monate Freiheitsstrafe abzuziehen. Daraus ergibt sich, dass
heute eine Strafe von 20 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 14. Juni 2013 auszusprechen ist. Die nicht angefochtene
Einrechnung der insgesamt 36 Tage Untersuchungshaft ist ohne weitere
Erwägungen zu bestätigen.
5.2.6 Da
für die Frage, ob für die Zusatzstrafe der bedingte oder teilbedingte Vollzug
noch in Betracht kommt, nach konstanter Praxis die hypothetische Gesamtstrafe
und nicht die Zusatzstrafe allein entscheidend ist (Schneider/Garré, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage
2013, Art. 42 N 17; BGer 6B_165/2011 E. 2.2.2; BGE 109 IV 68 E. 1 S. 69 f.),
welche beim Beschuldigten 2 über der Grenze von 3 Jahren gemäss Art. 43 Abs. 1
StGB liegt, kann der teilbedingte Vollzug schon aus formellen Gründen nicht
gewährt werden.
5.2.7 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 20 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 14. Juni 2013 zu verurteilen ist.
Bei diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens – Gutheissung der Berufung der
Staatsanwaltschaft und Abweisung der Berufung des Beschuldigten 2 – tragen gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO die beiden unterliegenden Beschuldigten die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens. Es sind ihnen Urteilsgebühren von je CHF 1‘500.–
aufzuerlegen. Der Beschuldigte 1 hat die Kosten seines Privatverteidigers
selbst zu tragen, während der Verteidiger des Beschuldigten 2 als
amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Hierbei kann auf
seine Honorarnote abgestellt werden und ist für die
Appellationsgerichtsverhandlung ein zusätzlicher Zeitaufwand von drei Stunden
zu honorieren. Der Beschuldigte 2
ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen
Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: 1. B_____ wird der Gehilfenschaft
zu gewerbsmässigem Betrug, der gewerbsmässigen Hehlerei und der mehrfachen
Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. Februar 2007 bis 7. März 2007
(30 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 in
Verbindung mit 25, 160 Ziff. 1 und 2, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51
des Strafgesetzbuches.
Im Anklagepunkt I.11 wird bei B_____
in den Fällen 1, 7, 8, 11, 12, 13, 31, 45, 48, 63, 72 und 73 der
erstinstanzliche Freispruch von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu
gewerbsmässigem Betrug und der gewerbsmässigen Hehlerei bestätigt.
- A_____ wird der gewerbsmässigen
Hehlerei und der Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Monaten
Freiheitsstrafe (unbedingt), unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom
- Februar 2007 bis 22. März 2007 und 14./15. Januar 2008 (36 Tage),
als Zusatzstrafe zum Urteil
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2013,
in Anwendung von Art. 160 Ziff. 1 und
2, 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.
Im Anklagepunkt I.11 wird bei A_____ in den Fällen 6, 17, 19, 26, 30, 32,
60, 69, 70, 72 und 73 der erstinstanzliche Freispruch von den Vorwürfen der Gehilfenschaft
zu gewerbsmässigem Betrug und der gewerbsmässigen Hehlerei bestätigt.
- In Bezug auf die
Schadenersatzforderungen, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände
und den Kostenentscheid wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Die Beurteilten tragen die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je
CHF 1‘500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger von A_____,
lic. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 3‘988.35 und ein Auslagenersatz von CHF 58.35, zuzüglich 8 % MWST
von insgesamt CHF 323.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.