Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.54
ENTSCHEID
vom 17.
November 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiberin Dr. Caroline Meyer Honegger
Parteien
A_______ Beschwerdeführerin
[ … ]
gegen
B_______ Beschwerdegegner
[ … ]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 16. Mai 2014
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
(Betreibung Nr. […])
Sachverhalt
Der
Zivilgerichtspräsident Basel-Stadt wies mit Entscheid vom 16. Mai 2014 das
Rechtsöffnungsbegehren von A________ in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts
Basel-Stadt vom […] über die Forderung von CHF 1‘150.– aus Darlehen (zuzüglich
Zinsen und Kosten) ab.
Gegen diesen
Entscheid hat A________ (Beschwerdeführerin) rechtzeitig Beschwerde an das
Appellationsgericht erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Erteilung der
Rechtsöffnung. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerde und die Verfügung, mit
der er zur Beschwerdeantwort aufgefordert wurde, nicht entgegen genommen. Der
Instruktionsrichter hat die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Die Einzelheiten
der Tatsachen und Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Als nicht
berufungsfähiger Entscheid ist der Rechtsöffnungsentscheid allein mit Beschwerde
anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b
Ziff. 3 ZPO). Bei im summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden wie
jenen des Rechtsöffnungsrichters (Art. 251 lit. a ZPO) beträgt
die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist
hat die Beschwerdeführerin vorliegend eingehalten.
Zur Beurteilung
der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10
Abs. 2 EG ZPO). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung
oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326
Abs. 1 ZPO).
2.1 Der
Beschwerdegegner hat im vorliegenden Fall die Verfügung des
Appella-tionsgerichts vom 2. Juli 2014, mit der ihm die Beschwerde vom 27./28.
Juni 2014 (Poststempel) zur Antwort innert Zehntagesfrist zugestellt wurde,
nicht entgegen genommen und innert der siebentägigen Abholfrist auch nicht bei
der Post abgeholt. Es ist daher zu prüfen, ob hier die Fiktion Anwendung findet,
wonach nach unbenütztem Ablauf der siebentägigen Abholfrist die eingeschriebene
Sendung des Gerichts (Gerichtsurkunde) als zugestellt zu gelten hat (Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO). Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Empfänger nicht mit
einer Zustellung durch das Gericht hat rechnen müssen, beispielsweise wenn noch
kein Verfahren hängig ist (BGE 138 III 225 E. 3.1; BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S.
399; BGer 5A_710/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3). Davon wäre hier zwar grundsätzlich
auszugehen, da dem Beschwerdegegner vom Appellationsgericht vor der Verfügung
vom 2. Juli 2014 noch keine Anzeige über das Beschwerdeverfahren gemacht worden
ist.
Indessen besteht
im vorliegenden Fall eine im Folgenden darzulegende Besonderheit. Nach durchgeführter
Verhandlung vor der ersten Instanz und Zustellung des Entscheids im Dispositiv
verlangte die Beschwerdeführerin die Ausfertigung der Entscheidmotive. Diese
sind den Parteien zusammen mit einer gegen den Beschwerdegegner gerichteten
Strafanzeige, welche der Zivilgerichtspräsident am 17. Juni 2014 an die
Staatsanwaltschaft gerichtet hat, zugestellt worden (vgl. die Zustellbescheinigung
bei den erstinstanzlichen Akten). Der Beschwerdegegner hat diese Entscheidmotive
und die Strafanzeige am 20. Juni 2014 von der Post entgegen und zur Kenntnis
genommen. Aus den Entscheidmotiven des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten
hat der Beschwerdegegner insbesondere erfahren, dass dieser nach der
Verhandlung und damit aktuell die Auffassung vertritt, sein Entscheid sei nicht
richtig und die beantragte provisorische Rechtsöffnung hätte nicht abgewiesen,
sondern erteilt werden müssen. Es müsse nun davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdegegner auf dem vorgelegten Beweisstück den freien Raum zwischen der
Saldoangabe und der Unterschrift der Beschwerdeführerin genutzt habe, um eine
Quittung einzufügen. Das Gericht könne jedoch seinen bereits eröffneten Entscheid
nicht abändern. Der erstinstanzliche Richter wirft dem Beschwerdegegner sodann mit
seiner an die Staatsanwaltschaft gerichteten Strafanzeige vom 17. Juni 2014 sinngemäss
eine Urkundenfälschung vor. Der Beschwerdegegner musste aufgrund dieser
Dokumente – erstinstanzliche Entscheidmotive und Strafanzeige – unter anderem
damit rechnen, dass die Beschwerdeführerin, die sich von Anfang an mit dem
erstinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden erklärte und deswegen die
Ausfertigung der Entscheidmotive als Voraussetzung für eine Beschwerde
verlangte, das Verfahren weiterziehen würde. Hinzu kommt die erhobene Strafanzeige.
