Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.74
ENTSCHEID
vom 6.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
B_____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 12. Mai 2014
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Am
29. Oktober 2013 ereignete sich gegen 17.20 Uhr in Basel bei der
Verzweigung Binningerstrasse/Erdbeergraben ein Verkehrsunfall, bei welchem der
Motorradlenker A_____ (Beschwerdeführer) mit dem Personenwagen des nach links
abbiegenden B_____ (Beschuldigter/Beschwerdegegner) kollidierte und dadurch
verletzt wurde. In der Folge wurden die Beteiligten von der Kantonspolizei
einvernommen. Am 20. Januar 2014 stellte A_____ Strafantrag wegen
Köperverletzung gegen den Beschuldigten und konstituierte sich als
Privatkläger. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 stellte die
Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den
Beschuldigten mangels Nachweises einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit ohne
Kosten ein, während sie A_____ mit Strafbefehl vom gleichen Tag wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärte; von einer Sanktion wurde abgesehen.
Am 21. Mai 2014
hat A_____ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben
und beantragt, die Verfügung sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten
weiterzuführen bzw. diesen wegen einfacher Verkehrsregelverletzung sowie
fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen. Beschwerdegegner und Staatsanwaltschaft
haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat auf eine
Replik verzichtet. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und anderen
von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet an die Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 321 f. StPO i.V.m. Art. 393 ff. StPO). Der
Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung berührt, zumal er
Strafantrag wegen Köperverletzung gegen den Beschuldigten gestellt und sich als
Privatkläger konstituiert hat. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art.
392 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
des (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100] i.V.m. § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO
[EG StPO; SG 257.100]). Die Kognition ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder
kein Straftatbestand erfüllt ist. Im Kontext mit dem Legalitätsprinzip nach
Art. 5 Abs. 1 BV lässt sich aus diesen Bestimmungen der in der StPO nicht
explizit aufgeführte Grundsatz «in dubio pro duriore» ableiten, wonach die
Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall Anklage zu erheben hat (BGE 138 IV 86 E. 4.1
und 4.2). Allgemein geht es bei den Gründen für eine Verfahrenseinstellung
darum, dass ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts
sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Eine Einstellung ist aber nicht
nur dann angezeigt, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine
Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
wäre. Ein derart restriktives Verständnis würde dazu führen, dass selbst bei
einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs Anklage zu erheben
wäre. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass im Falle
von Zweifeln das Verfahren fortgeführt werden soll. Im Stadium der
Anklageerhebung spielt somit nicht das Prinzip «in dubio pro reo», welches das
Sachgericht bei der Entscheidfindung als Beweiswürdigungsregel zu beachten hat.
Praktisch bedeutet dies, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo
eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn
sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht der in
Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine
Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, wenn es um ein schweres Delikt geht.
Mit dem Grundsatz «in dubio pro duriore» wird dem Gedanken Rechnung getragen,
dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige
Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (zum
Ganzen: BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.1-7.2).
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, es sei aufgrund der angetroffenen Situation davon
auszugehen, dass die Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigten angepasst gewesen
sei. Zudem sei ihm vom auf der Gegenfahrbahn befindlichen und abbremsenden bzw.
sich im Stillstand befindlichen Personenwagenlenker [...] unmittelbar vor der
Kollision der Vortritt gewährt worden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer
den Personenwagen des [...] verbotenerweise rechtsseitig überholt und durch
sein verbotenes wie unvermitteltes Überholmanöver sein Vortrittsrecht erzwungen.
Mit solch einem Verhalten habe der Beschuldigte gestützt auf das Vertrauensprinzip
im Strassenverkehr nicht rechnen müssen. Mit Blick auf die Kollisionsstelle und
die Unfallendlage des Beschwerdeführers müsse angenommen werden, dass der Beschuldigte
das von ihm anlässlich seines Manövers verlangte Mass an Aufmerksamkeit
eingehalten und somit auch keine Möglichkeit gehabt habe, den Unfall durch ein
rechtzeitiges Erkennen des völlig überraschend auftretenden Motorrads zu verhindern.
Demnach lasse sich aufgrund der Ermittlungen der Tatverdacht gegen den Beschuldigten
nicht erhärten und könne ihm somit keine Sorgfaltspflichtverletzung
nachgewiesen werden. Bei diesem Ermittlungsergebnis sei im Falle einer gerichtlichen
Beurteilung ein Freispruch mit Sicherheit zu erwarten, sodass das Verfahren
einzustellen sei.
2.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Vorinstanz sei dem Beschuldigten
sehr wohl sorgfaltswidriges Verhalten vorzuwerfen. So habe der Vortrittsverzicht
des PW-Lenkers [...] für den gegenüber dem Beschwerdeführer vortrittsbelasteten
Beschuldigten als Linksabbieger kein Vertrauen darin schaffen können, das
beabsichtigte Abbiegemanöver gefahrlos ausführen zu können. Da sich auf der
Fahrbahn Binningerstrasse ein Velostreifen befunden habe, habe der Beschuldigte
vielmehr mit Mofas, E-Bikes oder Velos rechnen müssen, die auf dem Radstreifen
zirkulieren und rechts am haltenden PW [...] vorbeifahren würden. Daher habe er
von diesen vortrittsberechtigten Fahrzeugen auch nicht überrascht werden dürfen.
