Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.151
URTEIL
vom 13. November 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A_____, geb. [...] Rekurrentin
1
[...]
gesetzlich vertreten durch:
B_____ Rekurrentin
2
[...]
C_____ Rekurrent
3
[...]
gegen
Erziehungsdepartement des
Kantons Basel Stadt
Leimenstrasse 1, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Erziehungsdepartements
vom 24. April 2013
betreffend Abweisung der
unentgeltlichen Logopädie für A_____
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 27. Juli 2012 haben B_____ und C_____ (Rekurrenten 2 und 3) die
Volksschulleitung ersucht, ihre Tochter A_____ (Rekurrentin 1) der unentgeltlichen
Logopädie in der Volksschule Basel-Stadt zuzuteilen oder die Kosten für eine
private logopädische Therapie zu übernehmen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung
vom 17. August 2012 durch den Leiter der Volksschulen Basel-Stadt abgelehnt. Einen
von den Gesuchstellern hiergegen erhobenen Rekurs hat das Erziehungsdepartement
am 24. April 2013 abgewiesen.
Gegen den
Entscheid des Erziehungsdepartements haben die Rekurrenten am 6. Mai 2013 Rekurs
angemeldet und diesen am 10. Juli 2013 begründet. Das Präsidialdepartement hat
den Rekurs am 22. Juli 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. In
der Folge wurde das Rekursverfahren nach Vorschlag des Instruktionsrichters aufgrund
eines hängigen Parallelverfahrens und im Einverständnis der Parteien mit
Verfügung vom 21. August 2013 sistiert. Am 10. Juni 2014 hat der Instruktionsrichter
den Parteien den anonymisierten Entscheid des Parallelverfahrens zur Kenntnisnahme
zukommen lassen und dem Erziehungsdepartement Frist zur Rekursbeantwortung
angesetzt. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 haben die Rekurrenten daraufhin eine
Fortsetzung der Sistierung beantragt, da sie mit der Volksschulleitung eine
einvernehmliche Lösung suchen würden. Diese konnte in der Folge gefunden
werden, worauf die Rekurrenten mit Schreiben vom 19. August 2014 beantragten,
das beim Verwaltungsgericht hängige Verfahren ohne Kosten als gegenstandslos
abzuschreiben und den vorinstanzlichen Kostenentscheid aufzuheben, da die mit
dem Erziehungsdepartement getroffene Vereinbarung im Ergebnis einer Gutheissung
des Rekurses entspreche.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 22. Juli
2013 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung (Organisationsgesetz OG; SG 153.100) und §§ 10 ff. des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,
SG 270.100). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der
allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige
Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.
Die Rekurrenten
sind als betroffenes Kind und unterhaltspflichtige Eltern vom vor-instanzlichen
Entscheid berührt und haben bei der Rekurserhebung über ein aktuelles
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung verfügt (VGE
VD.2013.112 vom 25. Mai 2014). Dieses Rechtsschutzinteresse ist indessen mit
der aussergerichtlichen Einigung, mit welcher das Erziehungsdepartement den
Ersuchen der Rekurrenten entsprochen hat, entfallen. Folgerichtig haben die
Rekurrenten die Abschreibung des hängigen Rekursverfahrens beantragt. Dabei ist
nur mehr über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen sowie des vorinstanzlichen
Verfahrens zu entscheiden. Wie sich aus den mit Schreiben der Rekurrenten vom
19. August 2014 eingereichten Unterlagen ergibt, hat das Erziehungsdepartement den
Anliegen der Rekurrenten entsprochen. Es ist daher bereits aus diesem Grund von
einer Kostenauflage im vorliegenden Verfahren abzusehen und die Spruchgebühr im
Verfahren vor dem Erziehungsdepartement aufzuheben; eine Parteientschädigung
ist nicht beantragt worden und steht daher nicht zur Diskussion. Zum selben
Schluss in Bezug auf die Verlegung der Kosten führt der Einbezug des Entscheids
VD.2013.112 vom 25. Mai 2014, in welchem in gleicher Frage, wie sie sich im
vorliegenden Verfahren gestellt hätte, erwogen worden ist, dass die Kosten
einer notwendigen logopädischen Behandlung auf Sekundarstufe (vormalige OS und
WBS) auch bei Besuch einer Privatschule vom Kanton zu übernehmen seien. Die
vorstehend dargelegte Kostenverteilung im vorliegenden Verfahren entspricht
somit auch dem mutmasslichen Verfahrensausgang, wenn ein Entscheid hätte
gefällt werden müssen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Rekursverfahren wird als erledigt
abgeschrieben.
Die Kostenauflage in Ziff. 2 und 3 des
Entscheids des Erziehungsdepartements vom 24. April 2013 wird aufgehoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden Kosten weder erhoben noch zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.