Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.136
ENTSCHEID
vom 5.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegner
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. Dezember 2013
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Am 5. Juni 2012
kam es am Claragraben zu einem Verkehrsunfall zwischen der Mofalenkerin A_____
und dem Automobilisten B_____, als beide gleichzeitig zum Überholen eines
Fahrradfahrers ansetzten. Aufgrund der seitlichen Kollision mit dem Personenwagen
stürzte A_____ von ihrem Mofa und verletzte sich.
Die
Staatsanwaltschaft leitete in der Folge gegen B_____ ein Strafverfahren wegen
fahrlässiger Körperverletzung ein. Nach durchgeführten Ermittlungen stellte sie
das Verfahren mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 „mangels Nachweises einer
pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit“ ein.
Gegen diese
Verfügung hat A_____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. Dezember 2013 durch
ihren Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde erheben lassen. Sie beantragt, die
Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,
das Strafverfahren gegen B_____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen
fahrlässiger Körperverletzung weiterzuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 3.
Februar 2014 (vom Verfasser als „Replik“ bezeichnet) hat der Beschwerdegegner
Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Vernehmlassung vom 26. Februar 2014 auf Bestätigung der Einstellungsverfügung
geschlossen. Am 20. März hat die Beschwerdeführerin repliziert und eventualiter
beantragt, die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Mit einer weiteren Eingabe vom 5. September 2014 hat die Beschwerdeführerin
mitgeteilt, sie halte an ihrer Beschwerde fest. Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. A EG StPO, § 73a
Abs. 1 GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden
(BGE 139 IV 78 E. 3.1 S. 80). Die Beschwerdeführerin ist von dem in Frage stehenden
Delikt direkt Betroffene und damit potentielle Privatklägerin. Entsprechend hat
sie ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was sie zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 382 StPO N 2; Schmid,
StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.; statt vieler:
AGE BES.2013.104 vom 5. Mai 2014 E. 1).
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und
begründet worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Einzustellen ist das Verfahren
demnach, wenn der Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte,
dass sich eine Anklage rechtfertigen würde, so dass bei erfolgter Anklage nicht
mit einem verurteilenden Erkenntnis zu rechnen ist, oder wenn das inkriminierte
Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und
subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (Schmid,
a.a.O., Art. 319 N 5 f.). Allerdings darf nach dem Grundsatz „in dubio pro
duriore“ eine Verfahrenseinstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit
bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Eine
Einstellung ist aber nicht nur dann angezeigt, wenn bei Weiterführung des
Strafverfahrens eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart restriktives Verständnis
würde dazu führen, dass selbst bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines
Schuldspruches Anklage zu erheben wäre. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (im
Zweifel für das Härtere) verlangt lediglich, dass im Falle von Zweifeln das
Verfahren fortgeführt werden soll. Im Stadium der Anklageerhebung gilt somit
nicht das Prinzip „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten), welches
das Sachgericht bei der Entscheidfindung als Beweiswürdigungsregel zu beachten
hat. Praktisch bedeutet dies, dass eine Anklageerhebung in denjenigen Fällen zu
erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch.
Dabei darf, wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch
das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung
finden: Eine Anklageergebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das in
Frage stehende Delikt ist. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem
Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft,
sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang
entscheiden soll (zum Ganzen: BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, mit Hinweisen auf
BGE 138 IV 86 E. 4.1 S. 90 f., BGE 137 IV 219 E. 7.1.-7.2; AGE BES.2013.83 vom
31. Januar 2014 E. 2.4, BES.2013.10 vom 23. Januar 2014 E. 2.1, je mit
Hinweisen).
2.2 Nach
dem Ausgeführten verpflichtet der Grundsatz „in dubio pro duriore“ die
Staatsanwaltschaft nicht etwa dazu, immer dann Anklage zu erheben, wenn ein Freispruch
nicht ohne jeden Zweifel ausgeschlossen werden kann. Allein das Bestehen von
Zweifeln am Sachverhalt muss die Staatsanwaltschaft nicht zur Anklage veranlassen.
Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ gibt vielmehr Anweisungen, wie die Wertung
im Falle von Zweifeln ausfallen muss – nämlich grundsätzlich zugunsten einer
Anklage, sofern die Möglichkeit eines Schuldspruchs nicht bloss als sehr gering
erscheint. Nicht statthaft wäre es, wenn die Staatsanwaltschaft selbst die
Beweise abschliessend würdigen würde – mit dem Fokus darauf, ob noch Zweifel an
der Schuld des potentiell Anzuklagenden bestehen –, um bei Bejahung solcher
Zweifel von der Anklage abzusehen. Das würde bedeuten, der Beweiswürdigung
durch das Sachgericht vorzugreifen, was nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft
als Anklagebehörde ist. Insoweit trifft das Argument der Beschwerdeführerin zu,
dass im Zweifelsfalle anzuklagen (vgl. Eingabe vom 5. September 2014) und damit
die Zuständigkeit des Sachgerichts zu respektieren ist. Umgekehrt soll die
Staatsanwaltschaft aber auch nicht beim leisesten Zweifel an der Unschuld bzw.
Straflosigkeit eines Beschuldigten die Angelegenheit „sicherheitshalber“ zur
Beurteilung an das Sachgericht überweisen. Vielmehr fällt es in den
Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft, die zur Sachverhaltsabklärung notwendigen
Beweise zu erheben, was auch den Auftrag beinhaltet, die Beweislage darauf zu
untersuchen, ob gestützt auf die beschaffbaren Beweismittel und Indizien ein
Schuldspruch einigermassen im Bereich des Denkbaren liegt. In diesem Umfang ist
eine summarische Sichtung und Wertung der Beweise unumgänglich. Hier kann es
sich zeigen, dass zwar der relevante Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt
ist, dass aber keine weiteren Beweiserhebungen ersichtlich sind, die zur
abschliessenden Klärung beitragen könnten. Die Staatsanwaltschaft kann so zum
Schluss kommen, dass die bestehenden Zweifel auch durch weitere
Beweiserhebungen nicht zu beheben sind und dass aufgrund der nachweisbaren
Fakten eine Verurteilung praktisch ausgeschlossen ist. Sieht die
Staatsanwaltschaft in einem solchem Falle von der Weiterführung des Verfahrens
bzw. einer Anklageerhebung ab, so hat sie damit nicht eine unzulässige
richterliche Beweiswürdigung vorgenommen, sondern lediglich die Feststellung
getroffen, dass im konkreten Fall keine Beweise vorhanden sind und auch keine
weiteren Beweise erhoben werden können, die den Sachverhalt so weit erhärten,
dass im Falle der Anklage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch
erfolgen könnte (vgl. AGE BES.2013.120 vom 21. Juli 2014 E. 2.2).
3.1 In
der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft erwogen, der Verdacht,
dass der Beschwerdegegner infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit für den
Unfall und damit die Verletzungen der Beschwerdeführerin verantwortlich sei,
habe nicht erhärtet werden können. Aufgrund des im Strassenverkehr geltenden
Vertrauensprinzips habe er nicht damit rechnen können, dass die Mofalenkerin
plötzlich ebenfalls zu einem Überholmanöver ansetzen würde, zumal er sich zu
diesem Zeitpunkt bereits auf der Höhe der Beschwerdeführerin befand und ihr
damit nicht mehr ausweichen konnte (Verfügung vom 3. Dezember 2013 p. 1).
Weiter hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, die von den Parteien genannte
Augenzeugin [...] habe auf Nachfrage erklärt, sie könne keine Angaben zum
Unfallhergang tätigen, da sie mit dem Rücken zur Unfallstelle gestanden sei
(Vernehmlassung vom 26. Februar 2014, vgl. dazu Aktennotiz vom 13. Februar 2014
und Polizeirapport vom 5. Juni 2012 „Angetroffene Situation/Massnahmen“).
