Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.75
URTEIL
vom 3.
Dezember 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Bosnien und Herzegowina,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 1. Dezember 2014
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Der 1996 als
Asylsuchender in die Schweiz eingereiste bosnische Staatsangehörige A____, geb.
am [...], heiratete am 30. März 2000 die in Basel niedergelassene B____,
woraufhin er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seine Ehefrau erhielt.
Mit Strafurteil
vom 13. Mai 2009 wurde A____ wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung,
versuchter Vergewaltigung sowie wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem
Kind zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Opfer seiner Verbrechen
war die von B____ in die Ehe miteingebrachte Tochter C____. Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 21. Juli 2011 wurde das Urteil des Strafgerichts
bestätigt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Mit Urteil des
Zivilgerichts vom 31. März 2001 wurde die Ehe des A____ mit B____ geschieden. Dieses
Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Am 10. Juni 2010
verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
A____ sowie dessen Wegweisung nach Beendigung des Strafvollzugs.
Mit Verfügung
des Strafvollzugs vom 13. Oktober 2014 wurde A____ per 1. Dezember 2014
vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen.
Bereits mit
Schreiben des Migrationsamts vom 14. Juni 2014 wurde A____ aufgefordert, beim
zuständigen Konsulat um die Verlängerung seines Reisepasses zu ersuchen. Dieser
Aufforderung ist er nicht nachgekommen, weshalb das Migrationsamt am 13.
November 2014 dem BFM Antrag auf Ausstellung von Ersatzreisepapieren stellte.
Nach seiner
Entlassung aus der Strafhaft wurde A____ dem Migrationsamt zugeführt, da noch
keine Reisepapiere vorliegen. An der Befragung durch das Migrationsamt stellte A____
einen Asylantrag. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 hat das Migrationsamt über
A____ die Vorbereitungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er bereue seine
Tat, habe die Stieftochter aber nie vergewaltigt. Kontakt habe er heute weder
zu seiner Stieftochter noch zu seiner Exfrau. Er wisse nicht, was mit seinem
Leben anzufangen. Es ginge ihm gesundheitlich schlecht und seine Familie in
Bosnien wolle wegen seiner Straftaten nichts mehr mit ihm zu tun haben. Er
fühle sich von seiner Familie bedroht und wolle auf keinen Fall nach Bosnien.
Er habe das Asylgesuch gestellt, damit er noch etwas länger in der Schweiz sein
könne, auch wenn er wisse, dass er keinen Asylgrund vorweisen könne. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.2. Nach
Art. 75 lit. f AuG kann die zuständige kantonale Behörde eine ausländische
Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzt, zur Sicherung des Wegweisungsverfahrens während des Entscheides über
ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate festhalten, wenn sie
sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit
offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu
vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des
Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen
zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug
einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung ergangen ist. Es
besteht in dieser Situation die gesetzliche Vermutung, dass der Betroffene sein
Asylgesuch missbräuchlich eingereicht hat, um sich den Behörden und dem Vollzug
der Wegweisung zu entziehen und unterzutauchen (vgl. Hugi Yar, § 10 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in:
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 10.67 ff.). Ebenso
kann eine ausländische Person ohne Aufenthaltsberechtigung in Vorbereitungshaft
genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 75
Abs. 1 lit. h AuG).
2.3 Wie
das Migrationsamt zu Recht ausführt, wurde A____ wegen Begehung diverser
Sexualdelikte verurteilt, wobei die Verurteilung zu 9 Jahren Haft an der
Schwere seiner Verbrechen keine Zweifel lässt. Bei einer Inhaftnahme wegen der Begehung
eines Verbrechens gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG bedarf es keiner Prognose,
ob sich der Ausländer dem Vollzug einer Wegweisung entziehen würde (Zünd, in Kommentar Migrationsrecht,
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Auflage 2012, Art. 75 AuG N 11).
Allerdings braucht es dafür (zusätzlich) einer zukunftsgerichteten
Einschätzung, ob vom betroffenen Ausländer weiterhin ein Gefahr ausgeht, wobei
es klarer Anhaltspunkt für künftiges Wohlverhalten bedarf (Göksu, Handkommentar
AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Art. 75 N 21 wonach Art. 75 Abs. 1 lit.
g AuG). Anders als bei den Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus
dem Strafvollzug, sind Risiken für die Gesellschaft nicht in Kauf zu nehmen, um
eine Resozialisierung überhaupt zu ermöglichen. Eine begleitete und überwachte
Wiedereingliederung in die Gesellschaft ist denn ja auch gar nicht möglich, da
der Ausländer die Schweiz schnellstmöglich zu verlassen hat (BGer 2A.480/2003
vom 26. August 2004 E. 4). A____ hat gemäss den Ausführungen im Strafurteil zum
Strafmass wenig Einsicht und Reue betreffend seine Taten gezeigt und gar
versucht, das Opfer für sein Handeln verantwortlich zu machen. Im Strafvollzug
hat er gemäss eigenen Angaben keine Tätertherapie gemacht. An der heutigen
Verhandlung bagatellisiert er nochmals seine Handlungen und bestreitet, die
Stieftochter mehrfach vergewaltigt zu haben, obwohl er dafür verurteilt wurde. Klare
Anhaltspunkte für zukünftiges Wohlverhalten liegen damit nicht vor. Hinzu kommt,
dass A____ angesichts der drohenden Wegweisung aus der Schweiz ein Asylgesuch
stellte. Er selber begründete diesen Antrag mit den Ausführungen „Ich habe
keine Unterkunft in Bosnien und die Schweiz ist für mich meine Heimat“ und gibt
an der heutigen Verhandlung zu, dass er das Asylgesuch nur gestellt habe, um
länger in der Schweiz bleiben zu können. Es ist damit offensichtlich, dass er
mit diesem Antrag einzig eine schnelle Umsetzung der bereits im Jahr 2010
verfügten Wegweisung verhindern will. Nachdem er die vergangen Jahre im Strafvollzug
verbrachte, wäre es ihm offensichtlich auch möglich gewesen, den Asylantrag zu
einem früheren Zeitpunkt einzureichen. Das Asylgesuch erscheint damit
missbräuchlich. Nicht zu glauben ist ihm vor diesem Hintergrund, dass er die
Aufforderung des Migrationsamts betreffend die Verlängerung seines Passes nicht
verstanden haben will. Auch hier offenbart sich, dass A____ „alle Register
zieht“, um die Schweiz nicht verlassen zu müssen. Die Voraussetzungen für die
Inhaftnahme sind folglich als gegeben zu erachten.
3.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.2 Eine
Ausschaffung nach Bosnien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit
dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige
Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemüht. Vielmehr legt das Migrationsamt
dar, dass es die Ersatzdokumente nicht selber beschaffen kann, sondern über das
BFM beantragen muss und das beantragte Asylgesuch das Verfahren ebenfalls
verzögert. Hier hätte es A____ selber in der Hand, mit einem Rückzug des
Gesuchs die Haftdauer zu verkürzen. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt und
die Dauer der Haft von drei Monaten gerechtfertigt. Ein milderes Mittel zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft für die Dauer von drei Monaten vom 1. Dezember 2014 bis zum
28. Februar 2015 ist rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.