Beides sind für den Beschwerdegegner offensichtliche Hinweise darauf, dass er
in dieser Sache mit weiteren Zustellungen von Gerichten und der
Staatsanwaltschaft rechnen muss. Die Verfügung der Rechtsmittelinstanz mit der
Anzeige des Eingangs der Beschwerde und der Aufforderung zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort ist dem Beschwerdegegner auch unverzüglich zugestellt
respektive von der Post zur Abholung gemeldet worden, und zwar keine zwei
Wochen, nachdem er die Entscheidmotive und die Strafanzeige der ersten Instanz
zur Kenntnis genommen hatte. Damit ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdegegner im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren mit der Zustellung von
Verfügungen der Rechtsmittelinstanz hat rechnen müssen. Folglich kommt die Zustellungsfiktion
zur Anwendung.
2.2 Der
Beschwerdegegner hat sich nicht zur Beschwerde vernehmen lassen und hat damit
insbesondere die Ausführungen der Vorinstanz in ihren Entscheiderwägungen nicht
bestritten. Diese erscheinen im Übrigen auch nachvollziehbar und überzeugend:
Nach Art. 82 Abs. 2 SchKG ist gestützt auf eine schriftliche Schuldanerkennung
Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Schuldner nicht Einwendungen, welche sie
entkräften, sofort glaubhaft machen kann, wie etwa die Tilgung (vgl. angefochtener
Entscheid S. 4 E. 3.1 ff.). Der Beschwerdegegner hat der Vorinstanz das
Original einer Quittung vorgelegt, welche die Unterschrift beider Parteien
trage. Die Beschwerdeführerin konnte sich dies nicht erklären (angefochtener
Entscheid S. 4 E. 3.4). Die Vorinstanz erachtete zunächst eine
Fälschung nicht als glaubhaft gemacht, zumal an sich die Echtheit der Unterschrift
zu vermuten sei (S. 4 f. E. 3.5), und gewährte die provisorische
Rechtsöffnung demzufolge nicht. Im Nachhinein ist die Vorinstanz jedoch bei
nochmaliger Betrachtung bei der Entscheidredaktion zum Schluss gelangt, dass es
sich bei der fraglichen Quittung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine
Fälschung handeln müsse. Die Unterschrift der Beschwerdeführerin müsse zwar
echt, also nicht gefälscht worden sein, aber es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner
den Raum zwischen der Saldoangabe und der Unterschrift genutzt habe, die
Quittung einzufügen (S. 5 E. 4). Die provisorische Rechtsöffnung hätte daher erteilt
werden müssen; die Vorinstanz könne jedoch den eröffneten Entscheid nicht mehr von
sich aus abändern (S. 5 E. 4 a.E.). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen,
dass die Fälschung der Urkunde jedenfalls wahrscheinlicher ist als ihre
Echtheit und die Beschwerdeführerin eine Fälschung hat glaubhaft machen können.
Dies wird vom Beschwerdegegner nicht bestritten oder anders dargelegt. Dementsprechend
ist die Beschwerde mangels gültig eingewendeter Tilgung antragsgemäss
gutzuheissen und es ist der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. […]
(Zahlungsbefehl vom […] des Betreibungsamts Basel-Stadt) die provisorische
Rechtsöffnung zu bewilligen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Die erstinstanzlichen
Gerichtskosten von CHF 200.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 300.– hat somit der Beschwerdegegner zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts Basel-Stadt
vom […] die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 200.– sowie die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens von CHF 300.– hat der Beschwerdegegner zu tragen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Caroline Meyer Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.