Zudem habe er es bei seinem Abbiegemanöver unterlassen, sich nur ganz vorsichtig
in die Querfahrbahn hinein zu tasten, habe er doch anlässlich seiner Befragung kein
solches, vorsichtiges Hineintasten geltend gemacht. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer
entgegen der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 35 Abs. 6 SVG sehr wohl rechts
am im Stillstand befindlichen PW [...] habe vorbeifahren dürfen. Aus den Akten
gehe nämlich hervor, dass [...] einerseits bereits nach links eingespurt und andererseits
nach links geblinkt, also sein beabsichtigtes Linksabbiegen klar kundgetan
habe. Für die Vorbeifahrt habe zudem seitlich genügend Platz zur Verfügung gestanden,
zumal der Beschwerdeführer auch den mit unterbrochener Linie abgegrenzten
Radstreifen habe benützen dürfen. Zusammenfassend habe der Beschuldigte den
korrekt fahrenden Beschwerdeführer mangels Vorsicht und Aufmerksamkeit
übersehen und dadurch die Kollision verursacht, weshalb er wegen fahrlässiger
Körperverletzung zu bestrafen sei.
3.1 Den
Einwänden des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz
vielmehr zutreffend dargelegt hat, musste der Beschwerdegegner aufgrund der
Tatsache, dass das entgegenkommende Fahrzeug (PW [...]) ihm zur Querung der
Fahrbahn den Vortritt gelassen hat, nicht damit rechnen, dass ihm dieser
Vortritt durch ein anderes, rechts auf dem Radstreifen überholendes Fahrzeug wieder
streitig gemacht würde. Aus dem Vertrauensprinzip im Strassenverkehr wird zudem
auch die Pflicht abgeleitet, sich bei Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten
Verkehrslage, möglichst risikoarm zu verhalten (Weissenberger,
Kommentar zum SVG, Bundesgerichtspraxis, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 26 N
13). Der Beschwerdegegner durfte deshalb damit rechnen, dass auch die nachfolgenden
Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn ihm den Vortritt zum Queren der
vortrittsberechtigten Strasse lassen würden. Demgegenüber ist der
Beschwerdeführer seiner Pflicht zu möglichst risikoarmem Verhalten in der
gegebenen Situation nicht nachgekommen, indem er den PW [...] mit einer
Geschwindigkeit von 40 km/h rechts überholt hat, obwohl dieser vor der
Abzweigung Erdbeergraben stehengeblieben war, um den Beschwerdegegner passieren
zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, der
Beschwerdegegner habe aufgrund des vorhandenen Radstreifens mit
entgegenkommenden Fahr- oder Motorfahrrädern rechnen müssen, entlastet ihn dies
nicht, fällt er doch zweifellos nicht in diese Kategorie von Verkehrsteilnehmern
und war er zudem ungleich schneller unterwegs als diese. Zudem ergibt sich aus einer
Fotoaufnahme, resp. den darauf ersichtlichen Bremsspuren (act. 57), dass
der Beschwerdeführer bei seinem Überholmanöver sehr wohl den Fahrradstreifen
benutzt hat. Im Entscheid, welchen der Beschwerdeführer zur Untermauerung
seines Standpunktes beizieht, hat das Bundesgericht indes festgehalten, dass es
sich bei Radstreifen nicht um Fahrstreifen im Sinn von Art. 8 Abs. 3 VRV
handle, weshalb darauf nicht rechts überholt werden dürfe. Im Sinne eines
obiter dictum hat das Bundesgericht zwar auf die Möglichkeit hingewiesen, dass
allenfalls ein Motorroller rechts an einem Fahrzeug vorbeifahren dürfe, wenn
das überholte Fahrzeug angezeigt hätte, dass es nach links abbiegen wolle (BGer
6S.62/2005 vom 31. Oktober 2005 E. 2.1). Auch wenn im zitierten Entscheid nicht
explizit angeführt, so muss diese Erlaubnis indessen ihrerseits unter dem Vorbehalt
stehen, dass auch die Voraussetzung des zweiten Satzteiles von Art. 8 Abs. 3
Satz 1 VRV erfüllt ist, nämlich dass das zu überholende Fahrzeug nicht hält, um
anderen den Vortritt zu lassen. In diesem Satzteil wird das grundsätzliche
Prinzip zum Ausdruck gebracht, wonach ausnahmsweise regelwidriges Verhalten nur
dann zuzulassen ist, wenn der übrige Verkehr nicht gefährdet wird (vgl. BGE 126
IV 129, 195 E 2.a als Voraussetzung für die Zulässigkeit des
Rechtsvorbeifahrens in parallelen Kolonnen auf der Autobahn). Diese
Voraussetzung war hier offensichtlich nicht erfüllt. Da der Beschwerdegegner schliesslich
seinerseits mit den Umständen angepasster Geschwindigkeit gefahren ist – er hat
ausgesagt, er sei in langsamer und vorsichtiger Fahrweise nach links über die
Gegenfahrbahn abgebogen und von der Geschwindigkeit her vor dem stehenden
Fahrzeug durchgerollt (act. 41) und aufgrund der Akten könnte ihm
jedenfalls nichts Gegenteiliges nachgewiesen werden – hat die Staatsanwaltschaft
das Verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt. Die gegen die
Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner
macht zwar keine Parteientschädigung geltend, doch ist der Anspruch auf
Entschädigung von Amtes zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Mangels Kostennote
ist der Aufwand zu schätzen. Dem Vertreter des Beschwerdegegners ist eine pauschale
Entschädigung von Fr. 300.– auszurichten, was einem Aufwand von etwas mehr als
einer Stunde sowie Spesen entspricht. Gebühr und Parteientschädigung sind mit dem
Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu verrechnen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen. Er hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von
CHF 300.– zu bezahlen. Gebühr und Parteientschädigung werden mit dem
Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.