3.2 Die
Beschwerdeführerin bestreitet, dass sich das Geschehen so abgespielt habe, wie
es die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner darstellen. Sie macht
geltend, es lägen widersprüchliche Aussagen betreffend den Unfallhergang vor. Insbesondere
sei ungeklärt, ob die Beschwerdeführerin bereits am Überholen war, als der
Beschwerdegegner zu seinem Überholmanöver ansetzte oder ob sie erst ausscherte,
als sich das Fahrzeug des Beschwerdegegners bereits neben ihr befand. Auch das
Spurenbild entlaste den Beschwerdegegner nicht. Aus den Akten ergebe sich neben
weiteren Spuren an der rechten Fahrzeugseite des Personenwagens des
Beschwerdegegners, dass auch der rechte Rückspiegel mittig gebrochen sei. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
Kollision mit dem Rückspiegel ins Schlingern geraten sei. Der Beschwerdegegner
habe erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin zum Überholen ansetzte und
entsprechend mit seinem Überholmanöver warten müssen. Indem er dies nicht getan
habe, habe er sich einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht (Beschwerde
vom 17. Dezember 2013 p. 3 Ziff. 6; vgl. dazu Polizeirapport vom 5. Juni 2012
„Objekt Teil A“). Zwecks Klärung der Widersprüche sei der Beschwerdegegner
erneut eingehend zu befragen (Eingabe vom 5. September 2014).
3.3 Unbestritten
ist, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Personenwagen des Beschwerdegegners
zu einer seitlichen Kollision gekommen ist. Dies ist im Übrigen auch durch die
im Polizeirapport dokumentierten Spuren an der rechten Fahrzeugseite des Autos belegt.
Im Hinblick auf die Frage, wie es zu dem Zusammenstoss gekommen ist, liegen
einander widersprechende Angaben der beiden Unfallbeteiligten vor. Die
Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei zum Zeitpunkt der Kollision bereits am
Überholen des Fahrrades gewesen und habe „langsam und kontrolliert überholt“, sei
sich jedoch nicht mehr sicher, ob sie vor dem Überholmanöver nach hinten
geschaut habe (Einvernahme Kantonspolizei vom 10. Juli 2012 p. 3). Demgegenüber
machte der Beschwerdegegner geltend, er sei an der Mofalenkerin vorbeigefahren,
als diese zwecks Überholens eines Fahrrades „einen abrupten Schwenker nach
links“ gemacht habe (Befragung Kantonspolizei vom 5. Juni 2012 p. 2 f.). Damit
steht Aussage gegen Aussage. Die von beiden Parteien als Augenzeugin angerufene
[...] konnte keine Angaben zum Unfallhergang machen (vgl. Aktennotiz vom 13.
Februar 2014). Weitere Zeugen sind nicht vorhanden. Entgegen dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin sind auch von einer nochmaligen Befragung des
Beschwerdegegners keine neuen Informationen zu erwarten, welche mass-geblich
zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten. Zwar widerspricht der Beschwerdegegner
in seiner Beschwerdeantwort dem Polizeirapport bezüglich der Frage des
gebrochenen Rückspiegels. Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren
Gunsten ableiten, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern ein gebrochener
Rückspiegel mehr für die Richtigkeit ihrer Darstellung sprechen sollte als für
die Version des Beschwerdegegners. Die vorliegenden Aussagen widersprechen
einander in zentralen Punkten, wobei keine der beiden Parteien eine erhöhte
Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen kann. So machten beide Beteiligten ihre
Aussagen auch in
ihrer Parteirolle als Beschuldigte, weshalb sie im Unterschied zu einem
Belastungszeugen nicht unter Wahrheitspflicht standen (vgl. Art. 158 Abs. 1,
163 Abs. 2 StPO). Damit steht fest, dass einzig basierend auf den vorliegenden
Aussagen sich keine der beiden Sachverhaltsschilderungen erhärten lässt. Die
Staatsanwaltschaft ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass
sich eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners nicht nachweisen
lässt und damit im Falle einer gerichtlichen Beurteilung ein Freispruch weitaus
wahrscheinlicher scheint als eine Verurteilung. Das Verfahren wurde folglich zu
Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Damit unterliegt
die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren und hat gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.– zu tragen. Der von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird mit der Urteilsgebühr
verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen). Diese werden mit dem Kostenvorschuss in entsprechender Höhe
verrechnet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.